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PV-Pflicht in Bayern 2026: Was Vermieter, WEG und Bauträger für Mieterstrom wissen müssen

10. Juli 2026 durch
PV-Pflicht in Bayern 2026: Was Vermieter, WEG und Bauträger für Mieterstrom wissen müssen
Lumitra-Wissen
⏱ 15 Min Lesezeit
Auf einen Blick
  • In Bayern gilt für Wohngebäude — einschließlich Mehrfamilienhäuser — keine verbindliche PV-Pflicht. Auch eine Dachsanierung löst keine Pflicht aus.
  • Verbindlich ist die Solarpflicht in Bayern nur für neue Nichtwohngebäude (Gewerbe, Industrie) ab dem 01.01.2023 (BayKlimaG).
  • Bayern ist weicher als Baden-Württemberg: Dort greift die Pflicht bei Bestandsgebäuden bereits bei einer Dachsanierung.
  • Die EU-Gebäuderichtlinie EPBD (2024) schreibt Solarbereitschaft für Neubauten perspektivisch vor — weitere Verschärfungen sind absehbar.
  • Für Vermieter und WEG in Bayern ist Mieterstrom in Bayern daher ein freiwilliger Business Case mit attraktiver Rendite — kein Compliance-Zwang, aber ein strategischer Vorsprung.

PV-Pflicht Bayern: Was gilt wirklich — und für wen?

Die Frage klingt simpel, die Antwort überrascht viele Eigentümer: Bayern hat eine Solarpflicht — aber sie betrifft in der Praxis die wenigsten Wohngebäude. Wer als Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) oder Bauträger ein Mehrfamilienhaus in Bayern besitzt oder plant, sollte die genaue Rechtslage kennen. Denn Fehlinformationen kursieren im Netz zuhauf, und die Unterschiede zwischen den Bundesländern sind erheblich.

Das Bayerische Klimaschutzgesetz (BayKlimaG) verankert seit dem 01.01.2023 eine verbindliche Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen — jedoch ausschließlich für neue Nichtwohngebäude. Für Wohngebäude, also Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften, Reihenhäuser und Mehrfamilienhäuser, enthält das Gesetz lediglich eine Soll-Vorschrift. Das ist ein fundamentaler Unterschied: Eine Soll-Vorschrift formuliert eine politische Erwartung, kein durchsetzbares Gebot. Es droht kein Bußgeld, es gibt keine Genehmigungssperre (Bayerische Staatsregierung, „Solaroffensive Bayern", 2022).

Noch wichtiger für Bestandseigentümer: Anders als in Baden-Württemberg löst in Bayern auch eine Dachsanierung keine Pflicht aus. Wer das Dach seines Mehrfamilienhauses erneuert, muss nach aktuellem bayerischem Landesrecht keine Solaranlage installieren. Das ist keine Lücke oder Ausnahme — es ist die bewusste Entscheidung des bayerischen Gesetzgebers, Wohngebäude im Bestands- wie im Neubaubereich zunächst nur über Soll-Vorschriften zu adressieren.

Gleichzeitig verfolgt Bayern das ambitionierte Ziel der Klimaneutralität bis 2040 — fünf Jahre früher als der Bund (2045). Angesichts dieses Zeitdrucks ist davon auszugehen, dass die Soll-Vorschriften für Wohngebäude in künftigen Gesetzgebungsrunden zu echten Pflichten verschärft werden. Wer heute freiwillig handelt, sichert sich wirtschaftliche Vorteile und vermeidet späteren Handlungsdruck unter möglicherweise ungünstigeren Förderbedingungen.

Bundesländer im Vergleich: Der Flickenteppich der Solarpflichten

Photovoltaik-Pflichten sind in Deutschland Ländersache. Das Ergebnis ist ein Regelwerk, das je nach Bundesland erheblich voneinander abweicht — sowohl was die betroffenen Gebäudekategorien angeht als auch den Auslösezeitpunkt. Der direkte Vergleich mit dem Nachbarland Baden-Württemberg zeigt, wie unterschiedlich streng die Vorgaben ausfallen — und wie zurückhaltend Bayern bei Wohngebäuden bleibt.

