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Mieterstrom oder Volleinspeisung: Welches Modell rechnet sich 2026 wirklich?

10. Juli 2026 durch
Mieterstrom oder Volleinspeisung: Welches Modell rechnet sich 2026 wirklich?
Lumitra GmbH, Noah Rues
Lumitra-Wissen
⏱ 17 Min Lesezeit
Auf einen Blick
  • Die Volleinspeisevergütung liegt 2026 bei 12,34 ct/kWh (bis 10 kWp), 10,35 ct/kWh (bis 40 kWp) und 10,35 ct/kWh (bis 100 kWp); die Teileinspeisung bei 7,78 / 6,73 / 5,50 ct/kWh — jeweils für Inbetriebnahmen zwischen 01.02.2026 und 31.07.2026 (Bundesnetzagentur, 2026).
  • Mieterstromtarife liegen typischerweise bei 24–28 ct/kWh — das Zwei- bis Dreifache der Einspeisevergütung; gesetzlich gedeckelt auf maximal 90 % des örtlichen Grundversorgertarifs (§ 42a Abs. 3 EnWG).
  • Zusätzlich erhält der Eigentümer den Mieterstromzuschlag von 2,54 / 2,36 / 1,29 ct/kWh über 20 Jahre auf jede an Mieter gelieferte Kilowattstunde (BNetzA, 2026).
  • Bei Mehrfamilienhäusern mit regulärer Mieterbelegung erzeugt Mieterstrom in der Modellrechnung mehr als das Doppelte des Jahreserlöses einer reinen Volleinspeisung — bei identischer Anlage.
  • Volleinspeisung bleibt sinnvoll bei strukturellem Leerstand, sehr kleinen Anlagen unter 4 Wohneinheiten oder reinen Investorenkonstellationen ohne Mieterbezug.
  • Lumitras realisierte Projekte erreichen Eigenkapitalrenditen bis 14,51 % IRR — selbst Bestandsanlagen-Nachrüstungen liegen im zweistelligen Bereich (11,85 % bei einer Wohnanlage mit 89 kWp, 33 Mieteinheiten und 57 kWh Speicher) — Werte, die mit reiner Volleinspeisung strukturbedingt nicht erreichbar sind.

Inhaltsverzeichnis

  1. Volleinspeisung 2026: Was der Staat noch zahlt
  2. Mieterstrom: Drei Einnahmequellen statt einer
  3. Die vollständige Vergleichsrechnung: 50 kWp auf einem Mehrfamilienhaus
  4. Acht Kriterien im direkten Vergleich
  5. Wann ist Volleinspeisung trotzdem die bessere Wahl?
  6. Das Hybrid-Modell: Direktverbrauch plus Überschusseinspeisung
  7. Speicher als Renditehebel: Eigenverbrauchsquote auf 90 %
  8. Von Volleinspeisung zu Mieterstrom wechseln — geht das?
  9. Häufige Missverständnisse
  10. FAQ
  11. Fazit

1. Volleinspeisung 2026: Was der Staat noch zahlt

Die Volleinspeisung ist auf den ersten Blick das einfachste PV-Modell: Anlage aufs Dach, gesamten Ertrag ins öffentliche Netz, jährliche Vergütung kassieren. Keine Mieter, keine Verträge, keine Abrechnung.

Die wirtschaftliche Frage ist, was diese Einfachheit 2026 noch wert ist.

Lumitra-Schaubild: Volleinspeisung, Teileinspeisung oder Mieterstrom — was bringt mehr?
Bei identischer Anlage erzeugt Mieterstrom mehr als das Doppelte des Jahreserlöses einer Volleinspeisung — drei Einnahmequellen. · Klicken zum Vergrößern

Die EEG-Einspeisevergütung war ein politisches Markteinführungsinstrument. 2010 lag der Vergütungssatz für neue Dachanlagen über 50 ct/kWh — eine Investitionsanreizpolitik, die ihr Ziel erreicht hat: PV-Module sind heute rund 80 % günstiger als 2010 (Fraunhofer ISE, Stromgestehungskosten 2024). Mit sinkenden Anlagenpreisen wurde die Vergütung schrittweise abgesenkt.

