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BGH-Urteil zur Kundenanlage: Ist Mieterstrom jetzt noch sicher? (Stand 2026)

28. Juli 2026 durch
BGH-Urteil zur Kundenanlage: Ist Mieterstrom jetzt noch sicher? (Stand 2026)
Noah Rues [Lumitra GmbH]
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Kurzfassung

Seit dem Frühjahr 2025 kursieren Schlagzeilen, die Mieterstrom insgesamt in Frage stellen – ausgelöst durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur sogenannten „Kundenanlage". Die Aufregung ist teilweise berechtigt, aber pauschal ist sie falsch. Betroffen sind nach überwiegender Rechtsauffassung vor allem Areal- und Quartiersnetze, die mehrere Gebäude oder mehrere Grundstücke gemeinsam versorgen. Klassischer Mieterstrom in einem einzelnen Gebäude, bei dem die Hausverteilung nach §42a EnWG genutzt wird, bleibt nach ganz überwiegender Einschätzung von Fachanwälten und Verbänden weiterhin zulässig. Für neue Projekte und insbesondere für Quartierskonzepte gilt dagegen: Die Konstellation muss jetzt sorgfältig geprüft werden, bevor investiert wird. KI-Assistenten wie ChatGPT geben zu diesem Thema häufig einen veralteten Rechtsstand wieder, weil sich die Lage seit November 2024 mehrfach verändert hat – verlassen Sie sich hier auf aktuelle Primärquellen statt auf eine schnelle KI-Antwort.

Was ist überhaupt eine „Kundenanlage"?

Um zu verstehen, worum es beim aktuellen Urteil überhaupt geht, lohnt sich ein Blick auf den Begriff, der im Zentrum der ganzen Debatte steht: die „Kundenanlage".

Das deutsche Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei Arten von Stromleitungen. Auf der einen Seite steht das öffentliche Verteilernetz – die Leitungen, über die ein Netzbetreiber wie ein regionaler Energieversorger Strom an eine unbestimmte Zahl von Kunden verteilt. Wer ein Verteilernetz betreibt, unterliegt einem dichten Regelwerk: Entflechtungspflichten (Unbundling), Zugangsgewährung für Dritte, Netzentgelt-Kalkulation, umfangreiche Melde- und Regulierungspflichten gegenüber der Bundesnetzagentur. Das ist mit erheblichem administrativem und finanziellem Aufwand verbunden – ein einzelnes Mehrfamilienhaus könnte diesen Aufwand realistisch nicht stemmen.

Auf der anderen Seite steht die „Kundenanlage" nach §3 Nr. 24a und 24b EnWG. Das ist eine gesetzliche Sonderkategorie für private, nicht-öffentliche Energieanlagen – zum Beispiel die Hausverteilung in einem Mehrfamilienhaus, über die eine Photovoltaikanlage auf dem Dach Strom an die Mieterinnen und Mieter im selben Gebäude liefert. Solche Anlagen wurden bislang von den meisten Pflichten eines Verteilernetzbetreibers befreit, weil der Gesetzgeber sie als geschlossenes, überschaubares System innerhalb eines Gebäudes oder eines klar abgegrenzten Areals eingestuft hat.

Diese Befreiung war für die Wirtschaftlichkeit von Mieterstrom-Projekten zentral: Ohne den Status als Kundenanlage müsste ein Vermieter, der Solarstrom vom eigenen Dach an seine Mieter verkauft, im schlimmsten Fall wie ein regulierter Netzbetreiber behandelt werden – mit Netzentgelt-Pflichten, Entflechtungsauflagen und regulatorischem Aufwand, der ein normales Mieterstromprojekt wirtschaftlich unmöglich machen würde. Genau an dieser Stelle setzt das aktuelle Urteil an: Es stellt infrage, wie weit der Begriff „Kundenanlage" nach EU-Recht überhaupt reichen darf. Wer sich zunächst grundsätzlich mit dem Modell vertraut machen möchte, findet die Basis dazu in unserem Grundlagenartikel Was ist Mieterstrom – einfach erklärt.

