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Mieterstrom vs. Eigenverbrauch: Was lohnt sich wann?

Mieterstrom oder Eigenverbrauch? Definitionen, Wirtschaftlichkeitsvergleich, steuerliche Unterschiede und eine klare Entscheidungshilfe für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern.
10. Juli 2026 durch
Mieterstrom vs. Eigenverbrauch: Was lohnt sich wann?
Lumitra GmbH, Noah Rues
Lumitra-Wissen
⏱ 18 Min Lesezeit
Auf einen Blick
  • Eigenverbrauch bedeutet: Selbst erzeugter Solarstrom wird direkt im Gebäude genutzt — überschüssiger Strom geht ins Netz und wird vergütet (Teileinspeisung 7,78 / 6,73 / 5,50 ct/kWh je nach Anlagengröße, BNetzA Feb–Jul 2026).
  • Mieterstrom bedeutet: Der erzeugte Solarstrom wird direkt an die Mieter des Gebäudes geliefert — zu einem Preis, der maximal 90 % des lokalen Grundversorgungstarifs betragen darf und deutlich über der Einspeisevergütung liegt (Ariadne-Studie 2025, IW Köln 2024).
  • Die Differenz ist erheblich: 5,50–7,78 ct/kWh Einspeisevergütung vs. 24–28 ct/kWh Mieterstrompreis.
  • Für Mehrfamilienhäuser ab ca. 6 Wohneinheiten ist Mieterstrom in den meisten Wirtschaftlichkeitsszenarien die überlegene Option; im Einzelfall (gute Ausrichtung, hohe Eigenverbrauchsquote) auch schon bei weniger WE — Lumitra-Referenzprojekt 10 kWp Bestandsanlage erreicht 8,9 % IRR.
  • Beide Modelle lassen sich kombinieren: Eigenverbrauch für den Allgemeinstrombedarf, Mieterstrom für die Wohneinheiten.

Inhaltsverzeichnis

  1. Eigenverbrauch: Definition und Funktionsweise
  2. Mieterstrom: Definition und Funktionsweise
  3. Der zentrale Unterschied: Einspeisung vs. Mieterstrom-Erlös
  4. Wann lohnt sich reiner Eigenverbrauch?
  5. Wann lohnt sich Mieterstrom?
  6. Kombination beider Modelle
  7. Wirtschaftlichkeitsvergleich mit konkreten Zahlen
  8. Steuerliche Unterschiede
  9. Vergleichstabelle: 10 Kriterien
  10. Fazit und Empfehlung
  11. FAQ

1. Eigenverbrauch: Definition und Funktionsweise

Eigenverbrauch im photovoltaischen Sinne bezeichnet die direkte Nutzung selbst erzeugten Solarstroms durch den Anlagenbetreiber selbst — ohne den Umweg über das öffentliche Netz. Bei einem Einfamilienhaus ist das der Regelfall: Die Photovoltaikanlage auf dem Dach erzeugt Strom, den der Hauseigentümer unmittelbar für seinen Haushalt nutzt. Was nicht verbraucht wird, fließt ins öffentliche Netz und wird mit der gesetzlichen Einspeisevergütung vergütet.

Die Grundlogik ist einfach: Jede Kilowattstunde, die direkt verbraucht wird, spart den Bezugspreis aus dem öffentlichen Netz (typischerweise 28–34 ct/kWh im Jahr 2026). Jede Kilowattstunde, die eingespeist wird, bringt hingegen nur die Einspeisevergütung: 7,78 ct/kWh (bis 10 kWp), 6,73 ct/kWh (bis 40 kWp) bzw. 5,50 ct/kWh (bis 100 kWp) — Teileinspeisung für Inbetriebnahmen 01.02.2026 bis 31.07.2026 (Bundesnetzagentur). Die Eigenverbrauchsquote bestimmt maßgeblich die Wirtschaftlichkeit.

Lumitra-Schaubild: Derselbe Strom — dreimal mehr Erlös
Die Erlösdifferenz zwischen Netzeinspeisung und Mieterstromverkauf ist der entscheidende Hebel für die Wirtschaftlichkeit. · Klicken zum Vergrößern

Bei Mehrfamilienhäusern ohne Mieterstrom-Konzept ist die Eigenverbrauchsquote für den Eigentümer in der Regel gering. Der Eigentümer verbraucht nur Strom für Allgemeinnutzungsbereiche: Treppenhausbeleuchtung, Aufzug, Tiefgaragenbelüftung, eventuell Außenbeleuchtung. Der weitaus größte Teil des Solarstroms — der in den Wohneinheiten verbrauchte — landet als Einspeisung im Netz. Die Mieter beziehen weiterhin ihren Strom vom lokalen Grundversorger zu Marktpreisen.