BundeslandNichtwohngebäude NeubauWohngebäude NeubauBestand / Dachsanierung
BayernPflicht ab 01.01.2023Soll-Vorschrift (keine Pflicht)Keine Pflicht
Baden-WürttembergPflichtPflichtPflicht bei Dachsanierung

Baden-Württemberg ist das Bundesland mit der weitreichendsten Regelung: Dort löst bereits eine Dachsanierung an einem Bestandsgebäude die Pflicht zur Nachrüstung mit einer PV-Anlage aus — unabhängig davon, ob es sich um ein Wohn- oder Nichtwohngebäude handelt. Bayern ist im Vergleich deutlich zurückhaltender. Das ist kein Zufall: Die bayerische Solaroffensive setzt bewusst auf eine Kombination aus verpflichtenden Maßnahmen im Gewerbesektor und Anreizen für Wohngebäude, statt auf flächendeckende Verbote.

Für Investoren und Bauträger, die Projekte in Bayern und Baden-Württemberg vergleichen, ist dieser Unterschied relevant: In Baden-Württemberg ist die PV-Pflicht bei einer Dachsanierung einzukalkulieren; in Bayern bleibt sie ein freiwilliges Instrument — noch. Der rechtspolitische Druck auf den bayerischen Gesetzgeber wächst jedoch, je näher das Klimaneutralitätsziel 2040 rückt.

Die EU-Gebäuderichtlinie EPBD 2024: Europäischer Rahmen, nationale Umsetzung

Die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive, EPBD) aus dem Jahr 2024 setzt den europäischen Rahmen, innerhalb dessen die deutschen Bundesländer ihre nationalen Regelungen entwickeln. Die Richtlinie verlangt perspektivisch, dass Neubauten solarbereit errichtet werden — das bedeutet, technische Voraussetzungen für eine spätere PV-Installation müssen bereits bei der Planung berücksichtigt werden.

Deutschland ist verpflichtet, diese europäischen Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Da Bayern sein Klimaneutralitätsziel bereits auf 2040 vorgezogen hat, ist der Freistaat unter besonderem Handlungsdruck. Die Solarbereitschaftsanforderung der EPBD dürfte in den kommenden Jahren in verschärfte bayerische Landesregelungen münden — auch für Wohngebäude. Wer heute freiwillig eine PV-Anlage in Verbindung mit einem Mieterstrommodell installiert, antizipiert diese Entwicklung und sichert sich einen strukturellen Vorteil gegenüber Mitbewerbern, die erst dann handeln, wenn der Gesetzgeber es vorschreibt.

Für Neubauprojekte, die heute geplant und morgen umgesetzt werden, empfiehlt es sich daher, die Dachflächen von Anfang an für PV auszulegen — unabhängig davon, ob aktuell eine Pflicht besteht. Der nachträgliche Einbau ist teurer, die Erträge laufen später an, und Förderprogramme könnten sich bis dahin geändert haben.

Merkpunkt: Die EPBD 2024 schreibt Solarbereitschaft für Neubauten perspektivisch vor. Bayern hat sein Klimaneutralitätsziel auf 2040 vorgezogen — fünf Jahre früher als der Bund. Die Verschärfung der bayerischen Vorschriften für Wohngebäude ist politisch wahrscheinlich, nicht nur möglich.

Warum Bayern sich für PV besonders eignet: Sonnenpotenzial und Ertrag

Abseits der Rechtsfrage gibt es einen ökonomischen Grund, warum Bayern das führende PV-Bundesland Deutschlands ist: Sonnenstunden. Mit 1.700 bis 1.900 Sonnenstunden pro Jahr (Deutscher Wetterdienst, Klimadaten 2020–2025) liegt Bayern deutlich über dem deutschen Durchschnitt. Das schlägt sich direkt in den Ertragserwartungen nieder.

