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8 Irrtümer über Mieterstrom — und was wirklich stimmt (Stand 2026)

29. Juli 2026 durch
8 Irrtümer über Mieterstrom — und was wirklich stimmt (Stand 2026)
Noah Rues [Lumitra GmbH]

Kurzfassung

Dieser Artikel räumt mit acht Irrtümern auf, die sich hartnäckig um das Thema Mieterstrom halten — von der angeblichen Mindestgröße für Wohnanlagen über falsche Steuerfreigrenzen bis zu einem oft missverstandenen BGH-Urteil. Er erklärt, welche Behauptung wo herkommt, was Gesetz und Rechtsprechung tatsächlich sagen, und was das für Vermieter, Eigentümer, WEGs, Hausverwaltungen und Bauträger konkret bedeutet. Jeder Punkt ist mit der passenden Paragraphenkette und Quelle belegt, damit Sie sich nicht auf eine weitere ungeprüfte Behauptung verlassen müssen. Am Ende finden Sie eine FAQ zu den häufigsten Rückfragen sowie ein vollständiges Quellenverzeichnis.

Warum kursieren so viele Halbwahrheiten über Mieterstrom?

Mieterstrom ist ein Thema, bei dem sich Gesetzeslage und Förderbedingungen in den letzten Jahren mehrfach geändert haben — beim Mieterstromzuschlag, bei der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen, beim Wohnungseigentumsgesetz und zuletzt durch ein höchstrichterliches Urteil zur sogenannten Kundenanlage. Wer heute nach „Mieterstrom Steuer" oder „Mieterstrom Förderung Bayern" sucht, landet oft auf Ratgeberseiten, die vor zwei, drei oder vier Jahren geschrieben wurden und seitdem nicht mehr aktualisiert wurden. Foren-Beiträge sind noch langlebiger: Ein Kommentar aus dem Jahr 2021 zur damaligen 15-Kilowattpeak-Grenze taucht in Suchmaschinen munter neben aktuellen Treffern auf, ohne dass ersichtlich wird, dass sich die Rechtslage seither geändert hat.

Ein neuerer Faktor kommt hinzu: KI-Assistenten wie ChatGPT werden zunehmend für schnelle Rechtsfragen genutzt — auch zu Mieterstrom. Das Problem dabei: Sprachmodelle greifen auf Trainingsdaten zurück, die einen bestimmten Stand abbilden, und aktualisieren sich nicht automatisch, sobald sich ein Gesetz ändert. Eine schnelle Anfrage zur Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern liefert mitunter noch die bis Ende 2024 gültige Regelung, obwohl seit dem 1. Januar 2025 eine neue Grenze gilt. Das macht solche Antworten nicht per se falsch, aber eben potenziell veraltet — und genau das ist bei einem Thema mit derart häufigen Gesetzesänderungen ein reales Risiko.

Für Vermieter, Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften, Hausverwaltungen und Bauträger hat das handfeste Konsequenzen: Eine Fehleinschätzung bei der Steuerfreigrenze kann eine geplante Anlage unnötig kleinrechnen. Ein Irrglaube über angebliche Fördertöpfe kann eine Wirtschaftlichkeitsrechnung auf falsche Beine stellen. Und die Fehleinschätzung eines Gerichtsurteils kann dazu führen, dass ein grundsätzlich sinnvolles und rechtlich tragfähiges Projekt vorschnell verworfen wird. Die folgenden acht Abschnitte ordnen die verbreitetsten Behauptungen ein und stellen ihnen die aktuelle Faktenlage gegenüber. Dieser Beitrag fasst den allgemeinen Rechts- und Faktenstand zusammen und ersetzt im konkreten Einzelfall keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Wer sich zusätzlich einen grundlegenden Überblick verschaffen möchte, findet ihn im Artikel Was ist Mieterstrom — einfach erklärt.

Irrtum Nr. 1: „Mieterstrom lohnt sich nur für große Wohnanlagen"

Was viele glauben: Mieterstrom sei ein Modell für große Wohnungsunternehmen mit hunderten Einheiten — für das klassische Mehrfamilienhaus mit sechs, acht oder zwölf Wohnungen lohne sich der Aufwand angeblich nicht. Diese Annahme hält sich hartnäckig, weil viele öffentlich sichtbare Mieterstromprojekte tatsächlich von großen Wohnungsunternehmen oder Bauträgern mit entsprechend großen Objekten stammen. Wer online nach Mieterstrom-Beispielen sucht, sieht überproportional oft große Neubauquartiere — und schließt daraus fälschlich auf eine Mindestgröße.