Lumitra-Schaubild: Zwei Wege mit PV — eine ist für MFH gemacht
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2. Mieterstrom: Definition und Funktionsweise

Mieterstrom ist ein Konzept, das im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und in § 42a EnWG geregelt und durch das Mieterstromgesetz 2017 sowie das Solarpaket I (in Kraft 16.05.2024) schrittweise verbessert wurde. Es ermöglicht Eigentümern von Wohn- und (seit Solarpaket I) auch Gewerbegebäuden, den auf dem Dach erzeugten Solarstrom direkt an die im selben Gebäude wohnenden oder arbeitenden Mieter zu liefern — ohne dass dieser Strom das öffentliche Netz durchläuft.

Der Strom fließt physisch direkt vom Dach über das Hausnetz zu den Wohneinheiten. Für diesen Direktbezug erhalten Mieter einen gesetzlich geregelten Rabatt: Der Mieterstrompreis darf maximal 90 % des lokalen Grundversorgungspreises betragen (§ 42a Abs. 3 EnWG). In der Praxis bedeutet das: Bei einem Grundversorgungstarif von 30 ct/kWh liegt der Mieterstrompreis bei maximal 27 ct/kWh — immer noch deutlich über der Einspeisevergütung, aber für den Mieter günstiger als der Marktpreis.

Für den Anlagenbetreiber ergibt sich eine grundlegend andere Ökonomie als beim reinen Eigenverbrauch mit Netzeinspeisung: Statt 5,50–7,78 ct/kWh Einspeisevergütung erzielt er 24–28 ct/kWh Mieterstromerlös — zuzüglich des gesetzlichen Mieterstromzuschlags von 2,54 / 2,36 / 1,29 ct/kWh (je nach Anlagengröße bis 10 / bis 40 / bis 1.000 kWp; BNetzA, Inbetriebnahme Feb–Jul 2026), der für den an Mieter gelieferten Strom gezahlt wird.

Die organisatorische Grundlage bildet ein Mieterstromvertrag zwischen Eigentümer (oder Betreiber) und Mieter. Dieser Vertrag muss unabhängig vom Mietvertrag geschlossen werden — das Kopplungsverbot ist in § 42a Abs. 2 EnWG geregelt. Die Abrechnung erfolgt über separate Stromzähler in jeder Wohneinheit und ist weder Teil der Nebenkostenabrechnung noch der Miete.

3. Der zentrale Unterschied: Einspeisung vs. Mieterstrom-Erlös

Der finanzielle Unterschied zwischen Einspeisung und Mieterstrom ist der entscheidende Hebel für die Wirtschaftlichkeitsberechnung jedes Mehrfamilienhauses mit PV-Anlage.

Einspeisevergütung (Teileinspeisung, Feb–Jul 2026, BNetzA): 7,78 ct/kWh (bis 10 kWp), 6,73 ct/kWh (bis 40 kWp), 5,50 ct/kWh (bis 100 kWp).

Mieterstrompreis (Praxisbereich): 24–28 ct/kWh, abhängig vom lokalen Grundversorgungstarif und der Kalkulation des Betreibers.

Faktor: rund 3×–5× höhere Erlöse aus dem gleichen erzeugten Strom (je nach Anlagengröße und Vergleichssatz).

In der Praxis bedeutet das: Eine PV-Anlage auf einem Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten und 50 kWp installierter Leistung erzielt in einem reinen Einspeiseszenario jährlich rund 2.500–3.200 EUR Einspeisevergütung. Im Mieterstromszenario mit einer Direktlieferquote von 70–75 % steigt dieser Erlös auf 10.000–13.000 EUR — bei gleicher Anlage, gleichem Dach, gleichem Wetter (Ariadne-Studie 2025, Lumitra-Projektdaten 2024–2026).

Hinzu kommt der gesetzliche Mieterstromzuschlag: 2,54 / 2,36 / 1,29 ct/kWh (bis 10 / bis 40 / bis 1.000 kWp, BNetzA Feb–Jul 2026), der auf den an Mieter gelieferten Strom gezahlt wird.