Laut Fraunhofer ISE sind in Bayern und Süddeutschland PV-Erträge von 1.000 bis 1.150 kWh pro installierter Kilowatt-Peak (kWp) und Jahr realistisch — im Vergleich zu 850 bis 950 kWh/kWp/Jahr in Norddeutschland. Regional gibt es Unterschiede: Im Raum Mittelfranken und Fürth sind 900 bis 1.100 kWh/kWp üblich, während Schwaben und der Raum Günzburg regelmäßig über 1.100 kWh/kWp erreichen (Fraunhofer ISE, „Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland").

Diese Ertragsvorteile sind für Mieterstromprojekte besonders relevant: Mehr Solarstrom bedeutet mehr Strom, der direkt an Mieter verkauft werden kann — zu einem Preis unterhalb des Netzstroms, aber deutlich über der EEG-Einspeisevergütung. Aus Projekterfahrung erzielt Lumitra bei bayerischen Mieterstromanlagen typischerweise 5 bis 10 Prozent mehr Jahresertrag als vergleichbare Anlagen in Norddeutschland. Bayern ist damit nicht nur das sonnenstärkste, sondern auch das wirtschaftsstärkste Bundesland für Mieterstrominvestitionen.

Mit 491.429 Wohngebäuden mit drei oder mehr Wohnungen in Bayern (Bayerisches Landesamt für Statistik, Gebäudebestand 2024) ist das Potenzial enorm. Bundesweit schätzt das Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW Köln, 2024) die Zahl geeigneter Mehrfamilienhäuser auf 1,9 bis 2,1 Millionen — dem stehen aktuell nur rund 9.000 realisierte Mieterstromanlagen gegenüber (Stand April 2024). Der Markt befindet sich in einem frühen Stadium; wer heute investiert, sichert sich Ersterfahrung, Lerneffekte und Mietervertrauen, bevor der Wettbewerb zunimmt.

Standortgenaue PV-Ertragsdaten für Ihre Immobilie können Sie über den Energie-Atlas Bayern abrufen — ein offizielles Angebot des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, das kostenlos und ohne Anmeldung nutzbar ist.

Mieterstrom in Bayern: Das rechtliche Fundament

Die Rechtsgrundlage für Mieterstrom in Deutschland bildet § 42a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Dieser Paragraph regelt die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien in Gebäuden und legt unter anderem fest, dass Mieterinnen und Mieter dasselbe Schutzniveau genießen wie Standardhaushaltskunden — insbesondere beim Anbieterwechsel. Weiterführende Informationen finden Sie im Bereich Recht & Gesetz zum Mieterstrom.

Besonders relevant für Eigentümer und Verwaltungen ist § 42a Abs. 5 EnWG: Die Kündigungsfrist für einen Mieterstrombezugsvertrag beträgt maximal drei Monate. Mieter können also kurzfristig zum Netzstromanbieter wechseln, wenn sie das möchten. Das klingt nach einem Risiko für den Betreiber, ist in der Praxis jedoch kein Problem: Erfahrungen aus realisierten Projekten zeigen, dass die Kündigungsquote bei gut kommunizierten und preislich attraktiven Mieterstromangeboten minimal ist — Mieter profitieren schließlich von günstigerem Strom.

Der rechtliche Rahmen für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) weist einige Besonderheiten auf, die es vor dem Projektstart zu klären gilt: Mieterstromprojekte in WEG-Gebäuden erfordern einen Beschluss der Eigentümerversammlung, die Klärung der Dachnutzungsrechte sowie eine saubere Vertragsstruktur zwischen WEG, Betreiber und Mietern. Mehr dazu im Bereich Mieterstrom für WEG.

Förderung und Steuervorteile: Was gilt in Bayern?

