- Strom an die eigenen Mieter zu verkaufen ist ausdrücklich erlaubt und im Mieterstromgesetz (§ 42a EnWG, § 21 EEG) sogar gefördert.
- Für Alleineigentümer (natürliche Person) gibt es keine „Abfärbung“: Ihre Mieteinkünfte bleiben Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), der Stromverkauf wird getrennt bewertet.
- Der Solarstrom kann einkommensteuerfrei sein (§ 3 Nr. 72 EStG: bis 30 kWp je Einheit, max. 100 kWp je Person), der Kauf der Anlage ist umsatzsteuerfrei (§ 12 Abs. 3 UStG, Nullsteuersatz), und als Kleinunternehmer (§ 19 UStG) fällt auf den Stromverkauf keine Umsatzsteuer an.
- Gewerbesteuer greift wegen des Freibetrags von 24.500 € bei Mehrfamilienhäusern bis rund 20 Wohnungen praktisch nie.
- Eine einfache Gewerbeanmeldung für den Stromverkauf ist zwar meist nötig — sie bleibt aber folgenlos für Ihre Mieteinkünfte und kostet in der Regel keine Gewerbesteuer.
- Kanonische Werte (Lumitra): Mieterstrompreis 24–28 ct/kWh (max. 90 % des Grundversorgers), Ersparnis für Mieter ~20 %, Amortisation ~8 Jahre, Machbarkeitsprüfung in 7 Werktagen.
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Die meisten privaten Vermieter halten den Verkauf von Solarstrom an die eigenen Mieter für kompliziert, gewerblich riskant oder steuerlich gefährlich. Das war einmal. Seit den Reformen 2023 bis 2025 ist der rechtliche und steuerliche Rahmen für kleine Mehrfamilienhäuser so günstig wie nie — und kaum jemand weiß es. Wer ein Haus mit 6 bis 20 Wohnungen besitzt, kann seinen Mietern günstigeren Strom liefern, dabei selbst verdienen und in vielen Fällen komplett steuerfrei bleiben.
Dieser Leitfaden zeigt Schritt für Schritt, was erlaubt ist, welche Steuern greifen — und welche nicht —, und was am Ende real übrig bleibt. Alle Angaben sind allgemeine Information und ersetzen keine Steuerberatung; die konkrete Struktur für Ihr Objekt gehört in fachkundige Hände. Genau dafür hat Lumitra ein Team aus Fachanwälten und spezialisierten Steuerberatern (u. a. Energierecht) im Haus.
Drei Irrtümer halten die meisten Vermieter davon ab, überhaupt anzufangen. Erstens die Angst, zum regulierten „Energieversorger“ mit vollem Pflichtenkatalog zu werden — falsch, Mieterstrom im eigenen Haus ist ausdrücklich privilegiert. Zweitens die Sorge, der Stromverkauf mache die gesamten Mieteinkünfte gewerbesteuerpflichtig — für Alleineigentümer schlicht nicht zutreffend. Und drittens die Vorstellung, Steuern und Bürokratie fräßen den Gewinn auf — tatsächlich bleibt bei kleinen Anlagen oft der volle Ertrag steuerfrei. Räumt man diese drei Irrtümer aus, bleibt ein überraschend einfaches, gefördertes Geschäftsmodell übrig. Genau das arbeiten die folgenden Abschnitte heraus.
- 1. Dürfen Sie als Vermieter überhaupt Strom verkaufen?
- 2. Brauchen Sie eine Gewerbeanmeldung — und was ist mit der „Abfärbung“?