Das stimmt so nicht: Die Wirtschaftlichkeit von Mieterstrom hängt nicht von einer gesetzlich festgelegten Mindest-Wohnungszahl ab — eine solche Grenze existiert in §42a EnWG schlicht nicht. Entscheidend sind Dachfläche, Ausrichtung des Dachs, tatsächlicher Stromverbrauch im Gebäude und das Verhältnis von Erzeugung zu Eigenverbrauch. In der Praxis zeigt sich: Schon deutlich kleinere Mehrfamilienhäuser können wirtschaftlich sein. Regionale Erfahrungswerte aus Projekten im Allgäu zeigen, dass sich Mieterstrom dort teils schon ab rund sechs Wohneinheiten rechnet — vorausgesetzt, Dachfläche und Verbrauchsstruktur passen. Bundesweit betrachtet liegt die Schwelle, ab der ein Projekt nahezu immer wirtschaftlich wird, aufgrund unterschiedlicher regionaler Strompreise und Baukosten eher bei rund 40 Wohneinheiten. Dazwischen entscheidet die Objektsituation im Einzelfall. Auf technischer Seite hat sich in der Praxis eine Anlagenleistung von etwa 10 Kilowattpeak als praktikable untere Schwelle etabliert, ab der sich eine Umsetzung typischerweise lohnt.

Was das praktisch bedeutet: Für Eigentümer und Vermieter kleinerer und mittlerer Mehrfamilienhäuser lohnt sich eine Prüfung im Einzelfall — statt sich von der pauschalen Annahme „das ist nur was für Großprojekte" abschrecken zu lassen. Die entscheidende Frage ist nicht „Wie viele Wohnungen habe ich?", sondern „Wie sieht meine Dachfläche aus, und wie hoch ist der Stromverbrauch im Haus?". Genau diese Fragen lassen sich mit einer strukturierten Machbarkeitsprüfung beantworten, etwa über den Mieterstrom-Rechner, der eine erste Einschätzung liefert, bevor eine aufwendigere Detailprüfung folgt. Wer die Frage „Lohnt sich das bei meiner Wohnungsanzahl überhaupt?" durch die Frage „Passt mein Dach und mein Verbrauch?" ersetzt, trifft die realistischere Entscheidung.

Irrtum Nr. 2: „Als Vermieter habe ich mit Mieterstrom viel Aufwand und Risiko"

Was viele glauben: Wer sich zum ersten Mal mit Mieterstrom beschäftigt, stellt sich oft vor, als Vermieter automatisch zum Energieversorger zu werden — mit allen Pflichten, die das mit sich bringt: Zählerablesung, Rechnungsstellung, Reklamationen, technische Störungen, gesetzliche Meldepflichten. Diese Vorstellung hält viele Eigentümer davon ab, sich überhaupt näher mit dem Thema zu beschäftigen, weil der vermeintliche Verwaltungsaufwand den finanziellen Vorteil aufzufressen scheint.

Das stimmt so nicht: Wie viel Aufwand tatsächlich beim Eigentümer verbleibt, hängt vollständig vom gewählten Modell ab — es gibt hier keine Pauschalantwort. Im Eigenbetrieb übernimmt der Eigentümer tatsächlich sämtliche Betreiberpflichten selbst: Er ist im rechtlichen Sinn der Betreiber der Anlage und trägt entsprechend Verantwortung und Risiko. Im Hybrid-Modell sieht die Aufteilung anders aus: Ein Dienstleister wie Lumitra übernimmt hier die operative Abwicklung — dazu zählen die Messung über unseren zertifizierten wMSB-Partner, die Abrechnung gegenüber den Mietern und die laufende Mieterkommunikation. Das ist eine spürbare operative Entlastung im Alltag, ändert aber nichts daran, dass die eigentlichen Betreiberpflichten weiterhin beim Eigentümer beziehungsweise bei der WEG liegen. Nur im Contracting-Modell verschiebt sich das vollständig: Hier übernimmt Lumitra Investition, Betrieb, sämtliche Betreiberpflichten und das unternehmerische Risiko komplett — der Eigentümer stellt im Wesentlichen die Dachfläche zur Verfügung und profitiert von den laufenden Erträgen, ohne selbst investieren oder haften zu müssen.

