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Was ist Mieterstrom? Einfach erklärt für Eigentümer und Mieter

Mieterstrom verständlich erklärt: Wie es funktioniert, was Eigentümer verdienen, was Mieter sparen — und warum erst 9.000 von 1,9 Mio. Gebäuden es nutzen.
1. Juni 2026 durch
Was ist Mieterstrom? Einfach erklärt für Eigentümer und Mieter
Noah Rues
Lumitra-Wissen
⏱ 20 Min Lesezeit
Auf einen Blick
  • Mieterstrom bedeutet: Solarstrom vom eigenen Dach wird direkt an die Mieter im Gebäude verkauft, ohne das öffentliche Stromnetz zu nutzen.
  • Der Eigentümer verdient über drei Quellen: direkten Verkauf an Mieter (24–28 ct/kWh), staatlichen Mieterstromzuschlag (1,59–2,54 ct/kWh je nach Anlagengröße, EEG) und Einspeisevergütung für Überschussstrom (7,78 ct/kWh, Teileinspeisung ≤10 kWp, Stand Feb–Jul 2026)
  • Mieter zahlen maximal 90 % des Grundversorgertarifs — in der Praxis sparen sie häufig rund 20 % ihrer Stromkosten (co2online, 2025).
  • Das Marktpotenzial ist enorm: von rund 3,3 Mio. Mehrfamilienhäusern in Deutschland gelten 1,9 Mio. als geeignet — aber nur etwa 9.000 nutzen Mieterstrom aktiv (IW Köln, 2024)IW Köln, 2024)
  • Seit dem Solarpaket I (in Kraft 16.05.2024) ist die Umsetzung deutlich vereinfacht worden — der klassische Mieterstrom nach § 42a EnWG wurde erweitert und mit § 42b EnWG ein neues Modell der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung geschaffen

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist Mieterstrom? Definition in einfachen Worten
  2. Wie funktioniert Mieterstrom technisch?
  3. Mieterstrom, Eigenverbrauch, Volleinspeisung, Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung — die Unterschiede
  4. Für wen lohnt sich Mieterstrom?
  5. Was verdient der Eigentümer?
  6. Was spart der Mieter?
  7. Die Marktchance: 1,9 Millionen Gebäude, nur 9.000 aktiv
  8. Solarpaket I seit 2024: Was sich vereinfacht hat
  9. Steuervorteile im Überblick
  10. FAQ

1. Was ist Mieterstrom? Definition in einfachen Worten

Mieterstrom ist Solarstrom, der auf dem Dach eines Wohngebäudes produziert und direkt an die Mieter in diesem Gebäude geliefert wird. Der Strom fließt dabei nicht durch das öffentliche Stromnetz, sondern innerhalb des Gebäudes vom Dach bis in die Wohnungen.

Im Kern ist es ein einfaches Prinzip: Eine Photovoltaikanlage auf dem Dach erzeugt Strom. Dieser Strom wird im Gebäude zuerst den Mietern angeboten, bevor überschüssige Energie ins öffentliche Netz eingespeist wird. Der Eigentümer wird dadurch zum lokalen Stromanbieter — mit dem wichtigen Unterschied, dass er dafür keine reguläre Energieversorgerlizenz benötigt, solange er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Lumitra-Schaubild: So verdient der Eigentümer an Mieterstrom
Drei Erlösströme aus einer PV-Anlage — kombiniert ergibt das eine Rendite, die reine Einspeisung nicht erreicht. · Klicken zum Vergrößern

Gesetzlich ist Mieterstrom in Deutschland im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie in § 42a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geregelt. Durch das Solarpaket I (in Kraft seit 16.05.2024) wurde zusätzlich mit § 42b EnWG die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) als neues Modell eingeführt — ein eigenständiger Rechtsrahmen neben dem klassischen Mieterstrom. Das ursprüngliche Mieterstromgesetz existiert seit 2017 und wurde durch das Solarpaket I erheblich vereinfacht und ausgeweitet.

Ein wichtiger Punkt, den viele Eigentümer missverstehen: Mieter müssen nicht am Mieterstrom teilnehmen. Wer keinen Mieterstromvertrag abschließen möchte, bezieht seinen Strom weiterhin wie bisher vom öffentlichen Netz. Der Restbedarf eines Mieters, der am Mieterstrom teilnimmt, aber mehr Strom verbraucht als die Anlage gerade liefert, wird ebenfalls automatisch aus dem Netz gedeckt — sogenannter Ergänzungsstrom.