- 3. Einkommensteuer: Wann Ihr Solarstrom steuerfrei ist (§ 3 Nr. 72 EStG)
- 4. Umsatzsteuer: Nullsteuersatz und Kleinunternehmer
- 5. Der Steuer-Booster für größere Anlagen (§ 7g EStG)
- 6. Gewerbesteuer: Warum sie fast nie greift
- 7. Mieterstromzuschlag beantragen — Schritt für Schritt
- 8. Der Liefervertrag mit Ihren Mietern: der 90-%-Deckel
- 9. Praxis-Rechnung: 8 Wohnungen, 30 kWp
- 10. Häufige Fragen
- 11. Fazit
1. Dürfen Sie als Vermieter überhaupt Strom verkaufen?
Die kurze Antwort: Ja. Der Gesetzgeber hat den Verkauf von Solarstrom an die eigenen Mieter nicht nur erlaubt, sondern mit dem Mieterstromgesetz ausdrücklich gefördert. Rechtsrahmen ist § 42a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Verbindung mit dem Mieterstromzuschlag nach § 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG).
Wichtig: Als Mieterstrom-Anbieter im eigenen Gebäude werden Sie nicht zum klassischen Energieversorger mit dem vollen Pflichtenkatalog. Der Strom fließt ohne Nutzung des öffentlichen Netzes direkt vom Dach zu den Wohnungen. Der Reststrom, den die Mieter zusätzlich brauchen, wird zugekauft und mitgeliefert. Sie bündeln also Eigenerzeugung und Reststrom zu einem Vollversorgungs-Angebot — genau das ist die gesetzlich definierte Mieterstrom-Konstellation.
Der Verkauf von Solarstrom an die eigenen Mieter ist legal und gefördert. Sie brauchen dafür keine Genehmigung „als Stromversorger“, sondern bewegen sich im gesetzlich vorgesehenen Mieterstrom-Rahmen.
Mieterstrom, GGV oder Volleinspeisung — welches Modell?
Bevor es steuerlich wird, die strategische Weichenstellung: Es gibt drei Wege, den Solarstrom zu verwerten. Sie unterscheiden sich in Förderung, Aufwand und Ertrag.
| Kriterium | Mieterstrom (§ 42a) | GGV (§ 42b) | Volleinspeisung |
|---|---|---|---|
| Förderung | Mieterstromzuschlag (§ 21 EEG) + Einspeisung für Überschuss | keine gesonderte Förderung | feste Einspeisevergütung für 20 Jahre |
| Reststrom | Anbieter liefert Reststrom mit | jeder Mieter schließt eigenen Reststromvertrag | entfällt (kein Direktverkauf) |
| Aufwand | höher, dafür gefördert und ertragreich | schlanker, ungefördert | minimal |
| Wann sinnvoll | Regelfall bei guter Teilnahmequote | wenn Reststromlieferung vermieden werden soll | kleine Dächer, geringe Teilnahme |
Für die meisten Mehrfamilienhäuser mit 6 bis 20 Wohnungen ist der klassische Mieterstrom der ertragsstärkste Weg, weil er den Mieterstromzuschlag mitnimmt und den vor Ort verbrauchten Strom höher vergütet als jede Netzeinspeisung. Dieser Leitfaden konzentriert sich deshalb auf das Mieterstrom-Modell.
2. Brauchen Sie eine Gewerbeanmeldung — und was ist mit der „Abfärbung“?
Hier kursiert der größte Irrtum. Viele Vermieter fürchten, dass der Stromverkauf ihre gesamten Mieteinkünfte „gewerblich infiziert“ und damit gewerbesteuerpflichtig macht. Für die typische Zielgruppe — den Alleineigentümer als natürliche Person — ist diese Angst unbegründet.
Für Alleineigentümer gibt es keine Abfärbung
Der Stromverkauf ist steuerlich eine gewerbliche Tätigkeit (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 EStG). Die Vermietung des Hauses bleibt davon aber unberührt: Sie erzielen weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Beide Einkunftsarten werden bei einer natürlichen Person getrennt nebeneinander festgestellt. Die sogenannte Abfärbe- oder Infektionsregel (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) betrifft ausdrücklich nur Personengesellschaften — nicht die Zuordnung der Einkünfte einer Einzelperson.
