Zum Inhalt springen

Mehrheitsbeschluss WEG Solaranlage — so funktioniert die Abstimmung 2026

10. Juli 2026 durch
Mehrheitsbeschluss WEG Solaranlage — so funktioniert die Abstimmung 2026
Lumitra GmbH, Noah Rues
Lumitra-Wissen
⏱ 18 Min Lesezeit
Auf einen Blick
  • Seit der WEG-Reform (WEMoG, in Kraft 01.12.2020) genügt für eine Solaranlage auf dem Gemeinschaftsdach die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen — keine Zweidrittel-, Dreiviertel- oder Allstimmenhürde
  • Die Eigentümerversammlung ist nach § 25 Abs. 3 WEG ohne Mindestquorum beschlussfähig — auch wenn nur ein Bruchteil der Eigentümer erscheint
  • Wer den Beschluss anficht, scheitert in der Praxis fast immer an formalen Fehlern, nicht an der Mehrheitsfrage — die Anfechtungsfrist beträgt einen Monat (§ 45 WEG)
  • Die häufigste Blockade ist nicht das Recht, sondern die Vorbereitung: ohne Wirtschaftlichkeitsrechnung, präzisen Beschlusstext und anwaltlich geprüfte Vertragsvorlagen geht jede Versammlung in eine Vertagung
  • Im Contracting-Modell trägt ein Komplettanbieter wie Lumitra alle Investitionskosten — die WEG entscheidet über die Dachnutzung, nicht über Geld
  • Realisierte Lumitra-Projekte zeigen, was nach einem sauberen Beschluss möglich ist: 39 kWp auf einem 7-Wohneinheiten-Objekt erreichen 14,51 % Eigenkapitalrendite (Lumitra-Projektdaten 2026)

Inhaltsverzeichnis

  1. Der häufigste Irrtum, der die Energiewende im Mehrfamilienhaus bremst
  2. Welche Mehrheit braucht es wirklich? (Stand 2026)
  3. Was muss in den Beschluss? Mindestinhalt und Musterstruktur
  4. Die Vorbereitung: Was der Beirat vor der Versammlung klären muss
  5. Was tun, wenn eine Minderheit blockiert?
  6. Nach der Abstimmung: Die nächsten Schritte
  7. Häufige Missverständnisse rund um den WEG-Beschluss
  8. FAQ
  9. Fazit

1. Der häufigste Irrtum, der die Energiewende im Mehrfamilienhaus bremst

In den meisten WEG-Beiräten kursiert dieselbe Annahme: Für eine Solaranlage auf dem Gemeinschaftsdach brauche es 75 % Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Manche Beiräte gehen sogar von Einstimmigkeit aus. Beide Annahmen sind seit fünf Jahren falsch — und sie bremsen Projekte, die längst hätten starten können.

Mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG, in Kraft seit 01.12.2020) hat der Gesetzgeber das WEG-Recht grundlegend reformiert. Für die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Gemeinschaftseigentum reicht in der Regel die einfache Mehrheit der in der Versammlung abgegebenen Stimmen — § 20 Abs. 1 WEG in der Fassung nach WEMoG. Mehr nicht.

Lumitra-Schaubild: Vom Irrtum zum rechtssicheren Mehrheitsbeschluss
Seit der WEG-Reform (WEMoG, 01.12.2020) reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen — keine Sonder-Quoren. · Klicken zum Vergrößern

Der Irrtum hat reale Konsequenzen. Eine Studie des Deutschen Instituts für Urbanistik (Difu, 2024) zeigt, dass 61 % der Wohnungseigentümer in Mehrfamilienhäusern eine PV-Anlage als sinnvoll oder sehr sinnvoll einschätzen — aber nur 8 % wissen, wie ein Projekt in ihrer WEG konkret angestoßen wird. Das Wissen über die niedrige Mehrheitsschwelle gehört in genau diese Lücke.

Hinzu kommt die Marktrealität: Von rund 3,3 Millionen Mehrfamilienhäusern in Deutschland (Destatis, Zensus 2022) gelten nach IW Köln (Juli 2024) etwa 1,9 Millionen als für Mieterstrom geeignet. Tatsächlich realisiert sind aktuell rund 9.000 Anlagen — eine Marktdurchdringung von unter 0,5 %. Wer als Beirat heute handelt, bewegt sich in einem nahezu unbesetzten Feld. Vorausgesetzt, der Beschluss steht.

