- Seit dem Solarpaket I (in Kraft 16.05.2024) gibt es in Deutschland vier relevante Modelle für die Nutzung von PV-Strom durch Mieter oder Bewohner: Klassischer Mieterstrom (§ 42a EnWG), Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung/GGV (§ 42b EnWG), Direktlieferung und Quartierstrom
- Jedes Modell hat unterschiedliche Pflichten, Förderbedingungen und Eignungsprofile
- Der Mieterstromzuschlag nach EEG (2,54 / 2,36 / 1,29 ct/kWh je nach Anlagengröße ≤10 / ≤40 / ≤100 kWp, 20 Jahre garantiert) gilt nur beim klassischen Mieterstrom — nicht bei GGV, Direktlieferung oder Quartierstrom
- Die GGV ist das neue niedrigschwellige Modell des Solarpakets I: weniger Pflichten, kein Zuschlag, aber deutlich einfachere Umsetzung — besonders für WEGs geeignet
- Lumitras Empfehlung: Klassischer Mieterstrom für Renditeorientierte, GGV für WEGs und Eigentümer mit Fokus auf Aufwandsvermeidung
Inhaltsverzeichnis
- Warum die Modellwahl seit Solarpaket I komplexer und wichtiger geworden ist
- Modell 1: Klassischer Mieterstrom nach §42a EnWG
- Modell 2: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) nach §42b EnWG
- Modell 3: Direktlieferung
- Modell 4: Quartierstrom
- Große Vergleichstabelle: 4 Modelle, 12 Kriterien
- Solarpaket I als Wendepunkt: Was sich geändert hat
- Lumitras Empfehlung nach Gebäudetyp
- FAQ
1. Warum die Modellwahl seit Solarpaket I komplexer und wichtiger geworden ist
Vor Mai 2024 war die Entscheidung einfach: Wer Solarstrom vom Dach an Mieter weitergeben wollte, machte klassischen Mieterstrom nach § 42a EnWG — oder gar nichts. Es gab kein zweites Modell mit einem vergleichbaren gesetzlichen Rahmen.
Das Solarpaket I, in Kraft getreten am 16.05.2024, hat die Landschaft grundlegend verändert. Mit der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV) nach § 42b EnWG wurde ein zweites Modell eingeführt, das deutlich weniger Pflichten auferlegt. Gleichzeitig wurde der Anwendungsbereich des klassischen Mieterstroms präzisiert und auf Gewerbegebäude erweitert (Wegfall der 40 %-Wohnanteil-Voraussetzung).
Das Ergebnis: Eigentümer, Hausverwaltungen, WEGs und Investoren stehen jetzt vor einer echten Modellwahl — mit realen wirtschaftlichen Konsequenzen. Wer GGV wählt, spart Aufwand, verliert aber den Mieterstromzuschlag. Wer klassischen Mieterstrom wählt, hat mehr Pflichten, aber höhere Förderung. Wer Direktlieferung oder Quartierstrom wählt, hat nochmals andere Spielregeln.
IW Köln beschreibt das Solarpaket I als einen der größten Eingriffe in das Mieterstromrecht seit dessen Einführung 2017 (IW Köln, 2024). Ariadne erwartet, dass vor allem WEGs vom GGV-Modell profitieren und die Hemmschwelle zur Projektumsetzung signifikant sinkt (Ariadne, 2025).
2. Modell 1: Klassischer Mieterstrom nach §42a EnWG
Rechtlicher Rahmen
Der klassische Mieterstrom ist das am häufigsten genutzte Modell zur Weitergabe von PV-Strom an Mieter in Deutschland (in Relation zu den übrigen Mieterstrom-Modellen — bei nur ca. 9.000 bundesweit realisierten Projekten (IW Köln, 2024) bleibt die absolute Marktdurchdringung jedoch niedrig). Die Rechtsgrundlage ist § 42a EnWG in der seit Solarpaket I geltenden Fassung, ergänzt durch § 21 EEG für den Mieterstromzuschlag.
Das Grundprinzip: Der Eigentümer der PV-Anlage — oder ein von ihm beauftragter Dienstleister — liefert Strom direkt an die Mieter im selben Gebäude. Er ist damit rechtlich ein Energielieferant und übernimmt entsprechende Pflichten.