Bundesebene: EEG-Mieterstromzuschlag

Das wichtigste Bundesförderinstrument für Mieterstromprojekte ist der EEG-Mieterstromzuschlag. Er wird zusätzlich zur Einspeisevergütung gewährt und erhöht die Wirtschaftlichkeit jedes Projekts erheblich. Die aktuellen Sätze für den Zeitraum 01.02. bis 31.07.2026 lauten (Bundesnetzagentur):

  • Anlagen bis 10 kWp: 2,54 ct/kWh
  • Anlagen von 10 bis 40 kWp: 2,36 ct/kWh
  • Anlagen von 40 bis 1.000 kWp: 1,29 ct/kWh
Wichtiger Hinweis: Die genannten EEG-Mieterstromzuschläge gelten für das erste Halbjahr 2026 (01.02.–31.07.2026). Zum 01.08.2026 greift die nächste halbjährliche Anpassung (Degression). Lassen Sie aktuelle Werte immer vor Projektentscheidung durch Ihren Berater prüfen.

Einkommensteuerbefreiung und Umsatzsteuer

Seit dem 01.01.2025 sind PV-Einnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei, sofern die installierte Leistung 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht übersteigt. Das entlastet Privatvermieter und kleinere WEG erheblich und macht die steuerliche Handhabung deutlich einfacher.

Zusätzlich gilt auf die Lieferung und Installation von PV-Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden ein Nullsteuersatz für die Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 3 UStG). Das senkt die Anschaffungskosten sofort und direkt, ohne dass Eigentümer dafür einen Vorsteuerabzug beantragen müssen.

Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung

Wer PV-Anlagen gewerblich betreibt, kann nach § 7g EStG einen Investitionsabzugsbetrag von bis zu 50 Prozent vorab steuerlich geltend machen und zusätzlich eine Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent im Anschaffungsjahr nutzen. Ergänzend gilt seit Juli 2025 eine degressive AfA: 15 Prozent auf PV-Anlagen und 30 Prozent auf Batteriespeicher — befristet bis zum 31.12.2027 für gewerbliche Betreiber (gesetze-im-internet.de).

Kreditprogramme: KfW und LfA

Auf Bundesebene steht das KfW-Programm 270 (Erneuerbare Energien – Standard) zur Verfügung. Es gewährt zinsgünstige Darlehen für PV-Anlagen und ist in 2026 aktiv. Das KfW-Programm 442 (Solarstrom für E-Autos) hingegen hat seine Mittel erschöpft und ist aktuell nicht mehr beantragbar (KfW, kfw.de).

Auf bayerischer Landesebene bietet die LfA Förderbank Bayern zinsgünstige Darlehen für Energieeffizienz und erneuerbare Energien — als Ergänzung zu Bundesprogrammen, nicht als Zuschuss (LfA Förderbank Bayern, lfa.de). Wichtig zu wissen: Das frühere Bayerische 10.000-Häuser-Programm, das Zuschüsse für PV und Speicher enthielt, wurde am 24.04.2022 eingestellt und nicht neu aufgelegt (Energie-Atlas Bayern / Bayerisches Staatsministerium STMWI). Vermeintliche Landeszuschußprogramme wie „BayernSolar" existieren auf bayerischer Landesebene nicht — prüfen Sie Angebote in diesem Bereich kritisch.

Das Wirtschaftlichkeitsmodell: Freiwillig handeln, bevor Pflichten greifen

Da Mieterstrom in Bayern für Wohngebäude kein Compliance-Zwang ist, stellt sich die Frage rein ökonomisch: Lohnt sich die Investition? Die Antwort hängt vom Objekt ab, aber die Grundstruktur ist attraktiv: Solarstrom wird direkt an Mieter verkauft, zu einem Preis unterhalb des lokalen Netzstromtarifs, aber deutlich über der EEG-Einspeisevergütung. Der Eigentümer erzielt Einnahmen aus Stromerzeugung und -verteilung; der Mieter profitiert von günstigem Strom; beide Seiten haben einen Anreiz, das Modell am Laufen zu halten.

