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Mieterstromgesetz 2026: Was sich ändert und was bleibt

Das Mieterstromgesetz 2026 im Überblick: Geschichte von 2017 bis heute, Solarpaket I, §42b EnWG, EU-Gebäuderichtlinie. Was Eigentümer jetzt wissen müssen.
10. Juli 2026 durch
Mieterstromgesetz 2026: Was sich ändert und was bleibt
Lumitra GmbH, Noah Rues
Lumitra-Wissen
⏱ 18 Min Lesezeit
Auf einen Blick
  • Seit dem Solarpaket I (16.05.2024) bestehen zwei parallele Modelle nebeneinander: klassischer Mieterstrom nach § 42a EnWG und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG
  • Der Mieterstromzuschlag (Inbetriebnahme Feb–Jul 2026) beträgt gestaffelt 2,54/2,36/1,29 ct/kWh in den Klassen ≤10/≤40/≤100 kWp; die Teileinspeisung wird mit 7,78/6,73/5,50 ct/kWh vergütet (Bundesnetzagentur)
  • Der bundesweite Marktrückstand bleibt erheblich: rund 1,9 Millionen geeignete Mehrfamilienhäuser stehen nur etwa 9.000 realisierten Mieterstromanlagen gegenüber (IW Köln, 2024)
  • Seit dem WEMoG (01.12.2020) reicht für PV-Dachbeschlüsse in WEGs der einfache Mehrheitsbeschluss nach § 20 Abs. 1 WEG — Steckersolar wurde durch das Solarpaket I als privilegierte bauliche Veränderung in § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG ergänzt
  • Die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD, Richtlinie (EU) 2024/1275) verlangt ab 2028 (öffentliche Gebäude) bzw. 2030 (alle Neubauten) Nullemissionsgebäude — die nationale Umsetzung in Deutschland muss bis 2026 erfolgen
  • Wer 2026 baut, sichert sich die heutigen EEG-Vergütungssätze für 20 Jahre — mit jeder halbjährlichen Degression sinkt der Zuschlag um rund 1 Prozent für Neuanlagen

Wer heute eine Solaranlage auf einem Mehrfamilienhaus plant und den Strom an seine Mieter liefern möchte, steht vor einem Regelwerk, das sich in den letzten Jahren grundlegend verändert hat — und sich auch 2026 weiterentwickelt. Das Mieterstromgesetz von 2017 ist heute kaum noch wiederzuerkennen. Neue Betriebsmodelle sind hinzugekommen, alte Pflichten wurden vereinfacht, und mit der EU-Gebäuderichtlinie steht der nächste Wandel bereits auf dem Zeitplan.

Dieser Artikel zeichnet nach, wie das Regelwerk entstanden ist, was sich zuletzt mit dem Solarpaket I verändert hat, was 2026 konkret gilt und was das für Eigentümer bedeutet.

Lumitra-Schaubild: Vom Hemmnis zum Parallelsystem
Sechs Wendepunkte, die das Mieterstromrecht von faktischer Einstimmigkeit zur freien Modellwahl geführt haben. · Klicken zum Vergrößern

Was Mieterstrom gesetzlich bedeutet: Eine Definition

Bevor die Geschichte des Gesetzes erzählt werden kann, braucht es eine präzise Definition. Mieterstrom ist nach dem aktuellen deutschen Recht nicht ein einzelnes, klar abgegrenztes Konzept — sondern der Oberbegriff für zwei verschiedene Modelle, die beide die direkte Nutzung von PV-Strom durch Bewohner eines Gebäudes ermöglichen:

Klassischer Mieterstrom nach § 42a EnWG: Der Betreiber einer PV-Anlage auf oder an einem Gebäude liefert Strom direkt an Letztverbraucher im selben Gebäude oder Quartier. Er wird damit zum Stromlieferanten im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes. Seit dem Solarpaket I (16.05.2024) ist § 42a EnWG auch für Gewerbegebäude anwendbar; die frühere 40 %-Wohnanteil-Voraussetzung ist weggefallen, und auch Nebenanlagen wie Garagen oder Carports können einbezogen werden.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG (seit 16.05.2024): Der Betreiber teilt erzeugten PV-Strom nach einem definierten Schlüssel auf die Verbrauchsstellen im Gebäude auf, ohne selbst als Stromlieferant aufzutreten. Die Restversorgung erfolgt über die individuellen Stromverträge der Bewohner. Intelligente Messsysteme sind Pflicht (15-Minuten-Rasterabrechnung). Der Mieterstromzuschlag greift hier nicht — dafür sinkt der administrative Aufwand deutlich.

