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Mieterstrom-Förderung in Bayern 2026: Zuschüsse, Steuervorteile und Programme im Überblick

10. Juli 2026 durch
Mieterstrom-Förderung in Bayern 2026: Zuschüsse, Steuervorteile und Programme im Überblick
Lumitra-Wissen
⏱ 15 Min Lesezeit
Auf einen Blick
  • Bayern hat auf Landesebene derzeit keine Zuschussförderung für PV oder Mieterstrom — das 10.000-Häuser-Programm wurde am 24.04.2022 eingestellt, eine Neuauflage ist nicht geplant.
  • Die wirtschaftlich entscheidenden Hebel liegen auf Bundesebene: EEG-Mieterstromzuschlag, steuerliche Entlastungen und zinsgünstige KfW-Kredite.
  • Der EEG-Mieterstromzuschlag 2026 beträgt 2,54 / 2,36 / 1,29 ct/kWh (nach Anlagengröße) — gültig 01.02.–31.07.2026; zum 01.08.2026 greift die nächste Degression.
  • Steuervorteile wie § 3 Nr. 72 EStG (Steuerfreiheit bis 30 kWp/Einheit), degressive AfA (15 % PV / 30 % Speicher) und § 7g EStG schaffen erhebliche Liquiditätsvorteile.
  • Alles rund um Mieterstrom in Bayern — Rahmenbedingungen, Potenziale und gesetzliche Grundlagen — fasst unsere Übersichtsseite zusammen.

Warum die Förder-Frage in Bayern so oft zu Verwirrung führt

Wer sich als Vermieter, WEG-Verwaltung oder Hausverwaltung in Bayern zum ersten Mal mit Mieterstrom beschäftigt, stößt schnell auf ein Problem: Im Internet kursieren Aussagen über Förderprogramme, die entweder nicht mehr existieren, niemals so existiert haben oder schlicht fehlinterpretiert werden. „BayernSolar" wird auf Vergleichsplattformen immer wieder als Landesförderung aufgeführt — ein Programm dieses Namens gibt es auf Landesebene schlicht nicht. Das EnergieBonusBayern für PV und Speicher ist längst ausgelaufen. Das 10.000-Häuser-Programm, das jahrelang als Referenz galt, wurde am 24.04.2022 eingestellt — ohne Neuauflage (Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, STMWI / Energie-Atlas Bayern).

Dieser Artikel räumt mit diesen Irrtümern auf — sachlich, vollständig und ohne Werbung mit Programmen, die nicht existieren. Denn: Wer als Eigentümer auf Basis falscher Fördererwartungen kalkuliert, riskiert fehlerhafte Wirtschaftlichkeitsrechnungen und unnötige Enttäuschungen im Projektverlauf. Gleichzeitig zeigt dieser Artikel, dass die tatsächlich verfügbaren Förder- und Steuerinstrumente auf Bundesebene sehr wirkungsvoll sind — oft wirkungsvoller als ein durchschnittlicher Landeszuschuss.

Die Mieterstrom-Förderung 2026 setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen, die ineinandergreifen. Sie zu verstehen — und richtig einzusetzen — ist der erste Schritt zu einem wirtschaftlich tragfähigen Mieterstromprojekt.

Landesebene Bayern: Die ehrliche Bestandsaufnahme

Die bayerische Staatsregierung hat sich mit der „Solaroffensive Bayern" (2022) und dem Bayerischen Klimaschutzgesetz (BayKlimaG) ambitionierte Ziele gesetzt: Klimaneutralität 2040 — fünf Jahre vor dem Bundesziel 2045. Der Weg dorthin soll unter anderem über einen massiven Ausbau der Photovoltaik verlaufen. In der Praxis bedeutet das für neue Nichtwohngebäude (Gewerbe, Büros) eine verbindliche PV-Pflicht seit dem 01.01.2023 (BayKlimaG). Für Wohngebäude — also die für Mieterstrom relevante Gebäudekategorie — gilt hingegen nur eine Soll-Vorschrift, keine harte Pflicht, auch nicht bei Dachsanierungen (Solaroffensive Bayern / BayKlimaG). Bayern ist damit deutlich weicher als etwa Baden-Württemberg, wo bereits eine Dachsanierung die PV-Pflicht auslöst.

Aus dieser politischen Zielsetzung folgt für Vermieter und WEGs in Bayern ein klarer Befund: Mieterstrom ist hier derzeit kein Compliance-Zwang, sondern ein freiwilliger Business Case. Das ist einerseits eine Erleichterung — kein Druck durch bußgeldbewehrte Pflichten. Andererseits bedeutet es, dass es auch keinen flankierenden Landeszuschuss gibt, der diesen freiwilligen Schritt finanziell belohnen würde.