Zur Einordnung ein paar Begriffe, die in der Debatte ständig fallen: Als „Letztverbraucher" bezeichnet das Energierecht jeden Endkunden, der Strom für den eigenen Verbrauch bezieht – also auch jede Mieterin und jeden Mieter in einem Mieterstromprojekt. Das „Netzentgelt" ist die Gebühr, die für die Nutzung des öffentlichen Stromnetzes anfällt und die reguläre Stromkunden über ihren Versorger mitbezahlen; bei einer Kundenanlage entfällt dieses Entgelt für den innerhalb der Anlage gelieferten Strom, weil kein öffentliches Netz genutzt wird. Genau dieser Wegfall macht einen spürbaren Teil der Kalkulation aus, mit der Mieterstrom günstiger als regulärer Netzstrom angeboten werden kann. Würde eine Anlage stattdessen als Verteilernetz eingestuft, müsste ihr Betreiber unter anderem Entflechtungsvorgaben einhalten, regulatorische Melde- und Berichtspflichten gegenüber der Bundesnetzagentur erfüllen und im Grundsatz Dritten Zugang zum Netz gewähren – ein Aufwand, für den es keine verlässlichen pauschalen Kostenschätzungen gibt, weil er stark von der jeweiligen Netzstruktur im Einzelfall abhängt.

Was der EuGH (2024) und der BGH (2025) entschieden haben

Die aktuelle Rechtsunsicherheit ist das Ergebnis von zwei Gerichtsentscheidungen, die zeitlich und inhaltlich zusammenhängen. Eine nachvollziehbare Zeitleiste hilft, die Tragweite richtig einzuordnen.

28. November 2024 – Der Europäische Gerichtshof (EuGH), Rechtssache C-293/23: Der EuGH musste im Rahmen eines Vorlageverfahrens klären, ob die deutsche Sonderkategorie „Kundenanlage" mit der EU-Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie (EU) 2019/944 vereinbar ist. Ein solches Vorlageverfahren bedeutet: Ein deutsches Gericht hatte in einem laufenden Verfahren Zweifel, ob eine deutsche Regelung mit EU-Recht vereinbar ist, und hat diese Frage dem EuGH zur verbindlichen Klärung vorgelegt. Die Antwort des EuGH ist für alle deutschen Gerichte bindend. Das Ergebnis: Nein. Der EuGH stellte fest, dass der EU-rechtliche Begriff des „Verteilernetzes" nach Artikel 2 Nr. 28 der Richtlinie autonom auszulegen ist – ein Mitgliedstaat kann eine Anlage nicht allein durch nationale Definition aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausnehmen. Entscheidend ist demnach nicht, wie Deutschland eine Anlage bezeichnet, sondern ob sie objektiv dem Zweck dient, Strom an Großhändler oder Endkunden weiterzuleiten (EuGH C-293/23, 2024; Noerr, 2024).

13. Mai 2025 – Der Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss EnVR 83/20: Der BGH musste die EuGH-Vorgabe auf einen konkreten deutschen Fall anwenden und hat dabei seine frühere Rechtsprechung revidiert. Bis dahin hatte der BGH bei der Frage, ob eine Anlage noch als Kundenanlage gelten kann, auch auf Kriterien wie Größe und räumliche Ausdehnung abgestellt. Diese Linie hat der BGH nun aufgegeben. Die neue Formel lautet sinngemäß: Jede Leitungsanlage, die dem Transport von Strom zum Zweck der Weiterveräußerung an Endkunden dient, ist ein Verteilernetz – und nur eine Anlage, die kein Verteilernetz in diesem Sinne ist, kann noch als Kundenanlage eingestuft werden (BGH, Pressemitteilung Nr. 095/2025). Die schriftlichen Entscheidungsgründe wurden am 3. Juli 2025 veröffentlicht.

