Mieterstrom vs. Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung — welches Modell bringt mehr für Ihr Mehrfamilienhaus?
Beide Modelle liefern Solarstrom direkt an Ihre Mieter — der klassische Mieterstrom (§ 42a) und die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b) seit dem Solarpaket I. In den meisten Fällen bringt Mieterstrom den höheren Ertrag — und die Komplexität mit Pflichten, Betrieb und Abrechnung übernimmt Lumitra komplett. Hier sehen Sie den ehrlichen Vergleich.
Warum es seit Mai 2024 zwei Modelle gibt
Das Solarpaket I und sein Ziel
Am 16. Mai 2024 trat das Solarpaket I in Kraft — eines der umfangreichsten Gesetzespakete für erneuerbare Energien in Deutschland seit dem EEG 2017. Das zentrale Ziel: den Ausbau von Photovoltaik auf Mehrfamilienhäusern beschleunigen, indem bürokratische Hürden abgebaut werden.
Der Hintergrund ist klar: In Deutschland stehen rund 1,9 Millionen Mehrfamilienhäuser mit PV-Potenzial (HTW Berlin, Solarpaket-I-Studie, 2024). Davon sind weniger als 0,3 Prozent mit Mieterstrom ausgestattet. Der Grund für diese Lücke war nicht mangelndes Interesse, sondern ein regulatorisches Problem: Wer als Gebäudeeigentümer Mieterstrom anbieten wollte, wurde zum vollregulierten Energieversorgungsunternehmen — mit allen Pflichten, die damit einhergehen. Meldepflichten an die Bundesnetzagentur, Informationspflichten gegenüber Verbrauchern, Pflicht zur Stromkennzeichnung, Pflicht zur Rechnungsstellung nach den Vorgaben des EnWG und viele weitere regulatorische Anforderungen machten Mieterstrom für die meisten Eigentümer unattraktiv.
Das Solarpaket I hat deshalb neben dem bestehenden Mieterstrommodell (Paragraph 42a EnWG) ein zweites, vereinfachtes Modell eingeführt: die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (Paragraph 42b EnWG). Seitdem gibt es zwei gesetzlich verankerte Wege, Solarstrom im Mehrfamilienhaus an die Bewohner zu liefern.
Was sich für Gebäudeeigentümer geändert hat
Die zentrale Änderung ist: Eigentümer haben jetzt eine Wahl. Vor dem Solarpaket I gab es für die Direktlieferung von PV-Strom an Mieter nur den klassischen Mieterstrom — mit allen Energieversorgerpflichten. Die einzige Alternative war die Volleinspeisung: den gesamten Strom ins Netz einspeisen und die Einspeisevergütung kassieren. Das war regulatorisch einfach, aber wirtschaftlich deutlich weniger attraktiv, weil die Einspeisevergütung erheblich unter dem Mieterstrompreis liegt.
Seit Mai 2024 können Eigentümer zwischen drei Grundoptionen wählen:
| Option | Regulatorischer Aufwand | Wirtschaftlichkeit |
|---|---|---|
| Volleinspeisung | Minimal | Niedrigste Rendite — nur Einspeisevergütung |
| Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) | Gering | Mittlere Rendite — Direktlieferung ohne Zuschlag |
| Klassischer Mieterstrom | Hoch (delegierbar) | Höchste Rendite — Direktlieferung plus Zuschlag |
Die Entscheidung zwischen den beiden Mieterstrom-Varianten hängt von der Gebäudesituation, dem gewünschten Verwaltungsaufwand und der Frage ab, ob ein professioneller Dienstleister die regulatorischen Pflichten übernimmt. Die folgenden Abschnitte stellen beide Modelle ausführlich vor.
