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EEG-Mieterstromzuschlag 2026: Höhe, Voraussetzungen und Beantragung

EEG-Mieterstromzuschlag 2026: 1,59–2,54 ct/kWh je nach Anlagengröße, 20 Jahre Laufzeit, Beantragung beim Netzbetreiber. Alles Wichtige mit Berechnungsbeispielen und FAQ.
10. Juli 2026 durch
EEG-Mieterstromzuschlag 2026: Höhe, Voraussetzungen und Beantragung
Lumitra GmbH, Noah Rues
Lumitra-Wissen
⏱ 21 Min Lesezeit
Auf einen Blick
  • Der EEG-Mieterstromzuschlag beträgt für Inbetriebnahmen zwischen 01.02.2026 und 31.07.2026 je nach Anlagengröße 2,54 ct/kWh (bis 10 kWp), 2,36 ct/kWh (bis 40 kWp) und 1,29 ct/kWh (bis 1.000 kWp)
  • Die Vergütung gilt für 20 Jahre ab Inbetriebnahme und wird vom Netzbetreiber monatlich ausgezahlt
  • Voraussetzungen: Anlage im Marktstammdatenregister registriert, gültiger Mieterstromvertrag, Smart-Meter-Einbau ab 7 kW PV-Leistung
  • Das Solarpaket I (2024) hat die Voraussetzungen vereinfacht und den Anwendungsbereich der Förderung erweitert
  • Ein Berechnungsbeispiel zeigt: Bei einer 30-kWp-Anlage mit 15.000 kWh Direktlieferung pro Jahr summiert sich der Zuschlag über 20 Jahre auf rund 7.080 EUR gesicherte Zusatzeinnahmen
  • Die Kombination aus Mieterstromzuschlag und Einspeisevergütung (7,78 / 6,73 / 5,50 ct/kWh Teileinspeisung, Feb–Jul 2026) nutzt beide Strompfade wirtschaftlich aus

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist der EEG-Mieterstromzuschlag?
  2. Aktuelle Zuschlagshöhen 2026 nach Anlagengröße
  3. Gesetzliche Grundlage: EEG 2023 und Solarpaket I
  4. Voraussetzungen für den Zuschlag
  5. Wie der Zuschlag beantragt wird
  6. Kombination mit Einspeisevergütung
  7. Berechnungsbeispiele: 10, 30 und 60 kWp
  8. Degression: Was nach 2026 passiert
  9. Änderungen durch das Solarpaket I
  10. Typische Fehler bei der Beantragung
  11. Historische Entwicklung des Mieterstromzuschlags (2017–2026)
  12. Antragsverfahren im Detail — Meldepflichten, Fristen, Stolpersteine
  13. Förderdauer, Kumulierungsregeln und Ausblick 2027+
  14. FAQ

1. Was ist der EEG-Mieterstromzuschlag?

Der EEG-Mieterstromzuschlag ist eine staatlich garantierte Prämie, die Eigentümer von Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden für jede Kilowattstunde erhalten, die sie direkt an Mieter im selben Gebäude oder Quartier liefern. Er kommt auf den normalen Verkaufserlös obendrauf — zusätzlich zu dem, was Mieter für ihren Solarstrom bezahlen.

Die Logik dahinter ist einfach: Ohne Förderanreiz wäre es wirtschaftlich oft attraktiver, den gesamten Strom ins Netz einzuspeisen oder ausschließlich für den eigenen Haushalt zu nutzen, statt den administrativen Aufwand eines Mieterstrommodells auf sich zu nehmen. Der Zuschlag gleicht diesen Aufwand aus und macht Mieterstrom systematisch rentabler als reine Einspeisung.

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Der Zuschlag fließt 20 Jahre — aber nur, wenn alle vier Voraussetzungen von Anfang an korrekt erfüllt sind. · Klicken zum Vergrößern

Eingeführt wurde das Instrument mit dem Mieterstromgesetz 2017 (ursprünglich § 21 Abs. 3 EEG 2017). Mit dem EEG 2023 ist die Regelung in die §§ 21 und 21b EEG überführt worden. Zuletzt wurde sie durch das Solarpaket I im Mai 2024 angepasst, das sowohl den Anwendungsbereich erweitert als auch die Vertrags- und Messanforderungen präzisiert hat.

Wichtig zu verstehen: Der Mieterstromzuschlag ist kein Zuschuss, den eine Behörde einmalig auszahlt. Er ist eine laufende, gesetzlich garantierte Vergütung, die der zuständige Netzbetreiber für jede an Mieter gelieferte Kilowattstunde zahlt — nach einmaliger Anmeldung bei Inbetriebnahme, über 20 Jahre ab Inbetriebnahmedatum.

Das macht ihn zu einem kalkulierbaren Bestandteil der Wirtschaftlichkeitsrechnung: Eigentümer können diese Einnahmen mit Planungssicherheit einrechnen, unabhängig von Marktschwankungen bei Strom- oder Netzpreisen.


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2. Aktuelle Zuschlagshöhen 2026 nach Anlagengröße

Die Höhe des Mieterstromzuschlags ist gesetzlich geregelt und nach installierter Leistung gestaffelt. Kleinere Anlagen erhalten einen höheren Zuschlag pro kWh, weil sie typischerweise höhere spezifische Kosten haben.