Was es nicht gibt — und warum das wichtig ist

Wichtiger Hinweis — Phantom-Programme: Das vermeintliche Programm „BayernSolar" existiert als eigenständige Landesförderung für PV und Mieterstrom nicht. Das 10.000-Häuser-Programm wurde am 24.04.2022 eingestellt, eine Neuauflage ist nicht angekündigt. Der EnergieBonusBayern (PV und Speicher) ist ebenfalls ausgelaufen. Wer auf Vergleichsplattformen oder veralteten Informationsseiten diese Programme findet, sollte die Aktualität der Quelle kritisch prüfen — Energie-Atlas Bayern (energieatlas.bayern.de) ist die offizielle Referenz.

Dieses klare Benennen von Nicht-Existentem ist kein Pessimismus, sondern seriöse Beratung. Ein Mieterstromprojekt, das im Businessplan auf Landesförderung baut, die es nicht gibt, wird scheitern — oder zumindest deutlich schlechtere Renditen erzielen als erwartet. Wer dagegen mit den tatsächlich vorhandenen Bundesinstrumenten kalkuliert und diese vollständig ausschöpft, kann sehr solide Wirtschaftlichkeitsergebnisse erzielen.

LfA Förderbank Bayern: Kredit, kein Zuschuss

Was Bayern auf Landesebene tatsächlich bietet, ist die LfA Förderbank Bayern mit zinsgünstigen Darlehen für Energieeffizienz- und Erneuerbare-Energien-Projekte (lfa.de). Diese richten sich vorrangig an Unternehmen und gewerbliche Vermieter. Wichtig: Es handelt sich dabei ausschließlich um Fremdkapital zu verbesserten Konditionen — nicht um Zuschüsse. Das Darlehen muss zurückgezahlt werden. Für Projekte mit entsprechender Größe und gewerblicher Struktur kann es sinnvoll sein, LfA-Mittel mit KfW-Mitteln zu kombinieren; das setzt jedoch eine genaue Prüfung der jeweiligen Programmvoraussetzungen voraus.

Kommunale Ebene: Selektiv, nicht systematisch

Einzelne bayerische Städte und Landkreise haben eigene Programme zur Förderung erneuerbarer Energien und energetischer Sanierung. Diese sind jedoch stark variabel und in aller Regel projektspezifisch — nicht flächendeckend und nicht systematisch auf Mieterstrom ausgerichtet. Für die großen Städte München, Nürnberg und Augsburg sind keine eigenständigen Zuschussprogramme speziell für PV-Mieterstromanlagen belegt. Die kommunalen Aktivitäten konzentrieren sich dort eher auf energetische Beratung und allgemeine Sanierungsförderung.

Das bedeutet: Bevor Sie ein Mieterstromprojekt konkret planen, lohnt sich ein Blick auf die Programme Ihrer jeweiligen Gemeinde oder Ihres Landkreises — aber bauen Sie Ihre Wirtschaftlichkeitsrechnung nicht auf kommunalen Zuschüssen auf, die sich nicht belegen lassen. Verlässliche Primärquelle für standortgenaue Informationen ist der Energie-Atlas Bayern (energieatlas.bayern.de), der neben PV-Ertrags- und Potenzialdaten auch Hinweise auf regionale Fördermöglichkeiten enthält.

Bundesebene: Die wirklichen Förderinstrumente für Mieterstrom in Bayern

Während Bayern auf Landesebene keine Zuschüsse bietet, stellt der Bund ein Set an Instrumenten bereit, das — richtig eingesetzt — sehr wirksam ist. Das Zusammenspiel aus EEG-Zuschlag, steuerlichen Vorteilen und KfW-Finanzierung kann die Wirtschaftlichkeit eines Mieterstromprojekts erheblich verbessern. Diese Instrumente gelten bundesweit und damit vollumfänglich auch in Bayern.