Für das Verständnis der Gesetzesgeschichte ist diese Unterscheidung wichtig, weil das Gesetz von 2017 ausschließlich das erste Modell kannte — und alle Schwierigkeiten, die zur Reform geführt haben, im Wesentlichen aus den Pflichten des Stromlieferantenstatus entstanden.


Lumitra-Schaubild: Solarpaket I 2024 — was sich für Mieterstrom geändert hat
Solarpaket I 2024 — was sich für Mieterstrom geändert hat · Klicken zum Vergrößern

Warum es das Mieterstromgesetz überhaupt gibt

Vor 2017 gab es eine einfache Formel: Wer Strom aus einer PV-Anlage nicht selbst verbrauchte, speiste ihn ein und bekam dafür eine feste Vergütung. Wer ihn an Mieter liefern wollte, wurde formal zum Energieversorger — mit allen regulatorischen, buchhalterischen und haftungsrechtlichen Pflichten, die ein Stadtwerk trifft. Das war für private Vermieter und WEGs schlicht nicht umsetzbar.

Das Mieterstromgesetz vom 22. Juli 2017 sollte das ändern (BGBl. I 2017, Nr. 49). Es führte drei wesentliche Neuerungen ein:

  1. Den Mieterstromzuschlag: Statt der Einspeisevergütung erhielten Anlagenbetreiber, die Strom direkt an Mieter lieferten, einen Bonus auf den Marktpreis — den sogenannten Mieterstromzuschlag (§21 Abs. 3 EEG 2017).
  2. Die Lieferpflicht für Restmengen: Wer Mieterstrom anbot, musste seine Mieter auch bei Strombedarf versorgen, der die PV-Produktion überstieg — und dafür Strom aus dem Netz beschaffen.
  3. Den Mieterstromvertrag: Mieter mussten den Strom nicht zwingend abnehmen, durften aber auch nicht benachteiligt werden. Strenge Voraussetzungen schützten Mieter vor überteuerten Tarifen.

Das Gesetz war ein wichtiger erster Schritt — aber auch ein halbherziger. Die bürokratischen Anforderungen blieben hoch. Wer als Vermieter Mieterstrom anbieten wollte, musste sich als Stromlieferant registrieren, Jahresabrechnungen nach Energiewirtschaftsrecht erstellen, mit dem Netzbetreiber abrechnen und sicherstellen, dass kein Mieter benachteiligt wurde. Viele Vermieter schreckten vor diesem Aufwand zurück.


Die EEG-Entwicklung: 2017 bis 2023

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz wurde in diesem Zeitraum mehrfach angepasst. Für Mieterstrom relevant waren vor allem:

EEG 2021: Kleinere Anpassungen beim Mieterstromzuschlag, Erhöhung der förderfähigen Leistungsklassen. Die grundlegende Struktur blieb jedoch unverändert (EEG 2021, BGBl. I 2021, Nr. 42).

EEG 2023 (Osterpaket): Mit dem am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen EEG 2023 wurde der Mieterstromzuschlag auf neue Leistungsklassen ausgeweitet und die Vergütungssätze an die Marktentwicklung angepasst. Gleichzeitig wurden Vereinfachungen für die Gemeinschaftliche Eigenversorgung vorbereitet — ein Begriff, der später unter anderem Namen Bedeutung gewinnen sollte. Die Einspeisevergütung für Teileinspeisung liegt für Inbetriebnahmen 02–07/2026 bei 7,78 ct/kWh (Anlagen bis 10 kWp), 6,73 ct/kWh (>10 bis 40 kWp) und 5,50 ct/kWh (>40 bis 100 kWp) — Primärquelle: Bundesnetzagentur, EEG-Fördersätze.

Jahressteuergesetz 2022: Nicht im EEG, aber unmittelbar für Mieterstrombetreiber relevant: die Einführung der Einkommensteuerbefreiung nach §3 Nr.72 EStG — rückwirkend zum 1. Januar 2022.