Dieser Artikel räumt mit dem Mehrheits-Irrtum auf, zeigt, was in einen rechtssicheren Beschlusstext gehört, und beschreibt den Weg von der Idee bis zur bestandskräftigen Entscheidung.


Lumitra-Schaubild: Seit WEMoG 2020 reicht die einfache Mehrheit
Seit WEMoG 2020 reicht die einfache Mehrheit · Klicken zum Vergrößern

2. Welche Mehrheit braucht es wirklich? (Stand 2026)

Die Kernregel: § 20 WEG und die privilegierten Maßnahmen

Das WEMoG hat bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum neu strukturiert. Der entscheidende Paragraph ist § 20 WEG. Dort sind sogenannte privilegierte Maßnahmen definiert — Vorhaben, die der Gesetzgeber gezielt erleichtert hat. Dazu gehören:

  • Lademöglichkeiten für elektrisch betriebene Fahrzeuge
  • Maßnahmen zum Einbruchsschutz
  • barrierefreie Zugänglichkeit
  • der Anschluss an schnelle Telekommunikationsnetze
  • Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien — und damit Photovoltaikanlagen

Die Installation einer PV-Anlage auf dem Gemeinschaftsdach wird von der herrschenden Rechtsmeinung als bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG eingeordnet, die mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann (Palandt/Wicke, BGB-Kommentar, 2023; Jennißen, WEG-Kommentar, 2023). Das Bundesministerium der Justiz hat diese Auslegung in seiner WEMoG-Kommentierung (2021) bestätigt.

Einfache Mehrheit: Was bedeutet das konkret?

Einfache Mehrheit heißt: mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen unter den abgegebenen Stimmen. Enthaltungen zählen nicht als Nein. Nicht erschienene Eigentümer haben keinen Einfluss auf das Ergebnis.

Ein Rechenbeispiel: In einer WEG mit zehn Eigentümern erscheinen sechs zur Versammlung. Vier stimmen mit Ja, zwei mit Nein. Ergebnis: angenommen. Die vier nicht erschienenen Eigentümer spielen keine Rolle, auch wenn sie alle gegen die Anlage gewesen wären.

Das ist der eigentliche Hebel der WEG-Reform. Vor dem WEMoG scheiterten Vorhaben oft an passiven Mehrheiten: Wer nicht kam, blockierte. Heute verlangt das Gesetz von Beiräten und engagierten Eigentümern, motivierte Stimmen in die Versammlung zu bringen — und belohnt das mit einer realistischen Beschlusschance.

Wann gilt doch eine qualifizierte Mehrheit?

Eine qualifizierte Mehrheit (mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile) bleibt nach § 20 Abs. 3 WEG erforderlich, wenn die bauliche Veränderung das Privileg überschreitet — etwa wenn sie einzelne Eigentümer erheblich einschränkt oder in Sondernutzungsrechte eingreift. Bei einer Standard-PV-Anlage auf einem Gemeinschaftsdach ist das praktisch nie der Fall.

Einstimmigkeit nach § 20 Abs. 4 WEG kommt nur bei Extremfällen in Betracht, etwa wenn ein Eigentümer in seinen schutzwürdigen Interessen erheblich beeinträchtigt wird. Eine Solaranlage auf einem ohnehin ungenutzten Dach erfüllt dieses Kriterium kaum.

Beschlussfähigkeit: Kein Mindestquorum mehr

Ein zweiter, oft übersehener Punkt: Nach § 25 Abs. 3 WEG ist die Eigentümerversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Eigentümer beschlussfähig. Das frühere Quorum von 50 % der Miteigentumsanteile gibt es nicht mehr.

Praktisch bedeutet das: Eine WEG, in der nur drei von zehn Eigentümern erscheinen, kann trotzdem über eine PV-Anlage entscheiden. Wer informiert in die Versammlung kommt, gewinnt — auch wenn die Mehrheit der Eigentümer desinteressiert daheim bleibt.


3. Was muss in den Beschluss? Mindestinhalt und Musterstruktur

Der Beschlusstext ist der kritische Punkt. Ein formal korrekt beschlossenes Vorhaben mit einem unklaren Beschlusstext kann innerhalb eines Monats angefochten werden (§ 45 WEG). In der Lumitra-Projektpraxis scheitern Mieterstrom-Beschlüsse fast nie an der Mehrheitsfrage — gelegentlich aber an der Formulierung.

