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GEIG: Ladeinfrastruktur-Pflicht im Mehrfamilienhaus — und wie Mieterstrom sie zur Chance macht

29. Juli 2026 durch
GEIG: Ladeinfrastruktur-Pflicht im Mehrfamilienhaus — und wie Mieterstrom sie zur Chance macht
Noah Rues [Lumitra GmbH]

Kurzfassung

Wer heute ein Mehrfamilienhaus neu baut oder größer saniert, kommt an einem Gesetz nicht vorbei, das viele Bauträger und Eigentümer erst kennenlernen, wenn der Elektroplaner danach fragt: das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, kurz GEIG. Es schreibt vor, ab welcher Stellplatzzahl Leitungen für spätere Ladepunkte mitverlegt werden müssen — unabhängig davon, ob heute überhaupt schon ein Mieter oder Eigentümer ein Elektroauto fährt. Dieser Artikel erklärt, welche Schwellen aktuell gelten, was sich mit einer geplanten Novelle 2026 ändern könnte (Stand: Regierungsentwurf, noch kein geltendes Recht), warum das Verlegen von Leitungen ohne Ladepunkt-Konzept ein teurer Halbschritt ist, und wie sich die gesetzliche Pflicht mit einer eigenen Photovoltaikanlage und Mieterstrom zu einem zusätzlichen Renditebaustein verbinden lässt. Denn wer ohnehin Leitungen ziehen muss, sollte Wallbox, PV-Anlage und Mieterstrom-Messkonzept von Anfang an zusammen denken — alles andere bedeutet doppelte Baustelle und doppelte Kosten. Am Ende finden Sie eine Praxis-Checkliste, eine FAQ zu den häufigsten Rückfragen sowie ein vollständiges Quellenverzeichnis.

Was das GEIG ist — und warum es kam

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz ist die deutsche Umsetzung einer EU-Vorgabe (Gebäuderichtlinie zur Gesamtenergieeffizienz) und regelt seit 2021, unter welchen Voraussetzungen Neubauten und größere Renovierungen mit Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet werden müssen. Der Grundgedanke dahinter ist einfach und zugleich ökonomisch klug: Eine Wallbox nachträglich in eine bereits fertiggestellte Tiefgarage oder einen bestehenden Außenstellplatz einzubauen, bedeutet häufig, Wände aufzustemmen, Kabelkanäle durch fertige Bodenbeläge zu führen und im schlimmsten Fall Statik oder Brandschutzkonzept neu zu prüfen. Wird die Leitungsinfrastruktur dagegen bereits während der Rohbauphase mitgedacht, kostet ein zusätzliches Leerrohr im Vergleich zur Komplettnachrüstung nur einen Bruchteil.

Für Bauträger, Eigentümer, Wohnungsunternehmen und Hausverwaltungen bedeutet das GEIG zunächst einmal: eine weitere Position auf der ohnehin langen Liste von Bauvorschriften, die bei der Planung mitgedacht werden muss — neben Energieeinsparverordnung, Brandschutz und Stellplatzsatzung der Kommune. Das Gesetz unterscheidet dabei nach mehreren Kriterien gleichzeitig: Handelt es sich um ein Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude? Wird neu gebaut oder größer saniert? Und wie viele Stellplätze sind am Gebäude überhaupt vorhanden? Aus dieser Kombination ergibt sich, ob und in welchem Umfang eine Pflicht ausgelöst wird. Wer online nach einer schnellen Antwort sucht — etwa über einen KI-Assistenten wie ChatGPT — bekommt auf die Frage „Muss ich beim Neubau Ladeinfrastruktur einplanen?" oft eine vage, allgemein gehaltene Antwort, weil die tatsächliche Pflicht eben nicht pauschal, sondern von genau dieser Kombination aus Gebäudetyp, Baumaßnahme und Stellplatzzahl abhängt. Eine belastbare Einschätzung braucht deshalb einen Blick auf die konkreten Schwellenwerte — und genau die folgen im nächsten Abschnitt.

