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Mieterstrom-Glossar

Mieterstromzuschlag

Der Mieterstromzuschlag ist eine gesetzliche Förderung nach dem EEG: Für jede Kilowattstunde Solarstrom, die Sie ohne Nutzung des öffentlichen Netzes direkt an Ihre Mieter liefern, zahlt der Staat einen Bonus — zusätzlich zum Erlös aus dem Stromverkauf. Der Zuschlag ist nach Anlagengröße gestaffelt und gilt für Photovoltaik-Anlagen bis 1.000 kWp. Genau diese zweite Einnahme macht Mieterstrom für Eigentümer oft deutlich attraktiver als die reine Einspeisung ins Netz. Anmeldung und Abwicklung rund um den Mieterstromzuschlag übernimmt Lumitra als Teil der Projektabwicklung.

Schaubild Mieterstromzuschlag: Für jede an die Mieter gelieferte Kilowattstunde Solarstrom zahlt der Staat einen gesetzlichen Bonus zusätzlich zum Stromverkauf
Für jede an die Mieter gelieferte kWh zahlt der Staat einen Zuschlag — zusätzlich zum Stromverkauf.
So greifbar ist das

Zusätzlich zum Stromverkauf gibt es für jede an Mieter gelieferte Kilowattstunde einen staatlichen Zuschlag von rund 2–3 ct/kWh (je nach Anlagengröße, gestaffelt).

Bei z.B. 25.000 kWh Mieterstrom im Jahr sind das grob 600 € Förderung jährlich — zusätzlich zur Ersparnis und Einspeisevergütung.

~2–3 ct/kWh
Zuschlag je kWh
gestaffelt
nach Anlagengröße
20 Jahre
Förderdauer
Praxisbeispiel

Sie betreiben auf Ihrem Mehrfamilienhaus eine Photovoltaik-Anlage und liefern den Solarstrom direkt an Ihre Mieter. Für jede so gelieferte Kilowattstunde erhalten Sie zwei Einnahmen: den Strompreis Ihrer Mieter und den Mieterstromzuschlag vom Staat obendrauf. Diese Kombination macht Mieterstrom wirtschaftlich attraktiver als die reine Netzeinspeisung.

Höhe des Zuschlags (gestaffelt nach Anlagengröße, Stand Aug 2026–Jan 2027): 2,51 ct/kWh bis 10 kWp · 2,33 ct/kWh bis 40 kWp · 1,57 ct/kWh bis 1.000 kWp.

Worauf Sie achten sollten

  • Nur für tatsächlich an Mieter gelieferten Strom. Der Zuschlag gilt für Mieterstrom, nicht für eingespeisten Überschuss.
  • Höhe hängt von der Anlagengröße ab. Kleinere Anlagen erhalten je kWh mehr; die genauen Sätze sind gesetzlich gestaffelt.
  • Registrierung ist Voraussetzung. Ohne fristgerechte Meldung im Marktstammdatenregister fließt kein Zuschlag.

Weiterführende Themen

Verwandte Begriffe: EEG · Volleinspeisung · Überschusseinspeisung · Eigenverbrauch

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Stand: Juli 2026 · zuletzt geprüft. Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung — Angaben ohne Gewähr; Förderwerte und Gesetze können sich ändern. Für Ihr konkretes Objekt: kostenlose Ersteinschätzung.

Hinweis zur Aktualität: Die angegebenen EEG-Fördersätze (Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag) gelten für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 1. August 2026. Von uns geprüft und aktualisiert am 7. August 2026.