Mindestinhalt eines rechtssicheren Beschlusstextes

Ein Beschluss über eine Solaranlage mit Mieterstromkonzept sollte mindestens diese Punkte enthalten:

1. Gegenstand der Maßnahme. Klare Bezeichnung: Installation einer Photovoltaikanlage mit einer Nennleistung von X kWp auf der Dachfläche des Gebäudes [Adresse].

2. Betriebsmodell. Wird die Anlage im Eigentümer-Modell (WEG investiert) oder im Contracting-Modell (Dienstleister investiert, WEG stellt Dachfläche) betrieben? Das Modell muss aus dem Beschluss klar hervorgehen.

3. Beauftragter Dienstleister (bei Contracting). Name und Adresse des Unternehmens, das die Anlage errichtet, betreibt und wartet. Pauschale Formulierungen wie "ein geeigneter Anbieter" sind nicht ausreichend.

4. Kostenverteilung. Wer trägt welche Kosten? Im Contracting trägt der Dienstleister alle Investitionen — das sollte ausdrücklich festgehalten werden. Wenn die WEG selbst investiert, greift § 21 WEG: Eigentümer, die gegen die Maßnahme gestimmt haben, können von der Kostenpflicht ausgenommen werden, haben dann aber auch keinen Anspruch auf Erträge.

5. Nutzungsrecht für die Dachfläche. Die Dachfläche ist Gemeinschaftseigentum. Der Beschluss muss klarstellen, dass der Dienstleister oder die WEG das Recht erhält, die Dachfläche für die Stromproduktion zu nutzen — meist über einen Gestattungsvertrag mit definierter Laufzeit.

6. Laufzeit und Kündigungsbedingungen. Übliche Laufzeiten liegen bei 20–25 Jahren. Der Beschluss sollte die wichtigsten Eckpunkte (Laufzeitbeginn, Verlängerungsoption, Kündigungsgründe) referenzieren.

Typische Fehler im Beschlusstext

Zu vage formuliert. "Die WEG beschließt die Installation einer Solaranlage" — das ist anfechtbar, weil weder Gegenstand noch Konditionen erkennbar sind. Ein einzelner Eigentümer kann mit dem Argument klagen, er sei nicht ausreichend informiert worden.

Kostenzuordnung fehlt. Wenn unklar bleibt, wer im Eigentümer-Modell zahlt und wer im Contracting-Modell entlastet wird, entsteht ein direktes Anfechtungsrisiko. Die §-21-Regelung zur Kostenfreistellung muss explizit erwähnt werden, wenn sie greifen soll.

Dienstleister nicht benannt. Ein Beschluss, der "eine externe Firma" oder "einen geeigneten Anbieter" erwähnt, lässt zu viel offen. Der konkrete Anbieter — bei einer Lumitra-Vorbereitung also Lumitra — sollte namentlich im Beschluss stehen, mit Sitz und Handelsregisternummer.

Praxistipp. Lumitra stellt für jedes vorbereitete WEG-Projekt einen anwaltlich geprüften Muster-Beschlusstext zur Verfügung, der die genannten Punkte abdeckt und auf den jeweiligen Fall zugeschnitten ist. Geprüft wird er von einem auf Energierecht spezialisierten Fachanwalt. Als Komplettanbieter betreut Lumitra auch kleinere WEGs. Der Text ist auf die aktuellen WEG-Vorgaben (Stand 2026) abgestimmt und wird bei Gesetzesänderungen aktualisiert.


4. Die Vorbereitung: Was der Beirat vor der Versammlung klären muss

Ein guter Beschluss braucht eine gute Vorbereitung. Wer erst in der Versammlung mit Argumenten anfängt, hat verloren. Wer vorbereitet kommt, hat die Mehrheit in der Regel schon vor der Abstimmung.

Schritt 1: Technische Machbarkeitsprüfung

Bevor ein Beschluss auf die Tagesordnung kommt, muss die technische Grundlage geklärt sein. Ist das Dach geeignet? Welche Leistung lässt sich installieren? Wie viele Wohneinheiten können versorgt werden? Welche Wirtschaftlichkeit ergibt sich konkret?

