Abschreibung (AfA)
Die Abschreibung — steuerlich Absetzung für Abnutzung (AfA) — verteilt die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts über seine Nutzungsdauer und mindert so den steuerpflichtigen Gewinn. Für Photovoltaik-Anlagen beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer üblicherweise 20 Jahre, was einer linearen Abschreibung von 5 % pro Jahr entspricht. Wichtig: Die AfA spielt nur bei steuerpflichtigen Anlagen eine Rolle — fällt eine Anlage unter die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG, ist eine Abschreibung nicht möglich, weil die Einnahmen ohnehin steuerfrei sind. Bei größeren, steuerpflichtigen Anlagen können je nach Rechtslage zusätzliche Abschreibungsmöglichkeiten bestehen. Die konkrete Handhabung gehört in die Hände eines Steuerberaters.
Bei steuerpflichtigen Anlagen verteilt die AfA die Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer — üblich 20 Jahre (5 % pro Jahr) — und mindert den Gewinn. Bei steuerfreien Anlagen (§ 3 Nr. 72) entfällt sie.
Ob und wie sie greift, hängt von der steuerlichen Einordnung ab.
Bei einer steuerpflichtigen, größeren PV-Anlage lassen sich die Anschaffungskosten über rund 20 Jahre abschreiben und mindern jährlich den zu versteuernden Gewinn. Ob und in welcher Form die Abschreibung für Ihr Projekt greift, hängt von der steuerlichen Einordnung ab — das klärt der Steuerberater.
Worauf Sie achten sollten
- ✓Nur bei steuerpflichtigen Anlagen. Sind die Einnahmen steuerfrei, gibt es keine AfA.
- ✓Mindert den Gewinn. Die Kosten werden über die Jahre verteilt abgesetzt.
- ✓Steuerberater klärt die Details. Zusätzliche Abschreibungen sind je nach Fall möglich.
Weiterführende Themen
Verwandte Begriffe: Steuerbefreiung Photovoltaik · Gewerbesteuer · Amortisationszeit · Eigenkapitalrendite
Stand: Juli 2026 · zuletzt geprüft. Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung — Angaben ohne Gewähr; Förderwerte und Gesetze können sich ändern. Für Ihr konkretes Objekt: kostenlose Ersteinschätzung.