Der EEG-Mieterstromzuschlag 2026

Das wichtigste Förderinstrument speziell für Mieterstrom ist der EEG-Mieterstromzuschlag. Vermieter, die ihre PV-Anlage für die Direktlieferung von Strom an Mieter nutzen, erhalten auf den so gelieferten Mieterstrom einen Zuschlag pro Kilowattstunde — zusätzlich zu einem etwaigen Einspeisetarif für überschüssigen Strom. Die aktuellen Sätze der Bundesnetzagentur für den Zeitraum 01.02.–31.07.2026 lauten:

  • 2,54 ct/kWh für Anlagen bis einschließlich 10 kWp installierter Leistung
  • 2,36 ct/kWh für den Leistungsanteil über 10 kWp bis einschließlich 40 kWp
  • 1,29 ct/kWh für den Leistungsanteil über 40 kWp bis einschließlich 1.000 kWp
Hinweis zur Gültigkeit: Diese Mieterstromzuschlag-Sätze gelten für das erste Halbjahr 2026 (01.02.–31.07.2026). Das EEG sieht eine halbjährliche Degression vor. Zum 01.08.2026 greift die nächste planmäßige Anpassung. Planen Sie ein Projekt mit Realisierungshorizont ab Mitte 2026, müssen Sie mit den dann gültigen Sätzen kalkulieren. Aktuelle Werte veröffentlicht die Bundesnetzagentur (bundesnetzagentur.de).

Der Zuschlag wird für 20 Jahre ab Inbetriebnahme gewährt — das schafft Planungssicherheit für den gesamten Amortisationszeitraum einer Anlage. Rechtsgrundlage für Mieterstrom insgesamt ist § 42a EnWG, der unter anderem die Kündigungsfristen für Mieter regelt: Die Kündigungsfrist für einen Mieterstromvertrag darf gemäß § 42a Abs. 5 EnWG maximal drei Monate betragen.

Was genau der EEG-Mieterstromzuschlag bewirkt und welche weiteren Rahmenbedingungen für die Mieterstrom-Förderung 2026 gelten, erläutern wir auf der gleichnamigen Übersichtsseite im Detail.

Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG

Seit dem 01.01.2025 gilt: Einnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen sind für natürliche Personen und Personengesellschaften vollständig einkommensteuerfrei, sofern die installierte Leistung 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreitet (§ 3 Nr. 72 EStG). Diese Grenze gilt pro Einheit — bei einem Mehrfamilienhaus mit 20 Wohneinheiten wären das also 20 × 30 kWp = potenziell 600 kWp, die steuerlich begünstigt wären, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.

In der Praxis liegt die typische Mieterstromanlage an einem Mehrfamilienhaus mit 20 bis 60 Wohneinheiten je nach Dachfläche im Bereich von 30 bis 150 kWp. Viele kleinere Projekte — gerade im für Lumitra typischen Segment — fallen unter die 30-kWp-Grenze je Einheit und sind damit von der Steuer vollständig entlastet. Für größere Anlagen, die diese Grenze überschreiten, bleibt eine genaue Prüfung durch einen Steuerberater unerlässlich.

Umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG)

Auf die Lieferung und Installation von PV-Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden gilt seit dem 01.01.2023 ein Umsatzsteuersatz von 0 % (§ 12 Abs. 3 UStG). Das bedeutet: Der Erwerb einer PV-Anlage ist de facto von der Mehrwertsteuer befreit. Bei einem Investitionsvolumen von beispielsweise 80.000 Euro für eine typische Mieterstromanlage entspricht das einer Einsparung von rund 15.200 Euro (19 % USt auf den Nettobetrag) — Geld, das direkt die Amortisationszeit verkürzt und die Anfangsrendite verbessert.

Voraussetzung ist die Nutzung auf oder bei Wohngebäuden. Für reine Gewerbeobjekte gelten andere Regelungen. Auch hier ist die individuelle Prüfung im Einzelfall entscheidend — allgemeine Informationen zur steuerlichen Behandlung von Mieterstrom finden Sie auf unserer Themenübersicht.

Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung (§ 7g EStG)

§ 7g EStG bietet vor allem kleineren und mittleren Unternehmen — und damit auch gewerblichen Vermietern — zwei wertvolle Liquiditätshebel:

  • Investitionsabzugsbetrag (IAB): Bis zu 50 % der geplanten Investitionskosten können bereits vor der Anschaffung steuerlich geltend gemacht werden. Das senkt die Steuerlast im Anschaffungsjahr erheblich und verbessert die Liquidität in der Anlaufphase.
  • Sonderabschreibung: Nach Anschaffung können in den ersten fünf Jahren bis zu 40 % des Investitionsbetrags zusätzlich zur normalen Abschreibung abgesetzt werden. In Kombination mit dem IAB ergibt sich ein deutlicher Steueraufschub, der die Eigenkapitalrendite in den Anfangsjahren steigert.