Klassischer Mieterstrom nach Paragraph 42a EnWG
Der klassische Mieterstrom existiert seit dem Mieterstromgesetz 2017 und wurde mit dem EEG 2021 und dem EEG 2023 weiterentwickelt. Das Grundprinzip: Der Anlagenbetreiber erzeugt Solarstrom auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses und liefert diesen als Stromlieferant direkt an die Mieter im Gebäude. Für den gelieferten Strom erhält der Anlagenbetreiber neben dem Stromverkaufspreis einen staatlichen Mieterstromzuschlag — eine Förderung, die die Wirtschaftlichkeit des Modells erhöht.
So funktioniert der klassische Mieterstrom
Im klassischen Mieterstrom wird der Anlagenbetreiber — also der Gebäudeeigentümer oder ein beauftragter Dienstleister wie Lumitra — zum Stromlieferanten. Das bedeutet: Er verkauft den auf dem Dach erzeugten Solarstrom direkt an die Mieter.
Pflichten des Anlagenbetreibers als Stromlieferant
Der entscheidende Unterschied zur Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung liegt in den Pflichten. Wer klassischen Mieterstrom anbietet, gilt nach dem EnWG als Energieversorgungsunternehmen (EVU).
Mieterstromzuschlag und Preisobergrenze
Der Mieterstromzuschlag ist der wirtschaftliche Kern des klassischen Mieterstroms und der Hauptgrund, warum dieses Modell trotz des höheren Aufwands attraktiver sein kann als die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Der Zuschlag wird für jede Kilowattstunde gezahlt, die im Gebäude direkt an Letztverbraucher geliefert wird.
Vorteile des klassischen Mieterstroms
- Mieterstromzuschlag: Zusätzliche Einnahme pro gelieferter kWh — erhöht die Rendite messbar; Höchste Gesamtrendite: Durch die Kombination aus Mieterstromverkauf, Mieterstromzuschlag und Einspeisevergütung erzielt der klassische Mieterstrom die höchste Wirtschaftlichkeit aller PV-Modelle für Mehrfamilienhäuser; Etabliertes Modell: Seit
Nachteile und Hürden
- Volle Energieversorgerpflichten: Registrierung, Meldepflichten, Stromkennzeichnung, Vertragspflichten — ohne Dienstleister nicht leistbar; Abrechnungskomplexität: Vollständige Jahresabrechnung nach EnWG-Vorgaben für jeden Mieter; Preisobergrenze beschränkt Flexibilität: Keine freie Preisgestaltung — der Mieterstrompreis ist nach oben
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach Paragraph 42b EnWG
Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) wurde mit dem Solarpaket I im Mai 2024 als neues Modell in das Energiewirtschaftsgesetz eingeführt. Der zentrale Gedanke: Solarstrom soll im Mehrfamilienhaus verteilt werden können, ohne dass der Anlagenbetreiber zum Stromlieferanten wird. Die GGV ist bewusst als niedrigschwelliger Einstieg konzipiert — weniger Pflichten, weniger Bürokratie, weniger Regulierung.
So funktioniert die GGV
Bei der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung erzeugt eine PV-Anlage Strom auf dem Dach des Gebäudes. Dieser Strom wird anteilig an die teilnehmenden Verbraucher im Gebäude verteilt — entweder nach einem festen Verteilschlüssel (statisch, z. B.
Keine Stromlieferanten-Pflichten
Das ist die zentrale Erleichterung der GGV: Der Anlagenbetreiber wird nicht zum Energieversorgungsunternehmen.
Freie Preisgestaltung — ohne Zuschlag
Im Gegensatz zum klassischen Mieterstrom gibt es bei der GGV keine Preisobergrenze — der Anlagenbetreiber kann den PV-Strompreis frei festlegen.
Vorteile der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung
- Keine Energieversorgerpflichten: Kein EVU-Status, keine Registrierung, keine Stromkennzeichnung — der regulatorische Aufwand sinkt erheblich; Niedrigere Einstiegshürden: Ideal für Eigentümer, die ohne professionellen Dienstleister starten wollen; Geringerer Abrechnungsaufwand: Vereinfachte Abrechnung statt vollständiger
Nachteile und Einschränkungen
- Kein Mieterstromzuschlag: Die staatliche Förderung entfällt — das reduziert die Gesamtwirtschaftlichkeit; Keine gesetzliche Preisobergrenze für Mieter: Mieter haben keinen regulatorischen Preisschutz — Vertrauen muss über Transparenz aufgebaut werden; Junges Modell: Die GGV existiert erst seit Mai 2024.
