- Seit Mai 2024 stehen zwei Modelle parallel zur Wahl: klassischer Mieterstrom nach § 42a EnWG (mit Stromlieferantenpflicht und Mieterstromzuschlag) und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG (ohne Stromlieferantenstatus)
- Beim klassischen Mieterstrom gilt der gesetzliche Preisdeckel: maximal 90 Prozent des örtlichen Grundversorgertarifs (§ 42a Abs. 4 EnWG); der Mieterstromzuschlag liegt bei 2,54/2,36/1,29 ct/kWh (Klassen ≤10/≤40/≤1.000 kWp, Inbetriebnahme Feb–Jul 2026)
- Bei der GGV entfällt der Mieterstromzuschlag — der Eigentümer erhält nur die reguläre Einspeisevergütung für den Überschuss; dafür gibt es keine Stromlieferantenregistrierung, keine EnWG-Jahresabrechnung und kein Marktpreisrisiko
- Beide Modelle setzen Smart Meter mit 15-Minuten-Rasterabrechnung pro Verbrauchsstelle voraus — der Messstellenbetrieb ist in der Praxis der häufigste Flaschenhals; Lumitra ist als einer der wenigen Anbieter zertifizierter Messstellenbetreiber-Partner
- Eignungsmuster: Klassischer Mieterstrom für Alleineigentümer und Investoren mit Verwaltungskapazität; GGV für WEGs, Hausverwaltungen und kommunale Portfolios mit heterogenen Mieterstrukturen
- Ein nachträglicher Wechsel zwischen beiden Modellen ist technisch aufwendig — Lumitra liefert in 7 Werktagen eine erste Eignungs-Einschätzung mit Modellvergleich. Die belastbare Wirtschaftlichkeitsanalyse (Best/Mid/Worst Case)
Seit Mai 2024 gibt es in Deutschland zwei grundlegend verschiedene Wege, Solarstrom vom eigenen Dach an Bewohner eines Mehrfamilienhauses weiterzugeben. Das Solarpaket I hat mit §42b EnWG ein neues Modell eingeführt — die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) — das neben den bestehenden Mieterstrom nach §42a EnWG tritt (Solarpaket I, BGBl. 2024 I, Nr. 151).
Die Folge: Eigentümer, Hausverwaltungen und WEGs stehen vor einer Entscheidung, die sie verstehen müssen, bevor sie eine Anlage planen. Beide Modelle ermöglichen die Nutzung von PV-Strom durch die Hausbewohner. Aber sie funktionieren grundlegend verschieden — mit unterschiedlichen Pflichten, unterschiedlichen Förderbedingungen und unterschiedlichen Eignungsprofilen.
Dieser Artikel erklärt beide Modelle, vergleicht sie in 10 zentralen Kategorien und gibt eine praktische Entscheidungshilfe nach Gebäudetyp.
Warum der Vergleich jetzt wichtig ist
Bis Mai 2024 gab es keine Wahl. Wer Solarstrom im Gebäude nutzen wollte, musste klassischen Mieterstrom nach §42a EnWG umsetzen — mit allen Pflichten, die das bedeutete. Viele Eigentümer haben deshalb auf die Nutzung verzichtet: zu viel Aufwand, zu viele unbekannte Haftungsrisiken, zu wenig Unterstützung von Hausverwaltung und Steuerberater.
Das Solarpaket I hat das grundlegend geändert. Seit dem 26. Mai 2024 gibt es mit der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV) ein zweites, deutlich niedrigschwelligeres Modell. Und damit entsteht eine Entscheidungsaufgabe, die vorher nicht existierte.
Falsch wählen hat Konsequenzen: Wer sich für GGV entscheidet und später feststellt, dass der entgangene Mieterstromzuschlag bei seiner Anlage 800 Euro pro Jahr bedeutet, kann nicht unkompliziert zurückwechseln. Wer klassischen Mieterstrom wählt und der administrative Aufwand seine Kapazitäten übersteigt, hat ein dauerhaftes Betriebsproblem.
Dieser Artikel soll diese Entscheidung informiert machen — mit allen relevanten Kriterien, ohne vereinfachende Pauschalantworten.