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4. Wann lohnt sich reiner Eigenverbrauch?

Reiner Eigenverbrauch — ohne Mieterstromkonzept — ist wirtschaftlich sinnvoll in folgenden Konstellationen:

Einfamilienhaus (EFH) oder Zweifamilienhaus: Der Eigentümer wohnt selbst im Gebäude und nutzt den Solarstrom direkt. Es gibt keine weiteren Parteien, an die eine Direktlieferung organisiert werden müsste. Die Eigenverbrauchsquote kann durch Batteriespeicher auf 50–70 % gesteigert werden. In diesem Szenario bietet Mieterstrom schlicht keine Grundlage: Es gibt keine Mieter.

Gewerbeobjekte mit eigenem Energiebedarf: Ein Gewerbegebäude, in dem der Eigentümer selbst produziert und einen hohen, kontinuierlichen Eigenbedarf hat (Produktion, Kühlung, Dauerbetrieb), kann eine Eigenverbrauchsquote von 80–90 % erreichen. Hier lohnt sich die organisatorische Komplexität des Mieterstromsystems nicht.

Kleinstgebäude mit 1–2 Wohneinheiten: Die Mieterstrom-Bürokratie — Messstellenbetrieb, separate Abrechnung, Vertragsgestaltung, Pflichten als Stromlieferant — steht in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielbaren Mehrerlösen bei zwei Zählpunkten.

Contracting ohne Mieterstrom-Wunsch: Wenn ein Eigentümer seine Dachfläche im Rahmen eines Dachpacht-Modells vermietet und kein Betreiberrisiko tragen will, erhält er Dachpachtzahlungen vom Contracting-Anbieter. Hier ist Mieterstrom Sache des Contractors.

In allen anderen Fällen — insbesondere bei Mehrfamilienhäusern mit 6 oder mehr Wohneinheiten — überwiegen die wirtschaftlichen Vorteile des Mieterstrommodells die zusätzlichen Anforderungen deutlich. Bei gut ausgerichteten Dächern und hoher Eigenverbrauchsquote kann Mieterstrom auch bei kleineren Gebäuden ab 3 WE wirtschaftlich sein (z. B. Lumitra-Referenzprojekt 10 kWp Bestandsanlage mit 8,9 % IRR) — das ist jedoch der Ausnahmefall, nicht die Regel.

5. Wann lohnt sich Mieterstrom?

Mieterstrom entfaltet seine volle wirtschaftliche Wirkung in Gebäudetypen, bei denen mehrere voneinander unabhängige Stromverbraucher unter einem Dach wohnen und ein ausreichend hoher Gesamtstromverbrauch eine kontinuierliche Direktlieferung ermöglicht.

Mehrfamilienhaus ab 6 Wohneinheiten: Ab dieser Größe entstehen statistisch stabile Lastprofile, die eine planbare Direktlieferquote von 60–80 % ermöglichen. Die Mieterstromerlöse übersteigen die Einspeisung bei weitem, und die Fixkosten für Messstellenbetrieb, Abrechnung und Verwaltung werden durch den Mehrerlös komfortabel gedeckt (Ariadne-Studie, 2025; Lumitra-Projektdaten 2024–2026).

Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) mit hoher Teilnahmequote: Eine Teilnahme von 50–60 % der Wohneinheiten reicht in der Regel aus, um das Mieterstromsystem profitabel zu betreiben. Jede weitere teilnehmende Einheit erhöht die Direktlieferquote und damit den Gesamterlös.

Gebäude mit E-Mobilität-Infrastruktur: Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge erhöht den Gesamtstromverbrauch im Gebäude erheblich und verbessert die Eigenverbrauchsquote des Mieterstromsystems. In Projekten von Lumitra wurden Direktlieferquoten von bis zu 85 % bei Gebäuden mit integrierter Ladesäuleninfrastruktur erreicht (Lumitra-Projektdaten 2024–2026).

Neubauprojekte und Sanierungen: Bei Neubau können Anlage, Zählerinfrastruktur und Wiring für Mieterstrom von Anfang an optimiert werden. Die Mehrkosten gegenüber einer reinen Einspeisanlage sind gering; der wirtschaftliche Mehrwert über die Anlagenlebenszeit erheblich.