Was das praktisch bedeutet: Die Formulierung „kein Aufwand, kein Risiko" ist nur im Contracting-Modell tatsächlich zutreffend. Wer Eigenbetrieb wählt, sollte sich der vollen Betreiberverantwortung bewusst sein — das ist kein Nachteil per se, aber eine realistische Erwartungshaltung ist wichtig, gerade weil viele Ratgeber diesen Unterschied verwischen. Wer sich für das Hybrid-Modell entscheidet, gewinnt spürbar an operativer Entlastung, ohne die Kontrolle über die eigene Anlage komplett abzugeben. Bevor Sie sich für ein Modell entscheiden, lohnt sich ein Blick in den Artikel 7 häufige Fehler bei Mieterstromprojekten, der genau an dieser Stelle ansetzt: Viele Projekte scheitern nicht an der Technik, sondern an einer falschen Erwartung darüber, wer im gewählten Modell wofür verantwortlich ist.

Irrtum Nr. 3: „Bei einer Photovoltaikanlage aufs Mehrfamilienhaus sind nur 15 Kilowattpeak je Wohnung steuerfrei"

Was viele glauben: Eine der langlebigsten Zahlen im Mieterstrom-Umfeld ist die 15-Kilowattpeak-Grenze je Wohneinheit für die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen. Diese Zahl taucht in vielen älteren Artikeln, Foren-Beiträgen und auch in mancher KI-generierten Antwort noch auf — und führt bei Eigentümern größerer Mehrfamilienhäuser regelmäßig dazu, dass sie ihre Anlage kleiner planen, als steuerlich eigentlich möglich wäre.

Das stimmt so nicht: Diese Zahl war korrekt — bis Ende 2024. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Regelung zum 1. Januar 2025 vereinheitlicht: Seitdem gilt nach §3 Nr. 72 EStG für alle Gebäudetypen einheitlich eine objektbezogene Grenze von 30 Kilowattpeak je Wohn- oder Gewerbeeinheit — die frühere Unterscheidung zwischen Einfamilienhaus und Mehrfamilienhaus mit ihrer niedrigeren 15-Kilowattpeak-Grenze bei Mehrfamilienhäusern ist entfallen. Zusätzlich gilt eine subjektbezogene Obergrenze von 100 Kilowattpeak je Steuerpflichtigem — hierbei handelt es sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag. Das bedeutet: Wird diese Grenze überschritten, entfällt die Steuerbefreiung nicht nur für den übersteigenden Teil, sondern vollständig. Ein konkretes Rechenbeispiel verdeutlicht den Unterschied: Bei einem Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten sind objektbezogen bis zu 150 Kilowattpeak steuerfrei möglich — vorausgesetzt, die subjektbezogene 100-Kilowattpeak-Grenze des jeweiligen Steuerpflichtigen wird dabei nicht überschritten.

Was das praktisch bedeutet: Wer seine Anlagenplanung noch an der alten 15-Kilowattpeak-Grenze ausrichtet, verschenkt möglicherweise Potenzial — insbesondere bei größeren Mehrfamilienhäusern, bei denen die neue 30-Kilowattpeak-Grenze je Einheit deutlich mehr Spielraum lässt als die alte Regelung. Gleichzeitig ist die 100-Kilowattpeak-Freigrenze pro Person ein Punkt, den Eigentümer mit mehreren Immobilien im Blick behalten sollten, weil ein Überschreiten die Steuerbefreiung komplett kippen kann. Wichtig zu wissen: Wer eine schnelle Online-Recherche zur Steuerfreigrenze macht, sollte das Ergebnis bei einem Thema, das sich zum 1. Januar 2025 grundlegend geändert hat, in jedem Fall gegen eine aktuelle Quelle oder den Steuerberater gegenprüfen, bevor er eine Anlage danach dimensioniert.

Irrtum Nr. 4: „Für Balkonkraftwerke in der WEG brauche ich die Zustimmung aller Eigentümer"

Was viele glauben: Rund um Steckersolargeräte — umgangssprachlich Balkonkraftwerke genannt — hält sich in Eigentümergemeinschaften die Annahme, ein einzelner Eigentümer benötige für die Installation die Zustimmung sämtlicher übrigen Eigentümer, weil es sich um eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum handelt. Diese Annahme führt in der Praxis oft dazu, dass Eigentümer von der Installation absehen, weil ihnen der Abstimmungsprozess zu aufwendig erscheint.