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Die folgende Tabelle stellt beide Modelle in allen relevanten Dimensionen gegenüber. Sie bildet die Entscheidungsgrundlage für Eigentümer, die vor der Wahl stehen.
| Kriterium | Klassischer Mieterstrom (Paragraph 42a) | Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (Paragraph 42b) |
|---|---|---|
| Gesetzliche Grundlage | Paragraph 42a EnWG, EEG | Paragraph 42b EnWG (Solarpaket I) |
| In Kraft seit | 2017 (Mieterstromgesetz) | Mai 2024 (Solarpaket I) |
| Status des Anlagenbetreibers | Stromlieferant (EVU) | Kein Stromlieferant |
| Energieversorgerpflichten | Volle EVU-Pflichten (BNetzA-Registrierung, Stromkennzeichnung, Meldepflichten, etc.) | Keine EVU-Pflichten |
| Mieterstromzuschlag | Ja — 1,57 bis 2,51 ct/kWh je nach Anlagengröße (Stand 01.08.2026) | Nein |
| Preisobergrenze | Ja — maximal 90% des örtlichen Grundversorgertarifs | Nein — freie Preisgestaltung |
| Vertrag mit Mietern | Mieterstromvertrag (getrennt vom Mietvertrag; Privat: max. 2 Jahre Erstlaufzeit, 3 Monate Kündigung; Gewerbe: bis 15 Jahre möglich) | Vereinfachte Teilnahmevereinbarung |
| Reststromversorgung | Anlagenbetreiber liefert den gesamten Strom (PV + Reststrom) | Mieter behält bisherigen Stromversorger für Reststrom |
| Abrechnungsaufwand | Hoch — vollständige Jahresabrechnung nach EnWG | Gering — vereinfachte Abrechnung des PV-Anteils |
| Messkonzept | Geeichte Zähler (Smart Meter) pro Wohneinheit erforderlich | Statische oder dynamische Verteilung möglich (Smart Meter empfohlen) |
| Eignung für kleine Objekte (unter 10 WE) | Wirtschaftlich attraktiv, aber regulatorisch aufwändig ohne Dienstleister | Gut geeignet — geringer Aufwand |
| Eignung für große Objekte (über 20 WE) | Sehr gut — Zuschlag und Skaleneffekte machen das Modell wirtschaftlich überlegen | Möglich, aber Zuschlagsverlust wiegt bei großen Mengen schwerer |
| Wirtschaftlichkeit (gesamt) | Höher — durch Mieterstromzuschlag und optimierte Gesamtabrechnung | Niedriger — kein Zuschlag, aber auch geringere laufende Kosten |
| Delegierbarkeit | Vollständig delegierbar an Dienstleister wie Lumitra | Teilweise delegierbar — einzelne Aufgaben können ausgelagert werden |
| Kombinierbar mit Contracting? | Ja — Contracting ist das häufigste Betriebsmodell beim klassischen Mieterstrom | Ja — aber seltener, da die Wirtschaftlichkeit für den Contractor geringer ist |
| Mieterfreundlichkeit | Hoch — gesetzlicher Preisschutz, alles aus einer Abrechnung | Mittel — kein Preisschutz, zwei Abrechnungen (PV + Reststrom) |
Abrechnung und Messkonzept im Vergleich
Die Abrechnung ist einer der größten praktischen Unterschiede zwischen beiden Modellen. Im klassischen Mieterstrom ist sie komplex, aber reguliert. In der GGV ist sie einfacher, aber weniger standardisiert.
