- Ein überwiegender Anteil der Mietwohnungen in Deutschland befindet sich in Mehrfamilienhäusern, die gemeinschaftlich durch WEGs verwaltet werden — das macht WEGs zur wichtigsten Zielgruppe für Mieterstrom (Destatis, 2022).
- Seit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG, 01.12.2020) reicht für die Installation einer PV-Dachanlage mit Mieterstromkonzept ein einfacher Mehrheitsbeschluss nach §20 Abs. 1 WEG.
- Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden — die Versammlung ist stets beschlussfähig.
- Die fünf häufigsten Einwände — Kosten, Haftung, Abrechnung, Freiwilligkeit, Steuerbedenken — lassen sich mit den richtigen Argumenten und Unterlagen zuverlässig entkräften.
- Lumitra kommt auf Wunsch persönlich zur Eigentümerversammlung und übernimmt den gesamten Betrieb nach Beschlussfassung.
Inhaltsverzeichnis
- Warum WEGs das größte Potenzial haben
- Die rechtliche Grundlage: WEMoG 2020 und §20 WEG
- Beschlussfähigkeit: Was gilt?
- Die 5 häufigsten Einwände — und wie Sie sie entkräften
- Vorbereitung der Eigentümerversammlung
- Timing: Ordentliche ETV, außerordentliche ETV oder Umlaufbeschluss?
- Lumitra auf der Eigentümerversammlung
- Checkliste: 10 Schritte zur erfolgreichen Beschlussfassung
- Fazit
- FAQ
1. Warum WEGs das größte Potenzial haben
Wenn es darum geht, wo in Deutschland Mieterstrom den größten Unterschied machen kann, führt kein Weg an Wohnungseigentümergemeinschaften vorbei. Das Statistische Bundesamt (Destatis) zählt in seiner Gebäude- und Wohnungszählung 2022 rund 3,3 Millionen Mehrfamilienhäuser in Deutschland — der überwiegende Anteil der darin vermieteten Wohnungen befindet sich in Gebäuden, die gemeinschaftlich durch WEGs verwaltet werden (Destatis, 2022).
Das IW Köln (2024) identifiziert in seiner Analyse zum Mieterstrom-Potenzial rund 1,9 Millionen Mehrfamilienhäuser in Deutschland, die für Mieterstrom technisch geeignet wären — mit einem Gesamtpotenzial von 14,3 Millionen Haushalten. Ein erheblicher Teil dieser Gebäude ist in WEG-Strukturen organisiert (IW Köln, 2024).
Gleichzeitig sind WEGs die komplexeste Eigentümerstruktur im Wohnbau: Entscheidungen können nicht allein getroffen werden. Es braucht Mehrheiten, Informationsveranstaltungen, Beschlussvorlagen und eine sorgfältige Vorbereitung. Genau hier scheitern viele gut gemeinte Mieterstrom-Vorhaben — nicht an der Wirtschaftlichkeit, sondern an der Kommunikation.
Dieser Artikel zeigt, wie WEG-Eigentümer, Hausverwaltungen und Initiatoren Mieterstrom-Projekte erfolgreich durch die Eigentümerversammlung bringen — rechtssicher, argumentativ vorbereitet und mit professioneller Unterstützung.
2. Die rechtliche Grundlage: WEMoG 2020 und §20 WEG
Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020, hat die rechtliche Situation für bauliche Veränderungen in WEGs grundlegend verändert. Die zentrale Regelung findet sich in §20 Absatz 1 WEG:
"Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen... werden."
Das bedeutet: Jede bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum — und dazu zählt die Installation einer PV-Dachanlage — kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss der in der Versammlung anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer gefasst werden. Die frühere Anforderung einer qualifizierten Mehrheit oder gar Einstimmigkeit ist mit dem WEMoG entfallen.
Zur Einordnung: §20 Absatz 2 WEG listet zusätzlich fünf privilegierte bauliche Veränderungen, die jeder einzelne Eigentümer verlangen kann — darunter Ladeeinrichtungen für E-Fahrzeuge, Barrierefreiheit, Einbruchsschutz, Glasfaseranschluss sowie, seit dem Solarpaket I (16.05.2024), Steckersolargeräte (Nr. 5). Klassische PV-Dachanlagen fallen nicht unter diese privilegierten Maßnahmen — für sie bleibt der einfache Mehrheitsbeschluss nach Absatz 1 maßgeblich. Das ist für die Praxis günstiger, weil kein einzelner Eigentümer gegen den Willen der Mehrheit eine PV-Anlage erzwingen kann — und umgekehrt eine Mehrheit nicht durch Einzelveto blockiert wird.