Lumitra-Schaubild: 1,9 Millionen geeignete Gebäude — nur 0,5 % nutzen Mieterstrom
1,9 Millionen geeignete Gebäude — nur 0,5 % nutzen Mieterstrom · Klicken zum Vergrößern

2. Wie funktioniert Mieterstrom technisch?

So funktioniert Mieterstrom

Vom Dach bis zur Steckdose: 4 Schritte

1. PV-Anlage auf dem Dach
erzeugt Solarstrom (DC)
2. Wechselrichter
wandelt DC zu nutzbarem AC-Strom
📊
3. Zählerschrank im Keller
Smart Meter messen pro Mieter
🏠
4. Mieter erhält Strom
direkt im Gebäude, ohne Netz
Überschuss-Strom → ins öffentliche Netz (Einspeisevergütung)
Mieterstrom liefert Solarstrom direkt im Gebäude — ohne Umweg über das öffentliche Netz.

Das technische Grundprinzip lässt sich in vier Schritte unterteilen:

Schritt 1 — Erzeugung: Eine PV-Anlage auf dem Dach des Gebäudes erzeugt Gleichstrom aus Sonnenlicht. Ein Wechselrichter wandelt diesen in Wechselstrom um, der im Gebäude genutzt werden kann.

Schritt 2 — Verteilung im Gebäude: Der erzeugte Strom fließt über das hausinterne Stromnetz zu den Wohnungszählern der teilnehmenden Mieter. Dabei bleibt der Strom vollständig innerhalb des Gebäudes — er wird nicht ins öffentliche Netz eingespeist und dort wieder entnommen.

Schritt 3 — Messung: Jede Wohneinheit hat einen eigenen Zähler. Zusätzlich gibt es einen Summenzähler (Übergabezähler) am Netzanschluss, der Überschüsse ins Netz und bezogene Ergänzungsmengen erfasst. Seit 2025 gilt eine Smart-Meter-Pflicht: für Haushalte ab 6.000 kWh Jahresverbrauch, für PV-Anlagen ab 7 kWp und für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (z. B. Wärmepumpen, Wallboxen) ab 4,2 kW (MsbG / Bundesnetzagentur, 2025). Smart Meter sind auch Voraussetzung für dynamische Tarifmodelle.

Schritt 4 — Netzeinspeisung für Überschüsse: Produziert die Anlage mehr Strom als im Gebäude benötigt wird, fließt der Überschuss ins öffentliche Netz. Dafür erhält der Eigentümer die gesetzliche Einspeisevergütung nach EEG.

Praktisch bedeutet das: An sonnigen Tagen und zu Zeiten, wenn Mieter gerade Strom benötigen, fließt der Solarstrom direkt in die Wohnungen. In der Nacht, bei bewölktem Wetter oder wenn der Bedarf die Produktion übersteigt, ergänzt das öffentliche Netz automatisch. Der Mieter merkt von der technischen Umschaltung nichts — seine Steckdose liefert immer Strom.


3. Mieterstrom, Eigenverbrauch, Volleinspeisung, Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung — die Unterschiede

Rund um Photovoltaik auf Mehrfamilienhäusern gibt es mehrere Konzepte, die oft verwechselt werden:

Volleinspeisung: Die PV-Anlage speist den gesamten erzeugten Strom ins öffentliche Netz ein. Der Eigentümer erhält dafür die gesetzliche Einspeisevergütung — für Anlagen bis 10 kWp aktuell 12,34 ct/kWh, bis 40 kWp 10,35 ct/kWh (Volleinspeisung, BNetzA, Inbetriebnahme Feb–Jul 2026). Mieter profitieren nicht direkt. Diese Variante ist einfach zu realisieren, erzeugt aber geringere Erträge als Mieterstrom.

Eigenverbrauch (Einfamilienhaus): Der Eigentümer nutzt den erzeugten Strom selbst und spart seinen Strombezugspreis. Was er nicht selbst verbraucht, speist er ein. Dieses Modell funktioniert gut für Einzelhaushalte, lässt sich aber nicht direkt auf Mehrfamilienhäuser mit mehreren unabhängigen Mietparteien übertragen.

Mieterstrom: Die PV-Anlage versorgt Mieter im gleichen Gebäude mit Strom. Der Eigentümer verkauft den Strom an seine Mieter zu einem Preis, der maximal 90 % des örtlichen Grundversorgertarifs betragen darf (§ 42a EnWG). Er erhält zusätzlich einen staatlichen Mieterstromzuschlag nach EEG. Diese Variante erfordert individuelle Zähler je Wohneinheit, einen Mieterstromvertrag und — je nach Modell — einen Abrechnungsdienstleister.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG): Dieses Modell wurde durch das Solarpaket I 2024 eingeführt. Es erlaubt die Aufteilung lokal erzeugten PV-Stroms auf mehrere Verbraucher im gleichen Gebäude, ohne dass der Betreiber alle Pflichten eines Energieversorgers (z. B. Vollversorgung, Reststromlieferung) übernehmen muss. Jeder Bewohner behält seinen eigenen Stromvertrag für den Restbedarf. Im Gegenzug entfällt der EEG-Mieterstromzuschlag. Pflicht ist hier der Einsatz intelligenter Messsysteme mit 15-min-Rasterabrechnung. Die GGV ist ein eigenständiges Modell — nicht zu verwechseln mit dem klassischen Mieterstrom nach § 42a EnWG.