Lumitra führt diese Machbarkeitsprüfung kostenlos in 7 Werktagen durch. Das Ergebnis ist eine klare Antwort: ja, nein oder unter welchen Bedingungen — mit konkreten Kennzahlen für IRR, Break-even und Jahreserträge. In der Lumitra-Projektpraxis erreichen kleine Anlagen wie 30 kWp auf 3 Wohneinheiten unter günstigen Voraussetzungen Eigenkapitalrenditen um 8,9 %; eine 39-kWp-Anlage auf 7 Wohneinheiten bringt es auf 14,51 % bei rund 310.000 Euro Gesamtertrag über die Laufzeit (Lumitra-Projektdaten). Solche Zahlen sind kein Versprechen für jedes Objekt — sie zeigen aber, was nach sauberer Prüfung realistisch ist.

Ohne diese Grundlage in eine Versammlung zu gehen bedeutet: Eigentümer stellen Fragen, die niemand belastbar beantworten kann. Unsicherheit kostet Stimmen.

Schritt 2: Unterlagen für die Versammlung

Diese Unterlagen sollten als Anhang zur Einladung vorliegen — spätestens aber in der Versammlung selbst:

  • Wirtschaftlichkeitsrechnung mit Investitionskosten, erwarteten Jahreserträgen, Amortisationszeit und Mieterstrompreis. Lumitras Standard sind drei Szenarien (Best/Mid/Worst-Case)
  • Technische Übersicht: installierte Leistung in kWp, Dachbelegung, Ertragsprognose pro Jahr
  • Vertragsentwurf des Gestattungs- oder Mieterstromvertrags als Vorabversion — damit Eigentümer wissen, worüber sie abstimmen
  • Beschlussvorlage: der formulierte Beschlusstext, nicht nur ein Tagesordnungsstichwort

Schritt 3: Einladung und Ladungsfrist

Die Einladung zur Eigentümerversammlung muss nach § 24 Abs. 4 WEG mindestens drei Wochen vor dem Termin zugestellt werden (Frist seit WEMoG-Reform 2020). Der Tagesordnungspunkt zur Solaranlage muss präzise benannt sein — nicht als "Sonstiges", sondern als eigener Punkt mit Beschlussgegenstand. Ein zu vage formulierter Tagesordnungspunkt ist einer der häufigsten Anfechtungsgründe.

Schritt 4: Eigentümer vorab informieren

Der Beirat sollte wohlwollend gesonnene Eigentümer vor der Versammlung ansprechen. Nicht, um Ergebnisse vorwegzunehmen, sondern um sicherzustellen, dass ausreichend informierte Eigentümer erscheinen. Im Contracting-Modell, in dem die WEG keine Investitionskosten trägt, ist die Überzeugungsarbeit gering — sie muss aber stattfinden, bevor Gerüchte entstehen.

Lumitra stellt auf Wunsch eine kurze Eigentümer-Information (1–2 Seiten) bereit, die verständlich erklärt: Was kostet das? Wer haftet? Was habe ich davon? Diese Information lässt sich im Vorfeld an die Eigentümer verteilen und beantwortet die häufigsten Fragen, bevor sie in der Versammlung gestellt werden.


5. Was tun, wenn eine Minderheit blockiert?

Das Anfechtungsrecht ist begrenzt

Nach § 45 WEG kann ein WEG-Beschluss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Das Anfechtungsrecht besteht aber nur bei Verstößen gegen Gesetz, Gemeinschaftsordnung oder ordnungsgemäßes Ermessen. Wer einfach nur dagegen ist, kann keinen Beschluss anfechten — das Anfechtungsrecht ist kein Veto.

Praxisregel: Ein formal korrekt formulierter, auf einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung gefasster Mehrheitsbeschluss für eine Standard-PV-Anlage ist praktisch nicht erfolgreich anfechtbar.

Strategie: Überzeugung vor der Versammlung

Der beste Umgang mit einer blockierenden Minderheit ist Überzeugungsarbeit vor — nicht Konfrontation in — der Versammlung. Typische Einwände lassen sich mit Fakten meist entkräften:

  • "Zu teuer." → Im Contracting-Modell trägt Lumitra alle Investitionskosten. Die WEG zahlt nichts
  • "Zu kompliziert." → Nach dem Beschluss übernimmt Lumitra alles: Antrag beim Anschlussnetzbetreiber, Montage, Smart-Meter-Setup, Mieter-Onboarding, laufende Abrechnung
  • "Steuerberater rät ab." → Steuerberater ohne Mieterstrom-Spezialisierung kennen § 3 Nr. 72 EStG (Steuerbefreiung bis 30 kWp je Einheit) und § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag) oft nicht im Detail. Lumitra bindet einen spezialisierten Steuerberater-Partner ein
  • "Lange Wartezeiten beim Smart-Meter." → Lumitra arbeitet mit einem zertifizierten Messstellenbetreiber-Partner — dadurch geht der Zähler-Rollout in der Regel deutlich schneller als bei externer Vergabe