Konkret bedeutet das für ein Mieterstrom-Vorhaben in einer WEG:
- Beschlussgegenstand: Installation einer PV-Anlage auf dem Gemeinschaftseigentum (Dach) und Einrichtung eines Mieterstromangebots
- Erforderliche Mehrheit: Einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (mehr Ja- als Nein-Stimmen)
- Entbehrlich: Einstimmigkeit, qualifizierte Mehrheit, Zustimmung aller betroffenen Eigentümer
- Kostenverteilung: Eigentümer, die nicht zustimmen, können von den Kosten der Maßnahme ausgeschlossen werden, profitieren dann aber auch nicht von den Erträgen (§21 WEG)
Die praktische Konsequenz: Selbst in einer WEG, in der einige Eigentümer skeptisch sind, kann ein Mieterstrom-Vorhaben durchgesetzt werden, solange die Mehrheit überzeugt ist.
Zusätzlich gilt seit dem Solarpaket I (in Kraft seit 16.05.2024): Die Anforderungen an den Mieterstromzuschlag wurden gelockert. Der aktuelle Zuschlag liegt bei 2,54 ct/kWh (bis 10 kWp), 2,36 ct/kWh (bis 40 kWp) und 1,29 ct/kWh (bis 1.000 kWp) — gültig für Inbetriebnahmen vom 01.02.2026 bis 31.07.2026 (Bundesnetzagentur, 2026). Er ist auch für WEG-Projekte zugänglich. Als Alternative bietet die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach §42b EnWG ein vereinfachtes Modell für bestimmte Konstellationen — allerdings ohne Mieterstromzuschlag.
3. Beschlussfähigkeit: Was gilt?
Ein häufiges Missverständnis bei WEG-Versammlungen: viele Eigentümer glauben, dass eine Versammlung nur beschlussfähig ist, wenn eine bestimmte Mindestanzahl von Eigentümern erscheint. Das ist nach aktuellem Recht falsch.
Nach §25 Absatz 3 WEG (neue Fassung durch WEMoG 2020) ist die Eigentümerversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Eigentümer und ihrer Miteigentumsanteile beschlussfähig. Es gibt keine Mindestquote mehr.
Das bedeutet: Selbst wenn in einer WEG mit 20 Eigentümern nur 4 erscheinen, können rechtswirksame Beschlüsse gefasst werden — sofern diese 4 die Mehrheit unter sich ausmachen. Im Extremfall kann ein einzelner Eigentümer, der 3 Stimmen hält (Vollmacht von 2 weiteren), einen Beschluss fassen, wenn niemand sonst erscheint.
Für die Praxis der Vorbereitung eines Mieterstrom-Beschlusses bedeutet das:
- Mobilisierung ist entscheidend. Wer Mieterstrom will, muss sicherstellen, dass genügend wohlwollende Eigentümer anwesend sind oder Vollmacht erteilen.
- Ladungsfristen beachten. Die ordnungsgemäße Einladung (§24 WEG: mindestens 2 Wochen vor der Versammlung, Tagesordnung mit klarem Beschlussgegenstand) ist die Grundlage für einen anfechtungssicheren Beschluss.
- Beschlussantrag präzise formulieren. Ein unklarer oder zu weit gefasster Beschlusstext kann zur Anfechtung führen, selbst wenn die Mehrheit stimmt.
Lumitra stellt Verwaltungen und Initiatoren auf Wunsch eine anwaltlich geprüfte Beschlussvorlage zur Verfügung, die alle relevanten Punkte — Anlage, Betreiber, Kostenverteilung, Mieterstromsystem — in einem rechtssicheren Text bündelt.
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Erstgespräch anfragen →4. Die 5 häufigsten Einwände — und wie Sie sie entkräften
In der Praxis der Lumitra-Projektarbeit zeigen sich in WEG-Versammlungen immer wieder dieselben fünf Einwände. Sie sind berechtigt — und lassen sich mit den richtigen Fakten und Unterlagen überzeugend adressieren.
Einwand 1: "Das kostet zu viel — wir wollen keine neuen Ausgaben beschließen."
Fakten: Im Contracting-Modell von Lumitra trägt der Eigentümer oder die WEG keine Investitionskosten. Lumitra finanziert, installiert und betreibt die PV-Anlage auf eigene Rechnung. Die WEG stellt lediglich die Dachfläche zur Verfügung — entweder als Dachpacht (feste Jahreseinnahme) oder als umsatzbeteiligtes Modell. Der Beschluss betrifft keine Ausgabe aus dem Gemeinschaftsvermögen, sondern eine Einnahme.