Wichtig für die Einordnung: Das GEIG regelt ausschließlich die bauliche Infrastruktur — also Leitungen, Leerrohre und in bestimmten Fällen auch Ladepunkte selbst. Es sagt nichts darüber aus, wie der Strom an dieser Infrastruktur später bezahlt, gemessen oder abgerechnet wird. Diese Frage — und wie sie sich mit einer eigenen PV-Anlage und einem Mieterstromkonzept beantworten lässt — behandelt der Abschnitt „Vom Pflicht-Kostenblock zur Rendite" weiter unten.

Für Bauträger kommt ein strategischer Punkt hinzu, der über die reine Pflichterfüllung hinausgeht: Wer ein Neubauprojekt mit mehreren Wohneinheiten plant, steht ohnehin vor der Frage, wie sich das Objekt am Markt gegenüber vergleichbaren Angeboten differenzieren lässt. Warum sich eine frühzeitige Mieterstrom-Planung dafür anbietet — unabhängig davon, wann genau ein Projekt fertiggestellt wird — erklärt der Artikel Warum Bauträger jetzt auf Mieterstrom setzen sollten im Detail. Die GEIG-Pflicht ist dabei kein Grund, mit dieser Überlegung zu warten, sondern eher ein zusätzlicher Anlass, sie vorzuziehen.

Die geltenden Pflichten — nach Gebäudetyp und Baumaßnahme

Die folgende Tabelle zeigt die nach aktuellem Kenntnisstand (2026) geltende Rechtslage, gültig für Bauanträge beziehungsweise Bauanzeigen ab den jeweiligen Stichtagen der letzten GEIG-Novellierung — die genaue Einordnung hängt im Einzelfall von Gebäudetyp und Baumaßnahme ab und sollte projektbezogen geprüft werden (Quellen: elektromobilitaet.nrw; IHK, 2025):

Gebäudetyp Baumaßnahme Schwelle Pflicht
Wohngebäude Neubau mehr als 5 Stellplätze Leitungsinfrastruktur (Vorverkabelung) für jeden Stellplatz
Wohngebäude Größere Renovierung mehr als 10 Stellplätze Leitungsinfrastruktur für jeden Stellplatz — sofern die Renovierung die Stellplätze oder die Elektroinfrastruktur des Gebäudes mit umfasst
Nichtwohngebäude Neubau mehr als 6 Stellplätze mindestens jeder 3. Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur und mindestens 1 Ladepunkt
Nichtwohngebäude Größere Renovierung mehr als 10 Stellplätze mindestens jeder 5. Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur und mindestens 1 Ladepunkt
Nichtwohngebäude (Bestand) mehr als 20 Stellplätze mindestens 1 Ladepunkt (Pflicht bereits seit 01.01.2025 in Kraft)

Eine Ausnahme gilt für kleine und mittlere Unternehmen (KMU): Nichtwohngebäude, die im Eigentum eines KMU stehen und von diesem überwiegend selbst genutzt werden, sind von den GEIG-Pflichten ausgenommen (IHK, 2025). Für Wohngebäude — also den für Bauträger und Wohnungsunternehmen relevantesten Fall — gibt es zwei zentrale Merkpunkte. Erstens: Bei Wohngebäuden verlangt das Gesetz „nur" Leitungsinfrastruktur, also Vorverkabelung beziehungsweise Leerrohre — keinen tatsächlich funktionsfähigen Ladepunkt an jedem Stellplatz. Das senkt die unmittelbaren Baukosten im Vergleich zu einer sofortigen Vollausstattung erheblich, verpflichtet aber dazu, überhaupt vorzuverkabeln, sobald mehr als fünf Stellplätze beim Neubau entstehen. Zweitens: Bei der größeren Renovierung greift die Pflicht nur, wenn die Sanierungsmaßnahme ohnehin die Stellplätze selbst oder die gebäudetechnische Elektroinfrastruktur betrifft — eine reine Fassadensanierung ohne Eingriff in Tiefgarage oder Elektrik löst die GEIG-Pflicht in der Regel nicht aus. Dieser Überblick ersetzt keine Rechtsberatung; die verbindliche Einordnung für ein konkretes Bauvorhaben sollte im Einzelfall mit einem Fachanwalt oder der zuständigen Bauaufsichtsbehörde geklärt werden.