Abrechnung beim klassischen Mieterstrom
Im klassischen Mieterstrom erhält jeder teilnehmende Mieter eine vollständige Stromrechnung vom Anlagenbetreiber — vergleichbar mit der Rechnung eines normalen Stromversorgers. Diese Rechnung muss alle gesetzlichen Anforderungen des EnWG erfüllen: Preisbestandteile, Stromkennzeichnung, Verbrauchshistorie, Vergleichswerte, Informationen zu Schlichtungsstellen und weitere Pflichtangaben.
Die Abrechnung umfasst den gesamten Stromverbrauch des Mieters: sowohl den direkt gelieferten PV-Strom als auch den Reststrom, der aus dem öffentlichen Netz bezogen wird. Der Anlagenbetreiber ist also nicht nur PV-Stromlieferant, sondern Vollversorger. Das macht die Abrechnung aufwändig, hat aber einen Vorteil für den Mieter: Er erhält genau eine Stromrechnung von genau einem Absender.
In der Praxis wird die Abrechnung von spezialisierten Softwarelösungen übernommen. Bei Lumitra läuft die gesamte Abrechnungskette automatisiert über die eigene Software-Plattform: Verbrauchserfassung per Smart Meter, automatische Zuordnung (PV-Anteil vs. Netzanteil), Rechnungserstellung, Versand und Zahlungsabwicklung. Der Eigentümer sieht die Ergebnisse, hat aber keinen operativen Aufwand.
Abrechnung bei der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung
Bei der GGV ist die Abrechnung deutlich schlanker. Der Anlagenbetreiber rechnet nur den PV-Stromanteil ab — nicht den gesamten Stromverbrauch. Den Reststrom rechnet der bisherige Stromversorger des Mieters ab. Der Mieter erhält also zwei separate Abrechnungen: eine vom Anlagenbetreiber (für den PV-Anteil) und eine vom Stromversorger (für den Reststrom).
Die Abrechnung des PV-Anteils kann auf zwei Wegen erfolgen:
Statische Verteilung: Der PV-Strom wird nach einem festen Schlüssel verteilt — zum Beispiel nach Wohnfläche, Personenzahl oder gleichmäßig auf alle Teilnehmer. Das ist einfach, aber nicht exakt: Mieter mit hohem Tagesverbrauch profitieren überproportional, ohne mehr zu zahlen.
Dynamische Verteilung: Der PV-Strom wird nach dem tatsächlichen Verbrauch pro Wohneinheit verteilt — über Smart Meter. Das ist fair und transparent, erfordert aber die gleiche Messinfrastruktur wie beim klassischen Mieterstrom.
Lumitra empfiehlt auch bei der GGV eine dynamische Verteilung über Smart Meter. Der Mehraufwand bei der Installation ist gering, die Transparenz und Fairness gegenüber den Mietern ist deutlich höher. Außerdem bildet eine Smart-Meter-Infrastruktur die Grundlage, falls später ein Wechsel zum klassischen Mieterstrom sinnvoll wird.
Warum Smart Meter in beiden Modellen sinnvoll sind
Unabhängig vom gewählten Modell sind Smart Meter die technische Grundlage für eine faire und transparente Stromverteilung. Smart Meter erfassen den Verbrauch jeder Wohneinheit in Echtzeit — und ermöglicht der Abrechnungssoftware, den PV-Anteil und den Netzanteil sekundengenau zuzuordnen.
Ohne Smart Meter ist nur eine statische Verteilung möglich. Das führt in der Praxis zu Ungleichheiten: Mieter, die tagsüberüber im Homeoffice arbeiten, verbrauchen mehr PV-Strom als Berufstätige, die erst abends nach Hause kommen — zahlen aber denselben Anteil. Mit Smart Metern wird jede kWh exakt zugeordnet. Das ist nicht nur fairer, sondern auch wirtschaftlich präziser.