Gegenargumentation: "Wir beschließen keine Ausgabe — wir öffnen eine Einnahmequelle. Die Investition trägt Lumitra. Wir stellen das Dach zur Verfügung und erhalten dafür eine jährliche Vergütung."
Wenn Eigentümer die Anlage selbst kaufen möchten (Eigentümer-Modell), lohnt ein Blick auf die konkreten Amortisationszeiten: In Lumitra-Referenzprojekten liegt der Break-even im Eigentümer-Modell typischerweise zwischen 5 und 10 Jahren, abhängig von Objektgröße und Teilnahmequote (Lumitra-Projektdaten 2024–2026). Danach produziert die Anlage über weitere 10–15 Jahre reinen Ertrag (Lumitra-Projektdaten).
Einwand 2: "Wer haftet, wenn etwas schiefgeht?"
Fakten: Im Contracting-Modell übernimmt Lumitra als Messstellenbetreiber und Anlagenbetreiber sämtliche Betreiberpflichten nach EnWG. Das schließt ein: Verantwortung für Betrieb, Wartung und Instandhaltung der Anlage; Einhaltung aller mess- und eichrechtlichen Anforderungen; Abrechnung gegenüber den Mieterstromkunden; Haftung für Fehler bei der Stromlieferung.
Die WEG als Grundstückseigentümer haftet für das, wofür sie immer haftet: den baulichen Zustand des Daches. Eine darüber hinausgehende Haftung für den Anlagenbetrieb entsteht nicht.
Gegenargumentation: "Lumitra ist der Betreiber — nicht die WEG. Als Meisterbetrieb mit rund 20 Jahren kombinierter Gründer-Erfahrung und einem zertifizierten Messstellenbetreiber-Partner trägt Lumitra die operative Verantwortung. Die WEG hat damit genauso viel zu tun wie mit dem Vertrag für den Aufzug-TÜV."
Einwand 3: "Wie wird das abgerechnet — läuft das über die Nebenkosten?"
Fakten: Mieterstrom wird ausdrücklich nicht über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet. §42a EnWG schreibt vor, dass der Mieterstromvertrag ein eigenständiges Vertragsverhältnis ist, unabhängig vom Mietvertrag und der Betriebskostenabrechnung. Jeder teilnehmende Mieter hat einen eigenen Stromzähler (eichrechtlich geeicht) und erhält eine separate Jahresabrechnung.
Die Hausverwaltung ist damit in keiner Weise für die Stromabrechnung zuständig. Lumitra übernimmt den gesamten Abrechnungsprozess über eine spezialisierte Mieterstrom-Software.
Gegenargumentation: "Das ist komplett getrennt von den Nebenkosten. Die Verwaltung hat damit nichts zu tun — Lumitra rechnet direkt mit jedem Mieter ab. Für die Verwaltung ändert sich operativ nichts."
Einwand 4: "Was, wenn nicht alle Eigentümer oder Mieter mitmachen wollen?"
Fakten: Hier sind zwei Ebenen zu trennen — Eigentümer und Mieter.
Ebene Mieter: Die Teilnahme am Mieterstromangebot ist für Mieter freiwillig. Kein Mieter ist verpflichtet, Mieterstrom zu beziehen. Wer nicht teilnimmt, behält seinen bestehenden Stromvertrag mit dem lokalen Anbieter. Die bestehenden Mietverhältnisse bleiben davon unberührt. Für die Wirtschaftlichkeit des Systems ist eine vollständige Teilnahme nicht erforderlich. In Lumitra-Projekten ist das System ab einer Teilnahmequote von 50–60 % profitabel; typische Teilnahmequoten liegen bei 65–85 % der Wohneinheiten (Lumitra-Projektdaten 2024–2026).
Ebene Eigentümer: Beim Eigentümer-Modell (WEG investiert selbst) gilt §21 WEG: Eigentümer, die gegen den Beschluss gestimmt haben, können nach Absatz 1 von der Kostentragung ausgeschlossen werden — in diesem Fall stehen ihnen jedoch auch die Nutzungen (Dachpacht, Erträge) nicht zu. Im Contracting-Modell entsteht diese Frage gar nicht, weil die WEG keine Investition trägt.