Soziale und kommunale Wohnbauprojekte: Der Mieterstromrabatt ist für Mieter in einkommensschwachen Haushalten ein konkreter Kostenvorteil. In Verbindung mit sozialpolitischen Zielen kommunaler Wohnungsbaugesellschaften entstehen hier zusätzliche Argumente jenseits der reinen Renditeoptimierung.

6. Kombination beider Modelle

Ja — und für die meisten Mehrfamilienhäuser ist die Kombination das wirtschaftlich und praktisch sinnvollste Modell.

Das Prinzip: Die PV-Anlage liefert Strom an zwei getrennte Abnehmergruppen.

Gruppe 1 — Eigenverbrauch für den Allgemeinstrom: Treppenhausbeleuchtung, Aufzug, Tiefgaragenbelüftung, Außenbeleuchtung und andere Gemeinschaftsflächen werden direkt aus der PV-Anlage versorgt. Hier zahlt der Eigentümer keinen Netzbezugspreis für diesen Verbrauch. Steuerlich handelt es sich um reduzierten Nettostromkostenbedarf, keine Liefer- oder Dienstleistungsbeziehung.

Gruppe 2 — Mieterstrom für die Wohneinheiten: Parallel dazu beliefert die Anlage die Wohneinheiten als registrierter Stromlieferant. Die Mieter zahlen den vereinbarten Mieterstrompreis (maximal 90 % des Grundversorgungspreises) und profitieren von einer günstigeren Energieversorgung.

Reststrom: Überschüsse, die weder für Allgemeinbedarf noch für Mieter genutzt werden können (z. B. in Sommermonaten oder bei Abwesenheit), werden ins öffentliche Netz eingespeist und mit der gesetzlichen Einspeisevergütung sowie dem Mieterstromzuschlag vergütet.

Dieses Kombinationsmodell maximiert die Nutzung des erzeugten Solarstroms und minimiert die Anteile mit der geringen Einspeisevergütung. In der Praxis von Lumitra-Projekten liegt die kombinierte Nutzungsquote (Eigenverbrauch + Mieterstrom) zwischen 68 und 87 % der Jahreserzeugung, abhängig von Gebäudegröße, Mieter-Teilnahmequote und Verbrauchsprofil (Lumitra-Projektdaten 2024–2026).

7. Wirtschaftlichkeitsvergleich mit konkreten Zahlen

Die folgende Berechnung basiert auf einem realen Referenzprojekt aus dem Lumitra-Portfolio: ein Mehrfamilienhaus mit 12 Wohneinheiten, 70 kWp installierter PV-Leistung, Standort Bayern, Jahresertrag ca. 65.000 kWh.

Szenario A: Reine Einspeisung (kein Mieterstrom)

Hinweis: Bei 70 kWp greift die Teileinspeisevergütung gestaffelt (7,78 ct bis 10 kWp, 6,73 ct bis 40 kWp, 5,50 ct bis 70 kWp). Vereinfacht wird hier mit einem gewichteten Mischsatz von ca. 6,0 ct/kWh gerechnet.

Position Wert
Jahresertrag 65.000 kWh
Eigenverbrauch Allgemeinbedarf (5 %) 3.250 kWh
Eingespeiste Menge 61.750 kWh
Einspeisevergütung (ca. 6,0 ct/kWh gewichtet) 3.705 EUR/Jahr
Ersparter Netzbezug Allgemeinstrom (30 ct/kWh) 975 EUR/Jahr
Gesamtjahresertrag 4.680 EUR/Jahr

Szenario B: Mieterstrom + Eigenverbrauch (Kombination)

Für Mieterstromzuschlag bei 70 kWp gilt gestaffelt 2,54 ct (bis 10 kWp), 2,36 ct (bis 40 kWp), 1,29 ct (>40 bis 1.000 kWp). Gewichtet ergibt sich ein Mischsatz von ca. 2,0 ct/kWh auf den an Mieter gelieferten Strom.

Position Wert
Jahresertrag 65.000 kWh
Eigenverbrauch Allgemeinbedarf (5 %) 3.250 kWh
Mieterstrom-Direktlieferung (70 %) 45.500 kWh
Eingespeister Reststrom (25 %) 16.250 kWh
Mieterstromerlös (25 ct/kWh) 11.375 EUR/Jahr
Mieterstromzuschlag auf Direktlieferung (ca. 2,0 ct/kWh) 910 EUR/Jahr
Einspeisevergütung Reststrom (ca. 6,0 ct/kWh gewichtet) 975 EUR/Jahr
Ersparter Netzbezug Allgemeinstrom (30 ct/kWh) 975 EUR/Jahr
Gesamtjahresertrag 14.235 EUR/Jahr

Mehrertrag durch Mieterstrom: rund +9.500 EUR/Jahr — bei identischer Anlage, identischem Dach.