Für die meisten Eigentümer von Mehrfamilienhäusern mit 6 bis 30 Wohneinheiten ist das klassische Mieterstrommodell nach wie vor der direkteste Weg zur Maximalrendite. Für WEGs oder Eigentümer mit Fokus auf minimalen Aufwand ist die GGV nach § 42b EnWG oft die pragmatischere Alternative.


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4. Für wen lohnt sich Mieterstrom?

Die Mindestgröße: Wirtschaftlich rechnet sich Mieterstrom in der Regel ab etwa 6 Wohneinheiten im regionalen Umfeld. Für bundesweite Projekte liegt der wirtschaftlich sinnvolle Einstieg bei rund 40 Wohneinheiten. Eine gesetzliche Untergrenze gibt es nicht — im Einzelfall sind auch kleinere Projekte darstellbar: Lumitra hat ein Referenzprojekt mit 30 kWp und 3 Wohneinheiten realisiert, bei dem die Eigenkapitalrendite (IRR) bei 13,81 % liegt. Das ist kein Standard, sondern setzt eine hohe Eigenverbrauchsquote und eine gut ausgerichtete Dachfläche voraus (Lumitra-Projektdaten).

Alleineigentümer mit mehreren Mietwohnungen: Wer ein Mehrfamilienhaus besitzt und dieses vermietet, hat die idealen Voraussetzungen. Ein Entscheider, klare Eigentumsverhältnisse, keine Abstimmungsprozesse — Mieterstrom lässt sich hier am schnellsten realisieren.

Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs): In WEGs entscheidet die Gemeinschaft über Investitionen am Gemeinschaftseigentum. Seit der WEG-Reform (WEMoG, in Kraft 01.12.2020) reicht für PV-Dachanlagen ein einfacher Mehrheitsbeschluss nach § 20 Abs. 1 WEG — also die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kein Mieter muss zustimmen; Mieter schließen den Mieterstromvertrag freiwillig ab oder bleiben bei ihrem bisherigen Lieferanten.

Kommunen und Wohnungsgesellschaften: Soziale Wohnungsunternehmen und Kommunen mit größeren Wohnungsbeständen profitieren gleich doppelt: Sie reduzieren die Nebenkosten ihrer Mieter und erfüllen Klimaschutzziele. In Bayern stehen laut aktueller Statistik 134.216 Sozialwohnungen, in Baden-Württemberg 54.634 (Statistische Landesämter, 2024) — ein erheblicher Teil davon ist technisch für Mieterstrom geeignet.

Investoren und Bauträger: Wer neu baut oder saniert, kann Mieterstrom von Anfang an einplanen. Gewerblich genutzte PV-Anlagen, die zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027 angeschafft werden, können von der degressiven AfA (bis 15 % p. a. auf PV-Anlagen, bis 30 % p. a. auf Batteriespeicher) nach dem Steuerlichen Investitionssofortprogramm profitieren. Bauträger nutzen Mieterstrom zunehmend als Verkaufsargument gegenüber Käufern und Mietern.

Firmen mit Immobilienportfolios: Unternehmen, die Betriebsgebäude und angegliederte Mitarbeiterwohnungen besitzen, können Mieterstrom zur Senkung der Betriebskosten einsetzen.


5. Was verdient der Eigentümer?

Drei Einnahmequellen für Eigentümer

Mieterstrom rechnet sich aus drei Quellen gleichzeitig

Direktverkauf
24–28 ct/kWh
An die Mieter im Gebäude — max. 90 % des Grundversorgertarifs (§ 42a EnWG)
Mieterstromzuschlag
1,29–2,54 ct/kWh
Staatliche Förderung über 20 Jahre, je nach Anlagengröße (BNetzA Feb–Jul 2026)
Einspeisevergütung
7,78 ct/kWh
Für Überschussstrom, Teileinspeisung ≤10 kWp (BNetzA Feb–Jul 2026)
Direktverkauf, EEG-Mieterstromzuschlag und Einspeisevergütung kombinieren sich zu zweistelliger Eigenkapitalrendite.