Ein Praxisbeispiel zur Einordnung: Ein Bauträger plant ein Mehrfamilienhaus mit einer Tiefgarage für 24 Stellplätze. Da es sich um einen Neubau eines Wohngebäudes mit deutlich mehr als fünf Stellplätzen handelt, muss jeder der 24 Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für spätere Ladepunkte ausgestattet werden — unabhängig davon, wie viele der künftigen Bewohner heute bereits ein Elektrofahrzeug besitzen. Wichtig: GEIG-Verstöße sind bußgeldbewehrt. Die konkrete Höhe und Ausgestaltung der Sanktionen liegt im Vollzug der jeweiligen Bauaufsichtsbehörde der Länder — pauschale Zahlenangaben dazu sind mit Vorsicht zu genießen, weil die Umsetzung nicht bundeseinheitlich erfolgt.

Die geplante Novelle 2026 — ein Entwurf, kein geltendes Recht

An dieser Stelle ist Sorgfalt gefragt, denn im politischen Prozess befindet sich eine GEIG-Novelle, die nach aktuellem Berichtsstand die genannten Schwellenwerte spürbar verschärfen soll (ladesofort; avori.energy — Stand: Entwurf, 2026). Wichtig: Es handelt sich bislang um einen Gesetzentwurf, nicht um geltendes Recht. Solange die Novelle nicht final beschlossen und verkündet ist, gelten für Bauanträge weiterhin die im vorherigen Abschnitt genannten Schwellen. Wer heute plant, sollte den Entwurf dennoch im Blick behalten, weil ein Baubeginn sich über Monate oder Jahre hinziehen kann und ein zwischenzeitliches Inkrafttreten der Novelle die Anforderungen an ein Projekt nachträglich verändern könnte.

Nach den vorliegenden Berichten zum Entwurf sind unter anderem folgende Verschärfungen im Gespräch:

  • Niedrigere Schwellen für Wohngebäude-Neubau: Statt bisher „mehr als 5 Stellplätze" soll die Pflicht künftig bereits ab „mehr als 3 Stellplätzen" greifen — deutlich mehr kleinere Mehrfamilienhäuser wären damit betroffen.
  • Höhere Ausstattungsquote bei Wohngebäude-Neubau: Statt reiner Leitungsinfrastruktur für alle Stellplätze soll künftig die Hälfte der Stellplätze direkt ladepunktfähig vorverkabelt werden, der Rest weiterhin mit Leitungsinfrastruktur — plus mindestens ein tatsächlich installierter Ladepunkt.
  • Niedrigere Schwelle für Nichtwohngebäude-Neubau: von „mehr als 6" auf „mehr als 5 Stellplätze".
  • Neue Quote für Bestandsgebäude: Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen wird berichtet, dass ab dem 01.01.2027 eine zusätzliche, über die bisherige Ein-Ladepunkt-Pflicht hinausgehende Quote eingeführt werden könnte.

Für die Praxis bedeutet das: Wer aktuell ein Projekt mit beispielsweise vier oder fünf Stellplätzen plant und nach heutiger Rechtslage noch keine GEIG-Pflicht auslöst, könnte bei einer späteren Bauantragstellung — je nachdem, wann die Novelle tatsächlich in Kraft tritt — plötzlich doch betroffen sein. Genau hier zeigt sich auch eine Grenze automatisierter Recherche: Ein KI-Assistent, der auf einem älteren Trainingsstand basiert, wird die aktuell noch geltenden Schwellen von „mehr als 5" beziehungsweise „mehr als 6" Stellplätzen nennen — und dabei weder den Entwurfsstatus der Novelle noch deren mögliches Inkrafttreten erwähnen, weil dieser Diskussionsstand schlicht neuer ist als viele Wissensstände, auf denen solche Systeme trainiert wurden. Bauträger, die auf eine solche schnelle Antwort vertrauen, laufen Gefahr, mit einer Planungsannahme zu kalkulieren, die zum Zeitpunkt der Fertigstellung nicht mehr aktuell ist. Die belastbarere Strategie: bei der Planungstiefe ohnehin von den strengeren, im Entwurf diskutierten Werten ausgehen, statt auf den knappen Bestandsschutz der aktuell noch geltenden Schwellen zu bauen — insbesondere, wenn ein Projekt erst in ein bis zwei Jahren zur Bauantragstellung ansteht.