Sonderfall Denkmalschutz

Steht das Gebäude unter Denkmalschutz, ist eine PV-Anlage nicht automatisch ausgeschlossen, aber genehmigungspflichtig. Ein einzelner Eigentümer kann das Vorhaben durch Hinweise auf die Genehmigungslage verzögern. Lösung: Die Genehmigungssituation vor der Versammlung mit der zuständigen Behörde klären und das Ergebnis dokumentieren. In Bayern hat sich die Genehmigungspraxis bei reversiblen Aufdachanlagen in den letzten Jahren spürbar gelockert.

Notfallplan: Keine Mehrheit zustande gekommen

Falls die Versammlung keine Mehrheit ergibt, kann das Vorhaben auf der nächsten ordentlichen Versammlung erneut auf die Tagesordnung — dann besser vorbereitet, mit mehr Vorabgesprächen. Eine außerordentliche Versammlung kann durch mindestens 25 % der Eigentümer oder den Verwalter einberufen werden (§ 24 Abs. 2 WEG). Das ist eine Option, wenn das Thema zeitkritisch ist — etwa weil der Mieterstromzuschlag halbjährlich abgesenkt wird (BNetzA, EEG-Fördersätze).


6. Nach der Abstimmung: Die nächsten Schritte

Protokollierung

Der Beschluss muss im Protokoll der Eigentümerversammlung vollständig und wortgetreu festgehalten werden. Unvollständige oder abweichende Protokollierungen können die Bestandskraft gefährden. Das Protokoll muss innerhalb angemessener Frist (in der Praxis maximal vier Wochen) allen Eigentümern zugänglich gemacht werden.

Die Anfechtungsfrist

Ab dem Tag der Bekanntmachung des Beschlusses (in der Praxis: Protokoll-Übermittlung) läuft die Monatsfrist für eine Anfechtungsklage nach § 45 WEG. Nach Ablauf der Frist ohne Klage ist der Beschluss bestandskräftig — auch wenn er formale Fehler enthielte. Sobald der Monat ohne Anfechtung verstrichen ist, kann die Umsetzung ohne rechtliches Risiko starten.

Die Umsetzungs-Timeline

Nach bestandskräftigem Beschluss und Vertragsabschluss mit Lumitra beginnt die Umsetzung. Realistischer Zeitplan:

Phase Zeitraum Inhalt
Detailplanung Woche 1–3 Statik, Netzplanung, Materialauswahl
Antrag beim Anschlussnetzbetreiber Woche 3–8 Netzanschlussanfrage beim Netzbetreiber
Genehmigung Anschlussnetzbetreiber Woche 8–12 Bearbeitungszeit (externer Faktor)
Montage Woche 12–16 Installation durch Lumitra-Meisterbetrieb
Smart Meter + Inbetriebnahme Woche 16–18 Messeinrichtungen, Netzanmeldung
Mieter-Onboarding Woche 18–19 QR-Code-Verfahren, Vertragsabschlüsse
Erste Abrechnung Monat 6–7 Erste Stromlieferungen und Abrechnungen

Der kritische Pfad liegt typischerweise beim Antrag beim Anschlussnetzbetreiber — Bearbeitungszeiten der Netzbetreiber variieren regional erheblich. Lumitra begleitet diesen Prozess aktiv, zieht ihn aber nicht durch eigene Kapazitäten ab.


7. Häufige Missverständnisse rund um den WEG-Beschluss

"Ohne Einstimmigkeit geht nichts." Realität: Einstimmigkeit ist seit dem WEMoG (01.12.2020) nur noch in Extremfällen erforderlich (§ 20 Abs. 4 WEG). Für eine Standard-PV-Anlage auf dem Gemeinschaftsdach reicht die einfache Mehrheit — der Gesetzgeber hat erneuerbare Energien bewusst privilegiert (Bundesministerium der Justiz, WEMoG-Kommentierung 2021).