Was ist Mieterstrom nach §42a EnWG?
Der klassische Mieterstrom ist das ältere und bis Mai 2024 einzige Modell zur direkten Solarstromversorgung in Mehrfamilienhäusern. Die Grundregel: Der Betreiber der PV-Anlage — also der Eigentümer oder ein von ihm beauftragter Dienstleister — liefert Strom direkt an die Mieter im selben Gebäude oder Quartier.
Das klingt einfach, hat aber eine weitreichende Konsequenz: Wer Strom liefert, ist rechtlich ein Stromlieferant. Das bedeutet:
- Registrierung als Energielieferant bei der Bundesnetzagentur
- Pflicht zur Versorgung der Mieter mit der gesamten benötigten Strommenge — also auch bei Verbrauch, der die PV-Produktion übersteigt (Netzstrombezug)
- Jahresabrechnung nach den Standards des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)
- Informationspflichten gegenüber Mietern (Herkunftsnachweis, Preisbestandteile)
- Transparente Preisgestaltung: Der Mieterstromtarif darf maximal 90 % des örtlichen Grundversorgertarifs betragen — er muss also mindestens 10 % darunter liegen (§42a Abs. 4 EnWG)
Das Modell ist aufwändiger, wird aber mit dem Mieterstromzuschlag nach EEG belohnt: für Inbetriebnahmen zwischen 01.02.2026 und 31.07.2026 betragen die Zuschläge 2,54 ct/kWh (bis 10 kWp), 2,36 ct/kWh (bis 40 kWp) und 1,29 ct/kWh (bis 1.000 kWp). Dazu kommt die Einspeisevergütung für nicht direkt gelieferten Strom: 7,78 ct/kWh bei Anlagen bis 10 kWp, 6,73 ct/kWh bei Anlagen bis 40 kWp, 5,50 ct/kWh bis 100 kWp (Bundesnetzagentur, EEG-Fördersätze Februar–Juli 2026).
Was ist die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§42b EnWG)?
Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist das neue Modell des Solarpakets I. Die zentrale Idee: Der PV-Strom wird nicht mehr "geliefert", sondern lediglich "aufgeteilt". Der Betreiber bleibt kein Stromlieferant — er stellt nur sicher, dass der erzeugte Strom nach einem definierten Schlüssel auf die Verbrauchsstellen im Gebäude verteilt wird.
Den restlichen Strombedarf deckt jeder Bewohner über seinen eigenen Stromvertrag ab — den er frei wählen kann, bei jedem Anbieter. Der Netzbetreiber übernimmt die technische Verrechnung.
Die gesetzliche Grundlage ist §42b EnWG in der Fassung des Solarpakets I (BGBl. 2024 I, Nr. 151).
Kernmerkmale der GGV:
- Kein Stromlieferantenstatus für den Betreiber
- Keine vollständige Versorgungspflicht
- Keine aufwendige Jahresabrechnung nach EnWG
- Jeder Bewohner behält seinen eigenen Stromvertrag
- Der erzeugte PV-Strom wird nach einem Verteilungsschlüssel zugeordnet
- Die technische Zuordnung erfolgt über Smart Meter — Netzbetreiber übernimmt die Verrechnung
- Kein Mieterstromzuschlag nach EEG, aber normale Einspeisevergütung für überschüssigen Strom
Der entscheidende Unterschied: Wer klassischen Mieterstrom betreibt, wird rechtlich zum Stromversorger. Wer GGV nutzt, bleibt einfach Eigentümer einer PV-Anlage, der den erzeugten Strom nach Hausregeln aufteilt.