Pflichten des Betreibers
- Registrierung als Energielieferant bei der Bundesnetzagentur
- Vollständige Versorgungspflicht: Auch wenn die PV-Anlage nicht genug produziert, muss der Lieferant den Restbedarf über Netzstrom abdecken
- Jahresabrechnung nach EnWG-Standards: Herkunftsnachweis, Preisbestandteile, CO2-Ausweisungspflicht
- Mieterstromvertrag: Separater, freiwilliger Vertrag mit jedem teilnehmenden Mieter; Kopplungsverbot nach § 42a Abs. 2 EnWG
- Preisbegrenzung: Mieterstromtarif darf max. 90 % des örtlichen Grundversorgertarifs betragen (§ 42a Abs. 3 EnWG)
- Messung: Ein Smart Meter je Verbrauchsstelle ist Pflicht — zugelassener MSB erforderlich
Einnahmen und Förderung
Der klassische Mieterstrom bietet die vollständige Einnahmestruktur (BNetzA, Inbetriebnahme Feb–Jul 2026):
- Direktverkaufserlös (24–28 ct/kWh)
- EEG-Mieterstromzuschlag: 2,54 ct/kWh (bis 10 kWp), 2,36 ct/kWh (bis 40 kWp), 1,29 ct/kWh (bis 100 kWp) — 20 Jahre garantiert
- Teileinspeisevergütung für Überschüsse: 7,78 / 6,73 / 5,50 ct/kWh (≤10 / ≤40 / ≤100 kWp)
Lumitras realisierte Referenzprojekte zeigen IRR-Werte von 8,9 % (10 kWp Bestandsanlage, klassischer Mieterstrom) und 14,51 % (39 kWp / 7 WE, klassischer Mieterstrom). Das dritte Referenzprojekt mit 11,85 % IRR bezieht sich auf eine Wohnanlage mit 89 kWp und 33 Mietern samt 57 kWh Batteriespeicher (Lumitra, 2025). Ariadne validiert einen Korridor von 3,6–18,5 % je nach Randbedingungen (Ariadne, 2025).
Wann es passt
Klassischer Mieterstrom ist die erste Wahl für Eigentümer, die:
- die vollständige wirtschaftliche Nutzung der PV-Anlage anstreben
- die Komplexität durch einen Komplettanbieter wie Lumitra auslagern
- Renditeoptimierung über 20 Jahre als Priorität haben
- ein Mehrfamilienhaus mit mindestens 6 Einheiten und klarer Eigentümerstruktur besitzen
3. Modell 2: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) nach §42b EnWG
Rechtlicher Rahmen
Die GGV wurde durch das Solarpaket I neu eingeführt (§ 42b EnWG, in Kraft 16.05.2024). Sie ist das niedrigschwelligste Modell für die gebäudeinterne Solarstromnutzung.
Das Kernprinzip unterscheidet sich fundamental vom klassischen Mieterstrom: Beim GGV-Modell wird PV-Strom nicht "geliefert", sondern "aufgeteilt". Der Betreiber ist kein Stromlieferant — er stellt lediglich sicher, dass der erzeugte Strom nach einem definierten Verteilungsschlüssel den Verbrauchsstellen im Gebäude zugeordnet wird. Den Restbedarf deckt jeder Bewohner über seinen eigenen Stromvertrag ab.
Weniger Pflichten im Detail
| Pflicht | Klassischer Mieterstrom (§42a) | GGV (§42b) |
|---|---|---|
| Energielieferanten-Registrierung | Ja | Nein |
| Vollständige Versorgungspflicht | Ja | Nein |
| Jahresabrechnung nach EnWG | Ja | Vereinfacht |
| Eigener Stromvertrag je Mieter | Ja (mit Betreiber) | Jeder behält eigenen Vertrag frei wählbar |
| Smart Meter je Einheit | Ja | Ja (für Verteilungsschlüssel) |
| MSB erforderlich | Ja (zertifizierter wMSB-Partner) | Ja (Netzbetreiber übernimmt Zuordnung) |
Der entscheidende Unterschied: Bei GGV übernimmt der Netzbetreiber die technische Verrechnung — der Betreiber meldet nur den Verteilungsschlüssel und muss keine eigene Abrechnungsinfrastruktur aufbauen.
Was fehlt: Der Mieterstromzuschlag
Das GGV-Modell berechtigt nicht zum EEG-Mieterstromzuschlag. Das ist der zentrale wirtschaftliche Unterschied:
Beispielrechnung — 30-kWp-Anlage mit 16.065 kWh Direktverkauf an Mieter: Bei klassischem Mieterstrom greift für Anlagen bis 40 kWp der Satz von 2,36 ct/kWh. Das ergibt einen jährlichen Zuschlag von rund 379 EUR (16.065 kWh × 0,0236 EUR). Über 20 Jahre summiert sich das auf rund 7.580 EUR — ein realer, aber überschaubarer Unterschied verglichen mit dem eingesparten Betriebsaufwand der GGV.
Für Eigentümer, die den Aufwand des klassischen Mieterstroms scheuen, oder für WEGs, die keine komplexe Betriebsstruktur aufbauen wollen, ist dieser Verzicht oft akzeptabel.