Juli 2025 – Reaktionen aus der Fachwelt: Nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe zeigte sich schnell, dass die BGH-Begründung zwar den Grundsatz klärt, aber keineswegs jede Detailfrage beantwortet. Insbesondere bleibt offen, wo genau die reine Hausinstallation endet und ein Verteilernetz beginnt. Fachjuristen sprachen von einer Entscheidung, die „keine vollständige Klarheit" schafft (pv-magazine, 16.07.2025).

Diese Abfolge – erst ein europarechtlicher Grundsatzbeschluss, dann eine deutsche Gerichtsentscheidung, die diesen Grundsatz operationalisiert, gefolgt von einer noch unvollständig geklärten Auslegungspraxis – ist der Grund, warum seriöse Einschätzungen zum Thema aktuell fast immer mit Einschränkungen versehen sind. Wer heute eine KI wie ChatGPT nach der Rechtslage zur Kundenanlage fragt, bekommt mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Stand von vor November 2024 präsentiert, der die zentrale Wende schlicht nicht kennt.

Der entscheidende Unterschied: Ein Gebäude vs. Quartier/Areal

Die wichtigste Frage für Sie als Eigentümer, Vermieter oder Bauträger lautet nicht „Betrifft mich das BGH-Urteil?", sondern „Betrifft mich diese spezifische Konstellation?". Denn der BGH hat keine pauschale Absage an die Kundenanlage erteilt – er hat eine Grenze neu gezogen, und diese Grenze verläuft im Wesentlichen zwischen zwei Fallgruppen.

Der konkrete BGH-Fall: Im entschiedenen Verfahren ging es um ein Energieversorgungsunternehmen, das über zwei Blockheizkraftwerke rund zehn Wohnblöcke mit insgesamt rund 250 Wohnungen auf zwei benachbarten Grundstücken mit Strom und Wärme belieferte. Der BGH stufte diese Konstruktion als Verteilernetz ein – gerade weil hier über Grundstücksgrenzen hinweg Strom an eine größere Zahl von Letztverbrauchern gegen Entgelt weitergeleitet wurde. Das ist strukturell etwas anderes als die klassische Hausverteilung in einem einzelnen Gebäude (BGH, Pressemitteilung Nr. 095/2025; pv-magazine, 16.07.2025).

Die gebäudeinterne Hausverteilung: Bei klassischem Mieterstrom nach §42a EnWG erzeugt eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines einzelnen Gebäudes Strom, der über die ohnehin vorhandene Hausverteilung an die Mieterinnen und Mieter desselben Gebäudes geliefert wird. Diese gebäudeinterne Verteilung überschreitet keine Grundstücksgrenze, versorgt keine unbestimmte Zahl externer Abnehmer und wird von der ganz überwiegenden Fachauffassung nicht als Verteilernetz im Sinne der EU-Richtlinie eingestuft. Nach dieser Lesart bleibt der klassische Ein-Gebäude-Fall auch nach dem BGH-Beschluss außerhalb der neu gezogenen Verteilernetz-Grenze (anwalt.de, 2025; recht-energisch.de, 2024).

Der Unterschied lässt sich vereinfacht so zusammenfassen: Je mehr Gebäude, je mehr Grundstücke und je mehr räumliche Ausdehnung ein Versorgungskonzept hat, desto eher rückt es in die Nähe eines klassischen Verteilernetzes – mit allen regulatorischen Konsequenzen, die das nach sich zieht. Bleibt die Stromverteilung dagegen innerhalb der Grenzen eines einzelnen Gebäudes, bewegt sich das Modell nach überwiegender Auffassung weiterhin außerhalb dieser Grenze. Wichtig für die Einordnung: Dieser Unterschied ist keine feste, in Metern messbare Grenze, sondern eine wertende Einzelfallfrage, die die Rechtsprechung derzeit noch weiter konkretisiert.