"Wir brauchen mindestens 50 % Anwesenheit, sonst ist die Versammlung nicht beschlussfähig." Realität: Das frühere Mindestquorum existiert nicht mehr. Nach § 25 Abs. 3 WEG ist die Versammlung unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

"Ein einzelner Eigentümer kann durch Anfechtung den Beschluss kippen." Realität: Eine Anfechtung muss innerhalb eines Monats erfolgen und einen konkreten Rechtsverstoß nachweisen. Ein formell korrekt gefasster Beschluss ist praktisch nicht erfolgreich anfechtbar — eine reine Gegenstimme reicht nicht (§ 45 WEG).

"Wer dagegen stimmt, muss trotzdem zahlen." Realität: Im Contracting-Modell trägt der Dienstleister alle Investitionskosten — die Frage stellt sich nicht. Wenn die WEG selbst investiert, können ablehnende Eigentümer nach § 21 WEG von der Kostenpflicht ausgenommen werden. Sie haben dann aber auch keinen Anspruch auf Erträge.

"Mieterstrom rechnet sich nur für große Objekte ab 20 Wohneinheiten." Realität: Wirtschaftlich tragfähige Projekte sind ab etwa 6 Wohneinheiten möglich. Lumitra hat eine 30-kWp-Anlage auf 3 Wohneinheiten realisiert, die unter günstigen Bedingungen 8,9 % Eigenkapitalrendite erreicht (Lumitra-Projektdaten). Entscheidend sind nicht primär die Anzahl der Parteien, sondern Dachfläche, Ausrichtung und Eigenverbrauchsquote.

"Bis 2027 ändert sich das Gesetz sowieso wieder." Realität: Politisch wird für 2027 eine Umstellung der EEG-Förderung auf Direktvermarktung diskutiert. Konkrete Gesetzentwürfe liegen Stand April 2026 nicht in finaler Form vor. Sicher ist: Wer jetzt in Betrieb nimmt, sichert sich die aktuellen EEG-Sätze (Mieterstromzuschlag 2,54 / 2,36 / 1,29 ct/kWh (≤10 / ≤40 / ≤1.000 kWp) nach Anlagengröße, BNetzA, Inbetriebnahme Feb–Jul 2026) für 20 Jahre.


8. FAQ

Kann ein einzelner Miteigentümer die Anlage verhindern?

Nein. Seit dem WEMoG (01.12.2020) gibt es bei privilegierten baulichen Maßnahmen nach § 20 Abs. 1 WEG kein Einzelveto mehr. Ein einzelner Eigentümer kann mit Nein stimmen — das verhindert aber nicht den Beschluss, solange die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Maßnahme ist. Er kann den Beschluss innerhalb eines Monats anfechten (§ 45 WEG), muss aber einen konkreten Rechtsverstoß nachweisen. Ein formell korrekter Beschluss auf einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung ist praktisch nicht erfolgreich anfechtbar.

Welche Frist gilt für die Einladung zur Versammlung, und was muss in der Tagesordnung stehen?

Die Einladung muss nach § 24 Abs. 4 WEG mindestens drei Wochen vor dem Termin zugestellt werden. Der Tagesordnungspunkt zur Solaranlage muss präzise benannt sein — nicht als "Sonstiges" oder "Allgemeines", sondern als eigener Punkt mit Beschlussgegenstand. Ein Beispiel für eine korrekte Formulierung: "Beschlussfassung über die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit Mieterstromkonzept auf dem Gemeinschaftsdach durch die Lumitra GmbH (Contracting-Modell)". Eine zu vage Formulierung ist einer der häufigsten Anfechtungsgründe.

Müssen alle Eigentümer die Kosten tragen, auch wenn sie dagegen gestimmt haben?

Das hängt vom Betriebsmodell ab. Im Contracting-Modell entstehen der WEG keine Kosten — der Dienstleister investiert, die WEG erhält Dachpacht oder einen Anteil am Stromverkauf. Im Eigentümer-Modell, in dem die WEG selbst investiert, greift § 21 WEG: Eigentümer, die gegen die Maßnahme gestimmt haben, können von der Kostenpflicht ausgenommen werden. Sie haben dann aber auch keinen Anspruch auf Erträge aus der Anlage. Dieser Punkt sollte im Beschlusstext explizit erwähnt werden.

Wie lange ist die Anfechtungsfrist und was passiert danach?