Wann es passt
GGV ist die erste Wahl für:
- WEGs, die keinen Stromlieferantenstatus annehmen wollen
- Eigentümer mit Fokus auf minimalen Aufwand
- Gebäude, bei denen die Mieterstromzuschlag-Einnahmen die Mehrkosten des klassischen Mieterstrom nicht rechtfertigen (kleine Anlagen unter 15 kWp)
- Kommunale Liegenschaften, die einen Betrieb gewerblicher Art vermeiden wollen
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Was Direktlieferung ist
Direktlieferung bezeichnet die Weitergabe von selbst erzeugtem PV-Strom an Dritte — ohne dass es sich um Mieterstrom im engeren Sinne handelt. Das Modell ist nicht an die räumliche Nähe im Sinne des §42a EnWG gebunden: Es können auch räumlich entfernte Abnehmer beliefert werden, sofern ein direkter Leitungsweg existiert.
In der Praxis ist Direktlieferung relevant für:
- Eigentümer mit PV-Anlage auf einem Gewerbeobjekt, die Strom an benachbarte Betriebe liefern
- Energiegemeinschaften, die Strom intern verteilen (ohne Netzeinspeisung)
- Landwirte mit großen PV-Anlagen, die Strom an nahegelegene Abnehmer verkaufen
Unterschied zu Mieterstrom
Direktlieferung ist kein Mieterstrom im Sinne des §42a EnWG — damit entfällt auch der EEG-Mieterstromzuschlag. Andererseits gibt es auch keine Preisobergrenze von 90 % des Grundversorgertarifs — der Preis kann frei verhandelt werden.
Für typische Mehrfamilienhäuser ist Direktlieferung meist nicht das Modell der Wahl, weil die gesetzliche Mieterstromstruktur (§42a oder §42b) besser auf diesen Anwendungsfall zugeschnitten ist.
Regulatorische Anforderungen
Auch Direktlieferung erfordert eine Registrierung als Energielieferant und eine Messinfrastruktur. Bei größeren Liefermengen (über ca. 500 MWh/Jahr) entstehen zusätzliche Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur.
5. Modell 4: Quartierstrom
Was Quartierstrom ist
Quartierstrom bezeichnet die gemeinschaftliche Nutzung von PV-Strom über mehrere Gebäude innerhalb eines Quartiers — also über Grundstücksgrenzen hinaus. Das Modell war lange Zeit rechtlich unklar und schwer umsetzbar, weil die Netznutzung für gebäudeübergreifende Direktlieferungen komplex war.
Das Solarpaket I hat den Rechtsrahmen für Quartierstrom verbessert — aber es bleibt das komplexeste der vier Modelle (BMWK, 2024). Quartierstrom setzt voraus:
- Mehrere Gebäude in einem räumlichen Zusammenhang (z.B. Wohnsiedlung, Gewerbepark)
- Einen rechtlichen Rahmen für die Energiegemeinschaft (GbR, GmbH oder ähnliches)
- Netznutzungsvereinbarungen für den Strom, der Grundstücksgrenzen überschreitet
- Einen MSB und Abrechnungsinfrastruktur für alle beteiligten Einheiten
Wann Quartierstrom sinnvoll ist
Quartierstrom ist relevant für:
- Wohnsiedlungen mit mehreren Gebäuden eines Eigentümers
- Gewerbe- oder Mischquartiere mit zentraler Energieversorgungsplanung
- Neubauquartiere mit integrierter Energieplanung von Anfang an
- Kommunale Liegenschaften mit mehreren Gebäuden auf gemeinsamen Grundstücken
Für einzelne Mehrfamilienhäuser ist Quartierstrom kein relevantes Modell — der Aufwand übersteigt den Nutzen bei Weitem.
Wirtschaftlichkeit
Quartierstrom bietet keinen eigenständigen EEG-Mieterstromzuschlag im Sinne des §42a EEG. Stattdessen kann je nach Konfiguration entweder das GGV-Modell oder klassischer Mieterstrom für einzelne Gebäude innerhalb des Quartiers angewendet werden. Die Querlieferung zwischen Gebäuden erfolgt über gesonderte Lieferverträge.
Lumitra betreut Quartierstrom-Projekte auf Anfrage — für die Standardfälle im Allgäu (Einzelgebäude ab 6 WE) ist klassischer Mieterstrom oder GGV die effizientere Lösung.