Zuschlagsstaffelung (Inbetriebnahme 01.02.2026 – 31.07.2026)

Installierte Leistung Mieterstromzuschlag
bis 10 kWp 2,54 ct/kWh
über 10 bis 40 kWp 2,36 ct/kWh
über 40 bis 1.000 kWp 1,29 ct/kWh

Primärquelle: Bundesnetzagentur, EEG-Fördersätze, Zeitraum Februar–Juli 2026. Eine separate Klasse "bis 100 kWp" gibt es in der Zuschlagstaffel nicht — die Staffelung reicht durchgehend bis 1.000 kWp. Anspruchsvoraussetzung bleibt allerdings, dass die Anlage selbst nach § 21 Abs. 3 EEG 2023 maximal 100 kWp installierte Leistung aufweist.

Die Tabelle gilt für Anlagen, die im genannten Halbjahr in Betrieb genommen werden. Da der Zuschlag halbjährlicher Degression unterliegt (aktuell rund 1 % je Halbjahr), führen spätere Inbetriebnahmen zu etwas niedrigeren Sätzen. Der bei Inbetriebnahme festgelegte Wert bleibt danach für 20 Jahre konstant.

Warum die Staffelung funktioniert

Bei einer 10-kWp-Anlage auf einem Mehrfamilienhaus mit drei Wohneinheiten ist der Aufwand pro installierter Kilowattstunde deutlich höher als bei einer 60-kWp-Anlage auf einem Gebäude mit 20 Wohneinheiten. Die höhere Förderung bei kleineren Anlagen stellt sicher, dass auch Objekte mit begrenzter Dachfläche oder wenigen Wohneinheiten wirtschaftlich betrieben werden können.

Gleichzeitig gilt: Auch bei größeren Anlagen mit dem niedrigsten Satz von 1,29 ct/kWh ist der Zuschlag über 20 Jahre eine substanzielle Summe. Bei einer 60-kWp-Anlage mit 28.000 kWh/Jahr Direktlieferung ergibt sich selbst beim niedrigsten Satz eine nominale Summe von rund 8.904 EUR über die Förderlaufzeit — gesichert, ohne Marktrisiko. Der abgezinste Barwert liegt je nach Kalkulationszins darunter.

Das Ariadne-Projekt (Kopernikus-Projekt, 2025) weist für Mieterstrom-Szenarien in Mehrfamilienhäusern IRR-Werte zwischen 3,6 % und 18,5 % aus — je nach Gebäudegröße, Teilnahmequote und Finanzierungsstruktur. Der Mieterstromzuschlag ist dabei ein stabiler Renditetreiber, weil er unabhängig vom Verhalten der Mieter oder den Marktpreisen fließt.


3. Gesetzliche Grundlage: EEG 2023 und Solarpaket I

Der Mieterstromzuschlag ist in §§ 21 und 21b EEG 2023 geregelt. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz definiert den Anspruch, die Staffelung und die Auszahlungslogik. Die konkreten Fördersätze jedes Halbjahres veröffentlicht die Bundesnetzagentur (BNetzA). Die Details zur Abrechnung und zum Verhältnis zwischen Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Mieter sind in den zugehörigen Ausführungsbestimmungen konkretisiert.

Das Solarpaket I (2024) und seine Auswirkungen

Das Solarpaket I, das im Mai 2024 in Kraft trat, hat mehrere relevante Änderungen gebracht:

Erweiterung auf Quartiersgebäude: Vor Solarpaket I galt der Mieterstromzuschlag ausschließlich für Strom, der innerhalb desselben Gebäudes erzeugt und verbraucht wurde. Das war eine erhebliche Einschränkung für Eigentümer mit mehreren Gebäuden auf einem Grundstück oder für kommunale Wohnungsgesellschaften mit dicht beieinanderliegenden Objekten. Mit dem Solarpaket I wurde das Modell der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG eingeführt, das Lieferungen über Grundstücksgrenzen hinweg unter bestimmten Bedingungen ermöglicht.

Vereinfachte Vertragsgestaltung: Die Anforderungen an Mieterstromverträge wurden konkretisiert und dabei praktisch vereinfacht. Die früher unklare Abgrenzung zwischen Mieterstrom und Energieliefervertrag ist klarer geregelt. Eigentümer können standardisierte Vertragsvorlagen nutzen, was Rechtsrisiken reduziert.

Smart-Meter-Pflicht ab 7 kW PV-Leistung: Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (GNDEW) schreibt den Einbau intelligenter Messsysteme (Smart Meter) für Anlagen ab 7 kWp vor. Da die meisten Mieterstromanlagen diese Grenze überschreiten, ist der Smart-Meter-Einbau in der Praxis standardmäßig vorgesehen. Das hat Auswirkungen auf die Messkosten, ermöglicht aber auch präziseres Monitoring und die Grundlage für dynamische Tarife.

IW-Köln-Analyse zum Mieterstrom-Potenzial: Das Institut der deutschen Wirtschaft Köln hat in der Studie "Großes ungenutztes Potenzial beim Mieterstrom" (Breddermann/Henger, Juli 2024) den deutschen Mieterstrommarkt untersucht. Die Analyse zeigt rund 1,9 Mio. für Mieterstrom geeignete Mehrfamilienhäuser bei nur ca. 9.000 realisierten Anlagen (Stand April 2024) — ein hoher Ausbauspielraum, den die Vereinfachungen durch das Solarpaket I und die GGV-Option weiter heben sollen.