Gegenargumentation: "Mieter entscheiden selbst, ob sie teilnehmen — das bleibt freiwillig. Das System rechnet sich bereits ab der Hälfte der Wohnungen. Für Eigentümer, die gegen den Beschluss stimmen, regelt §21 WEG die Kosten- und Ertragsverteilung im Investitionsmodell; im Contracting fällt diese Frage weg."
Einwand 5: "Mein Steuerberater warnt davor — er kennt das Thema nicht gut genug."
Fakten: Mieterstrom erzeugt in der Tat steuerliche Komplexität, die nicht jeder Steuerberater im Alltag kennt. Die relevanten Regelungen — §3 Nr. 72 EStG (Einkommensteuerbefreiung), §7g EStG (IAB), §12 UStG (Nullsteuersatz, Umsatzsteuerpflicht bei Mieterstromlieferung) — sind ein Spezialgebiet. Generelle Ablehnung ohne konkrete Prüfung ist kein valides Argument.
Lumitra arbeitet mit einem auf Mieterstrom und Photovoltaik spezialisierten Steuerberater zusammen, der die steuerliche Einordnung für das jeweilige Projekt individuell prüft und dokumentiert. Dieser Service ist Teil der Projektbegleitung.
Gegenargumentation: "Wir verstehen die Zurückhaltung. Deswegen bringen wir einen Steuerberater mit, der genau diese Fälle kennt und Ihnen die steuerliche Einordnung für Ihr Objekt konkret aufzeigen kann — nicht allgemein, sondern spezifisch für dieses Haus."
5. Vorbereitung der Eigentümerversammlung
Eine professionell vorbereitete Eigentümerversammlung erhöht die Erfolgswahrscheinlichkeit eines Mieterstrom-Beschlusses erheblich. Die wichtigsten Vorbereitungsschritte:
Beschlussvorlage (anwaltlich geprüft)
Die Beschlussvorlage muss präzise formulieren, was genau beschlossen werden soll: Installation einer PV-Anlage in einem bestimmten Umfang (kWp), durch einen bestimmten Betreiber (Lumitra), in einem bestimmten Betriebsmodell (Contracting oder Eigentümer-Modell), mit einem bestimmten Mieterstromkonzept. Unklare Formulierungen laden zur Anfechtung ein.
Lumitra stellt eine anwaltlich geprüfte Beschlussvorlage zur Verfügung, die in der Einladung zur Eigentümerversammlung als Anlage beigefügt werden kann.
Wirtschaftlichkeitsplan
Ein konkreter, gebäudespezifischer Wirtschaftlichkeitsplan mit folgenden Kennzahlen:
- Installierte Leistung (kWp) und erwarteter Jahresertrag (kWh)
- Erwartete Direktlieferquote und Mieterstromerlöse
- Vergleich: Einspeisung vs. Mieterstrom (Mehrertrag in EUR/Jahr)
- Amortisationszeit im Eigentümer-Modell oder Dachpachtzahlungen im Contracting-Modell
- Break-even-Analyse über 20 Jahre
Lumitra erstellt diesen Plan kostenlos als Teil der Vorprüfung.
Gestattungsvertrag (Entwurf)
Der Gestattungsvertrag regelt das Nutzungsrecht für die Dachfläche, die Laufzeit (typisch 20–25 Jahre), die Haftungsabgrenzung, die Rückbaupflicht nach Vertragsende und die Vergütung. Ein Entwurf sollte bereits vor der Versammlung vorliegen, damit Eigentümer konkret prüfen können, worüber sie abstimmen.
Informationsunterlagen für Miteigentümer
Eine kurze, verständliche Zusammenfassung für Eigentümer (1–2 Seiten) ist wertvoller als ein 30-seitiger technischer Bericht. Die Fragen, die Eigentümer haben, sind fast immer dieselben: Was kostet mich das? Wer haftet? Kann ich ablehnen? Was habe ich davon? Diese vier Fragen müssen in der Zusammenfassung klar beantwortet werden.
6. Timing: Ordentliche ETV, außerordentliche ETV oder Umlaufbeschluss?
Die Wahl des richtigen Formats beeinflusst, wie schnell ein Mieterstrom-Vorhaben umgesetzt werden kann.
Ordentliche Eigentümerversammlung (ETV)
Findet einmal jährlich statt, meist im Frühjahr. Wenn das Mieterstrom-Vorhaben rechtzeitig auf die Tagesordnung gesetzt wird (Frist beachten), ist dies der natürliche und kostengünstigste Weg. Nachteil: Wartezeit bis zur nächsten ordentlichen Versammlung, falls das Thema aktuell nicht ansteht.