6. Große Vergleichstabelle: 4 Modelle, 12 Kriterien
| Kriterium | Klassischer Mieterstrom § 42a | GGV § 42b | Direktlieferung | Quartierstrom |
|---|---|---|---|---|
| 1. Rechtsgrundlage | § 42a EnWG | § 42b EnWG (Solarpaket I 2024) | EnWG allgemein | Kombination § 42a / § 42b + Netznutzung |
| 2. Stromlieferantenstatus | Ja | Nein | Ja | Ja (je nach Konfiguration) |
| 3. Vollständige Versorgungspflicht | Ja | Nein | Nein | Nein |
| 4. EEG-Mieterstromzuschlag | Ja (2,54 / 2,36 / 1,29 ct/kWh ≤10 / ≤40 / ≤100 kWp, 20 Jahre) | Nein | Nein | Nein (außer klassischer MS je Gebäude) |
| 5. Einspeisevergütung für Überschüsse | Ja (7,78 / 6,73 / 5,50 ct/kWh Teileinspeisung) | Ja (gleiche Sätze) | Ja (gleiche Sätze) | Ja (gleiche Sätze) |
| 6. Preisobergrenze | 90 % Grundversorgertarif (§ 42a Abs. 3 EnWG) | Keine gesetzliche Obergrenze | Frei verhandelbar | Variiert |
| 7. Mieterstromvertrag notwendig | Ja (je Mieter, freiwillig) | Nein (Verteilungsschlüssel) | Liefervertrag | Variiert |
| 8. Jahresabrechnung nach EnWG | Ja | Vereinfacht (15-min-Rasterabrechnung) | Ja | Ja |
| 9. Smart Meter Pflicht | Ja | Ja | Ja | Ja |
| 10. Eignung für WEG | Eingeschränkt | Sehr gut | Nicht relevant | Eingeschränkt |
| 11. Verwaltungsaufwand | Hoch | Gering | Mittel | Sehr hoch |
| 12. Gebäudeübergreifend möglich | Nein (nur räumlicher Zusammenhang) | Nein | Ja | Ja |
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7. Solarpaket I als Wendepunkt: Was sich geändert hat
Das Solarpaket I (in Kraft 16.05.2024) hat mehrere für Mieterstrom relevante Änderungen gebracht:
Einführung der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG)
Das ist die weitreichendste Änderung: Ein komplett neues Modell für die gebäudeinterne Solarstromnutzung ohne Stromlieferantenstatus. Damit wurde die bisher oft als Haupthemmnis genannte regulatorische Komplexität für einen erheblichen Teil der Gebäude beseitigt.
Erweiterung des klassischen Mieterstroms
§ 42a EnWG wurde auch auf reine Gewerbegebäude erweitert; die bisherige 40 %-Wohnanteil-Voraussetzung ist entfallen. Nebenanlagen wie Garagen oder Carports können einbezogen werden, sofern der Strom vor Ort verbraucht wird. Die Preisobergrenze bleibt bei 90 % des örtlichen Grundversorgertarifs (§ 42a Abs. 3 EnWG).
Stärkung der Mieterrechte
Das Kopplungsverbot nach § 42a Abs. 2 EnWG wurde klargestellt: Der Mieterstromvertrag darf nicht zur Bedingung des Mietvertrags gemacht werden. Ein Mieter, der keinen Mieterstrom beziehen will, darf dadurch keinen Nachteil bei der Wohnungsvergabe erfahren.
Was sich nicht geändert hat
Der EEG-Mieterstromzuschlag bleibt dem klassischen Mieterstrom nach § 42a EnWG vorbehalten. Die Einspeisevergütung gilt für beide Modelle (§ 42a und § 42b) identisch. Die MSB-Pflicht gilt weiterhin für beide Modelle; bei GGV zusätzlich die 15-min-Rasterabrechnung.
8. Lumitras Empfehlung nach Gebäudetyp
Die Modellwahl ist keine pauschale Entscheidung — sie hängt von der Eigentümerstruktur, der Gebäudegröße und dem Renditeziel ab. Lumitra empfiehlt nach Falltyp:
Einzeleigentümer, Mehrfamilienhaus 6–20 Einheiten
Empfehlung: Klassischer Mieterstrom (§ 42a EnWG) im Hybrid-Modell.
Begründung: Der Mieterstromzuschlag über 20 Jahre ist bei diesem Anlagenprofil wirtschaftlich relevant (ca. 300–500 EUR/Jahr bei 30–40 kWp und Direktlieferquote 70–75 %, Lumitra-Projektdaten). Das Hybrid-Modell mit Lumitra als Dienstleister reduziert den Aufwand auf ein Minimum. Der Renditeunterschied zu GGV beträgt über 20 Jahre ca. 6.000–10.000 EUR — ein signifikanter Betrag bei einer Erstinvestition von 35.000–50.000 EUR.
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)
Empfehlung: GGV (§ 42b EnWG) als erste Wahl, klassischer Mieterstrom als Option wenn WEG eine Betriebsgesellschaft gründet.