4. Voraussetzungen für den Mieterstromzuschlag

Nicht jede PV-Anlage auf einem Wohngebäude erfüllt automatisch die Bedingungen für den Mieterstromzuschlag. Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

Anlage und Gebäude

  • Die PV-Anlage muss auf einem Wohngebäude oder einem Gebäude im Quartier stehen, das überwiegend dem Wohnen dient
  • Die installierte Leistung darf 100 kWp nicht überschreiten
  • Die Anlage muss mit ihrer gesamten Leistung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert sein (§ 3 MaStRV)
  • Es darf keine Volleinspeisung gewählt worden sein — der Anlagenbetreiber muss den Überschusseinspeisemodus wählen

Mieterstromvertrag

  • Es muss mindestens ein gültiger Mieterstromvertrag mit einem Mieter im Gebäude vorliegen
  • Der Vertrag muss klar von einem Mietvertrag getrennt sein (§ 42a EnWG)
  • Der Mieterstromtarif darf den örtlichen Grundversorgungstarif nicht übersteigen (Preisobergrenze nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 EEG)
  • Der Mieter hat das Recht, den Mieterstromvertrag unabhängig vom Mietvertrag zu kündigen

Messtechnik und Messstellenbetrieb

  • Jede Wohneinheit, die Mieterstrom bezieht, benötigt einen eigenen geeichten Zähler
  • Ein Summenzähler (Übergabezähler) am Netzanschluss ist Pflicht
  • Bei Anlagen ab 7 kWp ist ein intelligentes Messsystem (Smart-Meter-Gateway) erforderlich
  • Der Messstellenbetrieb muss durch einen qualifizierten Messstellenbetreiber (MSB) sichergestellt werden

Die Messung ist in der Praxis oft der kritische Faktor. Ohne korrekt eingebaute und zertifizierte Messtechnik kann der Netzbetreiber den Mieterstromzuschlag nicht korrekt berechnen und auszahlen. Projektlaufzeiten verlängern sich regelmäßig, wenn der Messstellenbetrieb nicht frühzeitig geklärt wird — dazu mehr in Abschnitt 6.


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5. Wie der Mieterstromzuschlag beantragt wird

Der Prozess zur Beantragung des Mieterstromzuschlags läuft in mehreren Schritten ab. Technisch ist es kein "Antrag" im klassischen Behördensinne, sondern eine Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber, die dann zur automatischen Vergütung führt.

Schritt 1: Registrierung im Marktstammdatenregister

Vor der Inbetriebnahme muss die PV-Anlage vollständig im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur eingetragen sein. Die Registrierung umfasst technische Daten der Anlage (Leistung, Modultechnik, Wechselrichter), den Anlagenstandort und den Anlagenbetreiber. Für Mieterstrom ist zusätzlich die Angabe des Betriebsmodells erforderlich.

Schritt 2: Anmeldung beim Netzbetreiber

Nach der MaStR-Registrierung erfolgt die Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber. Hierbei werden eingereicht: MaStR-Bestätigung, Mieterstromvertrag (zumindest ein gültiger Mustervertrag), Messkonzept, Nachweis des Messstellenbetriebs. Der Netzbetreiber prüft die Unterlagen und bestätigt den Anspruch auf den Mieterstromzuschlag.

Schritt 3: Inbetriebnahme und Zählereinbau

Die tatsächliche Förderung beginnt ab dem Zeitpunkt der offiziellen Inbetriebnahme — dem Datum, das dem Netzbetreiber gemeldet wird. Ab diesem Moment läuft die 20-jährige Förderlaufzeit.

Schritt 4: Laufende Abrechnung

Nach der Inbetriebnahme rechnet der Netzbetreiber den Mieterstromzuschlag monatlich ab. Die Grundlage ist die gemessene Direktliefermenge an Mieter, die vom Zähler erfasst und dem Netzbetreiber übermittelt wird. Mit intelligentem Messsystem geschieht das automatisiert.

Wer übernimmt die Beantragung?

Eigentümer, die Mieterstrom selbst betreiben, müssen sich grundsätzlich selbst um die Registrierung und Anmeldung kümmern. In der Praxis übernimmt das in der Regel der Projektpartner — also der Errichter der Anlage oder ein spezialisierter Mieterstromspezialist wie Lumitra, der als Meisterbetrieb und zertifizierter Messstellenbetreiber-Partner alle Schritte im Rahmen des Projekts begleitet.


6. Kombination mit der Einspeisevergütung

Mieterstromzuschlag und Einspeisevergütung sind zwei unterschiedliche Vergütungsstränge für zwei unterschiedliche Strompfade. Sie schließen sich nicht aus — im Gegenteil, das Zusammenspiel beider ist die Grundlage der Wirtschaftlichkeitsrechnung.

