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Mieterstrom-Glossar

Volleinspeisung

Bei der Volleinspeisung wird der gesamte erzeugte Solarstrom ins öffentliche Netz eingespeist und vergütet — nichts wird im Gebäude selbst verbraucht. Der Anlagenbetreiber erhält dafür eine feste Einspeisevergütung nach dem EEG. Volleinspeisung ist das Gegenmodell zum Mieterstrom, bei dem der Strom zuerst im Haus genutzt wird.

Schaubild Volleinspeisung: der gesamte Solarstrom wird ins öffentliche Netz eingespeist und nach EEG vergütet
Der gesamte Solarstrom geht ins Netz — kein Eigenverbrauch.
So greifbar ist das

Bei Volleinspeisung geht der gesamte Solarstrom ins Netz — nichts wird vor Ort verbraucht. Für Mieterstrom uninteressant, denn selbst genutzter Strom ist ~30 ct wert, die Einspeisung nur wenige Cent.

Für Mehrfamilienhäuser ist Eigenverbrauch plus Überschusseinspeisung fast immer besser.

100 %
ins Netz
wenige ct/kWh
einziger Erlös
selten sinnvoll
bei Mieterstrom
Praxisbeispiel

Wer sein Dach ausschließlich zur Stromerzeugung fürs Netz nutzt, wählt die Volleinspeisung: Jede Kilowattstunde geht ins Netz und wird fest vergütet. Der Nachteil gegenüber Mieterstrom: Sie verzichten auf den Direktverkauf an die Mieter und auf den Mieterstromzuschlag — die den Ertrag deutlich erhöhen können.

Zur Einordnung: Die Volleinspeisevergütung liegt aktuell z. B. bei 12,22 ct/kWh (bis 10 kWp) bzw. 10,24 ct/kWh (bis 100 kWp) — Stand Aug 2026–Jan 2027.

Worauf Sie achten sollten

  • Für Mieterstrom meist nicht sinnvoll. Der hohe Wert des Eigenverbrauchs geht verloren.
  • Nur in Sonderfällen. Etwa wenn vor Ort gar kein Verbrauch möglich ist.
  • Modell bewusst wählen. Eigenverbrauch plus Überschuss schlägt Volleinspeisung fast immer.

Weiterführende Themen

Verwandte Begriffe: Überschusseinspeisung · Eigenverbrauch · Mieterstromzuschlag

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Stand: Juli 2026 · zuletzt geprüft. Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung — Angaben ohne Gewähr; Förderwerte und Gesetze können sich ändern. Für Ihr konkretes Objekt: kostenlose Ersteinschätzung.

Hinweis zur Aktualität: Die angegebenen EEG-Fördersätze (Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag) gelten für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 1. August 2026. Von uns geprüft und aktualisiert am 7. August 2026.