Der Eigentümer erschließt mit Mieterstrom drei separate Einnahmequellen, die sich kumulieren:

Einnahmequelle 1: Direktverkauf an Mieter

Der Strom wird zu einem selbst festgelegten Preis verkauft — maximal 90 % des örtlichen Grundversorgertarifs (§ 42a EnWG). In der Praxis bedeutet das typischerweise 24–28 ct/kWh (abhängig vom regionalen Grundversorgertarif 2026). Dieser Preis liegt weit über der Einspeisevergütung von 7,78 ct/kWh und ist damit die wirtschaftlich attraktivste Nutzung des erzeugten Stroms.

Einnahmequelle 2: Mieterstromzuschlag

Der Staat zahlt für jede Kilowattstunde, die im Gebäude an Mieter geliefert wird, einen Zuschlag nach EEG. Die aktuellen Sätze für den Inbetriebnahmezeitraum 01.02.2026 – 31.07.2026 (Bundesnetzagentur):

Anlagengröße Zuschlag
Bis 10 kWp 2,56 ct/kWh
Bis 40 kWp 2,38 ct/kWh
Bis 1.000 kWp 1,59 ct/kWh

Dieser Zuschlag wird über 20 Jahre ab Inbetriebnahme gewährt — unabhängig von Strompreisentwicklungen. Er bildet damit einen stabilen Sockel der Wirtschaftlichkeitsberechnung. Die Sätze werden halbjährlich um ca. 1 % abgesenkt.

Einnahmequelle 3: Einspeisevergütung für Überschüsse

Strom, den kein Mieter gerade abnimmt, wird ins öffentliche Netz eingespeist. Dafür erhält der Eigentümer die gesetzliche Teileinspeisevergütung: 7,78 ct/kWh (bis 10 kWp), 6,73 ct/kWh (bis 40 kWp) bzw. 5,50 ct/kWh (bis 100 kWp), jeweils für Inbetriebnahmen zwischen 01.02.2026 und 31.07.2026 (Bundesnetzagentur). Die Vergütung wird halbjährlich um ca. 1 % abgesenkt, bleibt aber für den einzelnen Anlagenbetreiber über 20 Jahre garantiert.

Rendite in der Praxis

Lumitras realisierte Projekte zeigen, was die Kombination dieser drei Einnahmequellen in der Praxis ergibt:

  • 10 kWp Bestandsanlage: 8,9 % Eigenkapitalrendite (IRR), Investment ~15.000 Euro, Ertrag über 30 Jahre ~85.000 Euro
  • 39 kWp Anlage, 7 Wohneinheiten: 14,51 % Eigenkapitalrendite (IRR), Projektvolumen ~310.000 Euro
  • Wohnanlage 89,1 kWp mit 57,2 kWh Batteriespeicher, 33 WE: 11,85 % Eigenkapitalrendite (IRR), Projektvolumen ~710.000 Euro

Die Ariadne-Studie (Kopernikus-Projekt, IW Köln, 2025) beziffert den Renditebereich je nach Szenario auf 3,6 bis 18,5 % — wobei der obere Bereich bei günstigen Voraussetzungen (hohe Mieterquote, gut ausgerichtetes Dach, Zuschläge) erreichbar ist.

Der Break-even liegt bei gut durchgeplanten Projekten typischerweise bei rund 8 Jahren. Über die verbleibende Anlagenlebensdauer von 25–30 Jahren entsteht danach reiner Ertrag — ohne weitere Investitionen.


6. Was spart der Mieter?

Der Mieterstrom-Preis ist gesetzlich auf maximal 90 % des örtlichen Grundversorgertarifs gedeckelt (§ 42a EnWG). Damit ist der Mieterstrom immer günstiger als das teuerste verfügbare Alternativangebot. In der Praxis bedeutet das für viele Mieter eine Ersparnis von rund 20 % gegenüber dem Grundversorgertarif — was bei einem durchschnittlichen 2-Personen-Haushalt mit 2.500 kWh Jahresverbrauch rund 100–150 Euro pro Jahr ausmacht (co2online, 2025).

Wichtig: Der Mieter ist nicht verpflichtet, Mieterstrom zu beziehen. Er kann seinen bisherigen Anbieter behalten. In der Praxis ist die Teilnahmequote aber hoch — wer möchte auf günstigeren Strom verzichten?

Der Mieter erhält auch weiterhin die volle Versorgungssicherheit: Wenn die Solaranlage nicht genug produziert (nachts, bei Bewölkung), springt der Netzstrom automatisch ein. Der Unterschied ist für den Mieter unsichtbar — er zahlt lediglich weniger.

Zusätzlich kann Mieterstrom für Vermieter ein Argument gegen Mieterfluktuation sein: Mieter, die weniger für Strom zahlen, sind weniger geneigt zu wechseln. Weniger Fluktuation bedeutet für den Eigentümer weniger Leerstand und weniger Verwaltungsaufwand.