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Was die Praxis von 2017 bis 2023 zeigt: Warum das Gesetz zu wenig wirkte

Auf dem Papier war das Mieterstromgesetz von 2017 ein Fortschritt. In der Realität blieb die Umsetzung weit hinter den Erwartungen zurück.

Eine Studie des IW Köln aus dem Jahr 2024 kommt zu dem Schluss, dass das Marktpotenzial für Mieterstrom in Deutschland bei rund 1,9 Millionen geeigneten Mehrfamilienhäusern liegt und damit theoretisch etwa 14,3 Millionen Mieterhaushalte profitieren könnten. Demgegenüber waren bis Frühjahr 2024 nur rund 9.000 Mieterstromanlagen auf Mehrfamilienhäusern in Betrieb — also weniger als ein halbes Prozent des Potenzials (IW Köln, Breddermann/Henger 2024; pv-magazine 2024; Ariadne-Projekt 2025 mit leicht höherer Potenzialschätzung von ca. 2,1 Millionen geeigneten MFH).

Die Hindernisse lagen nicht in der Wirtschaftlichkeit: Eine typische Mieterstromanlage mit 30 kWp amortisiert sich innerhalb von 8 bis 12 Jahren — und danach laufen weitere Jahre mit gesicherter EEG-Vergütung. Das Problem war die Einstiegshürde.

Hausverwaltungen und WEGs: Diese Eigentümergruppen verwalten die Mehrheit aller Mehrfamilienhäuser in Deutschland. Eine WEG hat typischerweise keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb und keine Ressourcen, um als Stromlieferant aufzutreten. Gleiches gilt für die meisten Hausverwaltungen, die für ihre Kunden keine Energielieferantenpflichten übernehmen wollten.

Steuerberater ohne Spezialisierung: Ein weiterer struktureller Blocker war die steuerliche Unsicherheit. Bis zum BMF-Schreiben von Juli 2023 war die Anwendung von §3 Nr.72 EStG auf Mieterstrom in Fachkreisen umstritten. Viele Steuerberater rieten pauschal ab, weil sie das Risiko der Einordnung scheuten.

Messstellenbetrieb als Flaschenhals: Smart Meter für jede Wohneinheit zu installieren und zu betreiben setzte eine Infrastruktur voraus, die bis 2023 nur unzureichend verfügbar war. Der Rollout zog sich — und die wenigen zertifizierten Messstellenbetreiber hatten Wartelisten von 6 bis 18 Monaten.

Diese Kombination erklärt, warum das gut gemeinte Gesetz von 2017 in der Breite nicht wirkte — und warum der Gesetzgeber mit dem Solarpaket I grundlegend nachbessern musste.


Das Solarpaket I vom Mai 2024: Der eigentliche Wendepunkt

Das Solarpaket I, das am 26. Mai 2024 in Kraft trat, ist die bis dato tiefgreifendste Reform des Mieterstroms seit 2017 (BGBl. 2024 I, Nr. 151). Es führte zwei parallele Modelle ein, die seitdem nebeneinander bestehen.

Modell 1: Klassischer Mieterstrom (§42a EnWG)

Das bisherige Modell blieb erhalten — und wurde leicht vereinfacht. Kernregeln:

  • Betreiber liefert Strom direkt an Mieter im selben Gebäude oder Quartier
  • Betreiber ist für die vollständige Stromversorgung verantwortlich (inkl. Netzstrombeschaffung)
  • Abgabepreis ist gedeckelt: maximal lokaler Grundversorgertarif minus 10 % (§ 42a Abs. 4 EnWG)
  • Mieterstromzuschlag (BNetzA, Inbetriebnahme 02–07/2026): 2,54 ct/kWh (bis 10 kWp), 2,36 ct/kWh (>10 bis 40 kWp), 1,29 ct/kWh (>40 bis 100 kWp) — zusätzlich zum Direktvermarktungs-/Mieterstromerlös
  • Seit Solarpaket I auch für Gewerbegebäude anwendbar; keine 40 %-Wohnanteilsquote mehr
  • Pflicht zur transparenten Abrechnung und jährlichen Information der Mieter

Modell 2: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§42b EnWG, neu seit Mai 2024)

Das neue Modell der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV) ist die direkte Reaktion auf das zentrale Hindernis beim klassischen Mieterstrom: die Stromlieferantenpflicht.