Über eine Anlagenlebensdauer von 20 Jahren und unter Berücksichtigung moderater Strompreissteigerungen ergibt sich ein kumulierter Mehrwert von rund 180.000–220.000 EUR zugunsten des Mieterstrommodells (Lumitra-Projektdaten 2024–2026).

Das IW Köln (Juli 2024) identifiziert in Deutschland 1,9 Millionen für Mieterstrom geeignete Mehrfamilienhäuser (Gesamtbestand MFH: rund 3,3 Mio. laut Destatis) mit insgesamt 14,3 Millionen potenziellen Haushalten — und stellt fest, dass Mieterstrom in vielen dieser Gebäude wirtschaftlich darstellbar wäre, wenn der administrative Aufwand professionell organisiert ist.

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8. Steuerliche Unterschiede

Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich zwischen reinem Eigenverbrauch und Mieterstrom deutlich — und beeinflusst die Nettorendite spürbar. Die wichtigsten Linien im Überblick; die konkrete Gestaltung für Ihr Objekt entwickeln wir mit unserem auf Mieterstrom spezialisierten Steuerberater-Partner.

Eigenverbrauch (ohne Mieterstrom)

Einkommensteuer: Kleinere PV-Anlagen auf Wohn- und Gewerbeeinheiten sind seit 2025 unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerbefreit (§ 3 Nr. 72 EStG).

Umsatzsteuer: Auf Lieferung und Installation von PV-Anlagen gilt seit 2023 der Nullsteuersatz.

Mieterstrom (mit Direktlieferung an Mieter)

Einkommensteuer: Mieterstrom-Erlöse zählen grundsätzlich als gewerbliche Einkünfte; unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG kann auch hier eine Befreiung greifen.

Umsatzsteuer: Als Stromlieferant ist der Betreiber umsatzsteuerpflichtig (Mieterstrompreis inkl. MwSt), kann im Gegenzug aber Vorsteuer geltend machen — ein wesentlicher Unterschied zur reinen Einspeisung.

Gewerbesteuer: Je nach Ausgestaltung kann Gewerbesteuerpflicht entstehen; das hängt vom Einzelfall ab.

Förderinstrumente: Für die Investition stehen mehrere steuerliche Instrumente zur Verfügung — unter anderem Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung und degressive Abschreibung — die die effektive Rendite deutlich verbessern können. Welche Kombination für Ihr Objekt optimal ist und wie sie sich mit der Steuerbefreiung verträgt, klären wir gemeinsam mit unserem permanenten Energierechtskanzlei- und Steuerberater-Partner in der Projektplanung.

9. Vergleichstabelle: Eigenverbrauch vs. Mieterstrom (10 Kriterien)

Kriterium Eigenverbrauch (Einspeisung) Mieterstrom
Erlös pro kWh 5,50–7,78 ct (Teileinspeisung je nach kWp) 24–28 ct Mieterstrompreis + Zuschlag 1,29–2,54 ct
Geeignete Gebäudetypen EFH, Gewerbe, 1–2 WE MFH ab ca. 6 WE regional; Einzelfälle ab 3 WE möglich
Organisatorischer Aufwand Gering Mittel bis hoch (ohne externen Dienstleister)
Pflichten als Stromlieferant Keine Ja: Messung, Abrechnung, Kundenpflichten
Umsatzsteuerpflicht Ggf. Kleinunternehmer (§ 19 UStG: 25k/100k EUR) Ja, 19 % auf Mieterstrompreise
Einkommensteuerbefreiung Ja, bis 30 kWp je Einheit (§ 3 Nr. 72 EStG) Ja, bis 30 kWp je Einheit (§ 3 Nr. 72 EStG)
IAB / Sonderabschreibung Alternativ zu ESt-Befreiung Alternativ zu ESt-Befreiung (Sonderabschreibung 40 %)
Mieter profitieren direkt Nein Ja: günstiger Strom, kein Netzwechsel nötig
Break-even-Zeitraum Typisch 10–14 Jahre Typisch 7–9 Jahre
Wirtschaftlichkeitsvorteil MFH Basisrendite Deutlich höhere IRR (Ariadne-Spanne Mieterstrom 3,6–18,5 %)