Diese Instrumente wirken besonders für Vermieter, die ihre Immobilien im Betriebsvermögen halten oder die PV-Anlage als eigenständigen gewerblichen Betrieb strukturieren. Für reine Privatvermieter ist die Anwendbarkeit eingeschränkt — auch hier gilt: individuelle steuerliche Beratung ist unerlässlich.

Degressive AfA: 15 % auf PV, 30 % auf Speicher

Das Steuerliche Investitionssofortprogramm (in Kraft seit Juli 2025) hat eine besonders attraktive Regelung für PV-Anlagen und Batteriespeicher eingeführt: die degressive Abschreibung. Sie gilt für Anlagen im gewerblichen Betrieb und ist befristet bis zum 31.12.2027.

  • PV-Anlagen: 15 % degressiver Abschreibungssatz auf den jeweiligen Restwert pro Jahr
  • Batteriespeicher: 30 % degressiver Abschreibungssatz auf den jeweiligen Restwert pro Jahr

Die degressive Abschreibung ist der linearen in den ersten Jahren deutlich überlegen: Sie ermöglicht höhere Absetzungsbeträge zu Beginn der Nutzungsdauer, wenn die Anlage noch den höchsten Wert hat und die Investition steuerlich optimiert werden soll. Konkret bedeutet 30 % degressive AfA auf einen Speicher mit einem Anschaffungswert von 40.000 Euro: Im ersten Jahr 12.000 Euro Abschreibung, im zweiten Jahr 8.400 Euro (30 % von 28.000), und so weiter — gegenüber 2.667 Euro/Jahr bei linearer Abschreibung über 15 Jahre.

Diese Regelung ist befristet. Wer ein Mieterstromprojekt plant, hat daher einen konkreten Anreiz, zügig zu handeln und die degressive AfA noch innerhalb des Begünstigungszeitraums bis 31.12.2027 zu nutzen.

KfW-Förderung: Programm 270 aktiv, Programm 442 erschöpft

Die KfW bietet 2026 zwei PV-relevante Instrumente — die Situation ist jedoch differenziert:

  • KfW 270 — Erneuerbare Energien Standard: Aktiv und beantragbar. Zinsgünstiger Förderkredit für Investitionen in erneuerbare Energieerzeugungsanlagen, also auch PV. Insbesondere für größere Mieterstromprojekte ist eine Finanzierung über KfW 270 eine solide Option, die die Eigenkapitalbelastung reduziert und die Liquidität im Projekt verbessert (KfW, kfw.de).
  • KfW 442 — Solarstrom für E-Autos: Zuschuss für PV-Anlagen in Kombination mit Ladelösungen für Elektrofahrzeuge. Die Mittel sind erschöpft — eine Antragstellung ist derzeit nicht möglich (KfW). Wer auf KfW 442 spekuliert, sollte die aktuelle Situation auf kfw.de prüfen, bevor er plant.

Die Kombination aus KfW-270-Kredit und steuerlichen Instrumenten (IAB + degressive AfA) ist für viele gewerbliche Vermieter eine wirkungsvolle Finanzierungsstruktur — sofern die Projekte die Voraussetzungen beider Instrumente erfüllen.

Übersicht aller Förderinstrumente für Mieterstrom in Bayern 2026

InstrumentEbeneArtHöhe / KonditionenStatus 2026
EEG-MieterstromzuschlagBundEinspeisevergütung (laufend)2,54 / 2,36 / 1,29 ct/kWh (bis 10/40/1.000 kWp)Aktiv (01.02.–31.07.2026)*
§ 3 Nr. 72 EStG — SteuerfreiheitBundSteuerlicher Vorteil100 % einkommensteuerfrei bis 30 kWp/EinheitAktiv (seit 01.01.2025)
USt Nullsteuersatz § 12 Abs. 3 UStGBundSteuerlicher Vorteil0 % USt auf Lieferung + Installation (Wohngebäude)Aktiv (seit 01.01.2023)
§ 7g EStG — IAB + Sonder-AfABundSteuerlicher LiquiditätsvorteilIAB bis 50 %, Sonder-AfA bis 40 % (erste 5 Jahre)Aktiv
Degressive AfA PVBundSteuerlicher Vorteil15 % degressiv auf Restwert/Jahr (gewerblich)Aktiv, befristet bis 31.12.2027
Degressive AfA SpeicherBundSteuerlicher Vorteil30 % degressiv auf Restwert/Jahr (gewerblich)Aktiv, befristet bis 31.12.2027
KfW 270 — Erneuerbare Energien StandardBund (KfW)FörderkreditZinsgünstiges Darlehen für PV-InvestitionenAktiv
KfW 442 — Solarstrom für E-AutosBund (KfW)ZuschussPV + Ladelösung für E-FahrzeugeMittel erschöpft
LfA Förderbank BayernBayernFörderkredit (kein Zuschuss)Zinsgünstige Darlehen für Energieeffizienz (Unternehmen/gewerbl. Vermieter)Aktiv
Kommunale Programme BayernKommunalZuschuss (selektiv)Stark variabel, keine belegten PV-Mieterstrom-Zuschüsse in GroßstädtenEinzelfallprüfung
10.000-Häuser-ProgrammBayernZuschussWar PV + Speicher + EffizienzEingestellt 24.04.2022
EnergieBonusBayern (PV/Speicher)BayernZuschussWar PV + SpeicherförderungAusgelaufen

