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 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Lumitra GmbH, Heisingerstraße 12, 87437 Kempten (nachfolgend „Lumitra“) und ihren Kunden über die Planung, Lieferung, Errichtung, den Betrieb und die Wartung von Photovoltaikanlagen, Mieterstrom- und Energiekonzepten sowie über Abrechnungs-, Software- und Stromlieferleistungen.

(2) Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Soweit einzelne Bestimmungen ausschließlich für Unternehmer gelten, ist dies ausdrücklich geregelt.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Lumitra stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(4) Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot oder Vertrag gehen diesen AGB vor.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote von Lumitra sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Annahme des Angebots durch den Kunden, durch Unterzeichnung eines Auftragsformulars oder durch schriftliche Auftragsbestätigung durch Lumitra.

(3) Maßgeblich für Art, Umfang und Inhalt der Leistung ist ausschließlich das jeweils vereinbarte Angebot einschließlich technischer Leistungsbeschreibung.

(4) Nebenabreden oder Änderungen bedürfen der Schriftform.

§ 3 Leistungsmodelle und rechtliche Einordnung

(1) Je nach Leistungsumfang kann das Vertragsverhältnis werkvertragliche (§§ 631 ff. BGB), kaufvertragliche (§§ 433 ff. BGB), dienstvertragliche (§§ 611 ff. BGB), miet- oder energierechtliche Elemente enthalten.

(2) Werkleistungen betreffen insbesondere Planung, technische Auslegung, Montage, Installation und Inbetriebnahme von Anlagen.

(3) Kaufleistungen betreffen die Lieferung von Komponenten.

(4) Dienstleistungen betreffen insbesondere Abrechnung, Wartung, Monitoring, Beratung und organisatorische Leistungen.

(5) Im Contracting-Modell übernimmt Lumitra die Rolle des Anlagenbetreibers und Stromlieferanten.

(6) Lumitra ist berechtigt, qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. Lumitra bleibt Vertragspartner des Kunden.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche für Planung und Durchführung erforderlichen Informationen vollständig und richtig bereitzustellen, insbesondere zu baulichen Gegebenheiten, Dachaufbau, Tragfähigkeit, elektrischer Infrastruktur und Netzanschluss.

(2) Der Kunde gewährt Zugang zu Dachflächen, Technikräumen, Zähleinrichtungen und sonstigen relevanten Bereichen.

(3) Lumitra schuldet keine statische Prüfung des Gebäudes selbst. Die technische Prüfung beschränkt sich auf die geplante Unterkonstruktion und Befestigung.

(4) Verzögerungen oder Mehrkosten aufgrund unzutreffender oder unvollständiger Angaben des Kunden gehen nicht zu Lasten von Lumitra.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Die Vergütung kann bestehen aus:

  • einmaligem Kaufpreis,

  • laufenden Service- oder Betriebsentgelten,

  • umsatz- oder ertragsabhängigen Beteiligungen,

  • Strompreis pro Kilowattstunde,

  • Mischmodellen.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang zahlbar.

(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.

§ 6 Werkleistungen – Planung, Errichtung und Abnahme

(1) Lumitra schuldet die fachgerechte Planung und Ausführung entsprechend dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

(2) Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Ertragsprognosen beruhen auf Simulationsannahmen und stellen keine garantierte Beschaffenheit dar.

(3) Nach Fertigstellung zeigt Lumitra die Abnahmebereitschaft schriftlich an.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung innerhalb von mindestens 14 Kalendertagen zu prüfen.

(5) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine wesentliche Mängelrüge in Textform, gilt die Leistung als abgenommen.

(6) Eine Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn der Kunde die Anlage in Betrieb nimmt oder bestimmungsgemäß nutzt.

(7) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

§ 7 Lieferung, Gefahrübergang und Eigentumsvorbehalt

(1) Soweit Lumitra Waren liefert, erfolgt die Lieferung gemäß den vertraglichen Vereinbarungen.

(2) Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr mit Übergabe an das Transportunternehmen über (§ 447 BGB), sofern die Fallkonstellation relevant ist. Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr erst mit Übergabe auf den Verbraucher über (§ 475 Abs. 2 BGB).

(3) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von Lumitra.

(4) Gegenüber Unternehmern gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt einschließlich Forderungsabtretung aus Weiterveräußerung.

(5) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig.

§ 8 Netzanschluss, Genehmigungen und regulatorische Risiken

(1) Lumitra übernimmt die fachgerechte Antragstellung beim Netzbetreiber.

(2) Geschuldet ist ausschließlich die ordnungsgemäße Mitwirkung im Antragsverfahren, nicht jedoch die Erteilung einer Genehmigung.

(3) Entscheidungen von Netzbetreibern oder Behörden liegen außerhalb des Einflussbereichs von Lumitra.