Das stimmt so nicht: Seit Inkrafttreten des Solarpakets I am 16. Mai 2024 zählen Steckersolargeräte zu den privilegierten baulichen Veränderungen nach §20 Abs. 2 Nr. 5 WEG. Das bedeutet: Ein einzelner Wohnungseigentümer kann die Installation eines Balkonkraftwerks grundsätzlich verlangen — die Zustimmung aller Eigentümer ist dafür nicht erforderlich. Hier lohnt sich ein genauer Blick, denn es kursiert eine verbreitete Verwechslungsgefahr: Manche Quellen nennen fälschlich §20 Abs. 2 Nr. 4 WEG als Rechtsgrundlage für Balkonkraftwerke — diese Nummer betrifft jedoch den Anschluss an Telekommunikationsnetze mit sehr hoher Kapazität, also Glasfaser, und hat mit Solarenergie nichts zu tun. Die korrekte Grundlage für Steckersolargeräte ist Nr. 5. Wichtig ist außerdem eine zweite Unterscheidung: Klassische Photovoltaik-Dachanlagen — also fest installierte Anlagen auf dem Gemeinschaftseigentum Dach — sind gerade nicht privilegiert im Sinne von §20 Abs. 2 WEG. Für sie gilt weiterhin die allgemeine Regelung nach §20 Abs. 1 WEG: ein einfacher Mehrheitsbeschluss der abgegebenen Stimmen genügt, aber ein Beschluss ist erforderlich.

Was das praktisch bedeutet: Für einzelne Eigentümer, die ein Balkonkraftwerk installieren möchten, bedeutet die aktuelle Rechtslage deutlich weniger bürokratischen Aufwand als noch vor 2024 — ein zäher Abstimmungsprozess mit der gesamten Eigentümergemeinschaft ist nicht mehr nötig. Für WEGs, die stattdessen eine gemeinschaftliche Photovoltaik-Dachanlage mit Mieterstromkonzept planen, gilt dagegen weiterhin: Ein Mehrheitsbeschluss ist einzuholen, wenn auch ohne die strengeren Hürden, die vor der WEMoG-Reform galten. Wer beide Varianten — individuelles Balkonkraftwerk versus gemeinschaftliches Mieterstromprojekt — gegeneinander abwägen will, sollte sich bewusst machen, dass es sich rechtlich und wirtschaftlich um zwei sehr unterschiedliche Wege handelt, die nicht mit derselben Beschlusslogik funktionieren.

Irrtum Nr. 5: „Die Sonderabschreibung für Photovoltaikanlagen liegt bei 20 Prozent"

Was viele glauben: Bei der steuerlichen Förderung gewerblich genutzter Photovoltaikanlagen kursiert häufig noch die Zahl 20 Prozent als Sonderabschreibungssatz. Diese Zahl war lange Zeit korrekt und hat sich entsprechend tief in Ratgebern und Steuer-Foren festgesetzt.

Das stimmt so nicht: Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Sonderabschreibung nach §7g Abs. 5 EStG für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2023 auf 40 Prozent verdoppelt. Diese Sonderabschreibung lässt sich über fünf Jahre verteilen — auf das Anschaffungsjahr und die vier Folgejahre. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Gewinn des Vorjahres 200.000 Euro nicht übersteigt. Besonders relevant für die Praxis: Die Sonderabschreibung lässt sich mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) kombinieren, der zusätzlich 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten vorab steuerlich geltend macht. In Kombination kann die steuerliche Entlastung im ersten Jahr rechnerisch auf bis zu rund 70 Prozent der Investitionskosten kommen — deutlich mehr, als die veraltete 20-Prozent-Zahl vermuten lässt.

Was das praktisch bedeutet: Wer eine gewerblich genutzte Photovoltaikanlage plant und seine Wirtschaftlichkeitsrechnung noch auf Basis der alten 20-Prozent-Regel aufstellt, unterschätzt die tatsächliche steuerliche Entlastung erheblich — das kann im Ergebnis dazu führen, dass ein eigentlich attraktives Projekt fälschlich als weniger lohnend eingeschätzt wird, als es tatsächlich ist. Gerade bei größeren Investitionen lohnt sich hier eine enge Abstimmung mit dem Steuerberater, weil die Kombination aus Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag konkrete Voraussetzungen hat, die im Einzelfall geprüft werden müssen. Wichtig für alle, die sich vorab online informieren: Achten Sie gezielt auf den Rechtsstand „seit dem Wachstumschancengesetz 2024" — eine zu allgemein gehaltene Quelle nennt mitunter noch die alte 20-Prozent-Zahl, ohne dass die aktuelle Rechtsänderung erkennbar wird.