Bei der GGV ist der Betreiber kein Stromlieferant mehr. Er teilt lediglich den erzeugten PV-Strom nach einem festgelegten Schlüssel auf die Verbrauchsstellen im Gebäude auf. Die restliche Versorgung übernimmt der Netzbetreiber automatisch — jeder Mieter hat einen eigenen Vertrag mit einem Energieversorger seiner Wahl (§42b EnWG).

Das hat erhebliche praktische Konsequenzen:

  • Keine Registrierung als Energielieferant erforderlich
  • Keine Abschluss- und Jahresabrechnungen nach Energiewirtschaftsrecht
  • Kein Risiko der Versorgungsunterbrechung
  • Deutlich geringerer administrativer Aufwand
  • Voraussetzung: intelligente Messsysteme (iMSys) mit 15-Minuten-Rasterabrechnung für alle Verbrauchsstellen

Der Betreiber teilt den Strom anteilig auf — nach einer Vereinbarung, die dem Netzbetreiber gemeldet wird. Der Verteilungsschlüssel kann auf Basis der Wohnfläche, der Anzahl der Bewohner oder des historischen Verbrauchs festgelegt werden.

Was der Mieterstromzuschlag mit GGV macht

Eine wichtige Einschränkung, die oft übersehen wird: Bei der GGV entfällt der Mieterstromzuschlag nach EEG. Der Anlagenbetreiber erhält für den eingespeisten Überschuss die reguläre Einspeisevergütung, aber keinen Zuschlag für den im Gebäude direkt verbrauchten Strom. Das klingt nach einem Nachteil — ist aber für viele Anlagenkonstellationen ein akzeptabler Tausch gegen die deutlich geringere Komplexität.


Der Mieterstromzuschlag: Wie die Förderung im Detail funktioniert

Der Mieterstromzuschlag ist das zentrale Förderinstrument für den klassischen Mieterstrom nach § 42a EnWG. Er wird auf den im Gebäude direkt an Mieter gelieferten PV-Strom gezahlt — zusätzlich zum Erlös aus dem Mieterstromvertrag. Er addiert sich nicht auf die Einspeisevergütung, weil die Einspeisevergütung nur den Überschuss betrifft, der ins öffentliche Netz geht.

Die aktuellen Sätze (BNetzA, Inbetriebnahme 01.02.2026 – 31.07.2026):

Anlagengröße Einspeisevergütung (Teileinspeisung, Überschuss) Mieterstromzuschlag (direkt gelieferter Strom)
bis 10 kWp 7,78 ct/kWh 2,54 ct/kWh
>10 bis 40 kWp 6,73 ct/kWh 2,36 ct/kWh
>40 bis 100 kWp 5,50 ct/kWh 1,29 ct/kWh

Die Staffelung des Mieterstromzuschlags kennt drei Klassen: ≤10 / ≤40 / ≤100 kWp. Anspruch auf den Mieterstromzuschlag besteht für Anlagen bis 100 kWp.

Wichtig: Der Zuschlag ist degressiv — er sinkt halbjährlich um rund 1 % für Neuanlagen. Wer früher baut, sichert sich die aktuellen Sätze für 20 Jahre.

Für die GGV gilt: Der Mieterstromzuschlag entfällt vollständig. Überschüssiger Strom wird mit der normalen Einspeisevergütung vergütet. Das ist der wirtschaftliche Preis für die deutlich geringere Komplexität.


Mieterstrom und Photovoltaikpflicht: Was neue Bundesländergesetze bedeuten

Parallel zur bundesrechtlichen Entwicklung haben mehrere Bundesländer eigene Solaranlagenpflichten eingeführt, die Mieterstrom strukturell begünstigen:

Bayern: Verbindliche PV-Pflicht nur für neue Nichtwohngebäude (u.a. Gewerbe); für Wohngebäude besteht lediglich eine SOLL-Vorschrift, keine Pflicht (Bayerische Staatsregierung, Solaroffensive Bayern, 2022).

Baden-Württemberg: PV-Pflicht seit 2022 für neue Wohngebäude und seit 2023 für bestehende Gebäude bei wesentlicher Dachsanierung (§8c KlimaG BW).

Nordrhein-Westfalen: PV-Pflicht wird über das Klimaschutzgesetz NRW und die Bauordnung NRW (BauO NRW) geregelt — für Neubauten, große Parkplätze und bei wesentlichen Dachsanierungen (schrittweise Einführung seit 2022).