Zwei Strompfade, zwei Vergütungen

Strompfad Vergütung Basis
Direktlieferung an Mieter Verkaufserlös (24–28 ct/kWh) + Mieterstromzuschlag (1,29–2,54 ct/kWh) Gemessene Direktliefermenge
Teileinspeisung ins Netz (Feb–Jul 2026) 7,78 ct/kWh (bis 10 kWp), 6,73 ct/kWh (bis 40 kWp), 5,50 ct/kWh (>40 bis 100 kWp) Eingespeiste Überschussmenge

Der Mieterstromzuschlag gilt nur für den Anteil, der direkt an Mieter geliefert wird. Für Strom, der ins Netz eingespeist wird, gibt es nur die Einspeisevergütung — kein Zuschlag.

Das erklärt, warum die Eigenverbrauchsoptimierung so wichtig ist: Jede kWh, die ein Mieter aus der eigenen PV-Anlage verbraucht statt sie einzuspeisen, bringt im Rechenbeispiel einer 30-kWp-Anlage (Teileinspeisevergütung 6,73 ct/kWh, Mieterstromtarif 26 ct/kWh, Zuschlag 2,36 ct/kWh):

  • Verkaufserlös statt Einspeisung: 26 − 6,73 = +19,27 ct/kWh
  • Mieterstromzuschlag: +2,36 ct/kWh
  • Gesamt-Vorteil gegenüber Einspeisung: rund +21,6 ct/kWh

Eine 30-kWp-Anlage mit 15.000 kWh/Jahr Direktlieferung erwirtschaftet damit rund 21–22 EUR mehr pro 100 kWh Direktlieferung als bei vollständiger Einspeisung — der Mieterstromzuschlag ist dabei ein stabiler, vorhersehbarer Anteil.

Wichtig: Preisobergrenze beachten

Der gesetzlich definierte Mieterstromtarif darf den örtlichen Grundversorgungstarif nicht übersteigen. Diese Preisobergrenze (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 EEG) soll verhindern, dass Mieter durch Mieterstrom schlechtergestellt werden als im öffentlichen Netz. In der Praxis liegt der Mieterstromtarif typischerweise 10–20 % unterhalb des Grundversorgungstarifs (eigene Erfahrung) — was für Mieter ein attraktives Angebot darstellt und gleichzeitig die Eigenverbrauchsquote erhöht.


7. Berechnungsbeispiele: 10, 30 und 60 kWp

Beispiel 1: 10-kWp-Anlage (Kleines MFH, 3 Wohneinheiten)

Parameter Wert
Installierte Leistung 10 kWp
Jahresertrag gesamt ca. 9.500 kWh
Davon Direktlieferung 6.000 kWh/Jahr (63 %)
Mieterstromzuschlag 2,54 ct/kWh
Zuschlag pro Jahr 152,40 EUR
Zuschlag nominal über 20 Jahre 3.048 EUR

Bei dieser Anlagengröße ist der absolute Zuschlagsbetrag überschaubar, aber im Kontext der Gesamtanlage relevant: Bei einer Investition von ca. 14.000–16.000 EUR verbessert der Zuschlag die IRR um etwa 0,3–0,5 Prozentpunkte.

Beispiel 2: 30-kWp-Anlage (MFH, 7 Wohneinheiten)

Parameter Wert
Installierte Leistung 30 kWp
Jahresertrag gesamt ca. 28.000 kWh
Davon Direktlieferung 15.000 kWh/Jahr (54 %)
Mieterstromzuschlag 2,36 ct/kWh
Zuschlag pro Jahr 354 EUR
Zuschlag nominal über 20 Jahre 7.080 EUR

Diese Anlagengröße entspricht typischen Lumitra-Referenzprojekten. Die Kombination aus Mieterstromzuschlag, Direktverkaufserlösen und steuerlichen Vorteilen führt laut Lumitra-Projektdaten zu IRR-Werten bis 14,51 % — auch bei Bestandsanlagen-Nachrüstung im zweistelligen Bereich.

Beispiel 3: 60-kWp-Anlage (Größeres MFH, 18+ Wohneinheiten)

Parameter Wert
Installierte Leistung 60 kWp
Jahresertrag gesamt ca. 56.000 kWh
Davon Direktlieferung 28.000 kWh/Jahr (50 %)
Mieterstromzuschlag 1,29 ct/kWh
Zuschlag pro Jahr 445,20 EUR
Zuschlag nominal über 20 Jahre 8.904 EUR

Bei größeren Projekten ist der absolute Zuschlagsbetrag höher, auch wenn der spezifische Satz niedriger ist. Ein Lumitra-Referenzprojekt (Wohn-/Mieterstromprojekt mit 57 kWh Speicher) erreicht einen IRR von 11,85 % — bei größeren Dachflächen, bei denen der niedrigste Zuschlagssatz greift.

Das Ariadne-Projekt (Kopernikus-Projekt, 2025) zeigt für vergleichbare Szenarien eine Renditespanne von 3,6 % bis 18,5 % IRR, abhängig von Eigenkapitaleinsatz, Finanzierungsstruktur und Mieterteilnahmequote.


8. Degression: Was nach 2026 passiert

Der Mieterstromzuschlag unterliegt nach § 49 EEG einer halbjährlichen Degression. Das bedeutet: Anlagen, die später in Betrieb genommen werden, erhalten einen etwas niedrigeren Zuschlagssatz als Anlagen, die früher in Betrieb genommen wurden.