Außerordentliche Eigentümerversammlung
Kann auf Antrag von mindestens 25 % der Wohnungseigentümer oder des Verwalters einberufen werden (§24 Abs. 2 WEG). Ermöglicht ein Mieterstrom-Vorhaben außerhalb des regulären Jahresrhythmus umzusetzen. Verursacht jedoch Kosten für die Einberufung und läuft Gefahr, auf Widerstand bei nicht informierten Eigentümern zu stoßen. Empfehlenswert nur, wenn das Vorhaben zeitkritisch ist (z. B. zur Nutzung von Förderprogrammen mit Fristlauf).
Umlaufbeschluss
Seit der WEMoG-Reform 2020 ist der Umlaufbeschluss ohne Versammlung vereinfacht: Er erfordert die Zustimmung aller Stimmberechtigten (§23 Abs. 3 WEG) — in der Praxis also Einstimmigkeit. Das macht ihn für kontroverse Themen wie Mieterstrom ungeeignet. Für einfache, unstreitige Folgemaßnahmen (z. B. Beauftragung Verwaltungshandlung nach erfolgreicher Grundsatzabstimmung) kann er jedoch zeitsparend sein.
Empfehlung Lumitra: Ordentliche ETV mit rechtzeitiger Aufnahme des Mieterstrom-Tagesordnungspunkts. Lumitra begleitet die Vorbereitung vollständig und erscheint auf Wunsch persönlich. Zeitbedarf von der Entscheidung bis zur Versammlung: typisch 4–12 Wochen.
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7. Lumitra auf der Eigentümerversammlung
Ein besonderes Angebot von Lumitra: Auf Wunsch erscheint ein Lumitra-Vertreter persönlich auf der Eigentümerversammlung. Das hat sich in der Praxis als entscheidender Faktor für den Beschlusserfolg erwiesen.
Gründe: Eigentümer haben Vertrauen in jemanden, den sie persönlich ansprechen können. Technische und wirtschaftliche Fragen können sofort beantwortet werden, ohne dass die Verwaltung oder ein Initiator als Vermittler auftreten muss. Einwände werden im direkten Dialog entkräftet, anstatt als offene Fragen im Raum zu stehen.
Was Lumitra auf der ETV mitbringt:
- Gebäudespezifischer Wirtschaftlichkeitsplan mit konkreten Zahlen für dieses Gebäude
- Anwaltlich geprüfte Beschlussvorlage und Gestattungsvertragsentwurf
- Referenzen aus vergleichbaren Projekten — konkrete Zahlen aus abgeschlossenen Projekten
- Steuerberater-Einschätzung auf Anfrage
- Technische Visualisierung der Anlage auf dem konkreten Dach (Simulationsplan)
Dieser Service ist kostenlos und unverbindlich. Eine Entscheidung zur Zusammenarbeit entsteht erst nach positivem Beschluss und unterzeichnetem Vertrag.
8. Checkliste: 10 Schritte zur erfolgreichen WEG-Beschlussfassung
| Schritt | Maßnahme | Verantwortlich | Zeitraum |
|---|---|---|---|
| 1 | Vorprüfung: Dachfläche, Ausrichtung, Verschattung, Netzanschluss | Lumitra | Woche 1–2 |
| 2 | Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Gebäude erstellen | Lumitra | Woche 2–3 |
| 3 | Betriebsmodell auswählen: Contracting, Hybrid oder Eigentümer | Initiator + Lumitra | Woche 3 |
| 4 | Beschlussvorlage und Gestattungsvertrag-Entwurf erstellen | Lumitra (anwaltlich geprüft) | Woche 3–4 |
| 5 | Einladung zur ETV mit Mieterstrom als Tagesordnungspunkt | Hausverwaltung | Mind. 2 Wochen vor ETV |
| 6 | Informationsunterlagen an alle Eigentümer versenden | Initiator oder Lumitra | 1 Woche vor ETV |
| 7 | Eigentümerversammlung — Präsentation und Abstimmung | Lumitra auf Wunsch persönlich | ETV-Termin |
| 8 | Beschluss protokollieren und Widerspruchsfristen beachten | Hausverwaltung | Nach ETV |
| 9 | Gestattungsvertrag und ggf. Investitionsvertrag unterzeichnen | WEG-Vertreter + Lumitra | Nach Beschluss |
| 10 | Planungs- und Umsetzungsphase starten | Lumitra | Ab Vertragsunterzeichnung |
Lumitra begleitet alle 10 Schritte und übernimmt die Koordination zwischen den Beteiligten. Der administrative Aufwand für die Verwaltung oder den Initiator ist minimal.