Nur bei einer GbR ist Vorsicht geboten
Halten Sie das Haus über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (typischerweise eine GbR mit mehreren Gesellschaftern), kann der gewerbliche Stromverkauf tatsächlich abfärben — aber erst, wenn zwei Bagatellgrenzen zugleich überschritten werden: Die gewerblichen Nettoumsätze dürfen weder mehr als 3 % der Gesamtnettoumsätze noch mehr als 24.500 € im Jahr betragen (ständige BFH-Rechtsprechung). Bleiben Sie unter beiden Grenzen, färbt nichts ab. Und selbst wenn abgefärbt wird, hat der Bundesfinanzhof 2025 klargestellt (Beschluss vom 28.05.2025, IV B 13/24), dass die bloße Infektion die Gesellschaft nicht automatisch gewerbesteuerpflichtig macht.
Und die Gewerbeanmeldung?
Weil der Stromverkauf gewerblich ist, ist für diesen Betriebszweig in der Praxis meist eine einfache Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt fällig — eine Formalie, kein Bürokratie-Monster. Entscheidend ist: Diese Anmeldung bleibt folgenlos für Ihre Mieteinkünfte und führt, wie unten gezeigt, in aller Regel zu keiner Gewerbesteuer. Ob in Ihrem konkreten Fall überhaupt eine Anmeldung nötig ist, hängt von der Ausgestaltung ab — das klärt Ihr Steuerberater in wenigen Minuten.
„Strom verkaufen ganz ohne Gewerbe“ ist ein verbreitetes Halbwissen. Realistisch ist: ein kleiner, getrennt geführter Gewerbebetrieb für den Stromverkauf — ohne Abfärbung auf die Miete, ohne Gewerbesteuer in der Praxis, ohne Energieversorger-Apparat. Das ist die gute Nachricht, die der Angst vor „dem Gewerbe“ den Schrecken nimmt.
3. Einkommensteuer: Wann Ihr Solarstrom steuerfrei ist (§ 3 Nr. 72 EStG)
Das ist der stärkste Hebel — und seit dem 1. Januar 2025 noch großzügiger. § 3 Nr. 72 EStG stellt die Einkünfte aus dem Betrieb von PV-Anlagen komplett einkommensteuerfrei, wenn die Anlagengröße bestimmte Grenzen einhält:
| Gebäudetyp | Steuerfrei bis | gültig seit |
|---|---|---|
| Ein- und Mehrfamilienhaus | bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit | 01.01.2025 |
| Gemischt genutzte Gebäude | bis 30 kWp je Einheit | 01.01.2025 |
| Höchstgrenze je Steuerpflichtigem | max. 100 kWp gesamt (Freigrenze) | — |
Bis Ende 2024 galt bei Mehrfamilienhäusern nur eine Grenze von 15 kWp je Wohneinheit. Seit 2025 sind es 30 kWp je Einheit für alle Gebäudetypen — die Grenze wurde also verdoppelt. Ein Mehrfamilienhaus mit 8 Wohnungen käme rechnerisch auf bis zu 240 kWp steuerfrei je Einheit-Betrachtung; gedeckelt wird es durch die persönliche Obergrenze von 100 kWp je Steuerpflichtigem.
Die 100 kWp sind eine Freigrenze: Überschreiten Sie sie auch nur knapp, entfällt die Steuerbefreiung vollständig — nicht nur für den übersteigenden Teil. Wer mehrere Anlagen betreibt, sollte die Summe genau im Blick behalten.
Ein Rechenbeispiel für die Schwelle: Ein Haus mit 8 Wohnungen erlaubt rechnerisch 8 × 30 kWp = 240 kWp aus der Je-Einheit-Betrachtung. Die tatsächliche Obergrenze ist aber die persönliche Grenze von 100 kWp je Steuerpflichtigem. Eine typische 30-kWp-Anlage liegt also klar im steuerfreien Bereich — und selbst eine deutlich größere Anlage bliebe es, solange Sie in Summe (über alle Ihre Anlagen hinweg) unter 100 kWp bleiben. Wichtig ist dabei: Die Steuerfreiheit umfasst sowohl den Verkauf an die Mieter als auch die Einspeisevergütung für den Überschuss — beides ist von § 3 Nr. 72 EStG erfasst.