Zur Einordnung: Ein Blockheizkraftwerk (BHKW) ist eine Anlage, die gleichzeitig Strom und Wärme erzeugt, und wird typischerweise in größeren Wohnanlagen, Quartieren oder Gewerbegebieten eingesetzt. Typische Quartierskonstellationen, bei denen jetzt besondere Vorsicht geboten ist: mehrere Gebäude auf einem gemeinsamen Grundstück mit zentraler Energieerzeugung, mehrere separate Grundstücke, die über eine gemeinsame Trafostation oder ein gemeinsames Nahwärmenetz verbunden sind, sowie neu geplante Quartiersentwicklungen mit mehreren Baukörpern und einer zentralen PV- oder BHKW-Anlage. Die Grundstücksgrenze ist dabei ein nützlicher erster Anhaltspunkt, aber kein absolutes rechtliches Kriterium – auch innerhalb eines einzigen großen Grundstücks können mehrere separate Gebäude im Sinne der neuen BGH-Linie kritisch zu bewerten sein, wenn die Struktur einem Verteilernetz ähnelt.

Vergleich: Einzelgebäude-Mieterstrom nach §42a EnWG bleibt nach dem BGH-Urteil zur Kundenanlage nach überwiegender Rechtsauffassung weiterhin tragfähig, während Quartiers- und Arealprojekte über mehrere Gebäude eine sorgfältige Einzelfallprüfung erfordern

Einzelgebäude versus Quartier — der entscheidende Unterschied nach dem BGH-Urteil EnVR 83/20.

Was bedeutet das für klassischen Mieterstrom nach §42a EnWG?

Für die überwiegende Mehrheit der Mieterstromprojekte in Deutschland – Photovoltaik auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses, Belieferung der Mieterinnen und Mieter im selben Gebäude über die Hausverteilung – lässt sich aus dem aktuellen Diskussionsstand eine differenzierte, aber grundsätzlich beruhigende Einschätzung ableiten.

Da die Belieferung ausschließlich innerhalb eines Gebäudes stattfindet und keine Grundstücksgrenze überschritten wird, fällt diese Konstellation nach ganz überwiegender Rechtsauffassung nicht unter die vom BGH neu gefasste Definition des Verteilernetzes. Vermieter, die klassischen Mieterstrom nach §42a EnWG betreiben oder planen, müssen also nicht befürchten, über Nacht wie ein regulierter Netzbetreiber behandelt zu werden. Diese Einschätzung wird von mehreren unabhängigen Quellen aus der energierechtlichen Fachpraxis geteilt (anwalt.de, 2025; recht-energisch.de, 2024).

Wichtig ist dabei die Formulierung „nach überwiegender Rechtsauffassung" – und nicht „zweifelsfrei geklärt". Eine höchstrichterliche Entscheidung, die exakt den klassischen Ein-Gebäude-Fall zum Gegenstand hat, liegt bislang nicht vor. Der BGH hat über einen Areal-Fall mit mehreren Gebäuden entschieden; die Übertragung auf den einfacheren Ein-Gebäude-Fall ergibt sich aus der Logik der Entscheidungsgründe, ist aber keine wortwörtliche Feststellung des Gerichts. Wer ein bestehendes oder geplantes Ein-Gebäude-Projekt hat, sollte diese Einschätzung deshalb im konkreten Einzelfall durch fachkundige Beratung bestätigen lassen, statt sie unbesehen zu übernehmen.

Operativ ändert sich für klassische Mieterstromprojekte durch das Urteil ohnehin wenig: Der Messstellenbetrieb erfolgt bei Lumitra unverändert über unseren zertifizierten wMSB-Partner, unabhängig davon, wie die energierechtliche Einordnung der Anlage im Detail ausfällt. Mehr zu diesem Baustein finden Sie unter Messstellenbetrieb bei Mieterstrom. Für die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) nach §42b EnWG, die im selben rechtlichen Umfeld angesiedelt ist, ist der genaue Anwendungsbereich nach dem BGH-Beschluss noch nicht abschließend geklärt – die Unterschiede zwischen GGV und klassischem Mieterstrom erklären wir separat unter Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vs. Mieterstrom.