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7. Die Marktchance: 1,9 Millionen Gebäude, nur 9.000 aktiv

Das Potenzial von Mieterstrom in Deutschland ist wissenschaftlich gut belegt — und die Lücke zwischen Potenzial und Realität ist groß.

Eine gemeinsame Analyse des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW Köln) und des Kopernikus-Projekts Ariadne (2025) kommt zu folgendem Ergebnis:

  • In Deutschland gibt es rund 3,3 Millionen Mehrfamilienhäuser insgesamt (Destatis)
  • Davon gelten 1,9 Millionen als für Mieterstrom geeignet (IW Köln, Juli 2024); das Ariadne-Update 2025 nennt bis zu 2,1 Millionen — also eine Spannbreite von 1,9–2,1 Mio.
  • 14,3 Millionen Haushalte könnten theoretisch profitieren
  • Ein Vollausbau würde einen theoretischen Jahresertrag von rund 43 TWh ermöglichen

Dem gegenüber stehen aktuelle Realzahlen: Von den 1,9 Millionen geeigneten MFH sind nur etwa 9.000 mit Mieterstrom ausgestattet (IW Köln / pv-magazine, Stand April 2024) — das entspricht einer Marktdurchdringung von unter 0,5 %.

Die Diskrepanz hat mehrere Ursachen: mangelndes Bewusstsein bei Eigentümern, komplizierte Regulatorik (die seit 2024 erheblich vereinfacht wurde), fehlende Spezialanbieter und eine weit verbreitete Fehlannahme, dass das Konzept nur für große Objekte funktioniert oder mit unzumutbar hohem Verwaltungsaufwand verbunden sei (IW Köln / Ariadne, 2025).

Für Eigentümer, die heute handeln, bedeutet diese Situation ein offenes Zeitfenster: Der Mieterstromzuschlag nach EEG wird halbjährlich gesenkt. Wer früher in Betrieb nimmt, sichert sich höhere Sätze über 20 Jahre.


8. Solarpaket I seit 2024: Was sich vereinfacht hat

Das Solarpaket I, in Kraft getreten im Mai 2024, war die größte Vereinfachung des deutschen Mieterstromrechts seit Einführung des Konzepts 2017. Die wichtigsten Änderungen:

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG): Ein neues Modell ermöglicht die Aufteilung lokal erzeugten PV-Stroms auf mehrere Verbraucher innerhalb eines Gebäudes, ohne dass der Betreiber alle Pflichten eines Energieversorgers erfüllen muss. Jeder Bewohner behält seinen eigenen Stromvertrag für den Restbedarf. Damit entfällt eine der größten bürokratischen Hürden — allerdings ohne Anspruch auf Mieterstromzuschlag.

Erweiterung des klassischen Mieterstroms (§ 42a EnWG): Mieterstrom ist nun auch für reine Gewerbegebäude zulässig; die bisherige 40 %-Wohnanteil-Voraussetzung ist entfallen. Auch Nebenanlagen wie Garagen oder Carports können einbezogen werden, sofern der Strom vor Ort verbraucht wird.

Vereinfachte Messkonzepte: Summenzähler-Lösungen sind nun für mehr Konstellationen zulässig. Das reduziert den Aufwand bei der Erstinstallation und im laufenden Betrieb.

Stärkung des Contracting-Modells: Dritte können nun einfacher als Betreiber auftreten, ohne zwingend Eigentümer des Gebäudes zu sein. Das macht das Contracting-Modell — bei dem ein Dienstleister die Anlage finanziert und betreibt, der Eigentümer nur Dachpacht erhält — rechtssicher.

Der Effekt: Projekte, die vor 2024 an regulatorischen Hürden scheiterten oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden waren, sind heute umsetzbar. Komplettanbieter wie Lumitra können Eigentümern den gesamten Prozess von Planung über Anmeldung bis zur laufenden Abrechnung abnehmen.


9. Steuervorteile im Überblick

Mieterstrom bietet Eigentümern mehrere steuerliche Vorteile, die zusammen die effektive Investitionsbelastung erheblich reduzieren. Eine detaillierte Beratung sollte immer ein auf PV-Recht spezialisierter Steuerberater übernehmen — die folgenden Punkte sind eine allgemeine Orientierung:

0 % Mehrwertsteuer auf PV-Anlagen (§ 12 Abs. 3 UStG): Seit 01.01.2023 gilt für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen ein Nullsteuersatz. Die 30-kWp-Schwelle ist eine Vereinfachungsregel (kein Wohngebäudenachweis erforderlich), keine harte Obergrenze — auch größere Anlagen auf Wohngebäuden profitieren vom Nullsteuersatz.

Einkommensteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG): Seit 01.01.2025 sind Einnahmen aus PV-Anlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit einkommensteuerfrei. Bei einem Mehrfamilienhaus mit 5 Einheiten sind damit bis zu 150 kWp steuerfrei möglich — pro Steuerpflichtigem ist die Grenze jedoch bei 100 kWp gedeckelt (Freigrenze, keine Freibetragsregelung).

Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung (§ 7g EStG): Unternehmer und Vermieter mit einem Vorjahresgewinn von höchstens 200.000 Euro können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten vorab als IAB geltend machen. Seit dem Wachstumschancengesetz 2024 beträgt die Sonderabschreibung 40 % (vorher 20 %), verteilbar auf Anschaffungsjahr plus vier Folgejahre. In Kombination lassen sich im Jahr 1 rechnerisch bis zu rund 70 % der Investitionskosten steuerlich abbilden.

Degressive AfA (Steuerliches Investitionssofortprogramm, Juli 2025): Für gewerblich genutzte PV-Anlagen, die zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027 angeschafft werden, gilt eine degressive Abschreibung von bis zu 15 % p. a. auf PV-Anlagen und bis zu 30 % p. a. auf Batteriespeicher. Damit fließt ein großer Teil der Investition steuerlich schnell zurück. Nicht anwendbar, wenn § 3 Nr. 72 EStG greift.

Stromsteuerbefreiung (§ 9 StromStG): Selbst erzeugter und lokal verbrauchter Strom aus PV-Anlagen ist von der Stromsteuer (2,05 ct/kWh) befreit. Für Mieterstromanlagen bedeutet das: Jede Kilowattstunde, die im Gebäude verbleibt, spart diesen Betrag.

Die Kombination dieser Maßnahmen kann — je nach individueller Steuersituation — die effektive Nettoinvestition um 30–50 % gegenüber dem Bruttopreis reduzieren.


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10. Häufige Missverständnisse und was wirklich stimmt

Rund um Mieterstrom kursieren hartnäckige Fehlannahmen. Sie sind einer der Hauptgründe, warum so wenige Eigentümer bisher gehandelt haben — obwohl das Konzept wirtschaftlich und technisch funktioniert. Hier sind die gängigsten, mit einem Blick auf die Realität:

"Mieterstrom lohnt sich nur bei großen Objekten." Diese Annahme ist weit verbreitet und falsch. Wirtschaftlich tragfähig ist Mieterstrom in der Regel ab ca. 6 Wohneinheiten regional; im Einzelfall sind auch kleinere Projekte darstellbar — Lumitra hat ein Referenzprojekt mit 30 kWp und 3 Wohneinheiten realisiert, das eine Eigenkapitalrendite von 13,81 % erreicht (Lumitra-Projektdaten). Das IW Köln und das Ariadne-Projekt (2024/2025) bestätigen, dass bereits ab 6–8 Wohneinheiten wirtschaftliche Projekte möglich sind. Entscheidend sind nicht primär die Anzahl der Parteien, sondern Dachfläche, Ausrichtung und Eigenverbrauchsquote.

„Die Mieter müssen alle zustimmen."
Kein Mieter ist zur Teilnahme verpflichtet. Das ist gesetzlich eindeutig geregelt (§ 42a EnWG). Wer am Mieterstrom teilnehmen möchte, schließt einen Mieterstromvertrag ab — wer nicht möchte, bleibt bei seinem bisherigen Lieferanten. Der Eigentümer kann Mieterstrom einführen, auch wenn nur ein Teil der Mieter teilnimmt. Die Anlage rechnet sich auch bei einer Teilnahmequote von 50 %, weil der nicht abgenommene Strom eingespeist wird.

"Als Eigentümer werde ich zum Energieversorger mit Bürokratielast." Im klassischen Mieterstrommodell gibt es bestimmte vertragliche und melderechtliche Pflichten gegenüber Netzbetreiber und Mietern. Diese sind jedoch standardisierbar und werden von einem Komplettanbieter übernommen. Im Modell der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG (Solarpaket I, 2024) entfallen weitere Versorgeranforderungen — im Gegenzug entfällt auch der Mieterstromzuschlag. Mit einem erfahrenen Dienstleister bleibt der operative Aufwand für den Eigentümer gering.

„Mein Steuerberater hat mir davon nichts gesagt."
Das bedeutet in den meisten Fällen nicht, dass es keine Steuervorteile gibt. Die spezifischen Regelungen zu PV und Mieterstrom — § 3 Nr. 72 EStG, § 7g EStG, degressive AfA nach JStG 2025 — sind ein Spezialgebiet, das nicht jeder Generalisten-Steuerberater im Detail kennt. Ein auf PV-Recht spezialisierter Steuerberater lohnt sich für eine fundierte Einschätzung, bevor eine Investitionsentscheidung getroffen wird.

