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Mieterstrom-Gesetz — Die gesetzlichen Grundlagen verständlich erklärt

Mieterstrom wird nicht durch ein einzelnes Gesetz geregelt, sondern durch ein Zusammenspiel aus mindestens sieben Gesetzeswerken — vom EEG über das Energiewirtschaftsgesetz und das Solarpaket I bis zur EU-Gebäuderichtlinie. Diese Seite bringt Ordnung ins Dickicht: Jedes relevante Gesetz wird erklärt, seine konkreten Auswirkungen auf Eigentümer, WEGs und Kommunen dargestellt und der aktuelle Stand (April 2026) dokumentiert.

Mehrfamilienhaus mit Solar-Anlage — Lumitra-Mieterstrom
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Lumitra-Schaubild: Fünf Gesetze, die Mieterstrom regeln
Was wo steht — und welches Gesetz für welchen Aspekt zuständig ist. · Klicken zum Vergrößern

Überblick: Welche Gesetze regeln Mieterstrom?

Warum es kein einzelnes "Mieterstromgesetz" gibt

Der Begriff "Mieterstromgesetz" wird häufig verwendet, ist aber technisch ungenau. Es gibt kein eigenständiges Gesetz mit diesem Titel. Was umgangssprachlich als "Mieterstromgesetz" bezeichnet wird, ist ein Bündel aus Regelungen in verschiedenen Gesetzen — jedes mit eigener Zuständigkeit und eigenem Fokus.

Das liegt an der Natur von Mieterstrom: Er berührt gleichzeitig Energierecht (EEG, EnWG), Steuerrecht (EStG, UStG, GewStG, StromStG), Baurecht (GEG, Landesbauordnungen), Eigentumsrecht (WEMoG) und europäisches Recht (EPBD). Kein einzelnes Gesetz könnte alle diese Bereiche abdecken.

Für Eigentümer und Investoren ist es deshalb wichtig, die relevanten Regelungen aus den verschiedenen Gesetzen zu kennen — oder mit einem Partner zusammenzuarbeiten, der das regulatorische Gesamtbild beherrscht.

Die sieben relevanten Gesetzeswerke

Gesetz Kernregelung für Mieterstrom Seit
EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) Mieterstromzuschlag, Einspeisevergütung, Förderdauer 2017 (Mieterstrom-Teil)
EnWG §42a (Energiewirtschaftsgesetz) Mieterstromvertrag, Preisobergrenze, Kopplungsverbot 2017
EnWG §42b (Solarpaket I) Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung Mai 2024
GEG (Gebäudeenergiegesetz) Energieeffizienzanforderungen, PV-Anrechnung 2020 (aktualisiert 2024)
WEMoG (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz) Einfache Mehrheit für PV-Beschluss Dezember 2020
EPBD (EU-Gebäuderichtlinie) Solar-Pflicht ab 2027/2030 2024 (verabschiedet)
GEIG (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz) Ladeinfrastruktur-Pflicht bei Neubau März 2021

Zusätzlich relevant: Steuergesetze (EStG, UStG, GewStG, StromStG) — diese werden auf der Seite Mieterstrom und Steuern ausführlich behandelt.


Lumitra-Schaubild: 12 Paragraphen — vier Themenfelder
12 Paragraphen — vier Themenfelder · Klicken zum Vergrößern

EEG — Erneuerbare-Energien-Gesetz

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist das zentrale Fördergesetz für erneuerbare Energien in Deutschland — und die wichtigste Rechtsgrundlage für die wirtschaftliche Förderung von Mieterstrom. Es regelt den Mieterstromzuschlag, die Einspeisevergütung und die Förderdauer.

Mieterstromzuschlag (§19 Abs. 1 Nr. 3 EEG)

Das EEG gewährt für Strom aus PV-Anlagen, der an Letztverbraucher in unmittelbarer räumlicher Nähe geliefert wird, einen Mieterstromzuschlag. Dieser wird zusätzlich zum Stromverkaufspreis gezahlt und soll den höheren organisatorischen Aufwand von Mieterstrom gegenüber der reinen Netzeinspeisung kompensieren.