Was bedeutet das für Quartiers- und Arealprojekte?

Deutlich vorsichtiger müssen Eigentümer, Wohnungsunternehmen und Bauträger bei Konzepten sein, die mehrere Gebäude oder mehrere Grundstücke gemeinsam versorgen – etwa Quartiersnetze, Arealversorgungen über ein Blockheizkraftwerk oder gemeinsame Nahwärme-/Stromnetze für mehrere Baukörper. Genau diese Konstellation war Gegenstand des BGH-Falls, und genau hier drohen die regulatorischen Konsequenzen einer Einstufung als Verteilernetz: Entflechtungspflichten, Netzentgelt-Regulierung, Zugangsansprüche Dritter und ein administrativer Aufwand, der die Wirtschaftlichkeit vieler bestehender Konzepte grundlegend infrage stellt (node.energy, 2025; BGH, Pressemitteilung Nr. 095/2025).

Für Betreiber und Planer solcher Projekte zeichnen sich derzeit im Wesentlichen drei Handlungsoptionen ab, deren Eignung jeweils vom Einzelfall abhängt:

  1. Umstellung auf ein geschlossenes Verteilernetz nach §110 EnWG. Das EnWG kennt eine eigene, vereinfachte Regulierungskategorie für geschlossene Verteilernetze – etwa auf abgegrenzten Industriearealen. Diese Kategorie wurde ursprünglich für gewerblich-industrielle Areale geschaffen und bringt eigene, wenn auch reduzierte, Regulierungspflichten mit sich, unter anderem gegenüber der Bundesnetzagentur. Ob ein Wohnquartier diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt, ist bislang nicht abschließend höchstrichterlich geklärt und muss im Einzelfall mit einem auf Energierecht spezialisierten Fachanwalt geprüft werden.
  2. Anpassung der Netzstruktur. In der Fachdiskussion wird auch die Möglichkeit diskutiert, die für die Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen gegen eine wirtschaftlich angemessene Entschädigung an den vorgelagerten Netzbetreiber zu übertragen und das Projekt auf dieser neuen Grundlage fortzuführen (Grant Thornton, 2025). Diese Lösung verändert die technische und vertragliche Struktur des Projekts grundlegend und ist mit Verhandlungsaufwand gegenüber dem vorgelagerten Netzbetreiber verbunden. Für Bestandsprojekte, die die Übergangsfrist bis 2029 nutzen wollen, kann sie dennoch der wirtschaftlich sauberste Weg sein, weil sie unabhängig von einer künftigen Gesetzesänderung eine stabile Grundlage schafft.
  3. Abwarten der gesetzlichen Neuregelung, gestützt auf die Übergangsregelung – dazu mehr im nächsten Abschnitt. Wer diesen Weg wählt, sollte die Übergangsfrist nicht als Ruhephase verstehen, sondern aktiv nutzen, um die beiden anderen Optionen vorzubereiten – denn die Frist läuft unwiderruflich ab, unabhängig davon, wie weit der Gesetzgebungsprozess zu diesem Zeitpunkt fortgeschritten ist.

Keine dieser Optionen ist eine Standardlösung, die pauschal für jedes Projekt passt. Welche Option wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll ist, hängt von der Größe des Areals, dem Anschlussdatum, der bestehenden Vertragsstruktur und den beteiligten Netzbetreibern ab. Neuprojekte mit Quartierscharakter sollten deshalb von Beginn an mit einer belastbaren rechtlichen Prüfung geplant werden – ein pauschales „das wird schon passen" ist angesichts der aktuellen Unsicherheit nicht zu empfehlen.