Wie die Degression funktioniert

Der Degressionssatz ist gesetzlich festgelegt und liegt aktuell bei etwa 1 % pro Halbjahr. Das klingt gering, summiert sich aber: Wer eine Anlage zwei Jahre später in Betrieb nimmt, erhält einen Zuschlag, der rund 4 % niedriger ist als heute. Der bei Inbetriebnahme geltende Satz bleibt danach 20 Jahre konstant.

Inbetriebnahme Zuschlag (bis 40 kWp) Differenz zu Feb–Jul 2026
Feb–Jul 2026 2,36 ct/kWh
Feb–Jul 2027 ca. 2,31 ct/kWh –2,1 %
Feb–Jul 2028 ca. 2,27 ct/kWh –4,0 %

Die Werte für Folgejahre sind Prognosen auf Basis der aktuellen Degression und können durch Zubau-Dynamik oder gesetzliche Anpassungen abweichen. Über 20 Jahre Laufzeit bedeutet eine Inbetriebnahme ein Halbjahr später bei einer 30-kWp-Anlage mit 15.000 kWh/Jahr Direktlieferung einen Zuschlags-Verlust von rund 70 EUR gesamt — kein dramatischer Betrag, aber ein Argument dafür, nicht unnötig zu warten.

Sondermechanismus: Erhöhte Degression bei hohem Zubau

Wenn der jährliche PV-Zubau in Deutschland einen bestimmten Korridor überschreitet, erhöht sich die Degression automatisch. Dieser Mechanismus soll den Markt selbst regulieren. In Jahren mit sehr hohem Zubau kann die Degression temporär ansteigen. Für Investoren bedeutet das: Wer plant, sollte nicht auf niedrigere Zuschläge im folgenden Jahr setzen, da diese durch erhöhte Degression kompensiert werden könnten.

Was nach 20 Jahren gilt

Nach Ablauf der 20-jährigen Förderlaufzeit entfällt der Mieterstromzuschlag. Der Eigenverbrauch und die Einspeisung können weiterlaufen — zu dann geltenden Marktpreisen. Anlagenbetreiber haben ab diesem Zeitpunkt mehr Flexibilität: Sie können ihren Strom direkt vermarkten, in einer Energy Community bündeln oder den Eigenverbrauch optimieren. Die Anlage ist zu diesem Zeitpunkt vollständig abgeschrieben und erzeugt praktisch kostenlos Strom.


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9. Änderungen durch das Solarpaket I im Überblick

Das Solarpaket I (Gesetz zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energie, Mai 2024) hat mehrere Punkte verändert, die den Mieterstromzuschlag direkt betreffen:

Thema Vor Solarpaket I Nach Solarpaket I
Geografische Grenzen Nur innerhalb desselben Gebäudes Gebäude und Grundstücke im Quartier möglich (§ 42b EnWG)
Vertragsgestaltung Relativ unklar Konkrete Anforderungen an Mieterstromverträge (§ 42a EnWG)
Messsysteme Einzelfallregelung Smart-Meter-Pflicht ab 7 kW PV-Leistung klar geregelt
Balkonsolar Separates Thema Integration in Mieterstromkonzepte erleichtert
Anlagenkombination Einschränkungen bei mehreren Anlagen Vereinfachte Regeln für Anlagenzusammenfassung

Die praxisrelevanteste Änderung ist die Möglichkeit der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung. Sie erlaubt es, mehrere Gebäude auf einem Grundstück — zum Beispiel mehrere Häuser einer Wohnanlage — mit einer gemeinsamen PV-Anlage zu versorgen, ohne dass jedes Gebäude eine eigene Anlage benötigt. Das öffnet das Mieterstrommodell für Wohnquartiere, kommunale Wohnungsgesellschaften und größere Portfolien.


10. Typische Fehler bei der Beantragung

In der Praxis beobachtet Lumitra als erfahrener Mieterstromspezialist aus dem Allgäu regelmäßig dieselben Fehler, die dazu führen, dass der Mieterstromzuschlag nicht ausgezahlt wird oder die Auszahlung verzögert:

Fehler 1: Anlage ohne Mieterstrom-Betriebsart registriert Im Marktstammdatenregister muss explizit das Betriebsmodell "Mieterstrom" eingetragen werden. Wer die Anlage als Standard-PV ohne Mieterstromkennzeichnung registriert, verliert den Anspruch auf den Zuschlag.

Fehler 2: Mieterstromvertrag liegt nicht vor Inbetriebnahme vor Der Netzbetreiber verlangt bei der Anmeldung einen gültigen Mieterstromvertrag. Ein nachträglicher Vertragsabschluss nach Inbetriebnahme kann den Förderbeginn verschieben.

Fehler 3: Messkonzept nicht vorab genehmigt Viele Netzbetreiber verlangen eine explizite Genehmigung des Messkonzepts vor dem Einbau der Messtechnik. Wer das überspringt und Zähler ohne Genehmigung einbaut, muss unter Umständen nachbessern.

Fehler 4: Summenzähler fehlt oder ist falsch konfiguriert Ohne korrekt installierten Summenzähler am Netzanschluss kann der Netzbetreiber die eingespeiste und entnommene Menge nicht korrekt messen — und damit keine Vergütung berechnen.