Irrtum Nr. 6: „In Bayern gibt es das 10.000-Häuser-Programm für Mieterstrom und Photovoltaik"

Was viele glauben: Das bayerische 10.000-Häuser-Programm war über Jahre eine der bekanntesten Landesförderungen für Photovoltaik und Speicher in Deutschland — entsprechend hartnäckig hält sich die Annahme, dieses Programm ließe sich auch heute noch für ein Mieterstromprojekt in Bayern nutzen. Viele ältere Artikel und Vergleichsportale führen es bis heute als aktive Fördermöglichkeit auf.

Das stimmt so nicht: Das bayerische 10.000-Häuser-Programm wurde bereits am 24. April 2022 eingestellt, nachdem die letzten Antragskontingente ausgeschöpft waren. Eine Wiederaufnahme ist nach aktuellem Stand nicht vorgesehen. Für Bayern existiert damit derzeit keine bayernweite Landesförderung für Photovoltaik oder Mieterstrom. Relevant sind stattdessen zwei andere Ebenen: Erstens kommunale Förderprogramme einzelner Städte — beispielsweise in Augsburg, Fürth, München oder Würzburg, wobei Umfang und Voraussetzungen von Kommune zu Kommune unterschiedlich sind und regelmäßig geprüft werden sollten. Zweitens die Förderung auf Bundesebene, etwa über die KfW, die unabhängig vom Bundesland zur Verfügung steht.

Was das praktisch bedeutet: Wer ein Mieterstrom- oder Photovoltaikprojekt in Bayern plant und dabei mit dem 10.000-Häuser-Programm kalkuliert, baut seine Wirtschaftlichkeitsrechnung auf eine Fördersäule, die seit über drei Jahren nicht mehr existiert — das kann zu einer spürbaren Finanzierungslücke führen, wenn sie erst spät im Projekt auffällt. Sinnvoller ist es, von vornherein realistisch zu kalkulieren: ohne Landesförderung, aber mit Prüfung, ob die jeweilige Kommune ein eigenes Programm anbietet, und mit Blick auf die bundesweite KfW-Förderung. Wer sich auf ein Vergleichsportal verlässt, sollte insbesondere bei diesem Punkt kritisch nachfragen, da veraltete Seiten das eingestellte Programm teils noch unverändert listen, obwohl es seit April 2022 nicht mehr existiert.

Irrtum Nr. 7: „Der Mieterstrom kostet die Mieter am Ende genauso viel wie normaler Netzstrom"

Was viele glauben: Ein verbreitetes Vorurteil bei Mietern lautet, Mieterstrom sei letztlich nur ein anderes Etikett für denselben Strompreis — man spare in Wahrheit nichts, weil der Vermieter als „Zwischenhändler" die Differenz einbehalte. Diese Skepsis führt teils dazu, dass Mieter dem Angebot von vornherein ablehnend gegenüberstehen, noch bevor sie sich die konkreten Konditionen angesehen haben.

Das stimmt so nicht: Der Mieterstrompreis ist gesetzlich gedeckelt: Nach §42a Abs. 4 EnWG darf er höchstens 90 Prozent des jeweils am Ort geltenden Grundversorgungstarifs betragen. Das bedeutet im Umkehrschluss: Mieter sparen per Gesetz mindestens rund 10 Prozent gegenüber dem, was sie beim örtlichen Grundversorger zahlen würden — diese Grenze ist keine Kann-Bestimmung, sondern eine verbindliche Obergrenze. In der Praxis liegt die tatsächliche Ersparnis meist deutlich über diesem gesetzlichen Minimum: Erfahrungswerte aus der Praxis zeigen häufig eine Ersparnis von rund 20 Prozent gegenüber dem Grundversorgertarif. Ein zweiter, ebenso wichtiger Aspekt betrifft die Freiwilligkeit: Es besteht ausdrücklich kein Abnahmezwang. Nach dem Kopplungsverbot in §42a Abs. 2 EnWG darf ein Mieterstromvertrag nicht an den Mietvertrag gekoppelt werden — Mieter bleiben in ihrer Anbieterwahl frei und können sich jederzeit für den Grundversorger oder einen anderen Stromanbieter entscheiden, ohne dass ihnen daraus ein Nachteil beim Mietverhältnis entsteht.