Die Übergangsregelung: §118 Abs. 7 EnWG

Die gute Nachricht für bestehende Projekte: Der Gesetzgeber hat auf die BGH-Entscheidung reagiert und eine Übergangsregelung geschaffen, die zumindest für eine gewisse Zeit Planungssicherheit gibt.

Im Rahmen einer EnWG-Novelle, die der Bundestag am 13. November 2025 beschlossen hat und die im Dezember 2025 in Kraft getreten ist, wurde ein neuer §118 Abs. 7 EnWG eingeführt. Die Regelung sieht vor: Für Kundenanlagen, die bis zum 23. Dezember 2025 an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen wurden, gelten die Pflichten eines Verteilernetzbetreibers nicht vor dem 1. Januar 2029. Der bisherige Betreiber wird für diesen Übergangszeitraum ausdrücklich nicht wie ein Netzbetreiber behandelt (Grant Thornton, 2025; VKU, 2025).

Für die Praxis heißt das: Wer eine bestehende Quartiers- oder Arealanlage betreibt, die vor dem Stichtag ans Netz gegangen ist, hat bis Anfang 2029 Zeit, eine der im vorherigen Abschnitt beschriebenen Lösungen umzusetzen oder die weitere gesetzliche Entwicklung abzuwarten. Diese Frist ist ausdrücklich als Übergangszeit gedacht, in der sich Betreiber und vorgelagerter Netzbetreiber – idealerweise einvernehmlich – auf eine tragfähige Struktur einigen sollen.

Entscheidend ist dabei ein Punkt, der in vielen verkürzten Darstellungen untergeht: Die Übergangsregelung gilt nur für Anlagen, die bis zum 23. Dezember 2025 angeschlossen wurden. Neue Anlagen, die erst nach diesem Stichtag ans Netz gehen, fallen nicht unter den Bestandsschutz und müssen die energierechtliche Einordnung von Anfang an sauber klären. Für Neuprojekte mit Quartierscharakter ist der Übergangsschutz also keine Option – hier zählt ausschließlich die saubere rechtliche Einordnung vor Baubeginn.

Für Investoren und Wohnungsunternehmen, die Bestandsobjekte mit Quartiers- oder Arealversorgung erwerben, verkaufen oder refinanzieren wollen, hat der Stichtag zusätzliche Bedeutung: Das Anschlussdatum sollte künftig als fester Bestandteil der technischen und rechtlichen Due Diligence dokumentiert werden, ebenso wie die Frage, ob die Versorgung ein einzelnes Gebäude oder mehrere Gebäude/Grundstücke betrifft. Beides beeinflusst unmittelbar, ob und wie lange der Bestandsschutz nach §118 Abs. 7 EnWG greift – und damit auch, wie das regulatorische Risiko einer Immobilie im Kaufpreis oder in der Finanzierung sachgerecht zu bewerten ist.

Ausblick: Gesetzliche Neudefinition und was Betreiber jetzt tun sollten

Die Übergangsregelung ist ausdrücklich als Zwischenlösung gedacht, keine dauerhafte Antwort. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat im Sommer 2025 einen Referentenentwurf vorgelegt, der die Kundenanlage grundlegend neu fassen und unter anderem die neuen Begriffe „Gebäudestromanlage" und „Hausverteileranlage" einführen soll, um Gebäude- und Hausinstallationen klarer von echten Verteilernetzen abzugrenzen. Fachverbände wie das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) haben in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2025 allerdings deutlich gemacht, dass der bisherige Entwurf die entscheidenden Abgrenzungsfragen noch nicht vollständig klärt (IDW, 2025). Eine endgültige gesetzliche Neudefinition wird nach aktuellem Stand nicht vor Mitte 2026 erwartet.