Der aktuelle Stand für Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen 01.02.2026 und 31.07.2026 (Bundesnetzagentur):

Anlagengröße Volleinspeisung Teileinspeisung (Überschuss)
Bis 10 kWp 12,34 ct/kWh 7,78 ct/kWh
Bis 40 kWp 10,35 ct/kWh 6,73 ct/kWh
Bis 100 kWp 10,35 ct/kWh 5,50 ct/kWh

Wichtiger Unterschied: Die Volleinspeisung gilt nur, wenn ausnahmslos der gesamte Strom eingespeist wird. Wer auch nur einen Teil im Gebäude verbraucht, bekommt die niedrigere Teileinspeisevergütung — dafür aber zusätzlich den hohen Direktverbrauchswert.

Die Vergütungssätze werden halbjährlich um etwa 1 % abgesenkt. Wer heute eine Anlage plant und die Entscheidung um zwölf Monate aufschiebt, sichert sich für die folgenden 20 Jahre einen niedrigeren Sockelsatz. Im Gegensatz zur Strompreisentwicklung am Markt ist diese Degression politisch festgelegt und vorhersehbar.


Lumitra-Schaubild: Dieselbe kWh — drei bis fünfmal mehr Erlös bei Mieterstrom
Dieselbe kWh — drei bis fünfmal mehr Erlös bei Mieterstrom · Klicken zum Vergrößern

2. Mieterstrom: Drei Einnahmequellen statt einer

Der wirtschaftliche Vergleichsmaßstab zur Einspeisung ist nicht der EEG-Satz — sondern der Strompreis, den Mieter sonst beim Grundversorger zahlen würden.

Der durchschnittliche Haushaltsstrompreis lag 2024 bei rund 31–33 ct/kWh, 2025 bei 36,40 ct/kWh inklusive aller Steuern, Abgaben und Netzentgelte (Bundesnetzagentur Monitoringbericht Strom 2024 / 2025; BDEW Strompreisanalyse 2025). Nach § 42a Abs. 3 EnWG darf der Mieterstromtarif maximal 90 % des örtlichen Grundversorgertarifs betragen. In der Praxis liegen Mieterstromtarife regional unterschiedlich bei 24–28 ct/kWh — deutlich unter dem Grundversorger und gleichzeitig substanziell über jeder Einspeisevergütung.

Mieterstrom kombiniert dabei drei Einnahmequellen, die parallel laufen:

Einnahmequelle 1 — Direktverkauf an Mieter: Der Strom geht zu 24–28 ct/kWh direkt an die Mieter. Das ist der Hebel: Statt 7,78 ct/kWh Einspeisevergütung erlöst die identische Kilowattstunde rund das Drei- bis Vierfache.

Einnahmequelle 2 — Mieterstromzuschlag (EEG 2023): Auf jede Kilowattstunde, die an Mieter im Gebäude geliefert wird, zahlt der Staat einen Zuschlag — über 20 Jahre ab Inbetriebnahme. Sätze für Inbetriebnahmen Februar bis Juli 2026 (BNetzA): 2,54 ct/kWh (bis 10 kWp), 2,36 ct/kWh (bis 40 kWp), 1,29 ct/kWh (bis 1.000 kWp). Diese Vergütung ist über zwei Jahrzehnte fest und unabhängig von Strompreisentwicklungen — sie bildet den stabilen Sockel der Wirtschaftlichkeitsrechnung.

Einnahmequelle 3 — Teileinspeisevergütung für Überschüsse: Was Mieter nicht direkt verbrauchen, fließt ins Netz. Die Teileinspeisesätze (7,78 / 6,73 / 5,50 ct/kWh) gelten wie die Volleinspeisesätze 20 Jahre ab Inbetriebnahme.

Der Unterschied zwischen Volleinspeisung und Mieterstrom ist damit kein gradueller — er ist strukturell. Volleinspeisung erlöst eine einzige Vergütung; Mieterstrom kombiniert drei Erlösströme, von denen der wertvollste das Drei- bis Vierfache der Einspeisung beträgt.