Für die meisten Mehrfamilienhäuser mit 6 bis 20 Wohnungen bedeutet das: Der Mieterstrom-Gewinn ist bei üblichen Anlagengrößen einkommensteuerfrei — er taucht in Ihrer Steuererklärung gar nicht mehr als steuerpflichtiger Ertrag auf. Der Preis dieser Steuerfreiheit ist die Kehrseite, die im nächsten Abschnitt zur Sprache kommt: Wo keine steuerpflichtigen Einnahmen anfallen, gibt es auch keine Abschreibung geltend zu machen.
4. Umsatzsteuer: Nullsteuersatz und Kleinunternehmer
Zwei Regelungen greifen ineinander und nehmen die Umsatzsteuer praktisch komplett aus der Gleichung.
Nullsteuersatz beim Kauf (§ 12 Abs. 3 UStG)
Seit 2023 gilt für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen auf Wohngebäuden ein Umsatzsteuersatz von 0 % — inklusive Speicher und wesentlicher Komponenten. Sie zahlen auf die Investition also keine Mehrwertsteuer, ohne den Umweg über einen Vorsteuerabzug gehen zu müssen. Bei einer Anlage für 45.000 € sparen Sie damit rund 8.500 € gegenüber der alten Rechtslage — sofort und ohne Steuererklärungs-Akrobatik.
Kleinunternehmer beim Verkauf (§ 19 UStG)
Für den laufenden Stromverkauf können Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen. Seit dem 1. Januar 2025 gelten großzügigere Grenzen: bis 25.000 € Umsatz im Vorjahr und bis 100.000 € im laufenden Jahr. Ein Mieterstrom-Umsatz aus einem Haus mit 6 bis 20 Wohnungen liegt regelmäßig deutlich darunter. Folge: Sie weisen keine Umsatzsteuer aus, führen keine ab — die Abrechnung mit den Mietern bleibt schlank. Wer stattdessen freiwillig zur Regelbesteuerung optiert, ist daran fünf Jahre gebunden; im Mieterstrom lohnt sich das wegen des Nullsteuersatzes beim Einkauf praktisch nie, weil es keine nennenswerte Vorsteuer mehr zurückzuholen gibt.
Kauf ohne Umsatzsteuer (Nullsatz), Verkauf ohne Umsatzsteuer (Kleinunternehmer). Für die typische Mieterstrom-Konstellation im Mehrfamilienhaus ist die Umsatzsteuer damit faktisch kein Thema.
5. Der Steuer-Booster für größere Anlagen (§ 7g EStG)
Was ist, wenn Ihre Anlage die 100-kWp-Grenze überschreitet oder Sie sie bewusst steuerpflichtig führen? Dann greift ein anderer, ebenfalls starker Hebel: der Investitionsabzugsbetrag (IAB) und die Sonderabschreibung nach § 7g EStG.
- Investitionsabzugsbetrag (IAB): bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten können Sie bereits vor der Investition gewinnmindernd abziehen (Gewinngrenze 200.000 € im Vorjahr).
- Sonderabschreibung: zusätzlich 40 % der Investitionskosten, verteilbar über fünf Jahre (Wachstumschancengesetz, für Anschaffungen ab 2024).
- Degressive AfA: im Investitionssofortprogramm zusätzlich möglich (für bewegliche, gewerblich genutzte Wirtschaftsgüter, Anschaffung Mitte 2025 bis Ende 2027).