Lumitra hat in Bayern eine Vielzahl von Mieterstromprojekten realisiert — in allen Regierungsbezirken, mit Schwerpunkt auf Mehrfamilienhäuser ab 40 Wohneinheiten. Ein konkretes Referenzprojekt aus dem Allgäu: 39 kWp Anlagenleistung, 7 Wohneinheiten — Eigenkapitalrendite 14,51 Prozent (Lumitra-Projekterfahrung). Dieser Wert ist ein Beispiel aus einem realisierten Projekt, keine Zusicherung; die tatsächliche Rendite hängt vom Objekt, der Mietstruktur und den aktuellen Förderbedingungen ab.

Lumitra begleitet Eigentümer und WEG von der Ersteinschätzung bis zum laufenden Betrieb: Drohnenflug und 3D-Simulation der Dachfläche, PV-Ertragsprognose, Wirtschaftlichkeitsrechnung in drei Szenarien (Best/Mid/Worst-Case), Fördermittel-Check, Planung, Umsetzung und Betrieb — als MSB-Partner auch die Messstellenbetreiber-Funktion inklusive. Mehr zum Gesamtangebot im Bereich Mieterstrom in Bayern.

Referenzprojekt: 39 kWp / 7 Wohneinheiten im Allgäu — 14,51 % Eigenkapitalrendite (Lumitra-Projekterfahrung). Genannte Rendite ist ein Erfahrungswert und keine Zusicherung; individuelle Ergebnisse hängen vom konkreten Objekt ab.

Handlungsempfehlung: Neubau, Bestand und Dachsanierung in Bayern

Neubau Wohngebäude

Beim Neubau eines Mehrfamilienhauses in Bayern ist eine PV-Pflicht aktuell nicht gegeben — die Soll-Vorschrift im BayKlimaG formuliert eine Erwartung, kein Gebot. Gleichwohl empfiehlt es sich dringend, das Dach von Anfang an für eine PV-Anlage auszulegen: statisch, elektrisch, und was die Dachneigung und Ausrichtung angeht. Die Mehrkosten für eine PV-taugliche Planung im Neubau sind gering; der nachträgliche Einbau ist deutlich teurer. Wer heute plant, hat außerdem mehr Spielraum bei der Wahl der Systemtechnik und bei der Integration von Batteriespeichern.

Da die EPBD 2024 Solarbereitschaft für Neubauten perspektivisch verpflichtend macht, ist die Frage nicht ob, sondern wann diese Anforderung im bayerischen Landesrecht verankert wird. Mit einem solarbereit geplanten Neubau sind Sie für diesen Schritt gerüstet.

Bestandsgebäude

Für Bestandsmehrfamilienhäuser in Bayern gilt: kein Handlungszwang, aber erheblicher Handlungsanreiz. Die Förderbedingungen — EEG-Mieterstromzuschlag, Einkommensteuerbefreiung, Nullsteuersatz, degressive AfA — sind heute günstig. Es ist nicht auszuschließen, dass künftige Gesetzgebungsrunden die Soll-Vorschrift in eine echte Pflicht umwandeln, zu einem Zeitpunkt, an dem möglicherweise weniger Förderanreize verfügbar sind.

Entscheidend ist die Ausgangsprüfung: Ist das Dach in einem Zustand, der eine PV-Installation auf 20 bis 25 Jahre trägt? Ist die Belegungsstruktur stabil genug, um Mieterstrombezugsverträge langfristig zu bedienen? Welche Netzanschlusssituation liegt vor? Diese Fragen beantwortet eine professionelle Standortprüfung — Lumitra führt diese im Rahmen der Ersteinschätzung kostenlos durch.

Dachsanierung

In Bayern löst eine Dachsanierung nach aktuellem Recht keine PV-Pflicht aus. Das unterscheidet Bayern fundamental von Baden-Württemberg. Dennoch ist eine Dachsanierung der ideale Moment für die PV-Installation: Das Dach ist ohnehin geöffnet, die Handwerker sind vor Ort, und eine gleichzeitige PV-Montage spart erhebliche Montagekosten und Gerüstkosten gegenüber einer späteren Nachrüstung. Wer bei einer Dachsanierung keine PV installiert, vergibt eine Synergieoption, die sich finanziell direkt niederschlägt.