Fehler 5: Preisobergrenze überschritten Wer den Mieterstromtarif über dem Grundversorgungstarif ansetzt, verliert den Anspruch auf den Zuschlag vollständig. Dieser Fehler ist vermeidbar, wenn der Tarif vor Vertragsabschluss mit dem Grundversorgungstarif verglichen wird.


11. Historische Entwicklung des Mieterstromzuschlags (2017–2026)

Der Mieterstromzuschlag wurde mit dem Mieterstromgesetz vom 17. Juli 2017 eingeführt (BGBl. I 2017, S. 2532). Die ursprüngliche Zielsetzung: Mieter sollen an der Energiewende wirtschaftlich teilhaben können, ohne selbst eine PV-Anlage besitzen zu müssen. Die Einführung war bewusst konservativ: enge Gebäudedefinition (nur Wohngebäude mit hohem Wohnanteil), enge Leistungsgrenze (100 kWp), komplexe Anmeldeprozesse.

Entwicklung der Zuschlagshöhen seit Einführung (jeweils ≤ 40 kWp, erstes Halbjahr):

Jahr Zuschlag (ct/kWh) Kontext
2017 ca. 3,81 Einführungsjahr, höchster Satz
2020 ca. 2,66 Reduzierung durch Marktwachstum
2022 ca. 2,48 Energiekrise, Zuschlag stabil
2024 ca. 2,48 EEG 2023 fixiert Sätze für Mieterstrom
Feb–Jul 2026 2,36 aktueller Satz (Primärquelle: BNetzA)

Die Degression von rund 1 % pro Halbjahr ist in den letzten Jahren durch politische Stabilisierung der Sätze zum Teil ausgesetzt worden. Mit dem EEG 2023 wurden die Sätze für Mieterstrom von der allgemeinen Einspeisevergütungsdegression entkoppelt und auf ein konstantes, vorhersehbares Niveau gesetzt.

Strukturelle Reformen im Zeitverlauf:

  • 2019: Vereinfachung der Anmeldeprozesse beim Netzbetreiber; erste Digitalisierungsschritte im Marktstammdatenregister.
  • 2022: Einführung des Nullsteuersatzes (§ 12 Abs. 3 UStG) für PV-Anlagen auf Wohngebäuden, erhebliche Renditeverbesserung für Neuanlagen.
  • 2023: Anhebung der Sonderabschreibung (§ 7g EStG) von 20 % auf 40 % mit dem Wachstumschancengesetz, rückwirkend ab 01.01.2024.
  • Mai 2024: Solarpaket I — Erweiterung auf Quartiere, Einführung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG), Smart-Meter-Pflicht klar geregelt.
  • 2025: Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm ("Investitionsbooster") — degressive AfA von bis zu 30 % für Batteriespeicher in gewerblich genutzten Projekten; § 3 Nr. 72 EStG hebt Schwelle auf 30 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit an.
  • 2026: Aktueller Stand — weitere Anpassungen im Vorfeld der EEG-Reform 2027 geplant (siehe Abschnitt 13).

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12. Antragsverfahren im Detail — Meldepflichten, Fristen, Stolpersteine

Der Mieterstromzuschlag setzt formell keinen "Antrag" voraus, sondern eine korrekte Meldung und Registrierung. Drei Behörden bzw. Register sind beteiligt:

Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur

Jede PV-Anlage muss nach § 3 MaStRV spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme im MaStR registriert sein. Für Mieterstrom entscheidend: Das Betriebsmodell "Mieterstromzuschlag" ist explizit anzugeben. Eine Registrierung als Standard-PV-Anlage ohne Mieterstrom-Kennzeichnung führt dazu, dass der Anspruch auf den Zuschlag nicht anerkannt wird.

Das MaStR verlangt folgende Angaben: technische Daten (Leistung, Modultechnik, Wechselrichter), Standort, Anlagenbetreiber, Inbetriebnahmedatum. Korrekturen sind möglich, aber zeitaufwändig — je sauberer die Ersteintragung, desto schneller läuft das Verfahren beim Netzbetreiber.

Anmeldung beim Netzbetreiber

Der zuständige Netzbetreiber ist die Auszahlungsstelle für den Zuschlag. Die Anmeldung umfasst: MaStR-Bestätigung, Muster des Mieterstromvertrags, genehmigtes Messkonzept, Nachweis des Messstellenbetriebs. Der Netzbetreiber prüft die Unterlagen und bestätigt die Anspruchsberechtigung — in der Regel innerhalb von 4–8 Wochen, in Spitzenzeiten auch länger (eigene Erfahrung).

Finanzamt (nur bei steuerpflichtigem Betrieb)

Für Anlagen, die nicht unter § 3 Nr. 72 EStG fallen (also insbesondere größere Anlagen oder gewerblich betriebene Mieterstromprojekte), ist eine steuerliche Anmeldung erforderlich. Das Finanzamt erhält eine Gewerbeanmeldung oder Umsatzsteuer-Erklärung. Für Contracting-Modelle liegt diese Pflicht beim Contractor.