Einspeisevergütung für Überschussstrom

Für Strom, der nicht im Gebäude verbraucht wird und ins öffentliche Netz eingespeist wird, gewährt das EEG die Einspeisevergütung.

Förderdauer: 20 Jahre ab Inbetriebnahme

Sowohl der Mieterstromzuschlag als auch die Einspeisevergütung werden für 20 Kalenderjahre ab Inbetriebnahme gezahlt — zuzüglich des verbleibenden Inbetriebnahmejahres. Wer 2026 in Betrieb geht, erhält die Förderung bis mindestens Ende 2046.

Degression und Zukunftssicherheit

Das EEG sieht eine Degression vor — eine regelmäßige Absenkung der Fördersätze für Neuanlagen. Die Degression betrifft die Einspeisevergütung und den Mieterstromzuschlag. Wichtig: Die Degression gilt nur für Neuanlagen.

Mieterstromvertrag — Paragraph 42a EnWG

Paragraph 42a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist das regulatorische Kernstück des Mieterstrom-Modells. Er definiert, was ein Mieterstromvertrag ist, welche Bedingungen er erfüllen muss und welche Rechte die Mieter haben. Jeder, der Mieterstrom anbietet, muss die Vorgaben dieses Paragrafen einhalten.

Preisobergrenze: 90 Prozent des Grundversorgertarifs

Die wichtigste Schutzregelung für Mieter: Der Mieterstrompreis darf maximal 90 Prozent des örtlichen Grundversorgertarifs betragen. Das stellt sicher, dass Mieter durch den Bezug von Mieterstrom immer günstiger dranstehen als beim Grundversorger.

Kopplungsverbot: Mieterstrom darf nicht an den Mietvertrag gebunden sein

Das Kopplungsverbot in §42a Abs. 2 EnWG ist ein zentraler Mieterschutz: Der Abschluss eines Mieterstromvertrags darf nicht als Bedingung für den Mietvertrag gestellt werden. Kein Mieter kann gezwungen werden, Mieterstrom zu beziehen. Die Entscheidung ist freiwillig — jeder Mieter kann jederzeit seinen eigenen Stromanbieter wählen.

Vertragslaufzeit nach § 42a Abs. 5 EnWG

Bei Verbrauchern (Privatmietern) gilt: Erstvertragslaufzeit maximal 2 Jahre, automatische Verlängerung um jeweils 1 Jahr, Kündigungsfrist maximal 3 Monate. Bei Gewerbemietern sind längere Vertragslaufzeiten (bis 15 Jahre) zulässig. So oder so darf der Strombezug nicht an den Mietvertrag gekoppelt werden — Kopplungsverbot.

Energieversorgerpflichten des Anlagenbetreibers

Wer Mieterstrom nach §42a EnWG anbietet, gilt als Energieversorger und unterliegt den entsprechenden Pflichten. Das bedeutet:; Lieferpflicht: Der Anlagenbetreiber muss sicherstellen, dass die Mieter jederzeit Strom erhalten — auch wenn die PV-Anlage keinen Strom produziert (nachts, Winter, Wolken).

Informationspflichten gegenüber Mietern

Der Anlagenbetreiber muss die Mieter vor Vertragsabschluss transparent informieren über:

  • Den Mieterstrompreis und seine Zusammensetzung
  • Den Vergleich mit dem örtlichen Grundversorgertarif
  • Die Vertragslaufzeit und Kündigungsmöglichkeiten
  • Das Kopplungsverbot — der Hinweis, dass die Teilnahme freiwillig ist
  • Den Anteil erneuerbarer Energien im gelieferten Strom (PV-Eigenstrom plus Reststrom-Lieferung aus dem Netz)

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Solarpaket I (Mai 2024) — Was sich geändert hat

Das Solarpaket I — offiziell das "Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften" — trat am 16. Mai 2024 in Kraft. Es ist das umfassendste Reformpaket für Solarenergie seit der Einführung des Mieterstromzuschlags durch das EEG 2017. Für Mieterstrom bringt es eine zentrale Neuerung: die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung — Paragraph 42b EnWG

Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) ist ein vereinfachtes Modell für die Stromlieferung im Gebäude. Sie ist in §42b EnWG geregelt und steht als Alternative zum klassischen Mieterstrom (§42a EnWG) zur Verfügung. Der zentrale Unterschied: Bei der GGV entfallen die vollen Energieversorgerpflichten.