Was kostet eine Mieterstroman­lage — und wie finanziert man sie?

Die Investitionskosten für eine Mieterstroman­lage setzen sich aus mehreren Bausteinen zusammen: PV-Module, Wechselrichter, Montage, Netzanschluss, Messstelleninfrastruktur und gegebenenfalls ein Batteriespeicher. Die konkreten Kosten hängen stark von der Dachfläche, der Anlagengröße, dem Gebäudetyp und der vorhandenen Infrastruktur ab. Als grobe Orientierung gilt: Je größer die Anlage, desto geringer die spezifischen Kosten je installierter kWp.

Für die Finanzierung stehen mehrere Wege offen. Eigenkapital ist die einfachste Option — gerade wenn die Steuervorteile (IAB, Sonderabschreibung, degressive AfA) ausgeschöpft werden. Alternativ bietet das KfW-Programm 270 zinsgünstige Darlehen für die Anlagenfinanzierung. Die LfA Förderbank Bayern ergänzt diese mit eigenen Energieeffizienz-Darlehen auf Landesebene. Wer als gewerblicher Betreiber agiert, kann Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g EStG vorab geltend machen und so die Liquiditätsbelastung im Investitionsjahr erheblich senken.

Ein weiterer Finanzierungsweg, der in der Praxis an Bedeutung gewinnt: die Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Mieterstromanbieter wie Lumitra, der die Anlage plant, finanziert, betreibt und wartet — der Eigentümer stellt die Dachfläche zur Verfügung und profitiert von günstigerem Strom für die Mieter, ohne das gesamte Investitionsrisiko zu tragen. Die genaue Struktur hängt vom jeweiligen Modell und dem Vertragswerk ab; eine belastbare Entscheidungsgrundlage liefert die Wirtschaftlichkeitsrechnung in mehreren Szenarien.

Wichtig für die Wirtschaftlichkeitsprüfung: Mieterstromprojekte laufen typischerweise über 20 bis 25 Jahre — die Laufzeit der Einspeisevergütungsförderung nach EEG. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Investitionskosten über die Erlöse aus Mieterstrombezug und Einspeisung refinanziert werden. Die Höhe der jährlichen Erlöse hängt maßgeblich davon ab, wie viel des erzeugten Stroms direkt an Mieter verkauft wird (sogenannte Eigenverbrauchsquote) — und genau hier spielt Bayern sein Sonnenpotenzial aus.

Mieterstrom und Hausverwaltungen: Wer ist für was zuständig?

Hausverwaltungen stehen beim Thema Mieterstrom vor einer spezifischen Frage: Was gehört zur Verwaltungsaufgabe, und was liegt in der Verantwortung des Eigentümers oder des Mieterstromanbieters? Die Antwort ist strukturierter als oft angenommen.

Die Investitionsentscheidung — ob eine PV-Anlage installiert wird und nach welchem Modell — liegt beim Eigentümer oder, bei WEG-Gebäuden, bei der Eigentümerversammlung. Die Hausverwaltung kann hier beratend tätig sein und entsprechende Tagesordnungspunkte vorbereiten, ist aber nicht allein entscheidungsbefugt. Ein WEG-Beschluss erfordert in der Regel eine einfache Mehrheit; bei erheblichen baulichen Veränderungen kann auch eine qualifizierte Mehrheit erforderlich sein — das sollte vor der Beschlussvorbereitung rechtlich geklärt werden.