* Zum 01.08.2026 greift die nächste Degression — aktuelle Sätze immer bei der Bundesnetzagentur prüfen.

Rechenbeispiel: Wie die Bundesinstrumente zusammenwirken

Um das Zusammenspiel der verfügbaren Instrumente greifbar zu machen, betrachten wir ein generisches Beispiel: eine PV-Anlage mit 60 kWp auf einem Mehrfamilienhaus mit 25 Wohneinheiten in Bayern. Alle Zahlen sind Näherungswerte zum Zweck der Veranschaulichung — konkrete Projekte erfordern eine individuelle Wirtschaftlichkeitsrechnung. Als Mieterstrom-Komplettanbieter erstellt Lumitra für jedes Projekt eigene Best/Mid/Worst-Case-Berechnungen.

Illustratives Beispiel — 60 kWp auf einem Mehrfamilienhaus in Bayern

Investitionsbasis: Bei typischen Anlagenkosten von 1.100–1.500 EUR/kWp (Lumitra-Erfahrungswerte) liegt eine 60-kWp-Anlage bei rund 66.000–90.000 EUR netto — je nach Speichergröße und Netzanschluss.
Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 3 UStG): 0 % auf Lieferung und Installation. Die andernfalls fällige Umsatzsteuer entfällt vollständig und senkt die Liquiditätsbelastung von Beginn an.
EEG-Mieterstromzuschlag: Auf 60 kWp greifen die gestaffelten Sätze 2,54 / 2,36 / 1,29 ct/kWh (für die Leistungsanteile bis 10 / bis 40 / bis 1.000 kWp) — über die 20-jährige Förderdauer eine stabile Zusatzeinnahme auf den direkt gelieferten Strom (gültig 01.02.–31.07.2026, danach angepasst).
Degressive AfA: 15 % auf die PV-Anlage und 30 % auf einen Speicher (Steuerliches Investitionssofortprogramm, bis 31.12.2027) — deutlich höhere Abschreibung im ersten Jahr als bei linearer Verteilung.
§ 7g EStG: Investitionsabzugsbetrag von bis zu 50 % der geplanten Investition bereits im Vorjahr, plus 40 % Sonderabschreibung — beides verschiebt die Steuerlast und verbessert die Anfangsrendite.

Hinweis: illustrative Darstellung. Alle Instrumente unterliegen Voraussetzungen und Grenzen; die steuerliche Wirkung hängt von individuellem Steuersatz, Gesellschaftsstruktur und weiteren Faktoren ab. Kein Ersatz für individuelle Steuerberatung.

Das zentrale Fazit aus diesem Beispiel: Schon ohne jede Landesförderung ergibt sich ein erhebliches Geflecht aus Liquiditätsvorteilen (USt-Nullsteuersatz), Steueraufschüben (IAB, degressive AfA, Sonder-AfA) und laufenden Ertragsverbesserungen (Mieterstromzuschlag). Ein Mieterstromprojekt in Bayern ist damit — bei sorgfältiger Planung — wirtschaftlich gut darstellbar. Lumitra hat dies unter anderem an einer 39-kWp-Anlage mit 7 Wohneinheiten im Allgäu belegt, die eine Eigenkapitalrendite von 14,51 % erreicht hat (Lumitra-Projekterfahrung).