Klassischer Mieterstrom vs. Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Lumitras Einschätzung: Für die allermeisten Mieterstromprojekte mit mehr als 6 Wohneinheiten ist der klassische Mieterstrom nach §42a EnWG wirtschaftlich überlegen. Die Energieversorgerpflichten — die häufig als Gegenargument anführt werden — werden durch Lumitras Software und Betriebsführung vollständig abgedeckt.

Vereinfachte Netzanmeldung und Bürokratieabbau

Neben der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung bringt das Solarpaket I weitere Vereinfachungen:; Vereinfachte Netzanmeldung: Die Anmeldung von PV-Anlagen beim Netzbetreiber wurde gestrafft.

Auswirkungen auf bestehende Projekte

Bestehende Mieterstromprojekte, die vor Mai 2024 in Betrieb genommen wurden, sind vom Solarpaket I nicht direkt betroffen. Der Mieterstromzuschlag und die Einspeisevergütung laufen wie vereinbart weiter. Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist eine zusätzliche Option — kein Ersatz für den bestehenden Mieterstrom.

Video: Mieterstrom-Recht — die wichtigsten Gesetze in 5 Minuten

▶ Erklärvideo folgt

GEG — Gebäudeenergiegesetz

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt die energetischen Anforderungen an Gebäude in Deutschland. Es vereint die früheren Regelwerke EnEV (Energieeinsparverordnung) und EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) in einem Gesetz. Für Mieterstrom ist das GEG relevant, weil PV-Anlagen einen Beitrag zur Gebäudeeffizienz leisten — und dieser Beitrag in der Energiebilanz des Gebäudes angerechnet werden kann.

Energieeffizienzanforderungen und PV-Beitrag

Das GEG legt fest, welche energetischen Standards ein Gebäude erfüllen muss — sowohl beim Neubau als auch bei größeren Sanierungen. Der zentrale Maßstab ist der Primärenergiebedarf: Wie viel Energie verbraucht das Gebäude insgesamt, und welchen Anteil davon deckt erneuerbare Energie?

Mieterstrom als Beitrag zur Gebäudeeffizienz

Für Eigentümer und Bauträger ergibt sich ein doppelter Nutzen: Wirtschaftlich liefert der Mieterstromverkauf zusätzliche Rendite über die Einspeisevergütung hinaus. Energetisch verbessert der direkt im Gebäude verbrauchte PV-Strom die Energiebilanz und hilft bei der Einhaltung der GEG-Anforderungen — besonders relevant bei Neubau und energetischer Sanierung, wo der Effizienzhausstandard nachgewiesen werden muss.

Primärenergiefaktor und PV-Anrechnung

Der Primärenergiefaktor für Strom aus dem öffentlichen Netz liegt bei 1,8 (GEG, Stand 2026). Strom aus einer gebäudeeigenen PV-Anlage hat einen Primärenergiefaktor von 0,0 — er belastet die Energiebilanz nicht. Jede Kilowattstunde, die durch die PV-Anlage im Gebäude verbraucht wird, verbessert die Gesamtbilanz erheblich.

WEMoG — Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) hat im Dezember 2020 das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) grundlegend reformiert. Für Mieterstrom ist eine Änderung besonders relevant: die Absenkung der Beschlussanforderungen für bauliche Veränderungen.