Der teure Fehler: Leitungen legen, Ladepunkte nicht mitdenken

Der häufigste Fehler bei der GEIG-Umsetzung ist nicht das Ignorieren der Pflicht — die meisten Bauträger und Architekten kennen das Gesetz mittlerweile und legen die vorgeschriebene Leitungsinfrastruktur ordnungsgemäß. Der eigentliche Fehler liegt eine Ebene tiefer: Die Leitungen werden als isolierte Pflichterfüllung behandelt, ohne dass gleichzeitig geplant wird, wie die spätere Wallbox tatsächlich betrieben, gemessen und abgerechnet werden soll — und ohne dass geprüft wird, ob eine eigene Photovoltaikanlage auf dem Dach dieselbe Elektroplanung mitnutzen könnte.

Das Ergebnis zeigt sich meist zwei bis fünf Jahre nach Fertigstellung, wenn die ersten Mieter oder Eigentümer tatsächlich ein Elektrofahrzeug anschaffen und eine Wallbox einbauen lassen möchten. Dann stellt sich heraus: Die verlegten Leerrohre reichen zwar für die Leitung selbst, aber es gibt kein Konzept für die Zählerplatzierung, keine Vorbereitung für ein Lastmanagement bei mehreren gleichzeitig ladenden Fahrzeugen und keine Verbindung zur Hausverteilung, die eine spätere PV-Einbindung einfach machen würde. Die Folge: Jede einzelne Wallbox-Installation wird zum Einzelprojekt mit eigener Elektro-Planung, eigenem Zählerkonzept und eigenem Abstimmungsaufwand mit der Hausverwaltung — obwohl all das bei einer integrierten Erstplanung in einem einzigen Schritt hätte mitgedacht werden können. Wie stark sich die Kosten pro Ladepunkt je nach Ausgangssituation unterscheiden, zeigt der Artikel Wallbox, Solarstrom und E-Mobilität im Detail: Eine einfache Neubau-Installation mit kurzen Leitungswegen liegt demnach spürbar günstiger als eine komplexe Nachrüstung im Bestand mit langen Kabelwegen und nachträglicher Zählerplatzierung — der Unterschied ist erheblich genug, dass sich eine vorausschauende Erstplanung über die reine GEIG-Pflichterfüllung hinaus wirtschaftlich lohnen kann.

Für Bauträger kommt ein zweiter Aspekt hinzu, der über die Fünf-Jahre-Baugewährleistung nach BGB hinausreicht: Auch wenn die gesetzliche Gewährleistungspflicht für die Bausubstanz beim Bauträger verbleibt und sich daran durch ein cleveres Elektrokonzept nichts ändert, entscheidet die Qualität der Erstplanung darüber, wie reibungslos spätere Nachrüstungen für Eigentümer und Hausverwaltung ablaufen — und damit auch darüber, wie das Objekt am Markt wahrgenommen wird. Ein Gebäude, in dem eine Wallbox-Nachrüstung binnen weniger Tage unkompliziert möglich ist, weil Leitungswege, Zählerkonzept und Lastmanagement von Anfang an mitgedacht wurden, ist für Käufer und Mieter mit Elektrofahrzeug spürbar attraktiver als eines, in dem jede Nachrüstung zum Sonderfall wird.

Ein Blick auf die eigene Erfahrung aus der Bauträger-Perspektive lohnt sich an dieser Stelle zusätzlich: Auf der Themenseite Mieterstrom für Bauträger sind die typischen Entscheidungspunkte zusammengefasst, an denen sich zeigt, ob ein Objekt für eine integrierte PV- und Mieterstromplanung geeignet ist — von der Dachfläche über die Verbrauchsstruktur bis zur Frage, welches Betreibermodell (Eigenbetrieb, Hybrid oder Contracting) für das jeweilige Projekt passt. Genau diese Fragen lassen sich sinnvollerweise im selben Planungsschritt klären, in dem ohnehin über die GEIG-konforme Elektroinfrastruktur entschieden wird — nicht erst danach.