Bayern bietet darüber hinaus hervorragende solartechnische Ausgangsbedingungen: 1.700 bis 1.900 Sonnenstunden pro Jahr (DWD, Klimadaten 2020–2025) und PV-Erträge von 1.000 bis 1.150 kWh pro kWp und Jahr (Fraunhofer ISE) — deutlich über dem bundesdeutschen Mittel. Im Allgäu und in Teilen Schwabens werden sogar regelmäßig über 1.100 kWh/kWp erzielt. Projekte in Bayern erzielen nach Lumitra-Projekterfahrung typischerweise 5 bis 10 % mehr Jahresertrag als vergleichbare Anlagen in Norddeutschland. Diese natürliche Standortgunst wirkt wie eine stille Förderung — und ist dauerhafte, nicht von Haushaltsentscheidungen abhängige.

Strategische Einordnung: Warum jetzt handeln?

Auch wenn Bayern für Wohngebäude derzeit keine PV-Pflicht kennt, gibt es gute strategische Gründe, jetzt voranzugehen — und sie haben wenig mit Compliance zu tun.

Zeitfenster bei den steuerlichen Vergünstigungen: Die degressive AfA auf PV (15 %) und Speicher (30 %) ist bis 31.12.2027 befristet. Wer die Anlage 2026 oder 2027 in Betrieb nimmt, kann diesen Vorteil vollständig nutzen. Wer 2028 anfängt, hat ihn möglicherweise nicht mehr.

Degression beim Mieterstromzuschlag: Der EEG-Zuschlag sinkt halbjährlich. Wer heute baut und die höheren Sätze sichert, hat über die 20-jährige Laufzeit eine bessere Ertragsbasis als derjenige, der zwei Jahre wartet und mit niedrigeren Sätzen startet.

Regulatorische Richtung: Die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD, Neufassung 2024) verlangt perspektivisch Solarbereitschaft für Neubauten. Es ist wahrscheinlicher, dass die Anforderungen für Wohngebäude in den kommenden Jahren verschärft werden, als dass sie gelockert werden. Bayern hat zudem das Ziel Klimaneutralität 2040 — das wird mittelfristig stärkere regulatorische Anreize nach sich ziehen. Wer jetzt investiert, ist technisch und rechtlich bereits aufgestellt, wenn neue Pflichten kommen.

Marktpositionierung als Vermieter: Mieter achten zunehmend auf Energiekosten. Mieterstrom senkt die Nebenkosten nachweislich, verbessert das Mieterlebnis und kann langfristig die Attraktivität eines Objekts steigern. Wer dieses Argument früh nutzt, differenziert sich im Wettbewerb um qualitätsbewusste Mieter.

Das gesamte Bild — natürliche Standortgunst, temporäre steuerliche Vergünstigungen, stabiler EEG-Zuschlag, günstige Finanzierungskonditionen und regulatorischer Rückenwind — macht Bayern 2026 zu einem attraktiven Markt für Mieterstromprojekte. Die Abwesenheit einer Landesförderung fällt dabei kaum ins Gewicht, wenn alle Bundesinstrumente konsequent eingesetzt werden.

Fördermittel-Check: Was vor dem Projektstart geklärt werden muss

Wer ein Mieterstromprojekt in Bayern plant, sollte vor der Investitionsentscheidung folgende Punkte klären:

  • Gebäudetyp und Eigentumsstruktur: Handelt es sich um ein reines Wohngebäude (USt 0 %), ein Mischgebäude oder ein gewerbliches Objekt? Die Abgrenzung ist steuerlich relevant.
  • Haltungsform der Immobilie: Privatvermögen oder Betriebsvermögen? Gesellschaft oder Privatperson? Das bestimmt die Anwendbarkeit von § 7g EStG und der degressiven AfA.
  • Anlagengröße und kWp-Verteilung: Die Einstufung für den Mieterstromzuschlag (10/40/1.000 kWp-Schwellen) und die 30-kWp-Grenze je Einheit für § 3 Nr. 72 EStG müssen vorab berechnet werden.
  • Geplantes Inbetriebnahmedatum: Für die degressive AfA (Frist 31.12.2027) und den dann gültigen Mieterstromzuschlag ist das entscheidend.
  • Kommunale Förderprogramme: Energie-Atlas Bayern (energieatlas.bayern.de) und die jeweilige Gemeindeverwaltung für aktuelle kommunale Sonderprogramme abfragen.
  • KfW-Finanzierungsbedarf: Wenn die Anlage fremdfinanziert werden soll, KfW 270 frühzeitig beantragen — vor Vergabe der Aufträge.