Einfache Mehrheit statt Einstimmigkeit

Vor dem WEMoG war die Installation einer PV-Anlage auf einem Gemeinschaftsgebäude oft ein Geduldspiel: Bauliche Veränderungen erforderten die Zustimmung aller betroffenen Eigentümer — faktisch eine Einstimmigkeit, die in größeren WEGs kaum erreichbar war. Das WEMoG hat diese Hürde beseitigt.

Was der WEG-Beschluss enthalten muss

Ein rechtswirksamer WEG-Beschluss für eine Mieterstromanlage sollte folgende Punkte enthalten:

  • Grundsätzliche Zustimmung zur Installation einer PV-Anlage auf dem Gemeinschaftsdach
  • Betriebsmodell: Eigentümer-Modell, Hybrid-Modell oder Contracting
  • Kostenverteilung: Wer trägt die Investitionskosten?

Kostentragung und Ertragsverteilung

Die Kostentragung und Ertragsverteilung bei einer WEG-PV-Anlage wird im Beschluss klar geregelt. Grundsätzlich gilt: Die Investitionskosten trägt die WEG gemeinsam — verteilt nach Miteigentumsanteilen, sofern der Beschluss nichts anderes festlegt. Die Erträge aus Mieterstromverkauf und Einspeisevergütung fließen an die WEG zurück und können entweder direkt an die Eigentümer verteilt oder in die Instandhaltungsrücklage gespeist werden. Lumitra liefert dazu Beschluss-Strukturen und unterstützt die WEG im gesamten Entscheidungsprozess.

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EU-Gebäuderichtlinie EPBD

Die EU-Gebäuderichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive, EPBD) wurde 2024 in einer überarbeiteten Fassung verabschiedet und setzt neue Standards für die Energieeffizienz von Gebäuden in der gesamten Europäischen Union. Für Mieterstrom ist sie relevant, weil sie ab 2027 und 2030 verschärfte Anforderungen an Solarenergie auf Gebäuden einführt.

Verschärfte Anforderungen ab 2027 und 2030

Die EPBD sieht einen gestuften Zeitplan vor: Ab 2027: Alle neuen öffentlichen Gebäude und nicht-wohnwirtschaftlichen Gebäude müssen "solar-ready" sein — das heißt, sie müssen entweder eine PV-Anlage haben oder für eine nachträgliche Installation vorbereitet sein (Kabelkanäle, Statik, Wechselrichterplatz).

Solar-ready und Solar-Pflicht

"Solar-ready" bedeutet: Das Gebäude ist so gebaut, dass eine PV-Anlage nachträglich ohne größere bauliche Maßnahmen installiert werden kann. Dazu gehören: ausreichende Dachstatik, vorbereitete Kabelwege, Platz für Wechselrichter und Zähler, Zugang zum Hausnetz.

Auswirkungen auf den deutschen Markt

Die EPBD wird den Mieterstrom-Markt in Deutschland mittelfristig stark beeinflussen:

  • Nachfragesteigerung: Wenn PV auf Wohngebäuden zur Pflicht wird, steigt die Nachfrage nach wirtschaftlich sinnvollen Betriebsmodellen — und Mieterstrom ist das wirtschaftlich attraktivste Modell für PV auf Mehrfamilienhäusern.
  • Professionalisierung: Mit steigendem Marktvolumen entstehen klare Standards und ein professionelles Ökosystem entlang der gesamten Wertschöpfungskette — von Planung und Installation bis zu Abrechnung und Betrieb. Anbieter mit durchgängiger Komplettlösung gewinnen gegenüber reinen Solarteuren ohne Mieterstrom-Erfahrung an Bedeutung.

GEIG — Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) regelt die Pflicht zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden. Es trat im März 2021 in Kraft und setzt die europäische Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden um.