Nach der Investitionsentscheidung übernimmt ein professioneller Mieterstromanbieter wie Lumitra den operativen Betrieb: Abrechnung mit den Mietern, Messstellenbetrieb (als MSB-Partner), Einspeisekontrolle, Wartung der Anlage und Kommunikation mit dem Netzbetreiber. Die Hausverwaltung muss den laufenden Betrieb nicht selbst organisieren — das ist ein wesentlicher Unterschied zu anderen Gemeinschaftsanlagen, die oft erheblichen Verwaltungsaufwand erzeugen.

Für Hausverwaltungen, die mehrere Objekte in Bayern betreuen, kann Mieterstrom ein Differenzierungsmerkmal werden: Objekte mit Mieterstromangebot punkten bei Neuvermietungen, haben im Schnitt zufriedenere Mieter und profitieren von niedrigeren Betriebskosten im gemeinschaftlichen Bereich — sofern Gemeinschaftsstrom (Treppenhaus, Aufzug, Kellerbeleuchtung) aus der PV-Anlage gedeckt wird. Das senkt die Nebenkosten und stärkt die Wettbewerbsposition des Objekts am Mietmarkt.

Eine häufige Sorge von Hausverwaltungen: Was passiert, wenn Mieter den Mieterstrombezug kündigen? Nach § 42a Abs. 5 EnWG beträgt die maximale Kündigungsfrist drei Monate. Ein Mieter kann also zum Netzstromanbieter zurückwechseln, wenn er das möchte. In der Praxis ist die Wechselrate bei attraktiv gepreisten Mieterstromangeboten jedoch minimal — Mieter kündigen Günstiges nicht ohne Grund. Entscheidend ist die Preisgestaltung: Der Mieterstrombezugspreis muss deutlich unterhalb des örtlichen Netzstrompreises liegen, damit das Angebot dauerhaft attraktiv bleibt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die PV-Pflicht in Bayern auch für Bestands-Mehrfamilienhäuser?

Nein. Das Bayerische Klimaschutzgesetz (BayKlimaG) enthält für Wohngebäude jeder Art — also auch für Mehrfamilienhäuser im Bestand — keine verbindliche PV-Pflicht. Es gilt lediglich eine sogenannte Soll-Vorschrift, die eine politische Zielsetzung formuliert, aber kein durchsetzbares Gebot darstellt. Es droht weder ein Bußgeld noch eine Versagung von Baugenehmigungen, wenn keine PV-Anlage installiert wird (Bayerische Staatsregierung, „Solaroffensive Bayern", 2022).

Das gilt auch für größere Mehrfamilienhäuser mit 20, 50 oder mehr Wohneinheiten. Die Unterscheidung ist eindeutig: Verbindliche Pflichten bestehen in Bayern nur für neue Nichtwohngebäude — also Gewerbe, Industrie, Büros — seit dem 01.01.2023. Alles, was als Wohngebäude klassifiziert ist, unterliegt der Soll-Vorschrift, nicht der Pflicht.

Gleichwohl ist es ratsam, die Rechtsentwicklung im Blick zu behalten: Bayerns Klimaneutralitätsziel 2040 und die EPBD-Anforderungen auf EU-Ebene erhöhen den politischen Druck auf den Gesetzgeber. Eine Verschärfung der Regelungen für Wohngebäude ist mittel- bis langfristig nicht auszuschließen.

Muss ich bei einer Dachsanierung in Bayern eine PV-Anlage installieren?

Nein. In Bayern löst eine Dachsanierung an einem Wohngebäude nach aktuellem Stand keine PV-Pflicht aus. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu Baden-Württemberg, wo genau dieser Auslösezeitpunkt im Gesetz verankert ist. Wer in Bayern ein Mehrfamilienhaus-Dach saniert, kann das also tun, ohne gleichzeitig eine Solaranlage installieren zu müssen — und zwar unabhängig davon, wie groß die Dachfläche oder wie viele Wohneinheiten das Gebäude hat (BayKlimaG).