Quellen zur Tabelle: Ariadne-Studie 2025; IW Köln 2024; BNetzA 2026; § 3 Nr. 72 EStG (i. d. F. JStG 2024); § 7g EStG (i. d. F. Wachstumschancengesetz 2024); § 12 Abs. 3 UStG; § 19 UStG (ab 2025); § 42a EnWG; Lumitra-Projektdaten 2024–2026.

10. Praktische Umsetzung: Was muss ein Eigentümer tun?

Für viele Eigentümer eines Mehrfamilienhauses klingt Mieterstrom überzeugend — bis zur Frage: Was muss ich konkret tun? Die administrativen Anforderungen sind real, aber überschaubar, wenn man sie kennt und richtig organisiert.

Als Betreiber im Eigentümer-Modell

Wenn der Eigentümer selbst als Anlagenbetreiber und Stromlieferant auftritt, sind folgende Schritte erforderlich:

Anmeldung beim Netzbetreiber: Die PV-Anlage und das Mieterstromvorhaben müssen beim zuständigen Netzbetreiber angemeldet werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, das System technisch anzuschließen und einen Netzverknüpfungspunkt bereitzustellen.

Registrierung als Stromlieferant: Wer Strom an Dritte (Mieter) verkauft, ist umsatzsteuerrechtlich Unternehmer und muss sich beim Finanzamt entsprechend anmelden. Die Umsatzsteuerpflicht (19 %) auf Mieterstromerlöse ist zu berücksichtigen.

Messstellenbetrieb: Für jeden Zählpunkt (jede Wohneinheit, die Mieterstrom bezieht) muss ein geeichter Stromzähler installiert und regelmäßig gewartet werden. Der Eigentümer kann diese Aufgabe an einen zugelassenen Messstellenbetreiber (MSB) delegieren. Lumitra ist zertifizierter wMSB-Partner.

Mieterstromverträge: Mit jedem teilnehmenden Mieter muss ein separater Mieterstromvertrag geschlossen werden. Dieser muss die gesetzlichen Anforderungen des § 42a EnWG erfüllen: Preistransparenz, Unabhängigkeit vom Mietvertrag (Kopplungsverbot nach § 42a Abs. 2 EnWG), Kündigungsrecht.

Jahresabrechnung: Jeder Mieterstromkunde erhält eine Jahresabrechnung, die den tatsächlichen Verbrauch und die entsprechenden Kosten ausweist.

Im Contracting-Modell

Wer diese Aufgaben nicht selbst übernehmen möchte, nutzt das Contracting-Modell: Lumitra übernimmt Anlagenfinanzierung, Messstellenbetrieb, Vertragsgestaltung und Abrechnung komplett. Der Eigentümer stellt die Dachfläche zur Verfügung und erhält eine Dachpachtvergütung oder eine Erlösbeteiligung — ohne operative Pflichten.

Das Contracting-Modell ist besonders für Eigentümer geeignet, die keine Zeit für Betreiberaufgaben haben, keine eigene Buchführung für die Stromerträge wünschen oder unsicher bei der steuerlichen Einordnung sind. Details unter Jetzt Kontakt aufnehmen.

Typischer Zeitplan

Phase Inhalt Dauer
Vorprüfung Dachanalyse, Ertragsberechnung, Wirtschaftlichkeit 1–2 Wochen
Planung Anlagenplanung, Netzanfrage, Vertragsgestaltung 3–6 Wochen
Genehmigung Netzanmeldung, Baugenehmigung (falls nötig) 4–8 Wochen
Installation Montage, Inbetriebnahme, Messtechnik 1–2 Wochen
Betriebsstart Mieterverträge, erste Abrechnung Direkt nach IBN

Gesamtzeitraum vom ersten Gespräch bis zur ersten Mieterstromlieferung: typisch 3–5 Monate (Lumitra-Projektdaten 2024–2026).

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11. Der Mieterstromzuschlag: Was ist das genau?

Ein Detail, das bei Wirtschaftlichkeitsberechnungen häufig übersehen wird: der gesetzliche Mieterstromzuschlag nach EEG.