Die 10 wichtigsten Unterschiede im direkten Vergleich
| Kriterium | Klassischer Mieterstrom (§42a EnWG) | Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§42b EnWG) |
|---|---|---|
| 1. Rechtsstatus des Betreibers | Stromlieferant (registrierungspflichtig) | Kein Stromlieferant |
| 2. Vollständige Versorgungspflicht | Ja — auch bei Mehrbedarf über Netz | Nein — Restbedarf über eigene Verträge der Bewohner |
| 3. Mieterstromzuschlag | Ja — gestaffelt 2,54 / 2,36 / 1,29 ct/kWh (bis 10 / 40 / 1.000 kWp, Stand Feb–Jul 2026) | Nein — nur reguläre Einspeisevergütung |
| 4. Abgabepreis | Gedeckelt: max. 90 % des örtlichen Grundversorgertarifs | Kein gesetzlicher Deckel für den Anteil PV-Strom |
| 5. Stromvertrag der Bewohner | Betreiber schließt Vertrag mit jedem Mieter | Jeder Bewohner hat eigenen Vertrag frei wählbar |
| 6. Abrechnung | Jahresabrechnung nach EnWG durch Betreiber | Netzbetreiber rechnet technisch ab — kein aufwendiges EnWG-Verfahren |
| 7. Transparenzpflichten | Ja — Herkunftsnachweis, Preisbestandteile | Reduziert |
| 8. Smart Meter Pflicht | Ja, für Verbrauchsmessung pro Einheit | Ja, für Verteilungsschlüssel zwingend notwendig |
| 9. Verwaltungsaufwand | Hoch — laufender Betrieb wie kleines EVU | Gering — Anlage + Schlüsselmeldung an Netzbetreiber |
| 10. Eignung für WEGs | Eingeschränkt — hoher Aufwand für Selbstverwaltung | Sehr gut — kein Stromlieferantenstatus, WEG bleibt neutral |
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Beide Modelle haben eine technische Grundvoraussetzung, über die kaum gesprochen wird: Smart Meter. Für jede Verbrauchsstelle im Gebäude, die vom PV-Strom profitieren soll, muss ein intelligentes Messsystem (iMSys) mit Smart Meter Gateway installiert sein.
Das klingt nach einem Detail — ist aber in der Praxis oft der entscheidende Flaschenhals. Der Smart Meter Rollout wurde in Deutschland mit dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtend eingeführt. Ab 2025 läuft der Rollout für Bestandsgebäude schrittweise (Bundesnetzagentur, Rollout-Statusbericht 2025). Aber: Nicht jeder Netzbetreiber ist gleich weit. Und nicht jeder Messstellenbetreiber hat freie Kapazitäten.
Die zwei relevanten Akteure:
Grundzuständiger Messstellenbetreiber (gMSB): Das ist in der Regel der örtliche Netzbetreiber. Er ist gesetzlich verpflichtet, Smart Meter zu installieren — aber er hat auch eigene Prioritäten und Kapazitäten, was zu langen Wartezeiten führen kann.
Wettbewerblicher Messstellenbetreiber (wMSB): Ein zertifizierter privater Anbieter, der den gMSB verdrängen kann. Lumitra arbeitet als einer der wenigen Mieterstrom-Anbieter in Deutschland mit eigenem zertifizierten Messstellenbetreiber-Partner. Das bedeutet: keine Abhängigkeit von externen Wartelisten — und in der Praxis typischerweise eine schnellere Inbetriebnahme.
Für Eigentümer ist dieser Punkt nicht technisch-abstrakt, sondern wirtschaftlich konkret: Jeder Monat, den die Anlage aufgrund fehlender Messinfrastruktur nicht in Betrieb geht, ist ein Monat ohne Mieterstromeinnahmen und ohne EEG-Vergütung.
Pflichten des Betreibers: Was wirklich auf Sie zukommt
Beim klassischen Mieterstrom
Wer §42a nutzt, übernimmt folgende laufende Pflichten:
Registrierung: Anmeldung als Energielieferant bei der Bundesnetzagentur. Dies ist kein einmaliger Aufwand — der Status bringt laufende Meldepflichten mit sich.
Vollversorgung: Bei Bedarfsspitzen oder Schlechtwetterperioden muss der Betreiber Strom aus dem Netz beschaffen und an die Mieter weiterliefern. Das bedeutet: Marktpreisrisiko, Liefervertrag mit einem Vorlieferanten, Abrechnung der Netzstromanteile.
Jahresabrechnung: Die Abrechnung gegenüber jedem Mieter muss den Standards des EnWG entsprechen — mit Aufschlüsselung der Preisbestandteile, Herkunftsnachweis und Informationen über den Strommix.