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Kostenfreien Objekt-Check starten →9. WEG-Größe als entscheidende Variable: Drei Cluster im Vergleich
Die Beschlusslogistik einer WEG verhält sich nicht linear zur Eigentümerzahl. Kleine, mittlere und große WEGs unterscheiden sich in der Dynamik der Eigentümerversammlung so grundlegend, dass dieselbe Beschlussvorlage unterschiedlich kommuniziert werden sollte.
Kleine WEG (3–8 Einheiten)
In kleinen WEGs ist die Eigentümerversammlung oft ein informelles Treffen. Alle Eigentümer kennen sich persönlich, Diskussionen verlaufen gesprächsartig, Mehrheiten entstehen durch Überzeugung und persönliches Vertrauen — nicht durch formale Vorbereitung. Der typische Widerstand gegen Mieterstrom in dieser Größenklasse ist weniger sachlich als emotional: "Wir haben das bisher ohne gemacht, warum jetzt?" Argumentativ hilft hier weniger das Zahlenwerk und mehr die Frage: "Was verändert sich für mich als Eigentümer im Alltag?" Die ehrliche Antwort — nichts, außer einer jährlichen Einnahme aus Dachpacht oder Zuschlag — ist in kleinen WEGs das überzeugendste Argument.
Besonderheit der Beschlusslogistik: Bei 3–8 Einheiten reichen oft 2–3 überzeugte Eigentümer aus, um die Mehrheit zu sichern. Eine Vorab-Abstimmung im kleinen Kreis vor der formellen ETV ist praxiserprobt und kein taktischer Trick — sie ist in dieser Größenklasse der normale Weg.
Mittlere WEG (8–20 Einheiten)
Ab ca. 8 Einheiten beginnt die WEG, formale Züge anzunehmen. Nicht mehr alle Eigentümer kennen sich; einige sind Kapitalanleger ohne Alltagsbezug zum Haus; eine professionelle Verwaltung ist der Regelfall. Die Eigentümerversammlung wird formaler, die Abstimmung folgt stärker dem Tagesordnungsmuster.
In dieser Größenklasse ist die Vorbereitung entscheidend: Ein schriftliches Informationsschreiben an alle Eigentümer 2–3 Wochen vor der ETV, eine klar formulierte Beschlussvorlage und eine präzise Wirtschaftlichkeitsrechnung sind Pflicht. Der häufigste Stolperstein: Kapitalanleger, die per Post oder E-Mail informiert werden, bilden ihre Meinung ausschließlich aus den schriftlichen Unterlagen. Ein unklares Informationsschreiben ist hier faktisch ein Nein-Votum.
Besonderheit der Beschlusslogistik: Vollmachten gewinnen in dieser Größenklasse an Gewicht. Wer das Gespräch mit nicht-anwesenden Eigentümern im Vorfeld sucht und Vollmachten einsammelt, sichert die Mehrheit deutlich zuverlässiger.
Große WEG (20+ Einheiten)
Große WEGs sind faktisch Kleinbetriebe. Es gibt einen Beirat, einen professionellen Verwalter, etablierte Prozesse und Budget-Planung. Die Eigentümerversammlung wird strikt nach Geschäftsordnung geführt, Diskussionen werden zeitlich begrenzt.
Für Mieterstrom-Beschlüsse in großen WEGs gilt: Der Beirat ist die Schlüsselfigur. Wenn der Beirat überzeugt ist, folgt die Mehrheit der Eigentümer in der Regel. Lumitra empfiehlt in dieser Größenklasse zwei Vorab-Termine: ein Gespräch mit dem Verwalter (technische Machbarkeit, Vertragsstruktur) und ein separates Gespräch mit dem Beirat (Wirtschaftlichkeit, strategische Einordnung). Die Eigentümerversammlung selbst ist dann eher ein Bestätigungstermin als eine echte Abstimmung über das "Ob".
Besonderheit der Beschlusslogistik: In großen WEGs reichen einzelne Querschläger nicht mehr aus, den Beschluss zu blockieren — aber sie können den Beschluss formal anfechten und damit die Umsetzung um 12–18 Monate verzögern. Eine anwaltlich geprüfte Beschlussvorlage ist bei großen WEGs nicht nur empfehlenswert, sondern Pflicht.