3. Die vollständige Vergleichsrechnung: 50 kWp auf einem Mehrfamilienhaus

Annahmen

Parameter Wert
Anlagengröße 50 kWp Dachanlage
Jahresertrag 47.500 kWh (950 kWh/kWp, süddeutsche Lage, Allgäu)
Mieter-Eigenverbrauchsquote (Mieterstrom-Szenario) 70 %
Einspeisung Überschuss 30 %
Mieterstromtarif 26 ct/kWh
Mieterstromzuschlag 1,29 ct/kWh (Klasse bis 1.000 kWp, schematisch für 40+ kWp)
Teileinspeisevergütung 5,50 ct/kWh (40–100 kWp Klasse)
Volleinspeisevergütung 10,35 ct/kWh (40–100 kWp Klasse)

Alle Sätze: Bundesnetzagentur, Inbetriebnahme 01.02.–31.07.2026. Modellrechnung auf Basis süddeutscher Marktdurchschnittswerte. Individuelle Projekte weichen ab.

Szenario A: Volleinspeisung

Der gesamte Jahresertrag von 47.500 kWh fließt ins Netz.

  • Jahreserlös: 47.500 kWh × 0,1035 EUR/kWh = 4.916 EUR/Jahr

Bei Investitionskosten von 60.000–70.000 EUR brutto für eine schlüsselfertige 50-kWp-Anlage (Fraunhofer ISE, Marktbeobachtung 2024) ergibt sich eine Bruttoamortisation von 12–14 Jahren — ohne Berücksichtigung von Wartung, Versicherung und Wechselrichtertausch. Die effektive Eigenkapitalrendite liegt im niedrigen einstelligen Bereich.

Szenario B: Mieterstrom (70 % Direktverbrauch, 30 % Einspeisung)

  • Direktverbrauch an Mieter: 47.500 kWh × 0,70 = 33.250 kWh
  • Erlös Direktverkauf: 33.250 × 0,26 = 8.645 EUR
  • Mieterstromzuschlag: 33.250 × 0,0129 = 429 EUR
  • Überschuss-Einspeisung: 47.500 × 0,30 = 14.250 kWh
  • Erlös Teileinspeisung: 14.250 × 0,055 = 784 EUR
  • Jahreserlös gesamt: 9.958 EUR/Jahr

Vergleich

Kennzahl Volleinspeisung Mieterstrom
Jahreserlös 4.916 EUR 9.958 EUR
Mehrerlös Mieterstrom +5.042 EUR/Jahr (+103 %)
Bruttoamortisation (60.000 EUR Investition) ~12 Jahre ~6 Jahre
20-Jahres-Erlös 98.320 EUR 199.160 EUR

Der Unterschied ist erheblich, aber nicht magisch. Er folgt aus einer einfachen Logik: Eine an einen Mieter gelieferte Kilowattstunde ersetzt seinen Grundversorger-Bezug von rund 36 ct/kWh. Davon bleibt nach Preisdeckel und Vermarktungsmarge ein Erlös von 24–28 ct/kWh — gegenüber 5,50–10,35 ct/kWh in der Einspeisung. Dieser Unterschied finanziert nicht nur höhere Renditen; er schafft auch den Spielraum, Mietern einen real spürbaren Preisvorteil zu bieten.

Lumitras realisierte Projekte bestätigen dieses Bild im konservativ kalkulierten Endkundenrahmen: Eine 10-kWp-Bestandsanlage erreicht eine Eigenkapitalrendite (IRR) von 8,9 %; eine 39-kWp-Anlage mit sieben Wohneinheiten 14,51 %. Bei einer Wohnanlage mit 89 kWp, 33 Mieteinheiten und 57 kWh Batteriespeicher liegt die IRR bei 11,85 %. Der Break-even bei gut durchgeplanten Mehrfamilienhaus-Projekten liegt typischerweise bei rund 8 Jahren — über die verbleibende Anlagenlebensdauer von 25–30 Jahren entsteht dann reiner Ertrag.


