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Mieterstrom-Glossar

§ 42a EnWG

§ 42a EnWG ist der Paragraf im Energiewirtschaftsgesetz, der den Mieterstromvertrag gesondert regelt und die Mieter schützt. Die wichtigsten Vorgaben: Der Mieterstromvertrag darf nicht an den Mietvertrag gekoppelt werden (Kopplungsverbot), die Vertragslaufzeit ist begrenzt, und der Mieterstrompreis darf höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs betragen. Außerdem behalten Mieter das Recht, jederzeit einen anderen Stromanbieter zu wählen. Diese Regeln machen Mieterstrom für Mieter risikofrei und sind zugleich der rechtliche Rahmen, in dem Vermieter ihr Mieterstrom-Angebot gestalten.

So greifbar ist das

§ 42a EnWG schützt Mieter in drei Punkten: Preis höchstens 90 % des Grundversorgertarifs, keine Kopplung an den Mietvertrag, freie Anbieterwahl bleibt.

Für Vermieter ist es der rechtliche Rahmen, in dem das Mieterstrom-Angebot gestaltet wird.

≤ 90 %
Preisdeckel
freiwillig
keine Teilnahmepflicht
jederzeit
kündbar
Praxisbeispiel

Ein Vermieter bietet Mieterstrom an und gestaltet den Vertrag im Rahmen von § 42a EnWG: freiwillige Teilnahme, Preis unter dem Grundversorgertarif, keine Kopplung an den Mietvertrag. So ist das Angebot rechtssicher und für die Mieter attraktiv.

Worauf Sie achten sollten

  • Preisdeckel einhalten. Höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgertarifs, sonst ist der Vertrag angreifbar.
  • Kopplungsverbot beachten. Mieterstrom darf keine Bedingung fürs Mietverhältnis sein.
  • Transparenz erhöht die Teilnahme. Klare Konditionen schaffen Vertrauen bei den Mietern.

Weiterführende Themen

Verwandte Begriffe: Mieterstromvertrag · EnWG · Grundversorgung · Mieterstromzuschlag

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Stand: Juli 2026 · zuletzt geprüft. Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung — Angaben ohne Gewähr; Förderwerte und Gesetze können sich ändern. Für Ihr konkretes Objekt: kostenlose Ersteinschätzung.