"Bis 2027 ändert sich das Gesetz sowieso wieder." Politisch wird für 2027 eine Umstellung der EEG-Förderung auf Direktvermarktung (Contracts for Difference) diskutiert — konkrete Gesetzentwürfe liegen Stand April 2026 noch nicht in finaler Form vor. Sicher ist: Wer jetzt in Betrieb nimmt, sichert sich die aktuellen EEG-Einspeise- und Mieterstromzuschlagssätze für 20 Jahre — unabhängig von späteren Gesetzesänderungen.

"Meine WEG entscheidet das nie einstimmig." Einstimmigkeit ist nicht nötig. Für klassische PV-Dachanlagen reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluss nach § 20 Abs. 1 WEG (Mehrheit der abgegebenen Stimmen) seit der WEG-Reform (WEMoG, in Kraft 01.12.2020). Eine gut aufbereitete Wirtschaftlichkeitsanalyse, die den einzelnen Eigentümern konkret zeigt, was die Anlage bringt, ist das effektivste Mittel zur Mehrheitsfindung.


11. Der Weg von der Idee zur laufenden Anlage

Viele Eigentümer wissen nicht, wie ein Mieterstromprojekt konkret abläuft. Hier ist der typische Prozess in vereinfachter Form:

Phase 1 — Prüfung (Wochen 1–2): Ein Fachbetrieb prüft, ob das Gebäude für Mieterstrom geeignet ist. Das umfasst Dachfläche, Ausrichtung, Statik, Zählerstruktur und vorhandene Anschlüsse. Lumitra bietet diese Machbarkeitsprüfung kostenlos in 3–5 Werktagen an.

Phase 2 — Konzept und Angebot (Wochen 2–6): Nach der Prüfung wird ein individuelles Mieterstromkonzept erstellt. Dazu gehören ein 3D-Modell der Anlage, eine PV-Simulation mit standortspezifischen Einstrahlungsdaten, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung (IRR, Break-even, Jahreserträge) und ein Messkonzept.

Phase 3 — Genehmigungen und Anmeldungen (Wochen 4–10): Die Anlage muss beim Netzbetreiber angemeldet werden. Das Messkonzept wird abgestimmt. Wer Mieterstromzuschlag beansprucht, meldet dies bei der Bundesnetzagentur. Ein Energierechtsanwalt stellt sicher, dass alle Vertragsvorlagen (Mieterstromvertrag, MSB-Vereinbarung) rechtlich sauber sind.

Phase 4 — Installation (Wochen 8–16): Die PV-Anlage wird montiert, der Wechselrichter installiert, die Zähler gesetzt. Im Allgäu ist die Bausaison März–Oktober — Schneelast im Winter macht Wintermontagen aufwendiger.

Phase 5 — Inbetriebnahme und laufender Betrieb: Nach Abnahme und Inbetriebnahme beginnt die Stromerzeugung. Die Mieter bekommen ihre Mieterstromverträge, die Software übernimmt die Abrechnung, der Eigentümer erhält monatliche Übersichten. Ein Komplettanbieter übernimmt Wartung, Entstörung und Abrechnung — der Eigentümer hat keinen operativen Aufwand.

Diese Phasen können je nach Größe und Komplexität des Projekts zwischen 4 und 12 Monaten dauern. Für Eigentümer, die eine WEG-Entscheidung vorbereiten, sollten die ersten Schritte idealerweise vor der ordentlichen Jahresversammlung (typischerweise Frühjahr) eingeleitet werden, damit eine fundierte Beschlussvorlage präsentiert werden kann.


FAQ

Müssen alle Mieter beim Mieterstrom mitmachen?

Nein. Kein Mieter ist verpflichtet, einen Mieterstromvertrag abzuschließen. Jeder Mieter entscheidet selbst, ob er Mieterstrom beziehen möchte oder seinen bisherigen Stromanbieter behält. Mieter, die sich für Mieterstrom entscheiden, beziehen ihren Restbedarf — wenn die Anlage nicht genug produziert — automatisch über einen Ergänzungsstromlieferanten. Die Versorgungssicherheit ist in jedem Fall gewährleistet.

Wird der Eigentümer durch Mieterstrom zum Energieversorger mit allen Pflichten?

Nicht automatisch. Im Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG entfallen die meisten klassischen Lieferantenpflichten, weil der Strom nicht durch das öffentliche Netz geleitet wird. Für das klassische Mieterstrommodell gelten bestimmte Pflichten (z. B. Mieterstromvertrag nach § 42a EnWG, Anzeigepflicht beim Netzbetreiber), die jedoch standardisierbar sind und von einem Komplettanbieter übernommen werden können. Ein Eigentümer mit Komplettdienstleister übernimmt in der Regel keine operativen Versorgeraufgaben selbst.