4. Acht Kriterien im direkten Vergleich

Kriterium Volleinspeisung Mieterstrom
Vergütung pro kWh 10,35–12,34 ct (BNetzA 2026) 24–28 ct Direktverkauf + 1,29–2,54 ct Zuschlag
Förderdauer 20 Jahre EEG 20 Jahre EEG (Zuschlag)
Investitionskosten Anlage ohne Smart Meter Anlage + Smart Meter pro WE (~250–350 EUR/WE, Lumitra-Projektdaten)
Laufender Aufwand Minimal (jährliche Reinigung, Wechselrichter-Monitoring) Gering bei Komplettanbieter; Abrechnung, Mieterstromvertrag, MSB übernimmt Dienstleister
Mieter-Abhängigkeit Keine — Netz nimmt immer ab Mieter-Teilnahme ist wegen des günstigeren Strompreises in der Regel ein Selbstläufer
Komplexität Sehr gering Mittel bei Eigentümer-Modell, gering bei Contracting
Rendite-Potenzial 3–5 % p. a. (Branchenschätzungen) 10–22 % p. a. (Lumitra-Projektdaten 11,85–14,51 %; Ariadne 2025: 3,6–18,5 %)
Steuerliche Wirkung § 3 Nr. 72 EStG bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit (max. 100 kWp pro Steuerpflichtigem); volle USt-Befreiung nach § 12 Abs. 3 UStG Identische Steuerbefreiungen; zusätzlich IAB nach § 7g EStG, Sonderabschreibung 40 %, degressive AfA bis 15 % p. a. (Steuerliches Investitionssofortprogramm 2025)

Renditeangaben sind Bandbreiten auf Basis öffentlicher Studien (Fraunhofer ISE 2024, IW Köln/Ariadne 2024/2025) und realisierter Lumitra-Projekte. Individuelle Werte hängen von Dachfläche, Ausrichtung, Eigenverbrauchsquote und Finanzierung ab.


5. Wann ist Volleinspeisung trotzdem die bessere Wahl?

Volleinspeisung ist nicht prinzipiell schlechter — es gibt klar abgrenzbare Konstellationen, in denen sie die geeignetere Wahl ist.

Strukturell leerstehende oder vor Sanierung stehende Objekte. Mieterstrom funktioniert nur, wenn Mieter den Strom abnehmen. Bei einem Gebäude im Sanierungsleerstand oder einem reinen Sanierungsfall mit unsicherer Wiedervermietung entfällt der Direktverbrauchshebel. Volleinspeisung ist hier die einfachere Lösung — bis das Objekt wieder belegt ist.

Sehr kurze geplante Restlaufzeit. Wer plant, ein Objekt innerhalb der nächsten drei bis fünf Jahre zu verkaufen und die Anlage nicht als langfristige Investition begreift, kann die geringere Komplexität der Volleinspeisung vorziehen. Empirisch zeigt sich allerdings, dass eine laufende Mieterstromanlage den Verkehrswert einer Immobilie erhöht (Energieeffizienz, ESG-Attraktivität, planbare Cashflows). Das Argument gegen Mieterstrom aus Verkaufsperspektive kehrt sich damit häufig um.

Anlagen mit weniger als 4 Wohneinheiten in regionaler Belegung. Bei sehr kleinen Objekten steigen die Fixkosten relativ — Smart Meter, MSB, Abrechnungssoftware fallen pro Einheit stärker ins Gewicht. Die Wirtschaftlichkeitsschwelle liegt nach Marktbeobachtung in der Regel bei 5–6 Wohneinheiten. Lumitra hat ein Referenzprojekt mit 10 kWp auf einem Mehrfamilienhaus realisiert, das 8,9 % IRR erreicht — das setzt eine optimal ausgerichtete Dachfläche voraus und ist die untere Grenze des wirtschaftlich Sinnvollen.

Reine Industrie- oder Gewerbeobjekte ohne Wohnungen. Mieterstrom im engeren rechtlichen Sinne (§ 42a EnWG) zielt primär auf Wohngebäude. Seit dem Solarpaket I (16.05.2024) ist das Modell zwar auch für Gewerbegebäude geöffnet; in reinen Gewerbekonstellationen mit einem Hauptverbraucher ist klassischer Eigenverbrauch oder Volleinspeisung jedoch häufig pragmatischer.

Fehlender Wille zur Eigentümer-Rolle. Wer keinerlei Vertragsbeziehung zu Mietern oder einem Komplettanbieter eingehen möchte, wählt Volleinspeisung — und akzeptiert die geringere Rendite als Preis für Einfachheit. Der Spielraum dafür ist allerdings klein: Bereits die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG (eingeführt durch das Solarpaket I) bietet eine deutlich vereinfachte Alternative ohne klassische Lieferantenpflichten.