10. Fazit
Wohnungseigentümergemeinschaften sind die wichtigste und gleichzeitig am meisten unterschätzte Zielgruppe für Mieterstrom in Deutschland. Das Potenzial ist enorm: Über 1,9 Millionen geeignete Gebäude, 14,3 Millionen Haushalte, und eine Rechtslage, die seit dem WEMoG 2020 deutlich günstiger ist als viele Eigentümer wissen (IW Köln, 2024; Destatis, 2022).
Die einfache Mehrheit in der Eigentümerversammlung — und die generelle Beschlussfähigkeit ohne Mindestquote — bedeuten: Ein Mieterstrom-Vorhaben ist in jeder WEG umsetzbar, wenn die Vorbereitung stimmt und die richtigen Argumente auf dem Tisch liegen.
Die häufigsten Hürden sind keine technischen oder rechtlichen Probleme — sie sind Informationsdefizite und unbegründete Bedenken. Wer die fünf Standardeinwände kennt und entkräften kann, hat die Versammlung auf seiner Seite.
Lumitra hat mit rund 20 Jahren kombinierter Gründer-Erfahrung im Energiebereich und mit spezialisierten Mieterstrom-Projekten im Allgäu und Bayern eine Praxisroutine entwickelt, die genau auf den WEG-Prozess ausgerichtet ist: vom eigenen Meisterbetrieb über eigene Software und zertifiziertem Messstellenbetreiber-Partner bis zur anwaltlich geprüften Beschlussvorlage und der persönlichen Präsentation auf der Eigentümerversammlung.
FAQ
Frage 1: Was passiert, wenn der Beschluss angefochten wird?
Ein WEG-Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden (§45 WEG). Ein Anfechtungsrisiko besteht vor allem bei formalen Fehlern (fehlerhafte Ladung, unklarer Beschlusstext) oder bei inhaltlichen Mängeln (z. B. unangemessene Kostenverteilung). Lumitra stellt eine anwaltlich geprüfte Beschlussvorlage bereit, die die häufigsten Anfechtungsrisiken minimiert. Sollte dennoch eine Anfechtungsklage erhoben werden, bleibt der Beschluss bis zur rechtskräftigen Entscheidung wirksam — das Projekt kann in der Regel plangemäß voranschreiten.
Frage 2: Kann eine WEG das Mieterstromkonzept auch für den Allgemeinstrom nutzen, ohne Strom an Mieter zu liefern?
Ja — das ist technisch und rechtlich möglich und nennt sich Eigenverbrauch für gemeinschaftliche Bereiche. In diesem Modell speist die PV-Anlage direkt die Allgemeinnutzungsbereiche (Flurbeleuchtung, Aufzug, Tiefgarage) und reduziert die Allgemeinstromkosten der WEG. Es entsteht kein Mieterstromverhältnis, keine Stromlieferantenpflichten, kein Messstellenbetrieb pro Wohneinheit. Die wirtschaftlichen Vorteile sind geringer als bei vollständigem Mieterstrom, aber der Aufwand ist erheblich kleiner. Für WEGs, die einen schrittweisen Einstieg bevorzugen, kann das ein sinnvoller erster Schritt sein — mit der Option, später auf vollständigen Mieterstrom zu erweitern.
Frage 3: Muss die Hausverwaltung dem Vorhaben zustimmen, bevor es auf die Tagesordnung kommt?
Nein. Die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts in die Einladung zur Eigentümerversammlung kann von jedem Wohnungseigentümer beantragt werden — die Verwaltung ist verpflichtet, einen ordnungsgemäß beantragten Punkt aufzunehmen. Die Verwaltung hat kein Vetorecht. Lehnt sie die Aufnahme ab oder ist keine ordentliche ETV in angemessener Zeit geplant, können mindestens 25 % der Eigentümer eine außerordentliche Versammlung einberufen lassen (§24 Abs. 2 WEG).
Frage 4: Wie wirken sich Eigentümerwechsel während der Planungsphase auf den Beschluss aus?
Ein Eigentümerwechsel zwischen Beschlussfassung und Umsetzung ändert am Beschluss selbst nichts. Der neue Eigentümer tritt in die bestehende Eigentümerstellung ein — einschließlich der Bindung an beschlossene bauliche Maßnahmen. Wenn der Kaufvertrag vor der Beschlussfassung unterzeichnet wurde und das Eigentum erst danach übergeht, kann der Erwerber den Beschluss in der Regel nicht mehr anfechten, weil er beim Abschluss des Kaufvertrags noch nicht Eigentümer war (§45 WEG setzt Eigentümerstellung voraus). Lumitra empfiehlt, bei absehbaren Eigentümerwechseln den Zeitpunkt der Beschlussfassung im Hinblick auf die Übergabefristen abzustimmen.
