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Mieterstrom-Glossar

Mieterstromvertrag

Der Mieterstromvertrag ist der Stromliefervertrag zwischen dem Betreiber der Solaranlage und dem Mieter. Er ist in § 42a EnWG gesondert geregelt und schützt die Mieter: Der Abschluss darf nicht an den Mietvertrag gekoppelt werden, die Laufzeit ist begrenzt und der Mieterstrompreis ist gedeckelt — er darf höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs betragen. Die Teilnahme ist für Mieter freiwillig; sie behalten jederzeit das Recht auf freie Wahl ihres Stromanbieters.

So greifbar ist das

Der Mieterstromvertrag ist ein normaler Stromliefervertrag — nur mit gesetzlichen Schutzregeln: Preis höchstens 90 % des Grundversorgertarifs, keine Kopplung an den Mietvertrag, jederzeit kündbar.

Beispiel: Grundversorgung 34 ct, dann Mieterstrom maximal ~30,6 ct.

max. 90 %
des Grundversorgertarifs
keine Kopplung
an den Mietvertrag
jederzeit
kündbar
Praxisbeispiel

Ein Mieter entscheidet sich freiwillig, den günstigeren Solarstrom vom eigenen Hausdach zu beziehen, und schließt dafür einen Mieterstromvertrag mit dem Anlagenbetreiber. Zieht er aus oder möchte den Anbieter wechseln, bleibt sein Mietvertrag davon unberührt — beides ist rechtlich strikt getrennt.

Worauf Sie achten sollten

  • Nicht an den Mietvertrag koppeln. Das ist gesetzlich verboten — beide Verträge sind strikt getrennt.
  • Laufzeit ist begrenzt. Lange Bindungen sind unzulässig; der Mieter bleibt flexibel.
  • Freie Anbieterwahl bleibt. Der Mieter kann jederzeit zu einem anderen Stromlieferanten wechseln.

Weiterführende Themen

Verwandte Begriffe: § 42a EnWG · Mieterstromzuschlag · Grundversorgung · Reststromlieferung

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Stand: Juli 2026 · zuletzt geprüft. Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung — Angaben ohne Gewähr; Förderwerte und Gesetze können sich ändern. Für Ihr konkretes Objekt: kostenlose Ersteinschätzung.