(4) Wird der Netzanschluss abgelehnt oder eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz, sofern Lumitra nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

(5) Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

(6) Änderungen gesetzlicher oder regulatorischer Rahmenbedingungen berechtigen zur Vertragsanpassung oder Kündigung.


§ 9 Abrechnungsdienstleistungen (Hybridmodell)

(1) Lumitra übernimmt im Hybridmodell ausschließlich die technische und kaufmännische Abwicklung der Abrechnung im Auftrag des Eigentümers.

(2) Der Eigentümer bleibt energierechtlicher Stromlieferant.

(3) Lumitra übernimmt keine Preisgestaltungshoheit oder energierechtliche Gesamtverantwortung.

(4) Grundlage der Abrechnung sind bereitgestellte Messdaten. Lumitra haftet nicht für deren Richtigkeit.

(5) Der Eigentümer bleibt verantwortlich für energierechtliche Informations- und Meldepflichten.

(6) Der Eigentümer stellt Lumitra von Ansprüchen Dritter frei, die aus eigenständiger Preisgestaltung resultieren.

§ 10 Softwareüberlassung und IT-Regelungen

(1) Lumitra gewährt ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Software.

(2) Die Nutzung ist auf den vertraglich vereinbarten Zweck beschränkt.

(3) Reverse Engineering, Quellcodezugriff oder Weitergabe sind unzulässig.

(4) Lumitra ist berechtigt, Updates, Wartungen und Weiterentwicklungen vorzunehmen.

(5) Eine durchschnittliche Systemverfügbarkeit von 95 % im Jahresmittel wird angestrebt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(6) Wartungszeiten und höhere Gewalt sind hiervon ausgenommen.

(7) Der Kunde ist verpflichtet, eigene Datensicherungen vorzunehmen.

(8) Lumitra haftet nicht für Datenverluste, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

§ 11 Laufzeit und Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen

(1) Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate. 

(2) Kündigung erstmals mit 3 Monaten Frist zum Ende der Mindestlaufzeit.

(3) Danach Verlängerung auf unbestimmte Zeit.

(4) Kündigungsfrist nach Verlängerung:

  • Verbraucher: 1 Monat

  • Unternehmer: 3 Monate

(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

§ 12 Wartung und Service

(1) Wartung umfasst – sofern vereinbart – Monitoring, Plausibilitätsprüfung, Fehleranalyse und Koordination von Maßnahmen.

(2) Wartung beinhaltet keine Garantie bestimmter Erträge oder Verfügbarkeiten.

(3) Ersatzteile und Zusatzleistungen sind gesondert zu vergüten.

(4) Wartungspflichten entfallen bei Fremdeingriffen oder unsachgemäßer Nutzung.

§ 13 Contracting-Modell

(1) Im Contracting-Modell betreibt Lumitra die Anlage auf eigene Rechnung und liefert Strom an Endkunden; hierz wird ein gesonderter Stromliefervertrag geschlossen.

(2) Lumitra ist energierechtlicher Lieferant.

(3) Strompreise ergeben sich aus dem jeweiligen Liefervertrag.

(4) EEG-Vergütungen stehen Lumitra zu.

(5) Änderungen energierechtlicher, steuerrechtlicher oder diesen gleichgestellter Rahmenbedingungen berechtigen zur Vertragsanpassung oder Kündigung.

§ 14 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Die Parteien beachten DSGVO und BDSG.

(2) Soweit Lumitra personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, wird ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen. 

(3) Im Contracting-Modell handelt Lumitra als eigenständiger Verantwortlicher.

(4) Verarbeitet werden insbesondere Stamm-, Vertrags-, Verbrauchs-, Mess- und Abrechnungsdaten.

(5) Für Betroffenenrechte im Hybridmodell bleibt der Eigentümer zuständig.

(6) Lumitra haftet nicht für datenschutzrechtliche Verstöße, die auf unzutreffenden Daten des Kunden beruhen.

§ 15 Haftung

(1) Unbeschränkte Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Lumitra nur auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

(3) Gegenüber Unternehmern ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Keine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Prognoseabweichungen.

(5) Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

§ 16 Höhere Gewalt

(1) Höhere Gewalt liegt vor bei unvorhersehbaren Ereignissen außerhalb des Einflussbereichs von Lumitra.

(2) Die betroffene Partei hat das Ereignis unverzüglich anzuzeigen.

(3) Während der Dauer ruhen die Leistungspflichten.

(4) Dauert die Behinderung länger als drei Monate, kann jede Partei kündigen.

§ 17 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.

(2) Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung.

(3) Das Widerrufsrecht kann unter gesetzlichen Voraussetzungen erlöschen.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht.

(2) Gerichtsstand ist Kempten.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.