6. Das Hybrid-Modell: Direktverbrauch plus Überschusseinspeisung

In der Praxis erreicht kein Mehrfamilienhaus eine 100 %-Direktverbrauchsquote. Mieter sind tagsüber bei der Arbeit, Wohnungen stehen im Tagesverlauf zeitweise leer, der Stromverbrauch ist nicht synchron zur PV-Produktion. Ein Teil der erzeugten Energie geht immer ins Netz — das ist physikalisch unvermeidlich und wirtschaftlich einkalkuliert.

Das Standard-Konfigurationsmodell ist deshalb hybrid:

  • Mieterstrom für den Direktverbrauchsanteil. Was Mieter in Echtzeit verbrauchen, wird ohne Netzentgelt direkt geliefert — mit dem hohen Tarif von 24–28 ct/kWh und dem Mieterstromzuschlag.
  • Teileinspeisung für den Überschussanteil. Was nicht direkt verbraucht wird, fließt ins Netz und wird mit der Teileinspeisevergütung (5,50–7,78 ct/kWh) vergütet.

Damit kombiniert das Modell höhere Erlöse für den Direktverbrauchsanteil mit sicheren Erlösen für den Überschuss. Die Eigenverbrauchsquote ohne Speicher liegt bei Mehrfamilienhäusern typischerweise bei 55–65 %; durch zeitliche Ausrichtung der Lasten (Wärmepumpen, Wallboxen, Wärmespeicher) und intelligente Steuerung sind 65–75 % erreichbar (Fraunhofer ISE, 2024).


7. Speicher als Renditehebel: Eigenverbrauchsquote auf 90 %

Ein Batteriespeicher verschiebt Strom aus den Mittagsstunden in den Abend, wenn Mieter zu Hause sind und Strom verbrauchen. Das hebt die Eigenverbrauchsquote von 55–65 % auf 75–90 % — abhängig von Gebäude, Anlagengröße und Speicherkapazität (Fraunhofer ISE, 2024).

Die wirtschaftliche Wirkung ist erheblich. Jede Kilowattstunde, die statt mit 5,50 ct/kWh Teileinspeisung mit 26 ct/kWh + 1,29 ct/kWh Zuschlag verkauft wird, bringt rund 22 ct Mehrertrag. Bei einer 50-kWp-Anlage und einem Jahresmehrertrag von 5.000 kWh durch Speicher-Optimierung ergibt das rund 1.100 EUR/Jahr — genug, um einen Speicher in 8–12 Jahren zu amortisieren.

Bei gewerblichen Anwendungen kommt zusätzlich die degressive AfA nach dem Steuerlichen Investitionssofortprogramm 2025 ins Spiel: Bis zu 30 % p. a. degressiv auf Batteriespeicher (Anschaffung 01.07.2025–31.12.2027). Das Lumitra-Referenzprojekt einer Wohnanlage mit 89 kWp, 33 Mieteinheiten und 57 kWh Speicher kombiniert diesen Effekt mit Lastspitzenkappung und Notstromfunktion und erreicht 11,85 % Eigenkapitalrendite.


8. Von Volleinspeisung zu Mieterstrom wechseln — geht das?

Eine häufige Frage von Eigentümern, die bereits eine Volleinspeisungsanlage betreiben: Lässt sich nachträglich umstellen?

Technisch: In den meisten Fällen ja. Erforderlich sind Smart Meter pro Wohneinheit (typisch 250–350 EUR/WE), ein zugelassener Messstellenbetreiber und eine Neumeldung beim Netzbetreiber. Der Umbauaufwand hängt von der vorhandenen Zählerinfrastruktur ab. Bei modernen Gebäuden ist die Umstellung in zwei bis vier Wochen umsetzbar.

Förderrechtlich: Hier liegt der Knackpunkt. Wer eine Anlage in der EEG-Volleinspeisung betreibt, kann den Mieterstromzuschlag nicht zusätzlich beantragen. Volleinspeisung und Mieterstromzuschlag schließen sich aus. Wer wechseln möchte, verzichtet damit auf den bisherigen Volleinspeisesatz und erhält stattdessen die Teileinspeisevergütung plus Mieterstromzuschlag plus Direktverkaufserlös.