Vom Pflicht-Kostenblock zur Rendite: Wallbox, PV und Mieterstrom zusammen denken

Genau an diesem Punkt lohnt sich der Perspektivwechsel: Statt das GEIG als reinen Kostenblock zu betrachten, der ohnehin erfüllt werden muss, lässt sich dieselbe Bauphase nutzen, um eine eigene Photovoltaikanlage und ein Mieterstromkonzept gleich mitzudenken. Wer ohnehin Elektroleitungen für Ladeinfrastruktur durch das Gebäude zieht, spart bei einer gleichzeitigen PV- und Mieterstromplanung doppelte Grabungs-, Kabel- und Abstimmungsarbeit — und schafft die technische Grundlage dafür, dass der Ladestrom für die Bewohner nicht zum vollen Netzstrompreis, sondern zu einem guten Teil aus der eigenen Solarstromproduktion des Gebäudes stammt.

Drei Bausteine greifen dabei ineinander:

Erstens: Der Strompreis-Hebel. Wallbox-Strom, der zu einem erheblichen Anteil aus der hauseigenen PV-Anlage stammt, kann für die Bewohner günstiger sein als reiner Netzstrom aus der Ladesäule oder dem allgemeinen Haushaltstarif — ein wirtschaftlicher Vorteil, der sich in der Mieterkommunikation gut vermitteln lässt und die Attraktivität des Gebäudes für Elektrofahrzeug-Halter erhöhen kann.

Zweitens: Der mögliche §14a-EnWG-Netzentgelt-Vorteil. Wallboxen ab einer bestimmten Ladeleistung gelten laut Bundesnetzagentur-Festlegung als „steuerbare Verbrauchseinrichtung" im Sinne des §14a EnWG. Wer eine Wallbox entsprechend beim Netzbetreiber als steuerbar anmeldet, kann im Gegenzug von reduzierten Netzentgelten profitieren — die konkrete Ausgestaltung hängt vom jeweiligen Netzbetreiber ab. Im Gegenzug erhält der Netzbetreiber im Ausnahmefall die Möglichkeit, die Ladeleistung kurzzeitig zu drosseln, jedoch nicht vollständig abzuschalten. Für ein Gebäude, das ohnehin ein Elektrokonzept für mehrere Ladepunkte plant, kann die Einbindung dieser Regelung ein weiterer Baustein sein, der die laufenden Stromkosten der Bewohner senkt — ohne dass dafür zusätzliche bauliche Maßnahmen nötig wären. Die Anmeldung erfolgt über den Netzbetreiber, nicht über eine separate Elektroinstallation.

Drittens: ein Messkonzept statt drei getrennter Baustellen. Wallbox-Abrechnung, PV-Eigenverbrauch und — falls geplant — eine Wärmepumpe brauchen jeweils eine eichrechtskonforme Messung. Werden diese drei Verbrauchsstellen von Anfang an in einem gemeinsamen Messkonzept gedacht, lässt sich die komplette Zählerinfrastruktur über einen einzigen zertifizierten wMSB-Partner installieren und betreiben, statt für jede Verbrauchsstelle eine separate technische und vertragliche Lösung zu finden. Das reduziert nicht nur die Zahl der Ansprechpartner für die Hausverwaltung, sondern auch das Risiko, dass eine nachträglich eingebaute Wallbox nicht sauber in die bestehende Zählerlogik passt. Wie sich ein gemeinsames Konzept aus Wallbox, PV und Wärmepumpe konkret aufbauen lässt, zeigt der Artikel Mieterstrom mit Wärmepumpe oder BHKW — die Logik eines integrierten Messkonzepts lässt sich von dort direkt auf die Kombination mit Ladeinfrastruktur übertragen.