Preisgestaltung: Der Mieterstromtarif darf maximal 90 % des örtlichen Grundversorgertarifs betragen (§42a Abs. 4 EnWG). Das schützt Mieter vor überhöhten Preisen, begrenzt aber auch die Marge des Betreibers.
Für private Vermieter ohne kaufmännischen Hintergrund ist das ein erheblicher Mehraufwand. Für WEGs, die keine eigene Verwaltungsstruktur haben, ist es oft schlicht nicht leistbar — weshalb viele WEGs trotz vorhandener Dachfläche auf Mieterstrom verzichten.
Bei der GGV
Der Betreiber meldet beim Netzbetreiber:
- Die installierte Anlage (PV-Leistung, Standort)
- Den Verteilungsschlüssel (z.B. anteilig nach Wohnfläche)
- Die beteiligten Verbrauchsstellen
Danach übernimmt der Netzbetreiber die technische Verrechnung. Der erzeugte PV-Strom wird automatisch den einzelnen Einheiten gutgeschrieben — abzüglich des eigenen Verbrauchs des jeweiligen Mieters. Was nicht verbraucht wird, fließt ins Netz und wird mit der regulären Einspeisevergütung vergütet.
Der Betreiber hat keine laufende Stromlieferpflicht, keine jährliche EnWG-Abrechnung und kein Risiko aus Marktpreisschwankungen. Der Aufwand nach Inbetriebnahme ist minimal.
Preisregelung und Mieterstromzuschlag: Was Eigentümer verdienen
Beim klassischen Mieterstrom
Der Betreiber erzielt Einnahmen aus zwei Quellen: 1. Mieterstrompreis, den er von den Mietern erhält 2. Einspeisevergütung für den Anteil, der nicht direkt verbraucht wird
Der Mieterstromzuschlag ist dabei das entscheidende Förderinstrument: Er wird zusätzlich zum Verkaufserlös an den Mieter gezahlt und ist nach Anlagengröße gestaffelt. Für Inbetriebnahmen zwischen 01.02.2026 und 31.07.2026 gelten: 2,54 ct/kWh bis 10 kWp, 2,36 ct/kWh bis 40 kWp und 1,29 ct/kWh bis 1.000 kWp (Bundesnetzagentur, EEG-Fördersätze Februar 2026; §§ 21, 21b EEG 2023). Für die Höhe des Mieterstromzuschlags existiert keine separate 100-kWp-Klasse — die Förderung erstreckt sich durchgehend bis 1.000 kWp installierter Leistung. Anspruchsvoraussetzung bleibt: Die Anlage selbst darf nach § 21 Abs. 3 EEG 2023 maximal 100 kWp installierte Leistung haben.
Der Abgabepreis an Mieter ist durch den gesetzlichen Deckel begrenzt: maximal 90 % des lokalen Grundversorgertarifs. Das gibt Mietern Preissicherheit — bedeutet aber auch, dass Betreiber den Preis nicht frei gestalten können.
Bei der GGV
Einnahmen entstehen aus: 1. Einspeisevergütung für überschüssigen Strom — je nach Anlagengröße 7,78 / 6,73 / 5,50 ct/kWh (Teileinspeisung, Feb–Jul 2026) 2. Keine direkten Einnahmen vom Mieter — der PV-Strom wird jedem Mieter nur zugerechnet, nicht berechnet
Das bedeutet: Bei der GGV erzielt der Betreiber keine direkten Mieterstromeinnahmen. Der wirtschaftliche Nutzen liegt darin, dass Mieter weniger Netzstrom beziehen müssen — was bei einem Contracting-Modell (Lumitra kauft und betreibt die Anlage) über die eingesparte Netzstrommenge verrechnet werden kann, oder dass der Eigentümer den Eigenverbrauch der Anlage steuerlich anders bewerten kann.
Für Wohnungseigentümer im Eigentümer-Modell gilt: Die GGV ist wirtschaftlich dann interessant, wenn die Ersparnis durch Eigenverbrauch der Anlage (z.B. Allgemeinstrom, Aufzug, Außenbeleuchtung) im Vordergrund steht, oder wenn ein Contracting-Partner die Anlage betreibt und die Nutzung der GGV als Mehrwert für die Bewohner positioniert wird.
