Steuerbefreiung Photovoltaik (§ 3 Nr. 72 EStG)
Nach § 3 Nr. 72 EStG sind die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaik-Anlagen von der Einkommensteuer befreit. Die Befreiung gilt seit 2022 und hängt von der Anlagengröße ab: bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bis 30 kWp, bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden bis 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit — insgesamt höchstens 100 kWp je steuerpflichtiger Person oder Gesellschaft. Liegt eine Anlage innerhalb dieser Grenzen, müssen die Einnahmen aus Einspeisung und Stromverkauf nicht in der Einkommensteuer angesetzt werden. Das vereinfacht den Betrieb erheblich. Die genaue steuerliche Einordnung Ihres Objekts sollten Sie jedoch immer mit einem Steuerberater klären.
Nach § 3 Nr. 72 EStG sind PV-Einnahmen einkommensteuerfrei — bis 30 kWp (Ein-/Zweifamilien-/Gewerbe) bzw. 15 kWp je Einheit beim Mehrfamilienhaus (max. 100 kWp je Person).
Beispiel: Ein 6-Parteien-Haus ist bis 90 kWp steuerfrei.
Für ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten sind nach § 3 Nr. 72 EStG PV-Einnahmen bis zu 15 kWp je Einheit — also bis 90 kWp — einkommensteuerfrei. In der Praxis fallen viele Mieterstrom-Anlagen in diesen Rahmen, was die steuerliche Handhabung deutlich vereinfacht.
Worauf Sie achten sollten
- ✓Größengrenzen kennen. Innerhalb der Grenzen sind die Einnahmen einkommensteuerfrei.
- ✓Viele MFH-Anlagen fallen darunter. Das vereinfacht die steuerliche Handhabung deutlich.
- ✓Steuerberater einbeziehen. Die konkrete Einordnung gehört in fachkundige Hände.
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Verwandte Begriffe: Nullsteuersatz · Gewerbesteuer · Abschreibung · Einspeisevergütung
Stand: Juli 2026 · zuletzt geprüft. Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung — Angaben ohne Gewähr; Förderwerte und Gesetze können sich ändern. Für Ihr konkretes Objekt: kostenlose Ersteinschätzung.