Lumitra ist Komplettanbieter, eigener Elektro-Meisterbetrieb mit mehreren Elektro-Meistern im Team — und zertifizierter wMSB-Partner. Das bedeutet: Die Smart Meter installiert unser Meisterbetrieb direkt bei der Montage, der laufende Messstellenbetrieb läuft über unseren zertifizierten wMSB-Partner-Status — ohne die monatelangen Wartezeiten, die bei externen Messstellenbetreibern üblich sind. Dieser Geschwindigkeitsvorteil ist für beide Modelle relevant: Je schneller die Messinfrastruktur steht, desto früher fließt der PV-Strom und desto früher werden Einnahmen erzielt.
Steuerliche Behandlung beider Modelle
Die steuerliche Behandlung ist bei beiden Modellen weitgehend identisch — die wesentlichen Unterschiede liegen nicht im Modell selbst, sondern im gewählten Betriebsmodell (Eigentümer, Hybrid oder Contracting).
Einkommensteuerbefreiung
Die Einkommensteuerbefreiung nach Paragraph 3 Nr. 72 EStG gilt für beide Modelle gleichermaßen. Erträge aus PV-Anlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit sind steuerfrei — unabhängig davon, ob der Strom als klassischer Mieterstrom oder als GGV geliefert wird. Mehr zu Mieterstrom + Steuer →
Nullsteuersatz und IAB
Der Nullsteuersatz auf die Lieferung und Installation von PV-Anlagen (Paragraph 12 Abs. 3 UStG) gilt modellunabhängig. Ebenso der Investitionsabzugsbetrag (IAB, Paragraph 7g EStG) und die Sonderabschreibung — beides steht dem Eigentümer der Anlage zu, unabhängig davon, ob der Strom als Mieterstrom oder als GGV verteilt wird.
Gewerbesteuer und Betrieb eines Gewerbes (BgA)
Hier liegt ein Unterschied, der für bestimmte Eigentümer — insbesondere Kommunen und WEGs — relevant ist: Klassischer Mieterstrom: Der Anlagenbetreiber wird zum Stromlieferanten und erzielt gewerbliche Einnahmen.
Rechtlicher Hinweis — Stand: Juli 2026
Die gesetzlichen Grundlagen für Mieterstrom (§ 42a EnWG) und die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG) sind mit dem Solarpaket I (Mai 2024) noch jung und entwickeln sich fortlaufend weiter — durch Gesetzesänderungen, Verordnungen und Rechtsprechung. Die Inhalte auf dieser Seite geben den uns bekannten Stand im Juli 2026 wieder und dienen ausschließlich der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar; eine Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit im Einzelfall können wir nicht übernehmen. Diesen Hinweis prüfen und aktualisieren wir regelmäßig.
Welches Modell für Ihr Objekt passt, hängt vom Einzelfall ab und sollte individuell geprüft werden. Gern begleiten wir Sie dabei — gemeinsam mit unserem Team aus Fachanwälten und spezialisierten Steuerberatern (u. a. Energierecht).
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Die Wahl zwischen klassischem Mieterstrom und Gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung ist keine Grundsatzentscheidung zwischen "gut" und "schlecht". Beide Modelle haben ihre Berechtigung. Die richtige Wahl hängt von der konkreten Gebäudesituation, den verfügbaren Ressourcen und den Zielen des Eigentümers ab.
Klassischer Mieterstrom ist besser wenn...
Der klassische Mieterstrom ist das wirtschaftlich attraktivere Modell und empfiehlt sich in folgenden Situationen: Sie arbeiten mit einem professionellen Dienstleister. Wenn ein spezialisierter Anbieter wie Lumitra die gesamten EVU-Pflichten übernimmt, spüren Sie als Eigentümer den regulatorischen Aufwand nicht.
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist besser wenn...
Die GGV ist der einfachere Einstieg und empfiehlt sich in folgenden Situationen: Sie möchten ohne externen Dienstleister starten. Wenn Sie als Eigentümer oder WEG den Mieterstrom selbst organisieren wollen, ist die GGV der realistischere Weg.
Der Sonderfall: Kombination beider Modelle
In bestimmten Konstellationen ist auch eine Kombination beider Modelle denkbar — etwa in größeren Wohnanlagen mit mehreren Gebäuden oder gemischt genutzten Immobilien. Beispiel: Im Wohngebäude läuft klassischer Mieterstrom (mit Zuschlag), im angrenzenden Gewerbegebäude wird die GGV genutzt (weil die Mieterstruktur anders ist).