Was kostet der Verwaltungsaufwand wirklich? Eine realistische Einschätzung
Ein Argument für den klassischen Mieterstrom lautet oft: "Mit einem guten Dienstleister wie Lumitra ist der Aufwand minimal." Das stimmt — aber es lohnt trotzdem, die vollständige Kosten-Nutzen-Rechnung anzustellen.
Beim klassischen Mieterstrom mit Dienstleister:
- Einmalige Registrierung als Energielieferant: ca. 2–4 Stunden Aufwand für den Eigentümer (eigene Erfahrung)
- Abschluss der Mieterstromverträge: je Wohneinheit ca. 30 Minuten (digital mit QR-Code-Onboarding: deutlich weniger) (eigene Erfahrung)
- Laufender Aufwand für Eigentümer: minimal, wenn Lumitra die Abrechnung übernimmt
- Jahresgebühr für Abrechnungsservice: Marktüblich 50–150 Euro pro Wohneinheit und Jahr
Bei der GGV:
- Einmalige Anmeldung beim Netzbetreiber: ein Formular, von Lumitra ausgefüllt
- Keine Einzelverträge mit Mietern
- Kein laufender Verwaltungsaufwand für Eigentümer
- Geringere Kosten für Betriebsservice (keine Jahresabrechnung nach EnWG erforderlich)
Der wirtschaftliche Unterschied zwischen beiden Modellen ist der Mieterstromzuschlag. Bei einer typischen 30-kWp-Anlage mit ca. 28.000 kWh Jahresertrag, 65 % Eigenverbrauch und damit rund 18.200 kWh Direktlieferung an Mieter liegt der Zuschlag (2,36 ct/kWh für Anlagen über 10 bis 40 kWp) bei rund 430 Euro pro Jahr. Für eine 10-kWp-Anlage mit ca. 6.000 kWh Direktlieferung ergeben sich bei 2,54 ct/kWh rund 152 Euro pro Jahr.
Der Mieterstromzuschlag ist damit für viele mittelgroße Anlagen wirtschaftlich relevant, aber nicht transformativ. Wenn der Verwaltungsaufwand durch externe Kosten oder internen Stress den Zuschlag übersteigt, ist die GGV die rationalere Wahl.
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Mieterbindung: Freiheit vs. Exklusivität
Ein oft unterschätzter Aspekt: Beim klassischen Mieterstrom schließt jeder Mieter einen Vertrag mit dem Betreiber. Mieter, die keinen Mieterstrom wollen, können ablehnen und wählen dann einen eigenen Stromvertrag. In der Praxis nehmen die meisten Bewohner teil, weil der Mieterstrom günstiger ist als der Grundversorgertarif — ohne eigene Investition und jederzeit kündbar.
Bei der GGV ist kein Individualvertrag erforderlich. Der PV-Strom wird einfach zugerechnet — der Mieter spart automatisch, solange PV-Strom erzeugt wird. Es gibt keine Wahl, aber auch keine Benachteiligung. Die technische Gutschrift erfolgt durch den Netzbetreiber.
Für Hausverwaltungen und WEGs mit vielen Mietparteien ist der Unterschied erheblich: Bei der GGV entfällt der Aufwand, jeden Mieter einzeln anzusprechen, Verträge abzuschließen und Nicht-Teilnehmer separat abzurechnen. Digitale Lösungen wie das QR-Code-basierte Onboarding von Lumitra machen die Teilnahme für Bewohner besonders einfach — ein Scan genügt, der Rest läuft im Hintergrund.
Eignung nach Gebäudetyp
Nicht jedes Modell passt zu jedem Gebäude und jeder Eigentümerstruktur. Die folgende Übersicht dient als grobe Orientierung — die konkrete Entscheidung hängt von Einzelheiten ab, die nur in einer individuellen Analyse beurteilt werden können.
Klassischer Mieterstrom (§42a EnWG) — geeignet für:
Alleineigentümer mit Verwaltungskapazität: Wer ein oder zwei Objekte besitzt, einen Steuerberater hat und bereit ist, die Abrechnung selbst zu übernehmen oder an Lumitra zu delegieren, kann mit dem klassischen Modell höhere laufende Einnahmen erzielen.