Für Bauträger heißt das konkret: Die GEIG-Pflicht zwingt ohnehin dazu, Elektroplaner und Elektroinstallateur frühzeitig einzubeziehen. Genau dieser Planungstermin ist der richtige Moment, um zusätzlich zu fragen, ob eine PV-Anlage aufs Dach und ein Mieterstromkonzept fürs ganze Gebäude wirtschaftlich sinnvoll sind — statt diese Entscheidung Jahre später isoliert zu treffen, wenn die elektrotechnische Grundstruktur des Gebäudes bereits feststeht. Eine strukturierte Ersteinschätzung, ob sich Mieterstrom für das konkrete Objekt lohnt, lässt sich unabhängig von der Gebäudegröße über den Mieterstrom-Rechner einholen — bevor die Bauplanung so weit fortgeschritten ist, dass Änderungen teuer würden.

Praxis-Checkliste für Bauträger und Eigentümer

Die folgende Checkliste fasst zusammen, worauf es bei GEIG-Projekten mit Blick auf eine spätere Mieterstrom-Integration ankommt:

  1. Gebäudetyp und Baumaßnahme klären. Handelt es sich um ein Wohn- oder Nichtwohngebäude, um Neubau oder größere Renovierung? Davon hängt ab, welche GEIG-Schwelle überhaupt greift.
  2. Stellplatzzahl gegen die aktuelle Schwelle prüfen — und gegen den Novelle-Entwurf. Liegt die geplante Stellplatzzahl nah an einer Schwelle (zum Beispiel 4 bis 6 Stellplätze bei einem Wohngebäude-Neubau), lohnt es sich, vorsorglich mit den strengeren, im Entwurf diskutierten Werten zu kalkulieren.
  3. Elektroplaner frühzeitig einbinden — mit PV- und Mieterstromfrage im selben Termin. Nicht erst die Leitungsinfrastruktur planen und Monate später separat über PV nachdenken.
  4. Zählerkonzept für Wallbox, PV und ggf. Wärmepumpe gemeinsam denken. Ein zertifizierter wMSB-Partner kann die komplette Messlogik aus einer Hand abbilden statt drei getrennter Einzellösungen.
  5. §14a-EnWG-Anmeldung für Wallboxen von Anfang an einplanen. Die Anmeldung als steuerbare Verbrauchseinrichtung beim Netzbetreiber kann die laufenden Netzentgelte senken, je nach Netzbetreiber — ein Baustein, der ohne zusätzliche Bauarbeiten mitgenommen werden kann.
  6. Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten von Beginn an mitplanen. Wer mehr als zwei bis drei Ladepunkte im selben Gebäude vorsieht, sollte statisches oder dynamisches Lastmanagement direkt in die Elektroplanung integrieren, statt es bei jeder neuen Wallbox erneut zu diskutieren.
  7. Wirtschaftlichkeit von PV und Mieterstrom parallel zur GEIG-Pflichterfüllung prüfen lassen. Eine strukturierte Machbarkeitsprüfung dauert in der Regel rund 7 Werktage und liefert eine belastbare Grundlage, statt auf Basis einer groben Schätzung zu entscheiden.
  8. Bauträgerhaftung realistisch einordnen. Die fünfjährige Baugewährleistung nach BGB bleibt in jedem Fall beim Bauträger — ein gutes Elektro- und Messkonzept ändert daran nichts, erleichtert aber spätere Nachrüstungen für Eigentümer und Hausverwaltung erheblich.

Häufige Fragen zum GEIG und zur Mieterstrom-Integration

Ab wie vielen Stellplätzen greift die GEIG-Pflicht bei einem Mehrfamilienhaus-Neubau? Nach aktuellem Stand (2026) ab mehr als 5 Stellplätzen. Dann muss jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur für spätere Ladepunkte ausgestattet werden — ein tatsächlich installierter Ladepunkt ist bei Wohngebäuden nach geltendem Recht nicht zwingend vorgeschrieben, nur die Vorverkabelung. Die genaue Einordnung sollte im Einzelfall je nach Gebäudetyp geprüft werden.

Gilt die GEIG-Pflicht auch bei einer Sanierung, oder nur bei Neubauten? Auch bei größeren Renovierungen, nach aktuellem Stand (2026) allerdings erst ab mehr als 10 Stellplätzen bei Wohngebäuden — und nur, wenn die Sanierung die Stellplätze selbst oder die gebäudetechnische Elektroinfrastruktur mit betrifft. Eine reine Fassaden- oder Dachsanierung ohne Eingriff in Tiefgarage oder Elektrik löst die Pflicht in der Regel nicht aus. Auch hier gilt: im Einzelfall je nach Gebäudetyp und Baumaßnahme prüfen.