Begründung: WEGs vermeiden mit GGV den Stromlieferantenstatus und die daraus folgende steuerliche und rechtliche Komplexität. Der Verzicht auf den Mieterstromzuschlag ist für WEGs in vielen Fällen der pragmatisch sinnvolle Preis für eine umsetzbare Lösung.
Alternative: Wenn die WEG eine separate Betriebsgesellschaft (z.B. GbR oder GmbH) gründet, die die Anlage betreibt, kann auch klassischer Mieterstrom umgesetzt werden. Lumitra begleitet diesen Weg mit integrierter Rechtsberatung.
Professioneller Investor, Portfolio mehrerer Objekte
Empfehlung: Klassischer Mieterstrom (§ 42a EnWG) im Eigentümer-Modell, standardisiert über alle Objekte.
Begründung: Der Mieterstromzuschlag summiert sich über ein Portfolio erheblich. Bei 5 Objekten à 30 kWp und je rund 380 EUR/Jahr Zuschlagseinnahmen entstehen über 20 Jahre ca. 38.000 EUR zusätzliche Einnahmen — die den höheren Einrichtungsaufwand bei Weitem rechtfertigen. Skaleneffekte bei Betriebskosten verbessern die Rendite je Objekt auf 10–15 %.
Neubauquartier (Planung)
Empfehlung: Klassischer Mieterstrom für einzelne Gebäude; Quartierstrom nur wenn mehrere Gebäude eines Eigentümers auf gemeinsamen Grundstücken.
Begründung: Bei Neubauprojekten kann die Mieterstrom-Infrastruktur kostengünstig von Anfang an integriert werden. Der Mehraufwand für klassischen Mieterstrom ist im Neubau deutlich geringer als im Bestand. Quartierstrom ist sinnvoll, wenn mehrere Gebäude gebaut werden und eine zentrale PV-Versorgung wirtschaftliche Vorteile bietet.
Gewerbeimmobilie mit Wohnanteilen
Empfehlung: Klassischer Mieterstrom für Wohneinheiten (Zuschlagsfähig), Direktlieferung oder GGV für Gewerbeeinheiten.
Begründung: Der Mieterstromzuschlag gilt nur für Wohneinheiten. Für Gewerbeeinheiten entfällt er — aber der Direktverkauf ist trotzdem wirtschaftlich attraktiver als Einspeisung. Bei gemischter Nutzung empfiehlt Lumitra eine differenzierte Abrechnungsstruktur, die beide Nutzergruppen bedient.
9. Häufige Missverständnisse zur Modellwahl
In der Beratungspraxis tauchen fünf Fehlannahmen zur Modellwahl immer wieder auf. Sie führen dazu, dass Projekte entweder falsch aufgesetzt werden oder gar nicht starten.
"GGV ist einfach Mieterstrom ohne Zuschlag"
Das greift zu kurz. Rechtlich sind GGV (§42b EnWG) und klassischer Mieterstrom (§42a EnWG) zwei grundlegend unterschiedliche Modelle. Beim klassischen Mieterstrom wird der Eigentümer oder Betreiber zum Stromlieferanten mit Vollversorgungspflicht — also auch für die Netzstrommengen bei schlechtem Wetter. Bei GGV verteilt der Betreiber nur den erzeugten Solarstrom; jeder Bewohner behält seinen eigenen Stromvertrag für den Reststrom. Das ist kein quantitativer Unterschied ("weniger Zuschlag"), sondern ein qualitativer Rollenwechsel. Verträge, Pflichten, Haftungsstruktur und Abrechnungssystematik sind unterschiedlich.
"Die Preisobergrenze von 90 % gilt immer"
Die Preisobergrenze von 90 % des örtlichen Grundversorgertarifs nach §42a Abs. 3 EnWG gilt nur für den klassischen Mieterstrom. Bei GGV gibt es keine gesetzliche Preisobergrenze — die Verteilungssystematik ergibt sich aus dem Verteilungsschlüssel und dem gewählten Tarifmodell. Bei Direktlieferung und Quartierstrom ist der Preis ebenfalls frei verhandelbar. Wer Preisvergleiche zwischen den Modellen zieht, muss diese Asymmetrie berücksichtigen.
"Quartierstrom ist die Zukunft — Mieterstrom ist ein Auslaufmodell"
Das ist eine regelmäßig aus dem politischen Diskurs aufgegriffene These, die die Praxis nicht stützt. Quartierstrom erfordert mehrere Gebäude, eine rechtliche Energiegemeinschaft, Netznutzungsvereinbarungen und eine Abrechnungsinfrastruktur für alle Einheiten. Der Aufwand ist um Größenordnungen höher als bei klassischem Mieterstrom — und rechnet sich nur in sehr spezifischen Konstellationen (kommunale Quartiere, Neubausiedlungen eines Eigentümers). Für einzelne Mehrfamilienhäuser ist Quartierstrom nicht nur unpraktikabel, sondern schlicht nicht das gesetzlich vorgesehene Modell.