Für Eigentümer von Bestandsgebäuden in Baden-Württemberg bedeutet das: Bei der nächsten wesentlichen Dachsanierung kann ohnehin eine PV-Pflicht entstehen (in Bayern gilt für Wohngebäude bislang nur eine SOLL-Vorschrift). Wer diese Investition mit einem Mieterstromprojekt kombiniert, holt den maximalen wirtschaftlichen Nutzen heraus — statt PV als Kostenpflicht zu behandeln.

Für Eigentümer im Allgäu (Lumitras Kerngebiet) ist Bayern besonders relevant: Die Solaroffensive Bayern schafft einen Rahmen, in dem PV-Anlagen zukünftig Standard sein werden — wer jetzt freiwillig vorausgeht, ist besser positioniert als wer 2027 oder 2028 unter Pflicht handeln muss.


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Was sich 2026 konkret ändert

Bestehende Regeln und ihre Weiterentwicklung

Zum Zeitpunkt April 2026 gelten folgende Rahmenbedingungen:

EEG-Vergütung: Für Inbetriebnahmen im Zeitraum 02–07/2026 liegt die Einspeisevergütung (Teileinspeisung) bei 7,78 / 6,73 / 5,50 ct/kWh (≤10 / ≤40 / ≤100 kWp). Der Mieterstromzuschlag beträgt 2,54 / 2,36 / 1,29 ct/kWh in den Klassen ≤10 / ≤40 / ≤100 kWp (Bundesnetzagentur, EEG-Fördersätze).

GGV-Umsetzung: § 42b EnWG ist seit Mai 2024 in Kraft. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die notwendigen Smart-Meter-Infrastrukturen bereitzustellen — ein Prozess, der 2025 und 2026 schrittweise umgesetzt wird (Bundesnetzagentur, Monitoringbericht).

Messstellenbetrieb: Nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in der Fassung des Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (2023) und des Solarspitzengesetzes (2025) gilt:

  • Haushalte mit Jahresverbrauch über 6.000 kWh → iMSys-Pflicht
  • PV-Neuanlagen ab 7 kWp → iMSys-Pflicht, Einbau ab 25 kWp zuerst
  • Steuerbare Verbrauchseinrichtungen ab 4,2 kW → iMSys-Pflicht
  • Zusätzlich verlangt das Solarspitzengesetz bei Neuanlagen ab 7 kW eine Steuerbox — ohne Steuerbox drosselt der Netzbetreiber die Einspeisung auf 60 %

Wer Mieterstrom betreibt, braucht ein Smart Meter Gateway für jede Verbrauchsstelle im Gebäude. Das ist technisch anspruchsvoll — und der häufigste Flaschenhals in der Praxis. Lumitra arbeitet als einer der wenigen Anbieter in Deutschland mit eigenem zertifizierten wettbewerblichen Messstellenbetreiber-Partner, was bei Umsetzungszeiten typischerweise Vorsprung bedeutet.

Was sich 2026 nicht ändert

Keine neuen EEG-Reformen sind für 2026 angekündigt, die den Mieterstrombetrieb grundlegend verändern würden. Der Gesetzgeber hat mit dem Solarpaket I bewusst ein stabiles Parallelsystem aus klassischem Mieterstrom und GGV geschaffen. Eigentümer können zwischen beiden Modellen wählen — eine Festlegung ist nicht rückgängig zu machen, aber bei Neuanlagen ist die Wahl frei.


Die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD): Was aus Brüssel kommt

Die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive, EPBD) wurde am 8. Mai 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 28. Mai 2024 in Kraft (Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates). Die Mitgliedstaaten haben bis 2026 Zeit für die Umsetzung in nationales Recht.

Die wesentlichen Auswirkungen für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern:

Nullemissionsgebäude als Standard ab 2028/2030: Neubauten müssen ab 2028 (öffentliche Gebäude) bzw. 2030 (alle Neubauten) als Nullemissionsgebäude konzipiert werden. Das bedeutet in der Praxis: sehr hohe Energieeffizienz + Deckung des Restbedarfs aus erneuerbaren Quellen. PV-Anlagen mit Mieterstrombetrieb werden zur strukturellen Standardlösung (EPBD Art. 7, Richtlinie (EU) 2024/1275).