Was Lumitra für Sie übernimmt — unabhängig vom Modell
Lumitra ist Komplettanbieter für Mieterstrom — und das gilt für beide Modelle. Die Entscheidung zwischen klassischem Mieterstrom und GGV ändert nichts an Lumitras Leistungsumfang. Was sich ändert, ist der regulatorische Rahmen — und genau diesen Rahmen navigiert Lumitra für Sie.
Beim klassischen Mieterstrom übernimmt Lumitra
- Operative Abwicklung von Verträgen, Meldepflichten und Stromkennzeichnung - Vollständige Jahresabrechnung nach EnWG - Mieterakquise per App und QR-Code - Messstellenbetrieb als zertifizierter wMSB-Partner - Laufende Wartung und Monitoring - Steuerliche Begleitung durch spezialisierten Partner-Steuerberater Wichtig: Vollständig bei Lumitra liegen die Betreiberpflichten nur im Contracting-Modell — im Eigen- und Hybrid-Betrieb bleiben Sie Betreiber, wir entlasten Sie operativ.
Bei der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung übernimmt Lumitra
- Teilnahmevereinbarungen mit Mietern - Abrechnungssoftware für die PV-Strom-Verteilung - Smart-Meter-Installation durch unseren Meisterbetrieb, Messstellenbetrieb als zertifizierter wMSB-Partner - Mieterakquise per App und QR-Code - Laufende Wartung und Monitoring - Steuerliche Begleitung durch spezialisierten Partner-Steuerberater
In beiden Modellen identisch
- Technische Planung und 3D-Simulation - Wirtschaftlichkeitsanalyse (Best/Mid/Worst Case) - Montage durch eigenen Elektro-Meisterbetrieb - Anmeldung beim Anschlussnetzbetreiber und Netzbetreiber-Abstimmung - Herstellerunabhängige Komponentenwahl - Fördermittel-Check (Bundes-, Landes- und Kommunalförderung) - Kostenloser Objekt-Check in 7 Werktagen
Der Hauptgrund, warum die meisten Eigentümer sich für den klassischen Mieterstrom entscheiden, wenn sie mit Lumitra arbeiten: Im Contracting-Modell liegen die EVU-Pflichten, die das Modell aufwändig machen, vollständig bei Lumitra; in den übrigen Modellen übernimmt Lumitra die operative Abwicklung. Der Eigentümer hat dabei kaum Mehraufwand gegenüber der GGV — profitiert aber vom Mieterstromzuschlag. Das ist in den meisten Fällen die wirtschaftlich beste Kombination.
Häufig gestellte Fragen
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Die Wahl zwischen klassischem Mieterstrom und Gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung hängt von Ihrem konkreten Gebäude, Ihrer steuerlichen Situation und Ihren Zielen ab. Im Rahmen des kostenlosen Objekt-Checks prüft Lumitra beides — und empfiehlt das Modell, das für Ihre Situation die höchste Wirtschaftlichkeit bei geringstem Aufwand bietet. Der Objekt-Check umfasst: Eignungs-Einschätzung und Angebot zur Konzeptplanung in 7 Werktagen. Belastbare Wirtschaftlichkeitsrechnung (Best/Mid/Worst-Case) und vollständiger Fördermittel-Check entstehen anschließend im kostenpflichtigen Mieterstromkonzept (Phase 3). Modellempfehlung (Mieterstrom oder GGV) und Betriebsmodell-Vorschlag sind Teil der Eignungs-Einschätzung im Erstgespräch — kostenfrei und unverbindlich. Telefon: +49 831 57009012 E-Mail: info@lumitra.de
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Hinweis zur Aktualität: Die angegebenen EEG-Fördersätze (Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag) gelten für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 1. August 2026. Von uns geprüft und aktualisiert am 7. August 2026.