Aus wirtschaftlicher Sicht ist eine Dachsanierung jedoch der optimale Zeitpunkt für eine PV-Installation: Gerüst und Handwerker sind ohnehin vor Ort; eine gleichzeitige PV-Montage spart erhebliche Zusatzkosten gegenüber einer späteren Nachrüstung. Wer bei einer Dachsanierung keine PV installiert, obwohl das Gebäude geeignet ist, vergibt eine bedeutende Kostensynergie.

Darüber hinaus gilt: Ein erneuertes Dach ist die beste Grundlage für eine langfristige PV-Installation — 20 bis 25 Jahre Nutzungsdauer der Anlage setzen voraus, dass das Dach in diesem Zeitraum nicht erneut geöffnet werden muss. Wer saniert und gleichzeitig installiert, synchronisiert beide Zyklen auf optimale Weise.

Lohnt sich Mieterstrom, wenn keine Pflicht besteht?

Ja — und zwar gerade deshalb, weil es kein Pflichtprogramm ist. Mieterstrom in Bayern ist ein freiwilliger Business Case, der auf wirtschaftlicher Attraktivität basiert, nicht auf Compliance-Zwang. Die Einnahmestruktur kombiniert Erträge aus dem Stromverkauf an Mieter (über Einspeisevergütung, unter Netzstrompreis) mit dem EEG-Mieterstromzuschlag und diversen Steuervorteilen — und das bei einem Sonnenpotenzial, das zu den besten Deutschlands zählt.

Ein Mieterstromprojekt verbessert außerdem die Vermietbarkeit eines Gebäudes: Günstigerer Strom ist für Mieter ein handfestes Argument; Eigentümer können damit qualitativ hochwertigere Mietparteien ansprechen. In einem angespannten Mietmarkt wie Bayern kann das den Unterschied machen.

Ob sich das Modell für ein spezifisches Objekt rechnet, hängt von mehreren Faktoren ab: Dachgröße, Ausrichtung, Verschattung, Anzahl der Wohneinheiten, Verbrauchsstruktur der Mieter und dem lokalen Netzstrompreis. Lumitra erstellt für Interessenten eine kostenfreie Ersteinschätzung inklusive Wirtschaftlichkeitsrechnung in drei Szenarien (Best/Mid/Worst-Case) — damit haben Sie eine belastbare, nachvollziehbare Grundlage für Ihre Entscheidung und können alle relevanten Stakeholder sicher informieren.

Quellen

Quellen

  • Bayerisches Klimaschutzgesetz (BayKlimaG) — gesetze-bayern.de
  • Bayerische Staatsregierung, „Solaroffensive Bayern" (2022) — Dokumentation zur PV-Pflicht Nichtwohngebäude ab 01.01.2023
  • Bundesnetzagentur — EEG-Mieterstromzuschlag 2026, Jahresbericht 2024 — bundesnetzagentur.de
  • Fraunhofer ISE — „Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland" — ise.fraunhofer.de
  • Energie-Atlas Bayern — Standortgenaue PV-Ertrags- und Potenzialdaten — energieatlas.bayern.de
  • Deutscher Wetterdienst (DWD) — Klimadaten Bayern, Sonnenstunden 2020–2025 — dwd.de
  • Bayerisches Landesamt für Statistik — Gebäudebestand 2024
  • KfW — Förderprogramm 270 (Erneuerbare Energien – Standard) — kfw.de
  • § 3 Nr. 72 EStG, § 12 Abs. 3 UStG, § 7g EStG, § 42a EnWG — gesetze-im-internet.de
  • IW Köln (2024) — Mieterstrom-Potenzial in Deutschland
  • LfA Förderbank Bayern — Energieeffizienz-Darlehen — lfa.de

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Autor: Lumitra-Redaktion — Mieterstrom-Komplettanbieter aus dem Allgäu

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Alle Angaben ohne Gewähr; Förderwerte, Gesetze und Marktdaten können sich ändern. Genannte Renditen sind Beispiel- bzw. Erfahrungswerte und keine Zusicherung — die Ergebnisse hängen vom konkreten Objekt ab. Für Ihr Vorhaben: kostenlose Ersteinschätzung.

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