Was das praktisch bedeutet: Für Vermieter ist dieser Punkt in der Mieterkommunikation zentral: Die gesetzliche 90-Prozent-Deckelung und das Kopplungsverbot sind die zwei stärksten Argumente gegen die Skepsis „das ist doch nur eine versteckte Preiserhöhung". Wer diese beiden Fakten in der Erstinformation an Mieter klar benennt — inklusive der konkreten Rechengrundlage über den örtlichen Grundversorgungstarif —, nimmt der Skepsis den Boden. Für Mieter wiederum lohnt sich der einfache Vergleich: aktueller Grundversorgertarif gegen das konkrete Mieterstromangebot, unter Berücksichtigung, dass die gesetzliche 90-Prozent-Deckelung eine Ersparnis von mindestens rund 10 Prozent gegenüber dem Grundversorgertarif vorgibt und in der Praxis regelmäßig mehr erreicht wird.

Irrtum Nr. 8: „Nach dem BGH-Urteil zur Kundenanlage ist Mieterstrom praktisch tot"

Was viele glauben: Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2025 (Az. EnVR 83/20) kursiert in Fachkreisen und darüber hinaus die Befürchtung, das Konzept der Kundenanlage — und damit Mieterstrom insgesamt — sei rechtlich am Ende. Manche Darstellungen verallgemeinern das Urteil pauschal auf „Mieterstrom ist jetzt riskant" oder sogar „Mieterstrom ist tot", ohne die konkreten Umstände des entschiedenen Falls zu differenzieren.

Das stimmt so nicht — jedenfalls nicht in dieser Pauschalität: Das BGH-Urteil erging im Nachgang zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 28. November 2024 (Az. C-293/23) und betraf einen sehr spezifischen Sachverhalt: eine Areal- beziehungsweise Quartierslösung, bei der zwei Blockheizkraftwerke zehn Wohnblöcke über mehrere Grundstücke hinweg versorgten. Diese Konstellation wurde vom Gericht als Verteilernetz eingestuft — mit entsprechenden regulatorischen Konsequenzen, die für ein klassisches Verteilernetz gelten, nicht für eine private Kundenanlage. Klassischer Mieterstrom innerhalb eines einzelnen Gebäudes — also die vom Vermieter betriebene Hausverteilung, bei der die Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Hauses die Wohnungen desselben Hauses versorgt — ist von diesem Urteil nach überwiegender fachlicher Einschätzung nicht betroffen. Der entscheidende Unterschied liegt in der Struktur: ein Gebäude mit interner Verteilung versus mehrere Grundstücke, die über eine gemeinsame Erzeugungsanlage verbunden sind.

Was das praktisch bedeutet: Für Eigentümer, die ein klassisches Mieterstromprojekt innerhalb eines einzelnen Gebäudes planen, ändert das Urteil nach derzeitiger fachlicher Einschätzung an der grundsätzlichen Umsetzbarkeit nichts. Anders sieht es bei größeren Quartiers- oder Arealprojekten aus, die mehrere Gebäude oder Grundstücke gemeinsam versorgen sollen — hier ist die Rechtslage nach dem Urteil sorgfältiger zu prüfen als zuvor, und eine pauschale Entwarnung wäre an dieser Stelle nicht seriös. Bemerkenswert ist außerdem, wie schnell sich Fehlinformationen zu diesem frischen Urteil verbreiten: Weil das Urteil erst vom Mai 2025 stammt, geben ältere Ratgeber und auch KI-Systeme mit einem entsprechend älteren Wissensstand hierzu naturgemäß noch gar keine oder eine unvollständige Einschätzung wieder — ein Punkt, den man bei jeder Online-Recherche zu diesem Thema im Hinterkopf behalten sollte. Wer zwischen klassischem Mieterstrom und einer gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung als Alternative abwägen möchte, findet eine Gegenüberstellung im Artikel Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vs. Mieterstrom.

Häufige Fragen zu Mieterstrom-Irrtümern

Ab welcher Wohnungszahl lohnt sich Mieterstrom wirklich? Es gibt keine gesetzlich festgelegte Mindestgröße. Regional zeigen Erfahrungswerte, dass sich Mieterstrom teils schon ab rund sechs Wohneinheiten rechnen kann, bundesweit betrachtet wird es meist ab etwa 40 Wohneinheiten nahezu immer wirtschaftlich. Entscheidend sind Dachfläche, Ausrichtung und Verbrauch — nicht die reine Wohnungszahl.