Kombiniert lassen sich IAB und Sonderabschreibung im ersten Jahr zu einer Entlastung von deutlich über der Hälfte der Investitionssumme verdichten — bei größeren, gewerblich betriebenen Anlagen ein erheblicher Liquiditätsvorteil. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Anlage dem Betriebsvermögen zugeordnet wird und die formalen Fristen eingehalten werden. Diese Punkte sind fehleranfällig und sollten vor der Investition mit dem Steuerberater durchgesprochen werden — ein falsch gesetzter IAB kann rückwirkend aufgelöst werden.
IAB und Sonderabschreibung setzen steuerpflichtige Einkünfte voraus — sie mindern einen steuerpflichtigen Gewinn. Ist Ihre Anlage nach § 3 Nr. 72 EStG bereits steuerfrei, gibt es keinen Gewinn zu mindern, und § 7g läuft ins Leere. Sie haben also die Wahl zwischen zwei Wegen — Steuerfreiheit (kleine Anlage) oder Abschreibungsvorteil (größere, steuerpflichtige Anlage) — aber nicht beides zugleich. Welcher Weg für Ihr Objekt vorteilhafter ist, ist eine Rechenaufgabe für den Steuerberater.
6. Gewerbesteuer: Warum sie fast nie greift
Die Gewerbesteuer ist die Steuer, vor der Vermieter am meisten Respekt haben — und die im Mieterstrom am seltensten anfällt. Der Grund ist der Freibetrag von 24.500 € für natürliche Personen und Personengesellschaften (§ 11 GewStG). Erst wenn der Gewerbeertrag aus dem Stromverkauf diesen Betrag übersteigt, fällt überhaupt Gewerbesteuer an.
Der jährliche Gewinn aus dem Mieterstrom eines Hauses mit 6 bis 20 Wohnungen liegt in aller Regel deutlich unter 24.500 €. Die Konsequenz: In diesem Segment fällt praktisch nie Gewerbesteuer an — selbst wenn der Stromverkauf einkommensteuerlich als eigener Gewerbebetrieb geführt wird. Das ist keine gesetzliche Garantie, sondern die typische Praxis; hohe zusätzliche gewerbliche Einkünfte an anderer Stelle können das Bild verschieben.
Zur Einordnung, was „Gewerbeertrag“ bedeutet: Maßgeblich ist der Gewinn aus dem Stromverkauf nach den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen — nicht Ihr Umsatz. Aus dem Praxisbeispiel weiter unten (Ergebnis rund 4.700 € pro Jahr) wird deutlich, wie weit ein typisches Mehrfamilienhaus vom Freibetrag entfernt ist: Es müsste den Mieterstrom-Gewinn mehr als verfünffachen, bevor überhaupt der erste Euro Gewerbesteuer anfiele. Selbst ein Portfolio aus mehreren kleinen Häusern bleibt oft darunter, solange die Betriebe getrennt zugeordnet sind.
Mehr Details dazu finden Sie im vertiefenden Beitrag Mieterstrom und Gewerbesteuer — wann sie anfällt, wann nicht.
7. Mieterstromzuschlag beantragen — Schritt für Schritt
Für gelieferten Mieterstrom zahlt der Staat einen Zuschlag nach § 21 EEG — zusätzlich zu Ihren Einnahmen aus dem Stromverkauf. Die Höhe ist nach Anlagengröße gestaffelt und wird halbjährlich leicht abgesenkt. Für Anlagen mit Inbetriebnahme im Zeitraum Februar bis Juli 2026 gelten diese Sätze (Bundesnetzagentur):
| Anlagengröße | Mieterstromzuschlag |
|---|---|
| bis 10 kWp | 2,54 ct/kWh |
| bis 40 kWp | 2,36 ct/kWh |
| bis 1.000 kWp | 1,29 ct/kWh |
Die Werte sinken halbjährlich um rund ein Prozent; zum 1. August 2026 steht die nächste Absenkung an. Prüfen Sie den tagesaktuellen Satz daher vor der Inbetriebnahme. So läuft die Beantragung:
- Anlage anmelden: Registrierung der PV-Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.