Die Anfechtungsfrist beträgt einen Monat ab Beschlussfassung (§ 45 WEG). Praktisch gerechnet wird ab Bekanntmachung — also ab Übermittlung des Protokolls. Nach Ablauf dieser Frist ohne Klage wird der Beschluss bestandskräftig, selbst wenn er formale Fehler enthielte. Fehlerhafte Beschlüsse werden mit Fristablauf geheilt, sofern niemand klagt. Das ist der Grund, warum auf präzise Formulierung so viel Wert gelegt wird: Ein formal korrekter Beschluss kann nicht erfolgreich angefochten werden.

Gilt der Beschluss auch für neue Eigentümer nach einem Verkauf?

Ja. WEG-Beschlüsse sind dinglich — sie gelten für das Gemeinschaftseigentum und damit für alle aktuellen und zukünftigen Eigentümer. Ein neuer Eigentümer, der nach dem Beschluss eine Wohnung kauft, ist an den Beschluss gebunden, auch wenn er nicht in der Versammlung war. Das gilt insbesondere für Gestattungsverträge zur Dachnutzung, die mit einer Laufzeit von 20–25 Jahren abgeschlossen werden.

Kann der WEG-Verwalter den Tagesordnungspunkt ablehnen?

Nein. Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 24 Abs. 2 WEG die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts verlangen. Der Verwalter ist verpflichtet, einen ordnungsgemäß beantragten Punkt in die Einladung aufzunehmen. Lehnt er ab, kann der Eigentümer eine außerordentliche Versammlung erzwingen — auf Verlangen von mindestens 25 % der Eigentümer oder durch den Verwalter selbst. In der Praxis hat sich gezeigt, dass eine professionelle Beschlussvorlage durch einen Komplettanbieter wie Lumitra die Hürde für die Aufnahme deutlich senkt — der Verwalter bekommt das Material fertig geliefert.

Was passiert, wenn die WEG später vom Contracting- ins Eigentümer-Modell wechseln möchte?

Ein Modellwechsel während laufender Vertragslaufzeit erfordert die Zustimmung aller Vertragsparteien (Lumitra als Betreiber, WEG als Eigentümer der Dachfläche, gegebenenfalls Mieter mit laufenden Verträgen). Möglich ist das in der Regel nach Ablauf der initialen Laufzeit oder durch eine vereinbarte Kaufoption. Lumitra prüft solche Optionen im Einzelfall — eine generelle Aussage ist nicht möglich.


9. Fazit

Die Rechtslage für Mieterstrom in WEGs ist seit der Reform 2020 deutlich einfacher als viele glauben. Die einfache Mehrheit reicht, die Versammlung ist ohne Mindestquorum beschlussfähig, und ein formal korrekter Beschluss ist praktisch nicht erfolgreich anfechtbar. Der größte Irrtum, der Projekte verzögert, ist die Annahme, man brauche 75 % oder mehr.

Was wirklich entscheidet, ist die Vorbereitung. Ein präziser Beschlusstext, eine belastbare Wirtschaftlichkeitsrechnung, anwaltlich geprüfte Vertragsvorlagen und ein informierter Beirat sind wichtiger als die Mehrheitsfrage. Wer diese vier Dinge in Ordnung bringt, hat die Abstimmung in der Regel schon gewonnen, bevor sie beginnt.

Lumitra unterstützt WEG-Beiräte bei jedem Schritt — von der kostenlosen Machbarkeitsprüfung in 7 Werktagen über die anwaltlich geprüfte Beschlussvorlage bis zur persönlichen Präsentation in der Eigentümerversammlung. Nach dem Beschluss übernimmt Lumitra alles Weitere als Komplettanbieter: Antrag beim Anschlussnetzbetreiber, Montage, Smart-Meter-Setup, Mieter-Onboarding, laufende Abrechnung, Wartung. Die WEG entscheidet — Lumitra macht.



Jetzt unverbindliches Erstgespräch sichern

In 30 Minuten prüfen wir gemeinsam, ob Ihr Objekt für Mieterstrom geeignet ist — kostenlos, ohne Verpflichtung.