Wirtschaftlich: Die Faustregel lautet: Bei bestehenden Anlagen im letzten Drittel des EEG-Förderzeitraums (etwa ab Jahr 14 von 20) lohnt die Umstellung wirtschaftlich fast immer — der Direktverkaufserlös übersteigt die verlorene Restvergütung deutlich. Für Anlagen, die aus dem EEG fallen (nach 20 Jahren), ist Mieterstrom die attraktivste Weiternutzungsoption und sichert weitere zwei Jahrzehnte Erlöse aus einer abgeschriebenen Anlage. Für Anlagen in den ersten Jahren des EEG-Förderzeitraums lohnt sich ein detaillierter Wirtschaftlichkeitsvergleich mit konservativen Annahmen.


9. Häufige Missverständnisse

„Volleinspeisung ist sicherer, weil das Netz alles abnimmt." Die Aufnahme durch das Netz ist gesetzlich gesichert, aber die Vergütung für Neuanlagen sinkt halbjährlich — und die Sätze 2026 sind historisch niedrig. Der Wert dieser Sicherheit ist also gering, weil der Erlös klein ist. Mieterstrom hat dagegen einen Anteil mit Direktverbrauch (hochpreisig) und einen Anteil mit Einspeisung (gleiche gesetzliche Garantie wie Volleinspeisung) — die Sicherheit bleibt also bestehen, der Erlös wird vervielfacht.

„Mieterstrom rechnet sich nur bei sehr großen Anlagen." Empirisch widerlegt. Lumitra hat eine 10-kWp-Anlage auf einem Mehrfamilienhaus realisiert, die 8,9 % Eigenkapitalrendite erreicht. Wirtschaftlich tragfähig ist Mieterstrom in der Regel ab 6 Wohneinheiten — die Anlagengröße ist dabei sekundär. Entscheidender sind Eigenverbrauchsquote und Dachausrichtung.

„Mieter machen bei Mieterstrom ohnehin nicht mit." Das Gegenteil ist der Fall. Der gesetzliche Preisdeckel von 90 % des Grundversorgertarifs bedeutet, dass Mieterstrom für Mieter praktisch immer günstiger ist — bei gleichem Komfort. Die Teilnahme ist damit in der Regel ein Selbstläufer. Und selbst wenn einzelne Wohnungen nicht teilnehmen, bleibt Mieterstrom wirtschaftlicher als reine Volleinspeisung, weil der nicht direkt gelieferte Strom in die Teileinspeisung wandert.

„Steuerlich sind beide Modelle gleich." Nur teilweise richtig. Beide profitieren vom 0 %-USt-Satz nach § 12 Abs. 3 UStG und von § 3 Nr. 72 EStG bis 30 kWp pro Einheit. Nur das gewerbliche Mieterstrommodell — etwa über eine Vermögens-GmbH oder als gewerblicher Anlagenbetreiber — ermöglicht zusätzlich den Investitionsabzugsbetrag (50 % nach § 7g EStG), die Sonderabschreibung von 40 % und die degressive AfA bis 15 % nach dem Steuerlichen Investitionssofortprogramm 2025. Diese Hebel verkürzen die effektive Amortisation deutlich.


10. FAQ

Was passiert mit Strom, den einzelne Wohnungen nicht abnehmen?

Das System bleibt in jedem Fall wirtschaftlich. Weil Mieterstrom für Mieter durch den gesetzlichen Preisdeckel praktisch immer günstiger ist als der Grundversorger, ist die Teilnahme in der Regel ein Selbstläufer. Und der Strom, den einzelne Wohnungen nicht direkt abnehmen, wandert automatisch in die Teileinspeisung (5,50–7,78 ct/kWh) — die Anlage steht also nie still und der Mehrerlös gegenüber reiner Volleinspeisung bleibt deutlich positiv, weil der Mieterstromtarif drei- bis viermal über der Einspeisung liegt.

Kann ich Mieterstrom einführen, wenn ich das Objekt in fünf Jahren verkaufen will?

Ja. Ein Mieterstromvertrag ist objekt- und nicht personengebunden — beim Eigentümerwechsel gehen die Verträge auf den neuen Eigentümer über oder werden im Kaufvertrag geregelt. Praktisch ist ein laufendes Mieterstromkonzept ein Verkaufsvorteil: ESG-Kriterien werden erfüllt, der Cashflow ist über 20 Jahre planbar, der Energieausweis verbessert sich. Anlagen mit aktivem Mieterstromvertrag erzielen am Markt regelmäßig höhere Verkaufspreise als baugleiche Objekte ohne PV.