Ladeinfrastruktur-Pflicht bei Neubau und Sanierung

Das GEIG verpflichtet Bauherren und Eigentümer zur Errichtung von Ladeinfrastruktur bei Neubau und größeren Renovierungen:

Gebäudetyp Pflicht
Wohngebäude >10 Stellplätze (Neubau) Jeder Stellplatz muss mit Schutzrohren für Leitungen ausgestattet werden
Nichtwohngebäude >6 Stellplätze (Neubau) Mindestens jeder 3. Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur + mindestens 1 Ladepunkt
Nichtwohngebäude >20 Stellplätze (Bestand, ab 2025) Mindestens 1 Ladepunkt

Synergie zwischen Mieterstrom und Ladeinfrastruktur

Die Verbindung zwischen GEIG und Mieterstrom liegt auf der Hand: Wenn ein Gebäude ohnehin Ladeinfrastruktur errichten muss, ist es wirtschaftlich sinnvoll, den Ladestrom aus der eigenen PV-Anlage zu speisen — statt teuren Netzstrom zu verwenden.

Die Synergie:

  • Ladeinfrastruktur als zusätzlicher Verbraucher: E-Ladesäulen steigern den Eigenverbrauch im Gebäude und verbessern damit die Mieterstrom-Wirtschaftlichkeit.
  • Günstigerer Ladestrom: PV-Strom kostet 8 bis 12 ct/kWh in der Erzeugung — deutlich weniger als Netzstrom (30+ ct/kWh). Mieter mit E-Auto profitieren doppelt.
  • Höherer Gebäudewert: Gebäude mit PV + Mieterstrom + Ladeinfrastruktur sind auf dem Vermietungs- und Investorenmarkt attraktiver.
  • KfW-Förderungen für Solar-PV plus Speicher plus Ladestation: Die jeweils aktuellen KfW-Programme (z. B. KfW 270 Erneuerbare Energien) prüfen wir individuell pro Projekt — Programmgrößen, Förderhöhen und Bedingungen ändern sich. Stand und Förderfähigkeit klären wir im Objekt-Check.

Lumitra plant auf Wunsch die Integration von Ladeinfrastruktur in das Mieterstromprojekt — von der Dimensionierung der PV-Anlage über das Lastmanagement bis zur Abrechnung des Ladestroms.


Timeline: Wann welches Gesetz in Kraft trat

Jahr Ereignis Auswirkung auf Mieterstrom
2017 Mieterstromgesetz (EEG-Novelle + §42a EnWG) Erstmalige gesetzliche Regelung von Mieterstrom: Mieterstromzuschlag, Preisobergrenze, Kopplungsverbot
2020 WEMoG (Dezember 2020) Einfache Mehrheit für PV-Beschluss in WEGs statt Einstimmigkeit
2021 GEIG (März 2021) Ladeinfrastruktur-Pflicht bei Neubau — Synergie mit Mieterstrom
2022 Jahressteuergesetz 2022 (beschlossen Dezember 2022) Einkommensteuerbefreiung §3 Nr. 72 EStG (rückwirkend ab 2022), Nullsteuersatz §12 Abs. 3 UStG (ab 1.1.2023)
2023 Nullsteuersatz tritt in Kraft (1.1.2023) 0% MwSt. auf PV-Anlagen bis 30 kWp — sofortige Senkung der Investitionskosten um 19%
2024 GEG-Aktualisierung (1.1.2024) Verschärfte Energieeffizienzanforderungen, Heizungsgesetz — PV gewinnt an Bedeutung für Gebäudeeffizienz
2024 Solarpaket I (16.5.2024) Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung §42b EnWG, vereinfachte Netzanmeldung
2024 EPBD verabschiedet (2024) Solar-ready-Pflicht ab 2027, Solar-Pflicht ab 2030 — absehbare Nachfragesteigerung
2025 Jahressteuergesetz 2024/2025 Erweiterte Kürzung für Mieterstrom bei GewSt gesichert
2025 Degressive AfA (ab 1.7.2025) Investitionsbooster: erhöhte Abschreibung in den Anfangsjahren
2027 EPBD — Solar-ready öffentliche Gebäude Neue öffentliche und Nichtwohngebäude müssen solar-ready sein
2030 EPBD — Solar-Pflicht Wohnbau PV auf allen Neubauten (einschl. Wohngebäude), wenn technisch machbar

Die Timeline zeigt: Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren systematisch die Rahmenbedingungen für Mieterstrom verbessert — durch Förderung, Steuererleichterungen und Bürokratieabbau. Der Trend ist eindeutig: Mieterstrom wird regulatorisch zunehmend gefördert, und die Anforderungen an Gebäude in Richtung Solarenergie werden schrittweise verschärft.