Renovierungspfad für Wohngebäude: Die EPBD verlangt, dass der durchschnittliche Primärenergiebedarf des gesamten Wohngebäudebestands bis 2030 um mindestens 16 % und bis 2035 um 20–22 % sinkt. Für Nichtwohngebäude gilt zusätzlich: Die 16 % energetisch schlechtesten Gebäude müssen bis 2030 saniert sein, die 26 % schlechtesten bis 2033 (Richtlinie (EU) 2024/1275, Art. 9). Die nationale Umsetzung in Deutschland muss bis 2026 erfolgen.

Pflicht zur Solarinstallation bei Renovierungen: Wer ein Gebäude energetisch saniert, muss dabei auch die technische Eignung für Solaranlagen prüfen und ggf. umsetzen. Bei wesentlichen Renovierungen öffentlicher und nichtöffentlicher Gebäude über einer bestimmten Größenklasse gilt dies ab 2027 verpflichtend (EPBD Art. 12).

Was das für Mieterstrom bedeutet: Die EPBD schafft eine strukturelle Nachfrage nach PV-Anlagen an Bestandsgebäuden. Eigentümer, die jetzt investieren, antizipieren regulatorische Anforderungen, die in wenigen Jahren zur Pflicht werden — und sichern sich gleichzeitig die heutigen Förderbedingungen.


Mieterstrom und Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht): Was 2020 geändert wurde

Für WEGs ist nicht nur das EEG und EnWG relevant — auch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) hat sich verändert. Die WEG-Reform vom 1. Dezember 2020 hat die Grundlage für Mieterstromprojekte in Wohnungseigentümergemeinschaften erheblich vereinfacht (Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes, WEMoG, BGBl. I 2020, Nr. 50).

Die wesentliche Änderung: Seit dem WEMoG reicht für bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum — also auch für eine Dach-PV-Anlage — der einfache Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung nach § 20 Abs. 1 WEG. Vor der Reform war die Zustimmung aller beeinträchtigten Eigentümer erforderlich, was einzelne opponierende Eigentümer effektiv zu Vetogebern machte.

Zur Klarstellung: PV-Dachanlagen sind keine privilegierte bauliche Veränderung im Sinne von § 20 Abs. 2 WEG — die Privilegierung der Nr. 5 bezieht sich auf Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke, ergänzt durch Solarpaket I). Für Dach-PV gilt also weiterhin der Mehrheitsbeschluss nach Abs. 1; die Reform hat diese Mehrheitsanforderung aber gegenüber der Altrechtslage deutlich vereinfacht.

Für die Praxis bedeutet das: WEGs, die eine Eigentümerversammlung abhalten und eine einfache Mehrheit für Mieterstrom gewinnen, können die Anlage rechtssicher umsetzen — unabhängig davon, ob alle Eigentümer zustimmen.

Lumitra unterstützt WEGs aktiv bei der Vorbereitung der Eigentümerversammlung: mit Präsentationen, die die wirtschaftlichen Vorteile für Eigentümer und Mieter zeigen, und mit einer klaren Darstellung der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen. Der häufigste Einwand — "das klappt bei uns nicht, wir kriegen keine Mehrheit" — löst sich oft mit der richtigen Informationsgrundlage auf.


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Das Zeitfenster, das sich schließt

Eine Besonderheit des aktuellen Rahmens ist oft nicht ausreichend kommuniziert: Der Mieterstromzuschlag ist degressiv. Mit jedem Quartal, in dem neue Anlagen in Betrieb gehen, sinkt der Zuschlag geringfügig — ein Mechanismus, der verhindert, dass die Förderkosten bei stark steigenden Zubauraten explodieren (§49 EEG 2023, Degression Vergütungssätze).

Gleichzeitig steigen die Kosten für Netzentgelte und Abgaben strukturell — was den Abstand zwischen Mieterstrompreis und Netzstrompreis tendenziell vergrößert. Aber: Die Einspeisevergütung, auf der der Mieterstromzuschlag aufbaut, ist für 20 Jahre garantiert ab Inbetriebnahme. Wer jetzt baut, sichert sich heutige Vergütungssätze für zwei Jahrzehnte.

Hinzu kommt: Je später eine Anlage geplant und genehmigt wird, desto länger dauert die Wartezeit beim Messstellenbetreiber und Netzbetreiber. Anschlussfreigaben des Anschlussnetzbetreibers dauern derzeit typischerweise 6 bis 16 Wochen. Wer 2027 oder 2028 bauen will, sollte die Planung 2026 beginnen.