Fristen im Überblick

Schritt Frist
MaStR-Registrierung spätestens 1 Monat nach Inbetriebnahme
Anmeldung Netzbetreiber vor oder mit Inbetriebnahme
Mieterstromvertrag mit erstem Mieter vor Inbetriebnahme
Messkonzept genehmigt vor Installation der Zähler
Erste Auszahlung Zuschlag typischerweise 2–4 Monate nach Inbetriebnahme (eigene Erfahrung)

Typische Stolpersteine

  • Verspätete MaStR-Registrierung: Nach Ablauf der Monatsfrist kann die Auszahlung des Zuschlags nach § 52 EEG 2023 temporär ausgesetzt werden.
  • Mieterstromvertrag erst nach Inbetriebnahme: Der Förderanspruch beginnt erst mit dem ersten wirksamen Vertrag — nicht rückwirkend ab Inbetriebnahmedatum.
  • Unvollständiges Messkonzept: Ohne Freigabe des Konzepts durch den Netzbetreiber kann die Direktliefermenge nicht abgerechnet werden.
  • Falsche Anlagen-Kategorisierung im MaStR: Wird die Anlage als "Standard-Einspeisung" statt als "Mieterstrom" geführt, erkennt der Netzbetreiber den Anspruch nicht automatisch an.

13. Förderdauer, Kumulierungsregeln und Ausblick 2027+

Förderdauer von genau 20 Jahren

Die Förderdauer beträgt nach § 25 Abs. 1 EEG 2023 20 Jahre ab dem Datum der offiziellen Inbetriebnahme, zuzüglich des verbleibenden Teils des Inbetriebnahme-Kalenderjahres. Beispiel: Anlage am 15.05.2026 in Betrieb genommen — Förderanspruch bis 31.12.2046.

Auswirkungen bei Umbauten und Erweiterungen:

  • Repowering (Austausch vorhandener Module durch leistungsstärkere): keine Verlängerung der Förderdauer, die alte Inbetriebnahme bleibt maßgeblich.
  • Anlagenerweiterung (Zubau zusätzlicher Module): Die neue Anlagenkomponente erhält den zum Zubaudatum gültigen Zuschlag und hat eine eigene 20-jährige Laufzeit.
  • Wechselrichtertausch: keine Auswirkung auf die Förderdauer.
  • Speicher-Nachrüstung: ändert am Mieterstromzuschlag nichts; der Zuschlag wird weiterhin auf die Direktliefermenge an Mieter gezahlt, unabhängig davon, ob sie direkt oder über Speicher bezogen wird.

Kumulierungsregeln

Der Mieterstromzuschlag ist mit mehreren anderen Förderinstrumenten kumulierbar:

Förderung / Regelung Mit Mieterstromzuschlag kombinierbar?
Einspeisevergütung (Überschuss) Ja — für unterschiedliche Strommengen
Nullsteuersatz § 12 Abs. 3 UStG Ja — unabhängig vom Zuschlag
§ 3 Nr. 72 EStG (Steuerbefreiung) Ja, wenn Anlagenstruktur die Schwellen einhält
§ 7g EStG (IAB, Sonder-AfA 40 %) Ja, bei gewerblichem Betrieb; nicht bei § 3 Nr. 72 EStG
Degressive AfA Speicher 30 % (Investitionsbooster) Ja, für gewerblich betriebene Speicher (2025–2027)
KfW 270 (zinsgünstige Finanzierung) Ja — keine Einschränkung
Kommunale Zuschüsse (München, Würzburg usw.) Meist ja, im Einzelfall prüfen
Bayern 10.000-Häuser-Programm Nein — Programm seit 24.04.2022 eingestellt

Die gleichzeitige Nutzung von Mieterstromzuschlag und Teileinspeisevergütung ist der Regelfall: Beide Vergütungen werden auf unterschiedliche Strommengen gezahlt (Direktlieferung vs. Netzeinspeisung) und konkurrieren nicht miteinander.

Ausblick 2027 und später

Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung sieht für 2027 eine EEG-Reform vor, die unter anderem folgende Punkte betrifft:

  • Umstellung auf Contract for Difference (CfD): Für neue größere PV-Anlagen ist eine Umstellung der Einspeisevergütung auf Differenzverträge geplant, bei denen ein fixer Strompreis zugesichert wird und Marktpreisschwankungen ausgeglichen werden. Ob und in welcher Form der Mieterstromzuschlag davon betroffen ist, ist noch nicht abschließend geklärt.
  • Mögliche Abschmelzung der Zuschläge: Branchenverbände und Ministerien diskutieren eine stärkere Marktintegration. Mittelfristig kann es zu einer Reduktion oder Umstrukturierung der Zuschläge kommen.
  • Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung als Regelfall: Das Modell der GGV nach § 42b EnWG wird ausgebaut. Mittelfristig könnte die klare rechtliche Trennung zwischen Mieterstrom und GGV vereinfacht werden.
  • Anpassung der Smart-Meter-Anforderungen: Der Rollout soll beschleunigt werden; bis Ende 2030 sollen nach BNetzA-Zielvorgabe 95 % der pflichtigen Messstellen umgestellt sein.

Wichtig für die Planung: Der bei Inbetriebnahme festgelegte Zuschlagssatz bleibt für 20 Jahre konstant. Auch wenn ab 2027 die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Neuanlagen geändert werden, gelten sie nicht rückwirkend für bereits in Betrieb genommene Anlagen. Für Eigentümer, die zeitnah in Mieterstrom investieren, bedeutet das Planungssicherheit über zwei Jahrzehnte.