Ist die geplante Verschärfung der GEIG-Schwellen bereits geltendes Recht? Nein. Nach aktuellem Berichtsstand liegt ein Gesetzentwurf vor, der niedrigere Schwellen und höhere Ausstattungsquoten vorsieht — unter anderem für Wohngebäude-Neubauten bereits ab mehr als 3 statt bisher mehr als 5 Stellplätzen. Solange die Novelle nicht final verabschiedet und verkündet ist, gilt weiterhin die aktuelle Rechtslage. Für Projekte mit längerem zeitlichem Vorlauf ist es dennoch sinnvoll, die strengeren Entwurfswerte bei der Planung im Hinterkopf zu behalten.

Was passiert, wenn ich beim Bau nur die Leitungsinfrastruktur lege, aber kein Mess- oder PV-Konzept mitdenke? Rechtlich ist das zunächst ausreichend, um die GEIG-Pflicht zu erfüllen. Wirtschaftlich ist es jedoch meist die teurere Variante: Jede spätere Wallbox-Installation wird zum Einzelprojekt mit eigenem Zählerkonzept, und die Chance, PV-Strom direkt für die Ladeinfrastruktur zu nutzen, lässt sich ohne integrierte Planung nur mit zusätzlichem nachträglichem Aufwand realisieren.

Wie hängt §14a EnWG mit Mieterstrom und Ladeinfrastruktur zusammen? §14a EnWG kann – je nach Netzbetreiber – reduzierte Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie entsprechend angemeldete Wallboxen ermöglichen. Diese Regelung lässt sich unabhängig von, aber sinnvoll ergänzend zu einem Mieterstromkonzept nutzen: Während §14a die Netzentgelte für den ohnehin bezogenen Netzstrom senken kann, senkt Mieterstrom zusätzlich den Anteil, der überhaupt aus dem Netz bezogen werden muss, weil ein Teil aus der hauseigenen PV-Anlage stammt.

Wer trägt bei einem Bauträgerprojekt die Verantwortung, wenn später Probleme mit der Ladeinfrastruktur auftreten? Die fünfjährige Baugewährleistung nach BGB verbleibt in jedem Fall beim Bauträger und wird durch ein Mieterstrom- oder PV-Konzept nicht verändert oder abgeschwächt. Wird zusätzlich ein Mieterstrom-Contracting-Modell gewählt, übernimmt der Contracting-Partner Betrieb und Betreiberpflichten der Energieanlage selbst — die Bauträgerhaftung für die Bausubstanz bleibt davon unberührt.

Quellenverzeichnis

Behauptung Quelle Jahr Rechtsgrundlage/URL
GEIG-Schwellen aktuell: Wohngebäude Neubau >5 Stellplätze (Leitungsinfrastruktur alle), Renovierung >10 Stellplätze; Nichtwohngebäude Neubau >6 (jeder 3. + 1 Ladepunkt), Renovierung >10 (jeder 5. + 1 Ladepunkt); Bestand >20 (1 Ladepunkt, seit 01.01.2025) elektromobilitaet.nrw; IHK 2025 GEIG §§ 6–9
KMU-Ausnahme für überwiegend selbstgenutzte Nichtwohngebäude IHK 2025 GEIG
Geplante Novelle 2026 (Entwurf): niedrigere Schwellen (Wohngebäude Neubau >3, Nichtwohngebäude Neubau >5), 50 % Vorverkabelung + Rest Leitungsinfrastruktur + mind. 1 Ladepunkt bei Wohngebäude-Neubau, mögliche neue Quote für Bestand-Nichtwohngebäude ab 01.01.2027 ladesofort; avori.energy 2026 GEIG-Novelle (Regierungsentwurf, Stand vor Verabschiedung prüfen)
§14a EnWG: mögliche reduzierte Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (u. a. Wallboxen), je nach Netzbetreiber; Drosselung statt Vollabschaltung möglich Bundesnetzagentur; Lumitra-Praxiswert 2024 §14a EnWG, BNetzA-Festlegung
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