- Messkonzept aufsetzen: ein zählertechnisch sauberes Konzept, das erzeugten, gelieferten und eingespeisten Strom trennt — Aufgabe des Messstellenbetriebs.
- Mieterstromverträge schließen: mit den teilnehmenden Mietern (siehe Abschnitt 8).
- Zuschlag geltend machen: über den Netzbetreiber, der den Mieterstromzuschlag je gelieferter Kilowattstunde auszahlt.
- Jährlich abrechnen: Mengen dokumentieren und mit Mietern sowie Netzbetreiber abrechnen.
Marktstammdatenregister, Messkonzept, Zuschlags-Anträge, Abrechnung: Als MSB-Partner (Messstellenbetrieb) und Komplettanbieter bildet Lumitra diese Kette schlüsselfertig ab — über die gesamte Betriebsdauer von 20 Jahren. Sie müssen nichts davon selbst administrieren.
8. Der Liefervertrag mit Ihren Mietern: der 90-%-Deckel
Der Mieterstromvertrag ist gesetzlich geschützt — zugunsten der Mieter, aber mit klaren, planbaren Regeln für Sie als Anbieter (§ 42a EnWG):
- Preisdeckel: Der Mieterstrompreis darf höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgertarifs betragen. Ihre Mieter sparen also garantiert — ein starkes Teilnahme-Argument.
- Keine Kopplung an den Mietvertrag: Der Stromvertrag muss unabhängig vom Mietverhältnis abschließbar sein; niemand darf zum Mieterstrom gezwungen werden.
- Laufzeit und Kündigung: maximale Erstlaufzeit 2 Jahre, maximale Kündigungsfrist 1 Monat; der Vertrag endet mit dem Mietverhältnis.
Der Preisdeckel klingt nach Nachteil, ist aber Ihr bester Vertriebshebel: Weil der Mieterstrom immer günstiger ist als der Grundversorger, liegt die Teilnahmequote in gut aufgesetzten Projekten regelmäßig über 80 %. Und je mehr Mieter mitmachen, desto höher Ihr Eigenverbrauch — und damit die Wirtschaftlichkeit.
Dazu kommen die üblichen Transparenzpflichten eines Stromlieferanten: eine nachvollziehbare Jahresabrechnung mit Aufschlüsselung von Solar- und Reststromanteil, klare Angaben zu Preis und Preisbestandteilen sowie ein diskriminierungsfreier Zugang für alle Mietparteien. Das klingt nach Aufwand — ist es auch, wenn Sie es selbst stemmen. Genau deshalb übernimmt bei einem Komplettanbieter der Messstellenbetrieb die verbrauchsgenaue Erfassung und die rechtssichere Abrechnung, während Sie als Eigentümer nur die Erlöse sehen.
9. Praxis-Rechnung: 8 Wohnungen, 30 kWp
Rechnen wir ein typisches Objekt durch — Orientierungswerte, keine Zusicherung; das konkrete Ergebnis hängt von Standort, Dach und Teilnahmequote ab. Annahmen aus dem Lumitra-Erfahrungsrahmen:
- Objekt: Mehrfamilienhaus mit 8 Wohnungen, 30 kWp PV-Anlage
- Investition: rund 45.000 € (ca. 1.500 €/kWp), umsatzsteuerfrei nach § 12 Abs. 3 UStG
- Jahresertrag: ca. 850–900 kWh/kWp → rund 27.000 kWh/Jahr
- Eigenverbrauch/Mieteranteil: ca. 70 % → rund 18.900 kWh gehen an die Mieter, ca. 8.100 kWh werden eingespeist
| Position (Jahr) | Betrag |
|---|---|
| Stromverkauf an Mieter (~18.900 kWh × ~26 ct) | ≈ 4.900 € |
| Mieterstromzuschlag (§ 21 EEG, ~2,36 ct/kWh) | ≈ 450 € |
| Einspeisevergütung Überschuss (~8.100 kWh) | ≈ 550 € |
| Betrieb, Wartung, Abrechnung | ≈ − 1.200 € |
| Ergebnis vor Steuern | ≈ 4.700 €/Jahr |
Und die Steuern? Einkommensteuer: 0 € (§ 3 Nr. 72 EStG, Anlage unter 100 kWp). Umsatzsteuer: 0 € (Kleinunternehmer, § 19 UStG). Gewerbesteuer: 0 € (Gewinn unter dem Freibetrag von 24.500 €). Von den rund 4.700 € bleibt Ihnen also nahezu der volle Betrag. Bei einer Investition von 45.000 € liegt die Amortisation je nach Eigenverbrauch typischerweise bei etwa 8 bis 10 Jahren — bei einer Anlagenlaufzeit von 20 bis 30 Jahren.