Was ist der genaue Unterschied zwischen Teileinspeisung und Volleinspeisung?

Volleinspeisung bedeutet: Die Anlage speist ausnahmslos den gesamten erzeugten Strom ins Netz ein — kein Eigenverbrauch, kein Mieterstrom. Vergütung 2026: 10,35 ct/kWh (40–100 kWp). Teileinspeisung bedeutet: Die Anlage liefert primär an Verbraucher im Gebäude (Mieter, Wärmepumpen, Wallboxen, Allgemeinstrom), der Rest geht ins Netz. Vergütung 2026: 5,50 ct/kWh in der gleichen Klasse — niedriger als bei Volleinspeisung, weil der hochwertige Direktverbrauch separat vergütet wird (über Mieterstromzuschlag und Direktverkauf). In Kombination ist die Teileinspeisung wirtschaftlich deutlich attraktiver.

Wie hoch sind die Investitionsmehrkosten für Mieterstrom gegenüber Volleinspeisung?

Die PV-Anlage selbst — Module, Wechselrichter, Montage — kostet identisch. Die Mehrkosten für Mieterstrom entstehen durch Smart Meter pro Wohneinheit (250–350 EUR), Messstellenbetrieb (jährliche Gebühr) und Abrechnungssoftware. Bei einem Mehrfamilienhaus mit 12 Wohneinheiten sind das einmalige Mehrkosten von rund 3.500–4.500 EUR. Diese Mehrkosten amortisieren sich bei normaler Mieter-Teilnahmequote in unter einem Jahr — der Mehrerlös aus Direktverkauf gegenüber Volleinspeisung beträgt bei einer 50-kWp-Anlage rund 5.000 EUR pro Jahr.

Ab welcher Größe ist Mieterstrom fast immer sinnvoller als Volleinspeisung?

Ab etwa 6 Wohneinheiten mit regulärer Mieterbelegung ist Mieterstrom wirtschaftlich überlegen. Das deckt sich mit Modellrechnungen aus der Branche und mit realisierten Lumitra-Projekten. Bei kleineren Objekten steigt der Fixkostenanteil (Smart Meter, MSB, Software) relativ — die Rechnung wird enger, ist aber nicht zwingend unwirtschaftlich. Lumitras 10-kWp-Projekt auf einem Mehrfamilienhaus erreicht 8,9 % IRR, allerdings mit überdurchschnittlich gut ausgerichteter Dachfläche. Für WEGs und Alleineigentümer mit 10+ Einheiten existiert wirtschaftlich praktisch kein Argument für Volleinspeisung.

Wie sicher ist die Einspeisevergütung über die nächsten 20 Jahre?

Für neue Anlagen gilt der EEG-Vergütungssatz, der im Monat der Inbetriebnahme aktuell ist, für 20 Jahre — gesetzlich garantiert. Anlagen, die heute in Betrieb gehen, erhalten den aktuellen Sockelsatz für die gesamte Förderdauer. Diese Garantie gilt aber ausschließlich für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme: Wer das Projekt um sechs Monate verschiebt, bekommt den dann gültigen, niedrigeren Sockel über 20 Jahre. Die halbjährliche Degression von etwa 1 % macht das Aufschieben einer Inbetriebnahme dauerhaft teuer.

Was passiert nach Ablauf der 20-jährigen EEG-Förderung?

Nach Ablauf der Förderung kann die Anlage weiterbetrieben werden. Bei Volleinspeisungsanlagen entfällt der staatliche Vergütungssatz; die Anlage muss den Strom dann am Spotmarkt vermarkten oder an einen Direktvermarkter verkaufen — typische Erlöse: 3–6 ct/kWh, schwankend. Mieterstromanlagen profitieren in dieser Phase strukturell: Der Direktverkauf an Mieter läuft weiter zum vollen Tarif. Lediglich der Mieterstromzuschlag entfällt. Damit bleibt die Anlage auch nach Jahr 20 wirtschaftlich produktiv — Mieterstrom hat hier einen deutlichen strukturellen Vorteil.