Investoren: Zusammen mit IAB und Sonder-AfA nach §7g EStG ergibt sich ein attraktives Renditemodell. Der Mieterstromzuschlag verbessert die Wirtschaftlichkeit.
Gewerbliche Mehrfamilienhäuser mit homogenen Mietern: Wenn alle Mieter das Angebot annehmen wollen und ein stabiles Mietverhältnis besteht, ist der administrative Aufwand überschaubar.
Neubauten mit integriertem Konzept: Bauträger, die Mieterstrom von Anfang an als Ausstattungsmerkmal positionieren, können die Vertragsstruktur von Beginn an sauber aufsetzen.
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§42b EnWG) — geeignet für:
WEGs: Kein Stromlieferantenstatus, kein Eingriff in individuelle Mieterverhältnisse, kein Verwaltungsaufwand. Die GGV ist für WEGs ohne Eigenstruktur die klar bevorzugte Lösung.
Hausverwaltungen: Wer viele Objekte betreut, profitiert vom minimierten laufenden Aufwand. Kein separates Abrechnungswerk für Mieterstrom erforderlich.
Objektportfolios von Kommunen: Kommunen, die PV-Anlagen auf Wohngebäuden planen, können über die GGV die Bewohner ohne bürokratischen Zusatzaufwand an den Erträgen beteiligen.
Ältere Bestandsgebäude mit heterogenen Mieterstrukturen: Wo Mieterwechsel häufig sind und individuelle Vertragsabschlüsse aufwendig, vereinfacht die GGV den Betrieb erheblich.
Gebäude mit gemischter Nutzung (Wohnen + Gewerbe): Bei der GGV kann der Verteilungsschlüssel flexibel auf verschiedene Nutzungsarten angepasst werden.
Der Verteilungsschlüssel bei der GGV: Gestaltungsspielraum und Grenzen
Ein zentrales Merkmal der GGV ist der Verteilungsschlüssel — er bestimmt, wie der erzeugte PV-Strom auf die einzelnen Einheiten aufgeteilt wird. §42b EnWG gibt dem Betreiber hier Gestaltungsfreiheit innerhalb festgelegter Grenzen.
Zulässige Verteilungsschlüssel:
- Anteil der Wohnfläche (am häufigsten genutzt, einfach nachvollziehbar)
- Historischer Verbrauch (erfordert Vorjahresdaten)
- Feste gleiche Anteile pro Einheit
- Kombinierte Schlüssel (z.B. 70% Fläche, 30% Verbrauch)
Der Schlüssel wird beim Netzbetreiber einmalig angemeldet und bestimmt, welchen Anteil des erzeugten PV-Stroms jede Einheit maximal zugerechnet bekommt. Was von dieser Menge nicht verbraucht wird, fließt ins Netz und wird dem Betreiber mit der Einspeisevergütung gutgeschrieben.
Gestaltungsüberlegung für Eigentümer: Wer Gewerbe- und Wohneinheiten im gleichen Gebäude hat, kann über den Schlüssel die Nutzung zwischen Gewerbe und Wohnen optimieren — z.B. mehr Anteil an das Gewerbe, das tagsüber mehr verbraucht, wenn das die tatsächliche Verbrauchsstruktur widerspiegelt.
Wer neue Mieter einzieht oder Mieter auszieht, muss den Schlüssel beim Netzbetreiber melden, wenn sich die Grundlage ändert. Das ist kein großer Aufwand, aber ein Prozessschritt, der nicht vergessen werden darf.
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Die folgenden Fragen helfen, die richtige Wahl zu treffen:
Frage 1: Wollen Sie selbst als Stromlieferant auftreten?
- Ja, ich habe die Kapazität → Mieterstrom (§42a)
- Nein, ich will kein EVU werden → GGV (§42b)
Frage 2: Wie wichtig ist der Mieterstromzuschlag für Ihre Wirtschaftlichkeitsrechnung?
- Sehr wichtig, ich optimiere auf maximale laufende Einnahmen → Mieterstrom (§42a)
- Eher nachrangig, mir ist Einfachheit wichtiger → GGV (§42b)
Frage 3: Wie homogen ist Ihr Mieterkreis?