Wer trägt bei Mieterstrom die Betreiberpflichten — der Eigentümer oder der Dienstleister? Das hängt vom Modell ab. Im Eigenbetrieb liegen alle Pflichten beim Eigentümer. Im Hybrid-Modell entlastet ein Dienstleister bei Abrechnung und Betriebsführung, die Pflichten selbst bleiben aber beim Eigentümer beziehungsweise der WEG. Nur im Contracting-Modell übernimmt der Dienstleister Investition, Betrieb, Pflichten und Risiko vollständig.

Wie viel Kilowattpeak sind bei einem Mehrfamilienhaus steuerfrei? Seit dem 1. Januar 2025 gilt einheitlich eine objektbezogene Grenze von 30 Kilowattpeak je Wohn- oder Gewerbeeinheit nach §3 Nr. 72 EStG, begrenzt durch eine subjektbezogene Freigrenze von 100 Kilowattpeak je Steuerpflichtigem. Die frühere 15-Kilowattpeak-Grenze bei Mehrfamilienhäusern gilt nicht mehr.

Brauche ich für ein Balkonkraftwerk in der WEG die Zustimmung aller Eigentümer? Nein. Steckersolargeräte sind seit dem Solarpaket I als privilegierte bauliche Veränderung nach §20 Abs. 2 Nr. 5 WEG eingestuft. Ein einzelner Eigentümer kann die Installation grundsätzlich verlangen. Klassische Dach-Photovoltaikanlagen benötigen dagegen weiterhin einen einfachen Mehrheitsbeschluss nach §20 Abs. 1 WEG.

Ist klassischer Mieterstrom nach dem BGH-Urteil von 2025 noch rechtssicher? Für Mieterstrom innerhalb eines einzelnen Gebäudes ändert das Urteil nach überwiegender Einschätzung nichts — es betraf eine spezielle Areallösung über mehrere Grundstücke hinweg. Bei größeren Quartiersprojekten über mehrere Gebäude lohnt sich seit dem Urteil eine sorgfältigere rechtliche Prüfung.

Quellenverzeichnis

Behauptung Quelle Jahr Rechtsgrundlage/URL
Keine gesetzliche Mindestgröße für Mieterstrom; Praxisschwellen ca. 6 WE regional / ca. 40 WE bundesweit; ca. 10 kWp technische Schwelle Lumitra-Praxiswerte 2026 2026 §42a EnWG
Betreiberpflichten je Modell (Eigenbetrieb/Hybrid/Contracting) Lumitra-Modelllogik 2026 §42a EnWG
Steuerbefreiung 30 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit (seit 01.01.2025), Freigrenze 100 kWp je Steuerpflichtigem Haufe; IWW Steuern & Sozialversicherung Praxis (SSP) 2025 §3 Nr. 72 EStG i.d.F. Jahressteuergesetz 2024
Steckersolargeräte als privilegierte bauliche Veränderung (§20 Abs. 2 Nr. 5, nicht Nr. 4); Dach-PV nur Mehrheitsbeschluss nach §20 Abs. 1 VDIV; Haufe Immobilien 2024 §20 WEG i.d.F. WEMoG / Solarpaket I (16.05.2024)
Sonderabschreibung 40 % (statt vormals 20 %) für Anschaffungen nach dem 31.12.2023; kombinierbar mit IAB (50 %) Haufe; IHK 2024 §7g Abs. 5 EStG i.d.F. Wachstumschancengesetz
Bayerisches 10.000-Häuser-Programm eingestellt am 24.04.2022, keine Wiederaufnahme vorgesehen Energie-Atlas Bayern 2022 Landesförderprogramm Bayern (eingestellt)
Mieterstrompreis max. 90 % des Grundversorgungstarifs; kein Kopplungsverbot-Verstoß erlaubt; Praxis-Ersparnis ca. 20 % §42a EnWG; Lumitra-Praxiswert 2026 §42a Abs. 2 und Abs. 4 EnWG
BGH-Urteil zur Kundenanlage betrifft Areal-/Quartierslösung über mehrere Grundstücke, nicht klassischen Gebäude-Mieterstrom pv magazine 2025 BGH, Beschluss v. 13.05.2025, Az. EnVR 83/20; EuGH, Urt. v. 28.11.2024, Az. C-293/23

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