"Bei GGV bekommen alle Bewohner automatisch den gleichen Anteil"
Der Verteilungsschlüssel bei GGV ist frei wählbar. Die Bewohner können einen festen prozentualen Anteil nach Miteigentumsanteilen erhalten, einen variablen Anteil nach tatsächlichem Verbrauch in der 15-Minuten-Rasterabrechnung oder eine Kombination aus beidem. Die einmal festgelegte Systematik muss an den Netzbetreiber gemeldet werden und kann nur in definierten Fenstern geändert werden. Wer sich für GGV entscheidet, trifft also eine strategische Entscheidung zur Verteilungsgerechtigkeit, die nicht trivial ist.
"Direktlieferung und klassischer Mieterstrom sind rechtlich identisch"
Nein. Direktlieferung ist nicht an den räumlichen Zusammenhang im Sinne des §42a EnWG gebunden — sie kann auch über Grundstücksgrenzen hinweg erfolgen, sofern ein direkter Leitungsweg existiert. Gleichzeitig entfällt bei Direktlieferung der Mieterstromzuschlag. Für typische Mehrfamilienhäuser mit Mietern im selben Gebäude ist Direktlieferung nicht das Modell der Wahl — für Gewerbestandorte mit benachbarten Abnehmern oder für Energiegemeinschaften dagegen oft die passende Alternative.
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Kostenfreien Objekt-Check starten →10. Modellwahl nach WEG-Größe: Differenzierung nach Einheitenzahl
Die pauschale Empfehlung "WEG = GGV, Einzeleigentümer = klassischer Mieterstrom" greift zu kurz. Die Wirtschaftlichkeit und Praktikabilität hängt stark von der WEG-Größe ab. Drei Cluster sind in der Praxis zu unterscheiden:
Kleine WEG (3–8 Einheiten)
Bei kleinen WEGs mit 3–8 Einheiten liegt die realistische Anlagengröße bei 15–40 kWp. Die jährlichen Mieterstromzuschlag-Einnahmen im klassischen Mieterstrom betragen dabei ca. 200–600 EUR — ein überschaubarer Betrag. Gleichzeitig ist die WEG-Beschlusslogistik in kleinen Gemeinschaften oft informell: Alle Eigentümer kennen sich, Entscheidungen fallen schnell, ein formaler Stromlieferantenstatus fühlt sich für viele unpassend an.
Empfehlung: GGV nach §42b EnWG ist in dieser Größenklasse meistens die bessere Wahl. Der Verzicht auf den Zuschlag ist wirtschaftlich überschaubar, der Aufwandsgewinn durch den Wegfall der Stromlieferantenpflichten erheblich.
Mittlere WEG (8–20 Einheiten)
Hier liegt die realistische Anlagengröße bei 30–80 kWp, die Zuschlagseinnahmen im klassischen Mieterstrom bei 600–1.800 EUR pro Jahr. Über 20 Jahre summieren sich diese Einnahmen auf 12.000–36.000 EUR — ein wirtschaftlich relevanter Betrag, der die Mehrkosten des klassischen Mieterstroms in der Regel rechtfertigt, wenn ein externer Dienstleister wie Lumitra die operative Last übernimmt.
Empfehlung: Klassischer Mieterstrom im Contracting- oder Hybrid-Modell. Die WEG delegiert die Stromlieferantenfunktion an den Dienstleister, behält die wirtschaftlichen Vorteile und vermeidet den internen Verwaltungsaufwand. Alternative: GGV, wenn die WEG bewusst jeden Dienstleistervertrag vermeiden will.
Große WEG (20+ Einheiten)
Bei großen WEGs mit 20 und mehr Einheiten und Anlagengrößen ab 80 kWp werden die Mieterstromzuschläge signifikant (1.800–5.000 EUR pro Jahr, über 20 Jahre 36.000–100.000 EUR). Gleichzeitig ist die Entscheidungslogik in großen WEGs formalisierter; ein professioneller Verwalter ist fast immer vorhanden.
Empfehlung: Klassischer Mieterstrom im Contracting-Modell mit standardisierten Prozessen. Alternativ kann eine WEG-Betriebsgesellschaft (GbR/GmbH) gegründet werden, die selbst als Stromlieferantin auftritt — das ist bei sehr großen WEGs mit aktiver Beiratsbeteiligung eine wirtschaftlich optimale Variante, weil die Marge beim Eigentümer-Verbund bleibt.