Drei Faktoren, die das Zeitfenster schließen

  1. Degression der EEG-Vergütung: Jedes Quartal Verzögerung bedeutet potenziell niedrigere Vergütung für 20 Jahre
  2. Steigende Installationskapazitäten: Derzeit noch machbar, 2027/2028 bei voller Renovierungswelle der EPBD möglicherweise lange Wartezeiten
  3. Messstellenbetrieb als Flaschenhals: Der Rollout der Smart Meter ist eine kapazitätsbegrenzte Infrastruktur — wer früher plant, kommt früher dran

Was das für Eigentümer bedeutet

Die rechtliche Lage ist heute so günstig wie nie. Zwei Betriebsmodelle stehen parallel zur Verfügung, die steuerlichen Rahmenbedingungen sind klar geregelt, und die Förderstruktur ist stabil. Gleichzeitig verdichten sich die regulatorischen Anforderungen aus Brüssel.

Für WEGs: Die GGV nach §42b EnWG ist das Modell der Wahl für WEGs ohne eigene Verwaltungskapazität. Keine Stromlieferantenpflicht, keine komplexen Jahresabrechnungen, voller Eigenverbrauchsvorteil für die Mieter.

Für Alleineigentümer: Beide Modelle sind sinnvoll — je nach Renditeziel, Verwaltungsbereitschaft und Steuersituation. Der Mieterstromzuschlag beim klassischen Modell ist höher; die Einfachheit der GGV ist ein eigenständiger Wert.

Für Hausverwaltungen: Die GGV senkt den Verwaltungsaufwand auf ein Minimum. Kein Parallelsystem, keine Doppelabrechnung, keine Haftungsfragen aus der Stromlieferantenpflicht. Die Verwaltungsbranche profitiert vom Solarpaket I unverhältnismäßig stark.

Für Bauträger: Die EPBD macht PV-Anlagen zu einer Pflichtaufgabe bei Neubauten ab 2030. Wer jetzt standardisierte Mieterstromkonzepte in den Bauprozess integriert, spart Planungskosten und kann den PV-Strom als Verkaufsargument nutzen.


Häufige Fragen (FAQ)

Gilt das Mieterstromgesetz von 2017 noch? Das Gesetz von 2017 ist formal nicht mehr in Kraft als eigenständiges Gesetz. Die Regelungen wurden in das EEG und das EnWG integriert und mehrfach überarbeitet. Das Grundprinzip — Mieterstromzuschlag und direkte Lieferung — besteht weiterhin im §42a EnWG.

Wann ist die GGV nach §42b EnWG die bessere Wahl? Immer dann, wenn keine Stromlieferantenpflicht gewünscht ist, die WEG oder der Verwalter den administrativen Aufwand minimieren will, oder wenn Mieter ausdrücklich ihren eigenen Stromanbieter behalten möchten. Beim klassischen Mieterstrom ist der Mieterstromzuschlag etwas höher, aber der Aufwand ebenfalls.

Muss ich mich für ein Modell entscheiden, bevor ich baue? Ja. Die Entscheidung zwischen klassischem Mieterstrom und GGV wird beim Netzbetreiber angemeldet und bestimmt, wie die Messinfrastruktur aufgebaut wird. Ein nachträglicher Wechsel ist technisch aufwendig und kostspielig.

Wie wirkt sich die EU-Gebäuderichtlinie auf mein Bestandsgebäude aus? Die konkreten Anforderungen hängen von der nationalen Umsetzung in Deutschland ab, die bis 2026 erfolgen muss. Klar ist: Sanierungspflichten für die schlechteste Gebäudeklasse (G und F) werden kommen. Wer jetzt investiert, reduziert das Risiko, später zur Investition gezwungen zu werden.

Verliere ich die EEG-Vergütung, wenn ich GGV nutze? Nicht vollständig. Bei GGV entfällt der Mieterstromzuschlag, aber die reguläre Einspeisevergütung bleibt für den Anteil des nicht direkt verbrauchten Stroms bestehen. Für die meisten Anlagen ist das ein akzeptabler Tausch gegen die deutlich reduzierte Komplexität.

