Nullsteuersatz (0 % Umsatzsteuer)
Der Nullsteuersatz bedeutet, dass auf die Lieferung und Installation einer Photovoltaik-Anlage 0 % Umsatzsteuer anfällt (§ 12 Abs. 3 UStG). Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2023 für Anlagen auf und an Wohngebäuden, öffentlichen und dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden. Praktisch heißt das: Der Käufer zahlt für die Anlage keine Mehrwertsteuer — die Investitionskosten sinken gegenüber früher um rund 19 %. Der Nullsteuersatz vereinfacht zudem die Umsatzsteuer-Handhabung, weil Betreiber kleiner Anlagen nicht mehr allein wegen der Vorsteuererstattung zur Regelbesteuerung optieren müssen. Für die konkrete umsatzsteuerliche Behandlung gilt: im Zweifel mit dem Steuerberater klären.
Seit 2023 gilt auf Kauf und Installation einer PV-Anlage 0 % Umsatzsteuer. Eine Anlage, die früher inklusive 19 % Mehrwertsteuer angeboten wurde, ist damit rund 19 % günstiger.
Das vereinfacht auch die Umsatzsteuer-Handhabung.
Wer heute eine PV-Anlage fürs Mehrfamilienhaus kauft, zahlt darauf 0 % Umsatzsteuer. Eine Anlage, die früher inklusive 19 % Mehrwertsteuer angeboten wurde, ist damit spürbar günstiger — ein direkter Vorteil für die Wirtschaftlichkeit von Mieterstrom.
Worauf Sie achten sollten
- ✓Gilt für Wohn- und Gemeinwohl-Gebäude. Lieferung und Installation sind erfasst.
- ✓Vorsteuer-Umweg entfällt oft. Keine Regelbesteuerung nötig, nur um die Steuer zurückzuholen.
- ✓Details mit dem Steuerberater. Für Sonderfälle die konkrete Behandlung klären.
Weiterführende Themen
Verwandte Begriffe: Steuerbefreiung Photovoltaik · Umsatzsteuer · Gewerbesteuer · Abschreibung
Stand: Juli 2026 · zuletzt geprüft. Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung — Angaben ohne Gewähr; Förderwerte und Gesetze können sich ändern. Für Ihr konkretes Objekt: kostenlose Ersteinschätzung.