Lumitra übernimmt als Mieterstrom-Komplettanbieter den vollständigen Fördermittel-Check — Bund, Bayern und Kommunalebene — als Teil der Projektentwicklung. Das umfasst neben der Prüfung aller Förderinstrumente auch eine individuelle Wirtschaftlichkeitsrechnung in Best-, Mid- und Worst-Case-Szenarien sowie die vollständige Abwicklung von Planung, Umsetzung und Betrieb. Lumitra ist MSB-Partner und übernimmt auch die Koordination mit dem zuständigen Messstellenbetreiber.

Häufige Fragen zur Mieterstrom-Förderung in Bayern

Gibt es in Bayern eine Landesförderung für Mieterstrom?

Nein — auf Landesebene gibt es in Bayern derzeit keine Zuschussförderung speziell für PV-Anlagen oder Mieterstromprojekte. Das 10.000-Häuser-Programm wurde am 24.04.2022 eingestellt, der EnergieBonusBayern ist ausgelaufen, und ein Programm namens „BayernSolar" existiert als eigenständige Landesförderung nicht (Energie-Atlas Bayern / STMWI). Die wirtschaftlich relevanten Förderinstrumente liegen ausschließlich auf Bundesebene.

Wie hoch ist der Mieterstromzuschlag 2026?

Die Bundesnetzagentur hat für den Zeitraum 01.02.–31.07.2026 folgende Sätze festgelegt: 2,54 ct/kWh für Anlagen bis 10 kWp, 2,36 ct/kWh für den Leistungsanteil 10–40 kWp und 1,29 ct/kWh für den Leistungsanteil 40–1.000 kWp. Zum 01.08.2026 greift die nächste halbjährliche Degression — aktuelle Sätze immer direkt bei der Bundesnetzagentur abfragen.

Welche Steuervorteile gibt es für Mieterstrom in Bayern?

Mehrere Bundesregelungen greifen: § 3 Nr. 72 EStG befreit PV-Einnahmen bis 30 kWp je Einheit vollständig von der Einkommensteuer. Der Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG) macht PV-Anlagen auf Wohngebäuden umsatzsteuerlich günstiger. § 7g EStG ermöglicht Investitionsabzugsbetrag (bis 50 %) und Sonderabschreibung (bis 40 %). Die degressive AfA (15 % PV / 30 % Speicher, befristet bis 31.12.2027) liefert in den ersten Nutzungsjahren besonders hohe Abschreibungsbeträge. Alle genannten Steuerregelungen sind bundesweit gültig und gelten damit vollumfänglich in Bayern. Individuelle steuerliche Beratung ist für die korrekte Anwendung unverzichtbar — Details zur steuerlichen Behandlung von Mieterstrom finden Sie auf unserer Themenübersicht.

Kann ich als Vermieter in Bayern KfW-Mittel für Mieterstrom nutzen?

Ja — das KfW-Programm 270 (Erneuerbare Energien Standard) ist 2026 aktiv und kann für PV-Investitionen genutzt werden. Es handelt sich um einen zinsgünstigen Förderkredit, der die Eigenkapitalbelastung reduziert. KfW 442 (Solarstrom für E-Autos) ist dagegen aktuell erschöpft — hier sind keine Neuanträge möglich. Wichtig: KfW-Anträge müssen grundsätzlich vor der Vergabe der Aufträge gestellt werden. Prüfen Sie die aktuellen Konditionen und Verfügbarkeiten direkt auf kfw.de.

Lohnt sich Mieterstrom in Bayern auch ohne Landesförderung?

Ja — und zwar aus mehreren Gründen. Bayern gehört zu den sonnenreichsten Regionen Deutschlands (1.700–1.900 Sonnenstunden/Jahr, DWD) mit PV-Erträgen von 1.000–1.150 kWh/kWp/Jahr (Fraunhofer ISE), die im Allgäu und Teilen Schwabens noch darüber liegen. Kombiniert mit dem EEG-Mieterstromzuschlag, den steuerlichen Bundesinstrumenten und einer soliden KfW-Finanzierung sind die Wirtschaftlichkeitszahlen überzeugend — Lumitra hat dies unter anderem an einem 39-kWp-Projekt mit 7 Wohneinheiten im Allgäu mit 14,51 % Eigenkapitalrendite belegt. Ausführlichere Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite zu Mieterstrom in Bayern.

Welche kommunalen Förderprogramme gibt es in Bayern für Mieterstrom?