Der Mieterstromzuschlag wird auf den Strom gezahlt, der direkt an Mieter im Gebäude geliefert wird (nicht auf den eingespeisten Reststrom). Die Sätze für den Inbetriebnahmezeitraum 01.02.2026–31.07.2026 (Bundesnetzagentur):

Anlagengröße Zuschlag
bis 10 kWp 2,54 ct/kWh
bis 40 kWp 2,36 ct/kWh
bis 1.000 kWp 1,29 ct/kWh

Der Zuschlag wird über 20 Jahre garantiert und kommt zusätzlich zum Mieterstrompreis. Beispiel: Bei einem Mieterstrompreis von 25 ct/kWh und einem Zuschlag von 2,36 ct/kWh ergibt sich ein Bruttoerlös von 27,36 ct/kWh — gegenüber einer reinen Einspeisevergütung von 6,73 ct/kWh im gleichen Anlagengrößen-Segment.

Warum gibt es diesen Zuschlag? Er soll den Anreiz zur Direktnutzung von Solarstrom im Gebäude stärken und den Mehraufwand des klassischen Mieterstrommodells (Abrechnung, Messung, Versorgerpflichten) wirtschaftlich kompensieren. Wichtig: Der Zuschlag gilt nur beim klassischen Mieterstrom nach § 42a EnWG — bei der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG) gibt es keinen Mieterstromzuschlag.

Für die Wirtschaftlichkeitsberechnung bedeutet das: Der direkt an Mieter gelieferte Strom ist deutlich profitabler als eingespeister Reststrom — und der Zuschlag macht den wirtschaftlichen Vorteil gegenüber reiner Einspeisung über 20 Jahre planbar.

12. Fazit und Empfehlung

Für Einfamilienhäuser und kleine Zweifamilienhäuser ohne Mieter ist Eigenverbrauch mit Netzeinspeisung die einzig sinnvolle Option — Mieterstrom setzt per Definition Mieter voraus. Wer in diesem Segment ein günstiges Einspeisemodell mit minimaler Bürokratie sucht, ist damit gut bedient.

Für Mehrfamilienhäuser ab ca. 6 Wohneinheiten ist Mieterstrom in nahezu allen wirtschaftlichen Szenarien die bessere Wahl. Der Erlösunterschied zwischen 5,50–7,78 ct/kWh Einspeisevergütung und 24–28 ct/kWh Mieterstrompreis (zzgl. Zuschlag) ist so gravierend, dass er selbst nach Abzug aller administrativen Kosten — Messstellenbetrieb, Abrechnungssoftware, Steuerberatung — einen deutlichen Nettomehrwert ergibt (Ariadne-Studie 2025; IW Köln 2024; Lumitra-Projektdaten 2024–2026).

Die Entscheidungsfrage ist in der Praxis selten "Mieterstrom oder Eigenverbrauch" — sondern fast immer: Wie gestalte ich das Mieterstromsystem so, dass es professionell betrieben, steuerlich korrekt eingeordnet und für Mieter attraktiv ist? Hier liegt der eigentliche Komplexitätstreiber.

Lumitra bietet als Meisterbetrieb aus dem Allgäu mit eigener Software-Plattform, zertifizierter wMSB-Partner-Status, permanenten Energierechtskanzlei-Partner und spezialisiertem Steuerberater einen vollständigen Service aus einer Hand — von der Wirtschaftlichkeitsberechnung über Planung und Installation bis zur laufenden Betriebsführung und Wartung über 20 Jahre.


FAQ

Frage 1: Kann ich als Eigentümer eines Mehrfamilienhauses Mieterstrom anbieten, ohne selbst Stromhändler zu werden?

Ja — über das Contracting-Modell. Dabei übernimmt ein spezialisierter Dienstleister wie Lumitra die gesamte Betreiberrolle: Anlagenfinanzierung, Betrieb, Messstellenbetreiberpflichten, Abrechnung und Kundenbetreuung. Der Eigentümer erhält entweder eine Dachpacht oder beteiligt sich am Erlös, ohne selbst als Stromlieferant aufzutreten. Details dazu unter Jetzt Kontakt aufnehmen.

Frage 2: Wie hoch ist der Mindest-Rabatt, den ich Mietern beim Mieterstrom gewähren muss?