14. FAQ

Wie hoch ist der EEG-Mieterstromzuschlag 2026?

Für Inbetriebnahmen zwischen 01.02.2026 und 31.07.2026 beträgt der Zuschlag 2,54 ct/kWh (bis 10 kWp), 2,36 ct/kWh (über 10 bis 40 kWp) und 1,29 ct/kWh (über 40 bis 1.000 kWp). Eine separate Klasse "bis 100 kWp" existiert in der Staffelung nicht — Anspruchsvoraussetzung bleibt aber, dass die Anlage selbst nach § 21 Abs. 3 EEG 2023 max. 100 kWp installierte Leistung hat. Primärquelle: Bundesnetzagentur, EEG-Fördersätze.

Wie lange wird der Mieterstromzuschlag gezahlt?

Genau 20 Jahre ab dem Datum der offiziellen Inbetriebnahme. Der Satz, der bei Inbetriebnahme gilt, bleibt für die gesamten 20 Jahre konstant — spätere Degression betrifft nur Neuanlagen.

Kann ich Mieterstromzuschlag und Einspeisevergütung gleichzeitig erhalten?

Ja, aber für unterschiedliche Strompfade. Für Strom, der direkt an Mieter geliefert wird, gibt es den Zuschlag. Für Strom, der ins Netz eingespeist wird, gibt es die Teileinspeisevergütung — gestaffelt 7,78 / 6,73 / 5,50 ct/kWh (bis 10 / bis 40 / bis 100 kWp, Feb–Jul 2026). Die Mengen werden getrennt gemessen und vergütet.

Gilt der Mieterstromzuschlag auch für Gewerbegebäude?

Nein. Der Mieterstromzuschlag gilt nur für Gebäude, die überwiegend zum Wohnen genutzt werden (§ 21 Abs. 3 EEG). Für Gewerbegebäude gibt es keine entsprechende Förderung — lediglich die reguläre Einspeisevergütung.

Wer zahlt den Mieterstromzuschlag aus?

Der örtlich zuständige Netzbetreiber, nicht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Bundesnetzagentur. Der Netzbetreiber rechnet den Zuschlag auf Basis der gemessenen Direktliefermengen monatlich ab.

Was passiert mit dem Zuschlag, wenn ein Mieter auszieht?

Wenn zeitweise kein Mieter Mieterstrom bezieht (z. B. bei Leerstand), fließt kein Zuschlag für diese Periode. Der Zuschlag gilt nur für tatsächlich an Mieter gelieferte Kilowattstunden. Die 20-Jahres-Laufzeit läuft aber unabhängig davon weiter.


Ihre nächsten Schritte

Der EEG-Mieterstromzuschlag ist ein Bestandteil des Fördersystems, der automatisch greift — wenn die Voraussetzungen korrekt erfüllt sind. Fehler bei der Registrierung, im Messkonzept oder im Vertragsaufbau können dazu führen, dass der Anspruch entfällt oder sich der Start verzögert.

Lumitra begleitet als Meisterbetrieb mit 20 Jahren Erfahrung aus dem Allgäu, eigener Software und zertifiziertem wettbewerblichen Messstellenbetreiber-Partner den gesamten Prozess — von der Planung über die Registrierung bis zur laufenden Abrechnung. So stellen wir sicher, dass der Förderanspruch von Tag 1 der Inbetriebnahme an vollständig genutzt wird.

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Quellen

Behauptung Studie / Quelle Jahr Zugang
Mieterstromzuschlag 2,54 / 2,36 / 1,29 ct/kWh (≤10 / ≤40 / ≤1.000 kWp, Feb–Jul 2026) Bundesnetzagentur, EEG-Fördersätze Februar 2026; §§ 21, 21b EEG 2023 2026 bundesnetzagentur.de
Einspeisevergütung Teileinspeisung 7,78 / 6,73 / 5,50 ct/kWh Bundesnetzagentur, EEG-Fördersätze Februar 2026 2026 bundesnetzagentur.de
IRR-Spanne 3,6–18,5 % Ariadne-Projekt (Kopernikus), Analyse Gebäude- und Mieterstrom in Deutschland 2025 ariadneprojekt.de
Lumitra-Projektdaten 8,9 % / 14,51 % / 11,85 % IRR Lumitra interne Projektdaten (10 kWp Bestandsanlage, 39 kWp/7 WE, Wohnanlage mit 57 kWh Speicher) 2025/2026 intern
Mieterstrom-Potenzial DE: 1,9 Mio. geeignete MFH, ca. 9.000 realisierte Anlagen (Stand April 2024) IW Köln — Breddermann/Henger, "Großes ungenutztes Potenzial beim Mieterstrom" Juli 2024 iwkoeln.de
Smart-Meter-Pflicht ab 7 kW PV-Leistung Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW), §§ 29 ff. MsbG 2023/2025 gesetze-im-internet.de
Mieterstromgesetz Einführung 2017 Gesetz zur Förderung von Mieterstrom (MiStromG), BGBl. I 2017 2017 bundesanzeiger.de
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung § 42b EnWG (Solarpaket I) 2024 gesetze-im-internet.de
Mieterstromvertrag-Anforderungen § 42a EnWG (Solarpaket I) 2024 gesetze-im-internet.de

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