Erstgespräch anfragen →

Quellen

  1. WEG § 20 Abs. 1 i. d. F. WEMoG vom 01.12.2020 — Bauliche Veränderungen als privilegierte Maßnahmen, einfache Mehrheit für Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien (BGBl. I 2020, S. 2187)
  2. WEG § 21 i. d. F. WEMoG — Kostentragung bei baulichen Veränderungen, Ausschluss ablehnender Eigentümer aus Kostenpflicht und Nutzungsrecht
  3. WEG § 24 i. d. F. WEMoG — Einberufung der Eigentümerversammlung, Ladungsfrist drei Wochen, außerordentliche Versammlung auf Antrag von 25 % der Eigentümer
  4. WEG § 25 Abs. 3 i. d. F. WEMoG — Beschlussfähigkeit ohne Mindestquorum
  5. WEG § 45 — Anfechtungsklage, Frist ein Monat ab Beschlussfassung, Bestandskraft nach Fristablauf
  6. Bundesministerium der Justiz: WEMoG-Kommentierung und Anwendungshinweise zur WEG-Reform, 2021
  7. Palandt/Wicke, BGB-Kommentar, 2023 — Kommentierung zu § 20 WEG, PV-Anlagen als privilegierte bauliche Veränderung mit einfacher Mehrheit
  8. Jennißen, WEG-Kommentar, 2023 — Umfang des Privileg-Tatbestands für erneuerbare Energien
  9. Bundesnetzagentur: EEG-Fördersätze für Inbetriebnahmen Februar–Juli 2026 — Mieterstromzuschlag 2,54 / 2,36 / 1,29 ct/kWh (≤10 / ≤40 / ≤1.000 kWp), Teileinspeisung 7,78 / 6,73 / 5,50 ct/kWh, Volleinspeisung 12,34 / 10,35 / 10,35 ct/kWh
  10. EnWG § 42a — Mieterstrom; § 42b — Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, Solarpaket I in Kraft seit 16.05.2024
  11. EStG § 3 Nr. 72 — Einkommensteuerbefreiung bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit (Jahressteuergesetz 2024, gültig ab 01.01.2025)
  12. EStG § 7g — Investitionsabzugsbetrag bis 50 %, Sonderabschreibung 40 % (Wachstumschancengesetz 2024)
  13. Difu (Deutsches Institut für Urbanistik), 2024 — Umfrage zur Wahrnehmung von Solaranlagen bei Wohnungseigentümern, 61 % halten PV für sinnvoll, 8 % kennen den konkreten Umsetzungsweg
  14. IW Köln (Breddermann, Henger), Juli 2024 — "Großes ungenutztes Potenzial beim Mieterstrom": 1,9 Mio. geeignete Mehrfamilienhäuser, ca. 9.000 realisierte Mieterstromanlagen
  15. Lumitra-Projektdaten 2026 — Realisierte Eigenkapitalrenditen: 8,9 % (10 kWp), 14,51 % (39 kWp / 7 WE) und 11,85 % (89 kWp, 57 kWh Speicher), Break-even rund 8 Jahre

Verwandter Artikel: WEG-Recht und Mieterstrom-Beschluss — alle rechtlichen Hebel

Alle Informationen auf einen Blick: Mieterstrom — Übersichtsseite

Sie planen einen Mieterstrom-Beschluss in Ihrer WEG? Lumitra liefert die Wirtschaftlichkeitsrechnung, den anwaltlich geprüften Beschlusstext und auf Wunsch die Präsentation in der Versammlung — in 7 Werktagen kostenlos und unverbindlich: Termin vereinbaren

Bereit für Mieterstrom?

Kostenlose Ersteinschätzung in 7 Werktagen.

Ein erfahrener Lumitra-Ansprechpartner prüft Ihre Immobilie auf Machbarkeit, Wirtschaftlichkeit und passendes Betriebsmodell. Unverbindlich. Kostenlos.

Jetzt anfragen

Autor: Lumitra-Redaktion — Mieterstrom-Komplettanbieter aus dem Allgäu

Passende Themenseiten

Recht & Gesetz

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Alle Angaben ohne Gewähr; Förderwerte, Gesetze und Marktdaten können sich ändern. Genannte Renditen sind Beispiel- bzw. Erfahrungswerte und keine Zusicherung — die Ergebnisse hängen vom konkreten Objekt ab. Für Ihr Vorhaben: kostenlose Ersteinschätzung.

Mieterstrom-Anbieter vergleichen: Worauf es wirklich ankommt
Mieterstrom-Anbieter richtig vergleichen: 8 Kriterien, 4 Anbietertypen, 10-Fragen-Checkliste — und warum Meisterbetrieb, MSB-Status und integrierter Rechtsanwalt den Unterschied machen.