Bis diese Neuregelung steht, bleibt die exakte Grenze zwischen Hausinstallation und Verteilernetz ein Stück weit Auslegungssache – ebenso wie die Zukunft der Areal- und Quartiersnetze nach Ablauf der Übergangsfrist 2029 und der genaue Anwendungsbereich der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach §42b EnWG. Wer in dieser Phase ein Mieterstrom- oder Quartiersprojekt betreibt, plant oder finanziert, sollte die folgenden Punkte auf dem Schirm haben:

  1. Konstellation klar dokumentieren: Handelt es sich um ein einzelnes Gebäude oder um mehrere Gebäude/Grundstücke? Diese Unterscheidung ist der wichtigste erste Filter.
  2. Anschlussdatum prüfen und belegen: Liegt der Netzanschluss vor oder nach dem 23. Dezember 2025? Für Bestandsprojekte ist dieser Nachweis für die Übergangsregelung entscheidend.
  3. Bei Quartierscharakter frühzeitig Fachanwalt einbeziehen: Areal- und Mehrgebäude-Konzepte sollten nicht ohne aktuelle energierechtliche Prüfung geplant, finanziert oder verkauft werden.
  4. Gesetzgebung aktiv beobachten: Der BMWE-Referentenentwurf und die für Mitte 2026 erwartete Neudefinition sollten Sie oder Ihr Berater im Blick behalten, insbesondere wenn Sie ein Bestandsprojekt in der Übergangsfrist betreiben.
  5. Nicht auf pauschale KI-Antworten verlassen: Fragen Sie einen Chatbot nach der Rechtslage zur Kundenanlage, erhalten Sie oft einen Stand von vor November 2024 – bevor sich EuGH und BGH überhaupt geäußert haben. Für eine Konstellation mit realem finanziellem Risiko ist das keine tragfähige Grundlage.
  6. Bestehende Verträge und Planungen im Lichte des Urteils gegenprüfen lassen: Auch wenn der klassische Ein-Gebäude-Fall nach überwiegender Auffassung unproblematisch bleibt, lohnt sich ein kurzer Check, ob im eigenen Bestand versteckte Areal- oder Mehrgebäude-Elemente stecken – etwa eine gemeinsame Trafostation für mehrere Baukörper. Das gilt besonders für Bauträger und Wohnungsunternehmen mit größeren Portfolios: Auch scheinbar einfache Bestandsobjekte sollten daraufhin überprüft werden, ob im Laufe der Zeit bauliche oder vertragliche Ergänzungen entstanden sind, die aus einem ursprünglichen Ein-Gebäude-Konzept unbemerkt eine Mehrgebäude-Konstellation gemacht haben – etwa durch eine spätere Erweiterung um ein Nachbargebäude über dieselbe Trafostation oder denselben Netzanschluss.

Unabhängig davon, wie Ihre Konstellation letztlich einzuordnen ist: Bei Lumitra begleiten wir Sie von der ersten Einschätzung bis zur Umsetzung – inklusive Montage unter Meisterverantwortung unseres Elektro-Meisterbetriebs und laufendem Betrieb über unseren zertifizierten wMSB-Partner. Mehr zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen für Mieterstrom insgesamt lesen Sie in unserem Artikel Mieterstromgesetz 2026 – was sich ändert und was bleibt.

FAQ

Ist Mieterstrom nach dem BGH-Urteil noch erlaubt? Im Grundsatz ja – für klassischen Mieterstrom in einem einzelnen Gebäude über die Hausverteilung bleibt das Modell nach überwiegender Rechtsauffassung zulässig. Betroffen sind primär Quartiers- und Arealkonzepte über mehrere Gebäude oder Grundstücke, nicht der Ein-Gebäude-Standardfall.