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Häufig gestellte Fragen zu Mieterstrom und Recht

Mieterstrom wird durch ein Zusammenspiel mehrerer Gesetze geregelt. Die wichtigsten: Das EEG regelt den Mieterstromzuschlag und die Einspeisevergütung. §42a EnWG definiert den Mieterstromvertrag mit Preisobergrenze und Kopplungsverbot. §42b EnWG (Solarpaket I, Mai 2024) regelt die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung als vereinfachtes Modell.

Das Solarpaket I hat die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach §42b EnWG eingeführt — ein Modell, bei dem die vollen Energieversorgerpflichten entfallen. Gleichzeitig wurde die Netzanmeldung vereinfacht und das Repowering erleichtert. Der klassische Mieterstrom nach §42a EnWG bleibt parallel bestehen und ist für die meisten professionellen Projekte wirtschaftlich überlegen.

Seit dem WEMoG (Dezember 2020) genügt eine einfache Mehrheit der anwesenden und vertretenen Eigentümer in der Eigentümerversammlung — keine qualifizierte Mehrheit, keine Einstimmigkeit. Für eine WEG mit 20 Einheiten und 12 anwesenden Eigentümern genügen 7 Ja-Stimmen.

Nein. Das Kopplungsverbot (§42a Abs. 2 EnWG) verbietet die Bindung des Mieterstromvertrags an den Mietvertrag. Die Teilnahme ist freiwillig, die Kündigungsfrist beträgt maximal 3 Monate, die maximale Vertragslaufzeit 2 Jahre. Kein Mieter kann zum Bezug von Mieterstrom gezwungen werden.

Mieterstrom (§42a EnWG): volle Energieversorgerpflichten, dafür Mieterstromzuschlag (1,29–2,54 ct/kWh, gestaffelt). GGV (§42b EnWG, seit 16.05.2024): vereinfachte Pflichten, kein Zuschlag, Smart-Meter-Pflicht. Für professionell betriebene Projekte ist Mieterstrom wirtschaftlich attraktiver. Die GGV eignet sich für kleine Objekte mit minimalem Verwaltungsanspruch.

Eine bundesweite PV-Pflicht auf Bestandsgebäuden gibt es noch nicht. Einzelne Länder (BW, HH) haben PV-Pflichten für Neubauten und größere Sanierungen. Die EU-Gebäuderichtlinie EPBD führt ab 2027 (öffentliche Gebäude) und 2030 (Wohnneubau) verschärfte Anforderungen ein. Der Trend ist eindeutig: PV auf Gebäuden wird zunehmend zur Pflicht.


Nächster Schritt: Rechtssichere Umsetzung

Die gesetzlichen Grundlagen für Mieterstrom sind komplex — aber sie müssen Sie nicht davon abhalten, das Potenzial Ihres Gebäudes zu nutzen. Lumitra kennt alle relevanten Regelungen und sorgt dafür, dass Ihr Mieterstromprojekt von Anfang an rechtskonform aufgesetzt ist: vom Mieterstromvertrag über die Energieversorgerpflichten bis zur steuerlichen Gestaltung.

Im kostenfreien 30-minütigen Erstgespräch klären wir gemeinsam die grundsätzliche Eignung Ihres Objekts: technische Voraussetzungen (Dachfläche, Ausrichtung, Verschattung, Netzanschluss), passendes Modell (§42a oder §42b), und für WEGs die ersten Schritte für die Beschlussvorbereitung. Eignungs-Einschätzung in 7 Werktagen.

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