- Stabil, wenig Fluktuation, alle wollen mitmachen → Mieterstrom (§42a)
- Heterogen, häufige Wechsel, unterschiedliche Interessen → GGV (§42b)
Frage 4: Wie ist Ihr Objekt strukturiert?
- Alleineigentümer, ein Ansprechpartner → beide Modelle möglich
- WEG mit mehreren Eigentümern → GGV klar bevorzugt
- Hausverwaltung mit Portfolio → GGV bevorzugt
Frage 5: Planen Sie ein Contracting-Modell mit Lumitra?
- Ja → Lumitra übernimmt Betrieb und Abrechnung, beide Modelle möglich
- Nein, Eigenbetrieb geplant → Einfachheit der GGV ist für Eigenbetrieb attraktiver
Lumitras Rolle: Was der Partner leistet
Ob klassischer Mieterstrom oder GGV — beide Modelle scheitern in der Praxis am gleichen Engpass: dem Messstellenbetrieb. Für beide Varianten ist ein Smart Meter Gateway pro Verbrauchsstelle Pflicht. Der Messstellenbetreiber (MSB) muss zertifiziert, zugelassen und in der Lage sein, die Zähler zu setzen, zu betreiben und die Daten dem Netzbetreiber korrekt zu übermitteln.
Lumitra ist Komplettanbieter in Deutschland, der über einen eigenen zertifizierten Messstellenbetreiber-Partner verfügt. Das bedeutet in der Praxis: keine externe Abhängigkeit von einem Dritten, der eigene Wartelisten hat — und typischerweise schnellere Umsetzungszeiten gegenüber Wettbewerbern ohne eigenen Messstellenbetreiber-Partner.
Die weiteren Leistungen je Modell:
Beim klassischen Mieterstrom:
- eigene Software-Plattform für automatisierte Abrechnung und Mieterakquise
- QR-Code-basiertes digitales Onboarding (Scan → IBAN → Unterschrift → 3 Minuten, eigene Erfahrung)
- Komplette Jahresabrechnung nach EnWG, Eigentümer muss nicht eingreifen
- Vertragsgestaltung in Abstimmung mit Energierechtsspezialist
Bei der GGV:
- Anmeldung des Verteilungsschlüssels beim Netzbetreiber
- Technische Integration in die Smart Meter Infrastruktur
- Abrechnung des eingespeisten Anteils (Einspeisevergütung)
- Optional: Verwaltung über Lumitra-App, die Bewohnern ihren PV-Anteil transparent zeigt
In beiden Fällen:
- Technische Planung, Elektroplanung, 3D-Modell
- PV-Simulation und Wirtschaftlichkeitsanalyse (Best/Mid/Worst Case)
- Abstimmung mit Netzbetreiber (Anmeldung beim Anschlussnetzbetreiber)
- Montage durch eigenen Meisterbetrieb
- Inbetriebnahme und Fertigmeldung
- Optional: Wartungsvertrag
Das Ergebnis für den Eigentümer ist in beiden Fällen identisch: eine betriebsbereite Anlage, die verwaltet wird, ohne dass der Eigentümer selbst zum Stromversorger oder Elektriker werden muss.
Häufige Fragen (FAQ)
Kann ich nachträglich von Mieterstrom auf GGV wechseln? Technisch ist ein Wechsel möglich, aber aufwendig. Er erfordert eine Ummeldung beim Netzbetreiber und möglicherweise Anpassungen an der Mess- und Abrechnungsinfrastruktur. Die laufenden Mieterstromverträge mit den Mietern müssen aufgelöst werden. Eine vorherige Entscheidung mit Hilfe eines Experten ist daher empfehlenswert.
Gilt die GGV auch für Gewerbegebäude? Ja. §42b EnWG gilt für alle Gebäude — Wohnen und Gewerbe. Bei reinen Gewerbegebäuden kann die GGV besonders attraktiv sein, da Gewerbekunden den PV-Strom tagsüber direkt verbrauchen und der Eigenverbrauchsanteil 70–80% erreichen kann (Fraunhofer ISE, Studie zu gewerblichem PV-Eigenverbrauch, 2024).