Zusätzliche Variable: Eigentümer-Homogenität. Eine WEG mit überwiegend Eigennutzern denkt anders als eine WEG mit überwiegend Kapitalanlegern. Eigennutzer optimieren auf niedrige laufende Nebenkosten und Komfort — für sie ist der einfache Weg (GGV, Contracting) oft attraktiver. Kapitalanleger optimieren auf Rendite und Steuereffekte — für sie sind klassischer Mieterstrom und Eigentümer-Modell oft vorteilhafter. Die Modellwahl sollte diese Eigentümerstruktur berücksichtigen.
11. FAQ
Kann ich das Modell nachträglich von GGV auf klassischen Mieterstrom wechseln? Grundsätzlich ja, aber mit Aufwand: Der Wechsel erfordert Registrierung als Energielieferant, Umbau der Abrechnungsinfrastruktur und neue Mieterstromverträge mit allen Mietern. Außerdem beginnt der Mieterstromzuschlag erst ab Inbetriebnahme im klassischen Mieterstrom-Modus — der GGV-Betriebszeitraum davor war nicht zuschlagsfähig. Ein Wechsel lohnt sich wirtschaftlich nur, wenn noch viele Jahre Betriebsdauer verbleiben.
Bekommt der Mieter bei GGV eine niedrigere Stromrechnung als bei klassischem Mieterstrom? Das ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Bei klassischem Mieterstrom zahlt der Mieter einen Mieterstromtarif (max. 90 % des Grundversorgertarifs). Bei GGV zahlt der Mieter seinen eigenen Stromvertragspreis für den Restbedarf und erhält eine Gutschrift für den GGV-Strom nach dem Verteilungsschlüssel. Der Netto-Vorteil für den Mieter hängt vom Verhältnis GGV-Gutschrift zu seinem Gesamtverbrauch ab — in vielen Fällen ist der Vorteil vergleichbar, manchmal sogar höher als bei klassischem Mieterstrom.
Gibt es für Quartierstrom eine spezielle Förderung? Quartierstrom selbst hat keine eigene Förderung. Für die PV-Anlagen innerhalb des Quartiers gelten dieselben Förderungen wie für Einzelanlagen: EEG-Einspeisevergütung, ggf. KfW-Finanzierung. Wenn innerhalb des Quartiers klassischer Mieterstrom je Gebäude betrieben wird, gelten die normalen Mieterstromzuschläge.
Was passiert, wenn der Netzbetreiber bei GGV die technische Verrechnung nicht unterstützt? Die Pflicht des Netzbetreibers, GGV technisch umzusetzen, ist im Solarpaket I und §14a EnWG verankert. Netzbetreiber dürfen GGV nicht grundsätzlich ablehnen. In der Praxis gibt es jedoch unterschiedliche Umsetzungsgeschwindigkeiten — einige Netzbetreiber haben die nötigen IT-Systeme noch nicht vollständig angepasst. Lumitra prüft vor Projektbeginn die Umsetzungsbereitschaft des lokalen Netzbetreibers.
Kann ich für verschiedene Einheiten in einem Gebäude verschiedene Modelle nutzen? Nein. Ein Gebäude muss sich für ein Modell entscheiden: entweder klassischer Mieterstrom oder GGV. Eine Mischung ist nicht möglich. Für Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten desselben Gebäudes kann aber unterschiedlich differenziert werden — der Mieterstromzuschlag gilt nur für Wohneinheiten, was bei der Abrechnung berücksichtigt werden muss.
Welche Rolle spielt der Batteriespeicher in den einzelnen Modellen? Ein Batteriespeicher erhöht die Eigenverbrauchsquote und damit die Direktverkaufserlöse in allen Modellen. Wirtschaftlich am relevantesten ist er im klassischen Mieterstrom und im Eigentümer-Modell, weil dort die Marge zwischen Netzbezugspreis und PV-Erzeugungskosten am größten ist. Im GGV-Modell kann der Speicher ebenfalls eingebunden werden, die Abrechnungslogik wird dadurch aber komplexer (zeitversetzte Energieflüsse müssen im 15-Minuten-Raster zugeordnet werden). Für Anlagen ab 30 kWp rechnet sich ein Speicher ab ca. 5–10 kWh nutzbarer Kapazität erfahrungsgemäß bereits nach 8–12 Jahren (Lumitra-Projektdaten) — stark abhängig von Teilnahmequote und Batteriepreis.