11. Fazit

Die Vergleichsrechnung lässt wenig Interpretationsspielraum: Mieterstrom übertrifft die Volleinspeisung bei Mehrfamilienhäusern mit regulärer Mieterbelegung in fast jeder relevanten Wirtschaftlichkeitskennzahl. Der Grund ist strukturell — der Mieterstromtarif liegt drei- bis viermal über der Einspeisevergütung 2026, und der Mieterstromzuschlag addiert über 20 Jahre einen weiteren stabilen Erlösstrom.

Volleinspeisung ist nicht prinzipiell falsch. Sie hat ihren Platz bei strukturellem Leerstand, sehr kleinen Anlagen oder kurzen geplanten Restlaufzeiten. Aber für die Mehrzahl der Eigentümer von Mehrfamilienhäusern in Deutschland ist sie schlicht das weniger rentable Modell.

Die Entscheidung zwischen beiden Modellen ist keine Frage der Überzeugung, sondern der Zahlen. Und die Zahlen sind seit dem Solarpaket I 2024 und der EEG-Anpassung 2026 noch eindeutiger geworden.



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Quellen

  1. Bundesnetzagentur: EEG-Fördersätze für Inbetriebnahmen 01.02.–31.07.2026 — Mieterstromzuschlag 2,54 / 2,36 / 1,29 ct/kWh (≤10 / ≤40 / ≤1.000 kWp), Teileinspeisung 7,78 / 6,73 / 5,50 ct/kWh, Volleinspeisung 12,34 / 10,35 / 10,35 ct/kWh, halbjährliche Degression
  2. Bundesnetzagentur, BDEW: Monitoringbericht Strom 2024 / Strompreisanalyse 2025 — Haushaltsstrompreise 31–36,40 ct/kWh inklusive Steuern und Abgaben
  3. EEG 2023 EEG 2023 (Mieterstromzuschlag-Vorschriften): Mieterstromzuschlag, Ausschluss Kumulation Volleinspeisung/Zuschlag, 20-jährige Vergütungsgarantie ab Inbetriebnahme
  4. EnWG § 42a Abs. 3 (i. d. F. Solarpaket I, in Kraft 16.05.2024): Preisbegrenzung Mieterstromtarif auf maximal 90 % des örtlichen Grundversorgertarifs
  5. EnWG § 42b (eingeführt durch Solarpaket I, 16.05.2024): Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung als Alternative zum klassischen Mieterstrom
  6. Fraunhofer ISE: Stromgestehungskosten erneuerbarer Energien, 2024 — Modulpreis-Entwicklung 2010–2024 (~80 % Reduktion); Eigenverbrauchsquoten 55–65 % ohne Speicher, 75–90 % mit Speicher; Wirtschaftlichkeitsschwelle für Mieterstrom typisch ab 5–6 Wohneinheiten
  7. Kopernikus-Projekt Ariadne / IW Köln: Gebäude- und Mieterstrom in Deutschland — Potenziale, Wirtschaftlichkeit, regulatorische Handlungsansätze, 2025 — Renditebandbreite 3,6–18,5 %; 1,9–2,1 Mio. geeignete Mehrfamilienhäuser
  8. EStG § 3 Nr. 72: Einkommensteuerbefreiung für PV-Anlagen bis 30 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit, gültig ab 01.01.2025
  9. EStG § 7g: Investitionsabzugsbetrag bis 50 %, Sonderabschreibung 40 % seit Wachstumschancengesetz 2024
  10. UStG § 12 Abs. 3: Nullsteuersatz auf PV-Anlagen seit 01.01.2023
  11. Steuerliches Investitionssofortprogramm, Juli 2025: Degressive AfA bis 15 % p. a. auf gewerbliche PV-Anlagen, bis 30 % p. a. auf Batteriespeicher (Anschaffungszeitraum 01.07.2025–31.12.2027)
  12. WEMoG vom 01.12.2020 / WEG § 20 Abs. 1: Einfacher Mehrheitsbeschluss für PV-Dachanlagen
  13. Lumitra-Projektdaten: 10 kWp Bestandsanlage / 8,9 % IRR; 39 kWp / 7 WE / 14,51 % IRR; Wohnanlage 89 kWp / 33 Mieter / 57 kWh Speicher / 11,85 % IRR; Break-even gut durchgeplante Projekte rund 8 Jahre

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Autor: Lumitra-Redaktion — Mieterstrom-Komplettanbieter aus dem Allgäu

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