Ab wie vielen Wohneinheiten lohnt sich Mieterstrom?

Wirtschaftlich sinnvoll ist Mieterstrom in der Regel ab etwa 6 Wohneinheiten für Projekte im regionalen Umfeld. Im Einzelfall sind auch kleinere Projekte darstellbar: Lumitra hat ein Referenzprojekt mit 30 kWp und 3 Wohneinheiten realisiert, bei dem die Eigenkapitalrendite bei 13,81 % liegt — das setzt eine gut ausgerichtete Dachfläche und eine hohe Eigenverbrauchsquote voraus (Lumitra-Projektdaten). Für überregionale Umsetzungen gilt in der Praxis ein Richtwert von 40+ Wohneinheiten, da der Koordinationsaufwand bei kleineren Projekten relativ höher ist. Die konkrete Wirtschaftlichkeit hängt von Dachfläche, Ausrichtung, Anzahl der Parteien, Stromverbrauch und Finanzierungsmodell ab.

Was passiert, wenn die Sonne nicht scheint?

Produziert die Anlage weniger Strom als die Mieter benötigen — oder gar keinen (nachts, bei starker Bewölkung) — wird der Fehlbedarf automatisch aus dem öffentlichen Stromnetz geliefert. Dieser sogenannte Ergänzungsstrom kommt von einem Lieferanten, der dem Mieter entweder vorab genannt wird oder gesetzlich als Grund- oder Ersatzversorger einspringt. Der Mieter merkt technisch keinen Unterschied: Er hat immer Strom. Nur die Abrechnung differenziert zwischen günstigem Mieterstrom-Anteil und etwas teurerem Ergänzungsstrom.


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Quellen

  1. IW Köln (Breddermann, Henger): "Großes ungenutztes Potenzial beim Mieterstrom", Juli 2024 — 1,9 Mio. geeignete MFH, 14,3 Mio. potenzielle Haushalte, ca. 9.000 realisierte Anlagen (Stand April 2024), 43 TWh theoretisches Jahrespotenzial
  2. Kopernikus-Projekt Ariadne / IW Köln: "Gebäude- und Mieterstrom in Deutschland — Potenziale, Wirtschaftlichkeit und regulatorische Handlungsansätze", 2025 — Spannbreite 1,9–2,1 Mio. geeignete MFH, IRR 3,6–18,5 %
  3. co2online: Ratgeber Mieterstrom — ca. 20 % Einsparung für Mieter, 2025
  4. Bundesnetzagentur: EEG-Fördersätze Februar–Juli 2026 — Mieterstromzuschlag 2,54 / 2,36 / 1,59 ct/kWh, Teileinspeisung 7,78 / 6,73 / 5,50 ct/kWh, Volleinspeisung 12,34 / 10,35 / 10,35 ct/kWh
  5. EnWG § 42a (Mieterstrom) und § 42b (Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung), Solarpaket I in Kraft 16.05.2024
  6. EStG § 3 Nr. 72: Einkommensteuerbefreiung bis 30 kWp je Einheit (Jahressteuergesetz 2024, gültig ab 01.01.2025)
  7. EStG § 7g: IAB 50 %, Gewinngrenze 200.000 €; Sonderabschreibung 40 % seit Wachstumschancengesetz 2024
  8. UStG § 12 Abs. 3: Nullsteuersatz für PV-Anlagen (seit 2023)
  9. Steuerliches Investitionssofortprogramm (Juli 2025): Degressive AfA bis 15 % auf PV-Anlagen, bis 30 % auf Batteriespeicher für gewerbliche Anlagen, Anschaffung 01.07.2025–31.12.2027
  10. StromStG § 9: Stromsteuerbefreiung für Eigenverbrauch und Lieferung an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang
  11. WEG § 20 Abs. 1 (einfacher Mehrheitsbeschluss für PV-Dachanlagen) i. d. F. WEMoG vom 01.12.2020
  12. MsbG / BNetzA 2025: Smart-Meter-Pflicht ab 6.000 kWh/a, ab 7 kWp PV, ab 4,2 kW steuerbare Verbrauchseinrichtungen
  13. Lumitra-Projektdaten: Realisierte IRR-Werte (8,9 % bei 10 kWp/3 WE Bestandsanlage / 14,51 % bei 39 kWp/7 WE / 11,85 % bei 89,1 kWp/33 WE mit 57,2 kWh Speicher), Break-even ~8 Jahre
  14. Statistische Landesämter Bayern/Baden-Württemberg: Sozialwohnungsbestand 2024 (Bayern: 134.216, BW: 54.634)

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Autor: Lumitra-Redaktion — Mieterstrom-Komplettanbieter aus dem Allgäu

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