Was passiert bei Direktlieferung mit der Stromsteuer? Bei Direktlieferung über Leitungen im räumlichen Zusammenhang (z. B. auf demselben Betriebsgelände) greift eine Stromsteuerbefreiung nach §9 StromStG, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind (vor allem: kein Transport über ein öffentliches Netz). Ist eine Netznutzung erforderlich, wird die Stromsteuer zum Kostenfaktor. Die konkrete steuerliche Einordnung gehört zur Projektvorprüfung und ist kein Standardfall — die Direktlieferung wird nicht umsonst deutlich seltener umgesetzt als klassischer Mieterstrom oder GGV.
Fazit
Die vier Modelle — klassischer Mieterstrom, GGV, Direktlieferung und Quartierstrom — decken unterschiedliche Anwendungsfälle ab. Das Solarpaket I hat die Wahlmöglichkeiten erweitert und für viele Eigentümer, insbesondere WEGs, eine realistisch umsetzbare Alternative geschaffen.
Die Kernentscheidung bleibt aber dieselbe wie vor Solarpaket I: Wer die vollständige wirtschaftliche Nutzung anstrebt, wählt klassischen Mieterstrom — mit dem Mieterstromzuschlag über 20 Jahre als wesentlichem Renditebaustein. Wer Aufwand minimieren will und den Zuschlagsverzicht akzeptiert, ist mit GGV gut bedient.
Lumitra begleitet beide Wege — und beginnt jedes Projekt mit einer Modellempfehlung, die auf den konkreten Gebäudedaten, der Eigentümerstruktur und dem Renditeziel basiert.
Nächster Schritt: Klären Sie, welches Modell zu Ihrem Gebäude passt — in einem strukturierten Erstgespräch mit Lumitra.
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| Quelle | Jahr | Inhalt |
|---|---|---|
| Lumitra GmbH | 2025 | Projektdaten Allgäu: 10 kWp Bestandsanlage 8,9 % IRR, 39 kWp / 7 WE 14,51 % IRR (Wohn-Mieterstrom); Wohnanlage 89 kWp / 33 Mieter mit 57 kWh Speicher 11,85 % IRR |
| IW Köln (Breddermann, Henger) | Juli 2024 | Marktpotenzial Mieterstrom: 1,9 Mio. geeignete MFH, ca. 9.000 realisierte Anlagen (April 2024) |
| Ariadne / IW Köln (Kopernikus-Projekt) | 2025 | GGV als Hemmnisreduktion für WEGs, IRR 3,6–18,5 % |
| Solarpaket I | in Kraft 16.05.2024 | Einführung § 42b EnWG (GGV), Erweiterung § 42a auf Gewerbegebäude, Wegfall 40 %-Wohnanteil, Kopplungsverbot |
| § 42a EnWG | seit Solarpaket I | Klassischer Mieterstrom: Anforderungen, Preisobergrenze 90 % (Abs. 3), Kopplungsverbot (Abs. 2), Pflichten |
| § 42b EnWG | seit Solarpaket I | Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Einführung, Anforderungen, kein Mieterstromzuschlag |
| Bundesnetzagentur EEG-Fördersätze | Feb–Jul 2026 | Mieterstromzuschlag 2,54 / 2,36 / 1,29 ct/kWh (≤10 / ≤40 / ≤100 kWp); Teileinspeisung 7,78 / 6,73 / 5,50 ct/kWh |
| Clearingstelle EEG | KWKG / BSW-Leitfaden GGV | 2024 |
| MsbG i. d. F. GNDEW (2023) + Solarspitzengesetz (2025) | 2023/2025 | Smart-Meter-Pflicht für Mieterstrom und GGV |
| § 14a EnWG | 2024 | Netzbetreiberpflichten bei GGV und steuerbaren Verbrauchseinrichtungen |
| Bundesnetzagentur | 2024 | Registrierungspflichten Energielieferant, Marktstammdatenregister |
| § 9 StromStG | lfd. | Stromsteuerbefreiung für Eigenstrom und Direktlieferung im räumlichen Zusammenhang (ohne öffentliches Netz) |
| § 42a Abs. 3 EnWG | seit Solarpaket I | 90 %-Preisobergrenze Mieterstromtarif vs. örtlicher Grundversorgertarif |
| BSW-Leitfaden GGV 2024 | 2024 | 15-Minuten-Rasterabrechnung bei GGV, Wahlfreiheit Verteilungsschlüssel |
| Koalitionsvertrag 2025 | 2025 | Ankündigung CfD/Direktvermarktungs-Umstellung ab 2027 |
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Alle Angaben ohne Gewähr; Förderwerte, Gesetze und Marktdaten können sich ändern. Genannte Renditen sind Beispiel- bzw. Erfahrungswerte und keine Zusicherung — die Ergebnisse hängen vom konkreten Objekt ab. Für Ihr Vorhaben: kostenlose Ersteinschätzung.