Ab wann müssen Neubauten als Nullemissionsgebäude geplant werden? Öffentliche Gebäude ab 2028, alle Neubauten ab 2030 (EPBD Art. 7). Die nationale Umsetzung kann strengere Fristen vorsehen.

Wird der Mieterstromzuschlag 2026 gesenkt? Die Degression ist halbjährlich und beträgt rund 1 %. Für Inbetriebnahmen 02–07/2026 gelten 2,54 / 2,36 / 1,29 ct/kWh (≤10 / ≤40 / ≤100 kWp). Am 01.08.2026 sinken die Sätze für Neuanlagen erneut leicht. Aktuelle Werte veröffentlicht die Bundesnetzagentur halbjährlich.


Nächste Schritte

Das Mieterstromrecht ist heute gut strukturiert — aber es bleibt ein Fachgebiet, das Kenntnis voraussetzt. Die Wahl zwischen klassischem Mieterstrom und GGV, die Abstimmung mit dem Messstellenbetreiber und die Integration in die steuerliche Planung sind Aufgaben, bei denen Fehler teuer werden.

Lumitra begleitet Eigentümer durch den gesamten Prozess — von der gesetzeskonformen Modellwahl bis zur Übergabe einer betriebsbereiten Anlage.

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Mehr zum Thema: Das Mieterstromgesetz im Detail | Mieterstrom: Grundlagen und Funktionsweise


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Quellen

Behauptung Quelle Jahr
Mieterstromgesetz 2017 BGBl. I 2017, Nr. 49, Gesetz zur Förderung von Mieterstrom 2017
EEG 2021: Anpassungen Mieterstromzuschlag EEG 2021, BGBl. I 2021, Nr. 42 2021
EEG 2023 (Osterpaket) BGBl. 2022 I, Nr. 61 2022/2023
Einspeisevergütung 7,78 ct/kWh Bundesnetzagentur, Vergütungssätze EEG 2024/2025, PV bis 10 kWp 2024
Mieterstromzuschlag 2,54 / 2,36 / 1,29 ct/kWh (≤10 / ≤40 / ≤100 kWp, Inbetriebnahme 02–07/2026) Bundesnetzagentur, EEG-Fördersätze 2026
Einspeisevergütung Teileinspeisung 7,78 / 6,73 / 5,50 ct/kWh Bundesnetzagentur, EEG-Fördersätze 2026
Solarpaket I: § 42b EnWG Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung BGBl. 2024 I, Nr. 151, Solarpaket I 2024
§ 42a EnWG: Klassischer Mieterstrom (Abgabepreis-Deckelung, Gewerbe-Öffnung) Energiewirtschaftsgesetz § 42a Abs. 4 i. d. F. Solarpaket I 2024
Smart-Meter-Pflichten (6.000 kWh / 7 kWp / 4,2 kW), Solarspitzengesetz Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), Solarspitzengesetz 2025 2025
Marktpotenzial 1,9 Mio. geeignete MFH, ca. 9.000 aktive Mieterstromanlagen IW Köln (Breddermann/Henger) "Großes ungenutztes Potenzial beim Mieterstrom" 2024
Ergänzende Potenzialschätzung (ca. 2,1 Mio. MFH) Ariadne-Projekt, Gebäude- und Mieterstrom-Analyse 2025
Bundesnetzagentur Monitoringbericht Smart Meter Bundesnetzagentur, Monitoringbericht Rollout 2024 2024
EPBD: Richtlinie (EU) 2024/1275, Amtsblatt 8. Mai 2024 Amtsblatt der EU, L 2024/1275 2024
EPBD Art. 7: Nullemissionsgebäude ab 2028/2030 Richtlinie (EU) 2024/1275, Art. 7 2024
EPBD Art. 9: Renovierungspflicht schlechteste 16% bis 2030 Richtlinie (EU) 2024/1275, Art. 9 2024
EPBD Art. 12: Solarinstallationspflicht bei Renovierungen Richtlinie (EU) 2024/1275, Art. 12 2024
Degression EEG-Vergütungssätze §49 EEG 2023 2023

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Alle Angaben ohne Gewähr; Förderwerte, Gesetze und Marktdaten können sich ändern. Genannte Renditen sind Beispiel- bzw. Erfahrungswerte und keine Zusicherung — die Ergebnisse hängen vom konkreten Objekt ab. Für Ihr Vorhaben: kostenlose Ersteinschätzung.

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