Brauche ich für die GGV die Zustimmung aller Mieter? Nein. Die GGV ist eine technische Aufteilung des erzeugten Stroms — kein individueller Stromvertrag. Die Bewohner werden informiert, aber ihr Einverständnis ist nicht für die Umsetzung erforderlich. Sie behalten ihren bisherigen Stromvertrag und erhalten PV-Strom als Gutschrift zusätzlich.
Wie wird der Verteilungsschlüssel bei der GGV festgelegt? Das entscheidet der Betreiber in Abstimmung mit den Bewohnern oder der WEG. Mögliche Kriterien: Wohnfläche (am häufigsten), historischer Verbrauch, Anzahl der Bewohner. Der Schlüssel wird einmalig beim Netzbetreiber angemeldet und kann bei Bedarf angepasst werden.
Was passiert beim Mieterwechsel? Beim klassischen Mieterstrom muss ein neuer Vertrag mit dem neuen Mieter geschlossen werden — das ist der administrative Hauptaufwand bei hoher Fluktuation. Bei der GGV ändert sich technisch nichts — der neue Mieter profitiert automatisch vom Verteilungsschlüssel über seinen Stromvertrag.
Ist die GGV nach §42b EnWG rechtssicher? Ja. §42b EnWG ist seit Mai 2024 in Kraft. Die Umsetzungspraxis der Netzbetreiber entwickelt sich gerade — einzelne Netzbetreiber haben noch Anlaufschwierigkeiten bei der technischen Verrechnung. Lumitra arbeitet aktiv mit den relevanten Netzbetreibern im Einzugsgebiet zusammen und kann auf Erfahrungswerte aus abgeschlossenen Projekten zurückgreifen.
Welches Modell ist besser für eine WEG? In fast allen Fällen: GGV. Eine WEG als juristische Person wird bei der GGV nicht zum Stromlieferanten, trägt kein Versorgungsrisiko und muss keine aufwendige Jahresabrechnung nach EnWG erstellen. Der Mieterstromzuschlag, den die WEG beim klassischen Modell verliert, ist in den meisten Fällen nicht hoch genug, um den administrativen Mehraufwand zu rechtfertigen.
Nächste Schritte
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Weiterführende Informationen: GGV vs. klassischer Mieterstrom im Detail | Was ist Mieterstrom?
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| Behauptung | Quelle | Jahr |
|---|---|---|
| §42b EnWG: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung | Energiewirtschaftsgesetz §42b, Solarpaket I, BGBl. 2024 I, Nr. 151 | 2024 |
| §42a EnWG: Klassischer Mieterstrom | Energiewirtschaftsgesetz §42a | Stand 2024 |
| Solarpaket I in Kraft getreten | BGBl. 2024 I, Nr. 151, 26. Mai 2024 | 2024 |
| Mieterstromzuschlag 2,54 / 2,36 / 1,29 ct/kWh (≤10 / ≤40 / ≤1.000 kWp) | Bundesnetzagentur, EEG-Fördersätze Feb–Jul 2026; §§ 21, 21b EEG 2023 | 2026 |
| Einspeisevergütung Teileinspeisung 7,78 / 6,73 / 5,50 ct/kWh | Bundesnetzagentur, EEG-Fördersätze Feb–Jul 2026 | 2026 |
| Mieterstromtarif: max. 90 % des örtlichen Grundversorgertarifs | §42a Abs. 4 EnWG | Stand 2024 |
| Teilnahmequote 60–70 % | Ariadne-Projekt, Analyse Gebäude- und Mieterstrom in Deutschland | 2025 |
| Gewerbe-Eigenverbrauch 70–80% | Fraunhofer ISE, Studie PV-Eigenverbrauch Gewerbeobjekte | 2024 |
| Smart Meter Pflicht für Mieterstrom und GGV | Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), Novelle 2023 | 2023 |
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Alle Angaben ohne Gewähr; Förderwerte, Gesetze und Marktdaten können sich ändern. Genannte Renditen sind Beispiel- bzw. Erfahrungswerte und keine Zusicherung — die Ergebnisse hängen vom konkreten Objekt ab. Für Ihr Vorhaben: kostenlose Ersteinschätzung.