Diese Rechnung zeigt den Regelfall für eine kleine, nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfreie Anlage. Ob die Steuerfreiheit greift oder ob sich für Ihr Objekt der steuerpflichtige Weg mit § 7g-Abschreibung mehr lohnt, hängt von Anlagengröße, weiteren Einkünften und Ihrer Gesamtsituation ab. Das ist der Punkt, an dem ein Steuerberater bares Geld wert ist.
10. Häufige Fragen
Darf ich als privater Vermieter Strom an meine Mieter verkaufen?
Ja. Das ist im Mieterstromgesetz (§ 42a EnWG, § 21 EEG) ausdrücklich geregelt und mit dem Mieterstromzuschlag sogar gefördert. Sie werden dadurch nicht zum klassischen Energieversorger mit vollem Pflichtenkatalog.
Macht der Stromverkauf meine Mieteinkünfte gewerblich?
Bei einer natürlichen Person (Alleineigentümer) nein. Ihre Mieteinkünfte bleiben Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), der Stromverkauf wird getrennt als Gewerbebetrieb bewertet. Eine Abfärbung droht nur bei Personengesellschaften und erst oberhalb der Bagatellgrenzen (3 % der Umsätze und 24.500 €).
Ist mein Solarstrom einkommensteuerfrei?
In der Regel ja, solange die Anlage bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und in Summe bis 100 kWp je Steuerpflichtigem bleibt (§ 3 Nr. 72 EStG, seit 01.01.2025). Die 100 kWp sind eine Freigrenze — bei Überschreiten entfällt die Befreiung vollständig.
Muss ich ein Gewerbe anmelden?
Für den Stromverkauf ist meist eine einfache Gewerbeanmeldung nötig, weil der Verkauf gewerblich ist. Sie bleibt aber folgenlos für Ihre Mieteinkünfte und führt wegen des Freibetrags von 24.500 € in der Praxis zu keiner Gewerbesteuer.
Wie viel günstiger muss der Mieterstrom sein?
Der Mieterstrompreis darf höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgertarifs betragen (§ 42a EnWG). Ihre Mieter sparen also garantiert — das ist der Grund für Teilnahmequoten von oft über 80 %.
Kann ich die Anlage abschreiben und gleichzeitig steuerfrei bleiben?
Nein. Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung (§ 7g EStG) setzen steuerpflichtige Einkünfte voraus. Ist die Anlage nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei, gibt es keinen Gewinn zu mindern. Sie wählen also einen der beiden Wege.
Muss ich mich um Zähler, Anträge und Abrechnung selbst kümmern?
Nein, wenn Sie mit einem Komplettanbieter arbeiten. Lumitra übernimmt als MSB-Partner Messkonzept, Marktstammdatenregister, Mieterstromzuschlag-Anträge und die laufende Abrechnung über 20 Jahre — Sie administrieren nichts selbst.
Ab wie vielen Wohnungen lohnt sich Mieterstrom?