Frage 5: Können einzelne Eigentümer verlangen, dass ihr Dachanteil für eine eigene PV-Anlage genutzt wird?
Nein. Das Dach einer WEG ist Gemeinschaftseigentum und kann nicht einzeln genutzt werden. Die einzige privilegierte Solar-Maßnahme nach §20 Abs. 2 WEG ist seit dem Solarpaket I (Nr. 5) die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) — diese kann jeder Eigentümer für seinen eigenen Balkon oder seine Terrasse verlangen. Für Dach-PV bleibt der gemeinschaftliche Mehrheitsbeschluss nach §20 Abs. 1 WEG zwingend. Ein einzelner Eigentümer kann nicht verlangen, "seinen" Dachanteil exklusiv zu nutzen.
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Erstgespräch anfragen →Quellen
- Destatis (Statistisches Bundesamt) 2022 — Gebäude- und Wohnungszählung 2022: Rund 3,3 Mio. Mehrfamilienhäuser in Deutschland; Struktur der Eigentumsverhältnisse.
- IW Köln 2024 — Breddermann/Henger, "Großes ungenutztes Potenzial beim Mieterstrom". Institut der deutschen Wirtschaft Köln. 1,9 Mio. geeignete Mehrfamilienhäuser, 14,3 Mio. Haushalte.
- WEG (Wohnungseigentumsgesetz) §20 Abs. 1 — Bauliche Veränderungen durch Mehrheitsbeschluss (WEMoG 2020, BGBl. I 2020).
- WEG §20 Abs. 2 — Privilegierte bauliche Veränderungen (Nr. 1–5: Barrierefreiheit, E-Ladeeinrichtung, Einbruchsschutz, Glasfaser, Steckersolargeräte). Nr. 5 ergänzt durch Solarpaket I, 16.05.2024.
- WEG §21 — Kostentragung bei baulichen Veränderungen; Ausschluss von ablehnenden Eigentümern aus Kostenpflicht und Nutzungsrecht (WEMoG 2020).
- WEG §23 Abs. 3 — Umlaufbeschluss; Einstimmigkeitserfordernis ohne Versammlung (WEMoG 2020).
- WEG §24 — Einberufung der Eigentümerversammlung; Ladungsfrist 2 Wochen; außerordentliche Versammlung auf Antrag von 25 % der Eigentümer.
- WEG §25 Abs. 3 — Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung unabhängig von der Zahl der Erschienenen (WEMoG 2020).
- WEG §45 — Anfechtungsklage; Frist 1 Monat nach Beschlussfassung.
- EnWG §42a — Mieterstromvertrag: Preisdeckel 90 % des lokalen Grundversorgungspreises, Unabhängigkeit vom Mietvertrag, Pflicht zur separaten Abrechnung.
- Bundesnetzagentur 2026 — Mieterstromzuschlag 2,54 / 2,36 / 1,29 ct/kWh (≤10 / ≤40 / ≤1.000 kWp), Teileinspeisevergütung 7,78 / 6,73 / 5,50 ct/kWh (Inbetriebnahme 01.02.–31.07.2026).
- EStG §3 Nr. 72 i.d.F. JStG 2024 — Einkommensteuerbefreiung für PV-Anlagen bis 30 kWp je Einheit (gilt ab 01.01.2025 für alle Gebäudetypen).
- EStG §7g — Investitionsabzugsbetrag 50 % (Gewinngrenze 200.000 EUR) und Sonderabschreibung 40 % für betriebliche PV-Anlagen (Wachstumschancengesetz 2024).
- UStG §12 Abs. 3 — Nullsteuersatz (0 %) für Lieferung und Installation von PV-Anlagen auf Wohngebäuden.
- Lumitra-Projektdaten 2024–2026 — Referenzprojekte: 10 kWp Bestandsanlage mit 8,9 % IRR; 39 kWp / 7 WE mit 14,51 % IRR; Wohnanlage 89 kWp / 33 Mieter mit 57 kWh Speicher und 11,85 % IRR. Teilnahmequoten typisch 65–85 %. Interne Auswertung.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Alle Angaben ohne Gewähr; Förderwerte, Gesetze und Marktdaten können sich ändern. Genannte Renditen sind Beispiel- bzw. Erfahrungswerte und keine Zusicherung — die Ergebnisse hängen vom konkreten Objekt ab. Für Ihr Vorhaben: kostenlose Ersteinschätzung.