Der Mieterstrompreis darf laut § 42a Abs. 3 EnWG maximal 90 % des örtlichen Grundversorgungspreises betragen — das entspricht einem Mindestrabatt von 10 %. In der Praxis liegen die Mieterstrompreise bei Lumitra-Projekten bei 82–88 % des Grundversorgungspreises, was Mietern eine spürbare Ersparnis von 12–18 % auf ihre Stromrechnung bringt.

Frage 3: Lohnt sich Mieterstrom auch, wenn nur wenige Mieter teilnehmen wollen?

Ab einer Teilnahmequote von 50–60 % der Wohneinheiten ist Mieterstrom in Mehrfamilienhäusern ab ca. 6 WE wirtschaftlich tragfähig. Jede zusätzliche teilnehmende Einheit verbessert die Direktlieferquote und damit den Erlös. Die Teilnahme ist für Mieter freiwillig; es besteht keine Pflicht. In der Praxis zeigen Lumitra-Projekte Teilnahmequoten von 65–85 %, wenn der Mieterstrompreis attraktiv gestaltet und die Kommunikation professionell durchgeführt wird (Lumitra-Projektdaten 2024–2026).


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Quellen

  1. Ariadne / IW Köln 2025 — "Gebäude- und Mieterstrom in Deutschland: Potenziale, Wirtschaftlichkeit und regulatorische Handlungsansätze". Kopernikus-Projekt Ariadne. Spannbreite 1,9–2,1 Mio. geeignete MFH, IRR 3,6–18,5 %.
  2. IW Köln 2024 — Breddermann, Henger: "Großes ungenutztes Potenzial beim Mieterstrom", Juli 2024. 1,9 Mio. geeignete MFH, 14,3 Mio. potenzielle Haushalte, ca. 9.000 realisierte Anlagen (Stand April 2024), 43 TWh theoretisches Jahrespotenzial.
  3. Bundesnetzagentur 2026 — EEG-Fördersätze Februar–Juli 2026: Teileinspeisung 7,78 / 6,73 / 5,50 ct/kWh, Volleinspeisung 12,34 / 10,35 / 10,35 ct/kWh, Mieterstromzuschlag 2,54 / 2,36 / 1,29 ct/kWh (≤10 / ≤40 / ≤1.000 kWp).
  4. EnWG § 42a — Mieterstromvertrag: Preisdeckel 90 % Grundversorgungspreis, Kopplungsverbot (Abs. 2), separate Abrechnung.
  5. EStG § 3 Nr. 72 i. d. F. JStG 2024 — Einkommensteuerbefreiung PV-Anlagen bis 30 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit (Freigrenze 100 kWp je Steuerpflichtigem), gültig ab 01.01.2025.
  6. EStG § 7g i. d. F. Wachstumschancengesetz 2024 — IAB bis 50 %, Gewinngrenze 200.000 € (rechtsformneutral); Sonderabschreibung 40 %, verteilbar auf 5 Jahre.
  7. UStG § 12 Abs. 3 — Nullsteuersatz für PV-Anlagen seit 01.01.2023. 30 kWp als Vereinfachungsregel, keine harte Obergrenze bei Wohngebäuden.
  8. UStG § 19 — Kleinunternehmergrenzen seit 01.01.2025: 25.000 € Vorjahr, 100.000 € laufendes Jahr.
  9. Steuerliches Investitionssofortprogramm (Juli 2025) — Degressive AfA bis 15 % PV / bis 30 % Batteriespeicher für gewerbliche Anlagen, Anschaffung 01.07.2025–31.12.2027.
  10. Lumitra-Projektdaten 2024–2026 — Referenzprojekte Allgäu/Bayern: 10 kWp Bestandsanlage mit 8,9 % IRR, 39 kWp / 7 WE mit 14,51 % IRR, Wohnanlage 89 kWp / 33 Mieter mit 57 kWh Speicher 11,85 % IRR. Direktlieferquoten 68–87 %, Teilnahmequoten 65–85 %, Break-even 7–9 Jahre.

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Weiterführend: Contracting-Modell — Mieterstrom ohne eigenes Betreiberrisiko

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Alle Angaben ohne Gewähr; Förderwerte, Gesetze und Marktdaten können sich ändern. Genannte Renditen sind Beispiel- bzw. Erfahrungswerte und keine Zusicherung — die Ergebnisse hängen vom konkreten Objekt ab. Für Ihr Vorhaben: kostenlose Ersteinschätzung.

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