Wirtschaftlich wird es in der Regel ab etwa 6 Wohneinheiten; mit der Objekt- und Portfoliogröße steigen die Vorteile. Ausschlaggebend sind Dachfläche, Teilnahmequote und Eigenverbrauch. Eine Machbarkeitsprüfung schafft in der Regel innerhalb von 7 Werktagen Klarheit.
Was passiert steuerlich, wenn ich das Haus über eine GbR halte?
Dann kann der gewerbliche Stromverkauf die Einkünfte der Gesellschaft „abfärben“, sobald die Bagatellgrenzen (3 % der Umsätze und 24.500 €) überschritten werden. Häufig lässt sich das über die Gestaltung vermeiden — etwa durch Auslagerung des Stromverkaufs in eine separate Struktur. Das ist ein klassischer Fall für die steuerliche Vorabprüfung.
11. Fazit
Strom an die eigenen Mieter zu verkaufen ist 2026 kein rechtliches oder steuerliches Abenteuer mehr, sondern ein durchgerechneter, geförderter Weg: legal, für Alleineigentümer ohne Abfärbung auf die Miete, bei kleinen Anlagen einkommensteuerfrei, umsatzsteuerlich neutral und praktisch ohne Gewerbesteuer. Was bleibt, ist ein sauberes Messkonzept, ein rechtssicherer Liefervertrag und eine belastbare Wirtschaftlichkeitsrechnung. Genau dafür bündelt Lumitra Meisterbetrieb (Installation und Inbetriebsetzung aus einer Hand), integrierte rechtliche und steuerliche Expertise und den 20-jährigen Betrieb inklusive Abrechnung — damit aus einer guten Steuerlage auch ein reibungslos laufendes Projekt wird.
Der finanzielle Reiz ist dabei nur die eine Seite. Die andere: zufriedenere Mieter, die dauerhaft rund 20 % günstigeren Strom beziehen, eine geringere Fluktuation und ein Gebäude, dessen energetische Aufwertung sich im Verkehrswert niederschlägt. Aus einer ungenutzten Dachfläche wird so ein Baustein, der Rendite, Mieterbindung und Nachhaltigkeit zugleich bedient — ohne dass Sie dafür eine einzige neue Stelle in Ihrer Verwaltung schaffen müssen.
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Jetzt Machbarkeit anfragenAutor: Lumitra-Redaktion — Mieterstrom-Komplettanbieter aus dem Allgäu
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Quellen
- § 3 Nr. 72 EStG (Einkommensteuerbefreiung PV, Stand JStG 2024, 30 kWp/Einheit, 100 kWp/Steuerpflichtiger) — gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
- § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag 50 %, Sonderabschreibung 40 %, Wachstumschancengesetz) — gesetze-im-internet.de/estg/__7g.html
- § 12 Abs. 3 UStG (Nullsteuersatz PV) — gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html; BMF-FAQ Photovoltaik
- § 19 UStG (Kleinunternehmer 25.000 / 100.000 €, seit 01.01.2025) — gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html
- § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (Abfärbung, Bagatellgrenze 3 % / 24.500 €); BFH-Beschluss 28.05.2025, IV B 13/24
- § 11 GewStG (Gewerbesteuer-Freibetrag 24.500 €) — gesetze-im-internet.de/gewstg/__11.html
- § 42a EnWG (Mieterstrom: 90-%-Preisdeckel, Laufzeit, Kündigung) — gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__42a.html
- § 21 EEG (Mieterstromzuschlag) — gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__21.html; Bundesnetzagentur, Fördersätze
- BMF-Schreiben zur Anwendung des § 3 Nr. 72 EStG (PV-Anlagen)
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Steuerliche Wirkungen hängen vom Einzelfall ab; Gesetze, Fördersätze und Grenzwerte können sich ändern. Rechtsstand: Juli 2026. Genannte Beträge sind Orientierungs- bzw. Erfahrungswerte und keine Zusicherung. Für Ihr konkretes Objekt: kostenlose Ersteinschätzung in 7 Werktagen.