Das ist stark standortabhängig. Einzelne Gemeinden und Landkreise bieten eigene Programme — eine bundesweit gültige Aussage ist hier nicht möglich. Für die großen Städte München, Nürnberg und Augsburg sind keine eigenständigen Zuschüsse speziell für PV-Mieterstrom belegt. Primärquelle für kommunale Fördermöglichkeiten ist der Energie-Atlas Bayern (energieatlas.bayern.de) — dort können Sie standortgenau nach aktuellen Programmen suchen. Lumitra prüft kommunale Förderprogramme standardmäßig im Rahmen des Fördermittel-Checks für jedes Projekt.

Was ist mit dem 10.000-Häuser-Programm Bayern?

Das 10.000-Häuser-Programm war ein bayerisches Zuschusspaket für energieeffizientes Bauen und Wohnen, das unter anderem PV-Anlagen und Energiespeicher förderte. Es wurde am 24.04.2022 eingestellt — seitdem nimmt Bayern keine Neuanträge mehr an, und eine Neuauflage ist nicht angekündigt (Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft / Energie-Atlas Bayern). Wer auf Basis dieses Programms kalkuliert, sollte seine Zahlen unbedingt aktualisieren.

Fazit: Keine Landesförderung — aber ein starkes Bundespaket

Bayern bietet für Vermieter, WEGs, Hausverwaltungen und Investoren, die Mieterstrom einführen möchten, auf Landesebene aktuell keine Zuschüsse. Das ist eine unbequeme Wahrheit — aber es ist die Wahrheit, und sie ist für eine seriöse Projektplanung unverzichtbar. Programme, die nicht existieren, können keine Rendite liefern.

Was Bayern dafür bietet, ist ein natürlicher Standortvorteil durch exzellente Sonnenstunden und überdurchschnittliche PV-Erträge — und was der Bund bietet, ist ein ausgefeiltes Förder- und Steuerpaket, das in seiner Gesamtwirkung sehr wirkungsvoll ist: EEG-Mieterstromzuschlag (gültig bis 31.07.2026 in den aktuellen Sätzen, danach halbjährliche Anpassung), steuerliche Entlastung durch § 3 Nr. 72 EStG, Umsatzsteuer-Nullsatz, degressive AfA (15 % PV, 30 % Speicher bis 31.12.2027), § 7g EStG und KfW 270.

Wer diese Instrumente konsequent einsetzt, kann ein Mieterstromprojekt in Bayern wirtschaftlich sehr gut darstellen — auch ohne Landesförderung. Der entscheidende Unterschied liegt in der Qualität der Planung: Wer alle Instrumente kennt, richtig kombiniert und auf das konkrete Objekt anwendet, erzielt signifikant bessere Ergebnisse als wer auf Basis veralteter oder falscher Förderannahmen kalkuliert.

Lumitra begleitet Eigentümer in ganz Bayern — von der ersten Wirtschaftlichkeitsrechnung über die vollständige Projektrealisierung bis zum laufenden Betrieb. Der Fördermittel-Check gehört dabei zum Standard-Service, ohne Aufpreis.

Quellen

  • Bayerisches Klimaschutzgesetz (BayKlimaG) — (Quelle)
  • Bayerische Staatsregierung, „Solaroffensive Bayern" (2022) — Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (STMWI)
  • Bundesnetzagentur — EEG-Fördersätze / Mieterstromzuschlag / Jahresbericht 2024 — (Quelle)
  • Fraunhofer ISE — „Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland" — (Quelle)
  • Energie-Atlas Bayern — standortgenaue PV-Ertragsdaten und Förderprogramm-Übersicht — (Quelle)
  • Deutscher Wetterdienst (DWD) — Klimadaten Bayern, Sonnenstunden 2020–2025
  • Bayerisches Landesamt für Statistik — Gebäudebestand Bayern 2024
  • KfW — Programm 270 (Erneuerbare Energien Standard) / Programm 442 (Solarstrom für E-Autos) — (Quelle)
  • § 3 Nr. 72 EStG · § 12 Abs. 3 UStG · § 7g EStG · § 42a Abs. 5 EnWG — (Quelle)
  • IW Köln (2024) — Mieterstrom-Potenzial Deutschland
  • LfA Förderbank Bayern — zinsgünstige Darlehen Energieeffizienz/Erneuerbare Energien — (Quelle)

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Autor: Lumitra-Redaktion — Mieterstrom-Komplettanbieter aus dem Allgäu

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Alle Angaben ohne Gewähr; Förderwerte, Gesetze und Marktdaten können sich ändern. Genannte Renditen sind Beispiel- bzw. Erfahrungswerte und keine Zusicherung — die Ergebnisse hängen vom konkreten Objekt ab. Für Ihr Vorhaben: kostenlose Ersteinschätzung.

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