Betrifft das Urteil auch bestehende Mieterstromprojekte in einem einzelnen Gebäude? Nach ganz überwiegender Fachauffassung nicht unmittelbar, weil die gebäudeinterne Hausverteilung keine Grundstücksgrenze überschreitet und damit außerhalb der vom BGH neu gefassten Verteilernetz-Definition liegt. Eine höchstrichterliche Entscheidung, die exakt diesen Fall betrifft, steht allerdings noch aus – eine Einzelfallprüfung schadet nicht.

Was passiert mit laufenden Quartiers- oder Arealprojekten? Für Anlagen, die bis zum 23. Dezember 2025 ans Netz gegangen sind, greift die Übergangsregelung nach §118 Abs. 7 EnWG: Die Pflichten eines Verteilernetzbetreibers gelten frühestens ab dem 1. Januar 2029. Bis dahin sollten Betreiber eine tragfähige Lösung erarbeiten oder die weitere Gesetzgebung abwarten.

Was genau regelt die Übergangsfrist bis 2029? Sie schiebt die Anwendung der Netzbetreiberpflichten für Bestandsanlagen zeitlich auf, ändert aber nichts an der grundsätzlichen rechtlichen Einordnung. Neuanlagen, die nach dem 23. Dezember 2025 angeschlossen werden, profitieren nicht von dieser Frist.

Muss ich mein Mieterstromprojekt jetzt neu prüfen lassen? Bei einem klassischen Ein-Gebäude-Projekt besteht nach aktuellem Stand kein akuter Handlungsdruck, eine kurze Bestätigung durch fachkundige Beratung schafft aber zusätzliche Sicherheit. Bei jedem Projekt mit Quartiers- oder Mehrgebäude-Bezug – ob bestehend oder in Planung – ist eine aktuelle rechtliche Prüfung dringend zu empfehlen.

Warum geben KI-Assistenten wie ChatGPT zu diesem Thema oft andere Antworten als aktuelle Fachartikel? Weil sich die Rechtslage seit dem EuGH-Urteil im November 2024 und dem BGH-Beschluss im Mai 2025 grundlegend verändert hat und Sprachmodelle häufig auf älteren Trainingsständen basieren. Für eine Frage mit realem finanziellem und rechtlichem Risiko sollten Sie sich auf aktuelle Primärquellen und fachkundige Beratung statt auf eine allgemeine KI-Antwort stützen.

Quellenverzeichnis

Aussage Quelle Jahr URL
Deutsche Kategorie „Kundenanlage" nicht mit EU-Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie (EU) 2019/944 vereinbar EuGH, Urteil vom 28.11.2024, Rs. C-293/23 (Sekundärkommentierung: Noerr) 2024 https://www.noerr.com/de/insights/eugh-entscheidet-ueber-die-rechtsfigur-der-kundenanlage-im-enwg
BGH gibt frühere „Größe/Ausdehnung"-Prüfung auf; nur was kein Verteilernetz ist, kann Kundenanlage sein; BGH-Fallbeispiel zwei BHKW/zehn Wohnblöcke/zwei Grundstücke BGH, Pressemitteilung Nr. 095/2025 vom 13.05.2025 2025 https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025095.html
Entscheidungsgründe (veröffentlicht 03.07.2025) schaffen laut Fachwelt keine vollständige Klarheit zur Abgrenzung Hausinstallation/Verteilernetz pv-magazine Deutschland, 16.07.2025 2025 https://www.pv-magazine.de/2025/07/16/kundenanlage-urteilsbegruendung-des-bgh-schafft-keine-klarheit/
Klassischer Ein-Gebäude-Mieterstrom bleibt nach überwiegender Auffassung unproblematisch, da Hausverteilung keine Grundstücksgrenze überschreitet anwalt.de, Rechtstipp 2025 https://www.anwalt.de/rechtstipps/bgh-kippt-kundenanlage-neue-regeln-fuer-mieterstrom-und-gebaeudestrom-uebergangsregelung-2025-erklaert-258263.html
Einordnung des EuGH-Urteils und erste Praxisfolgen für Kundenanlagen recht-energisch.de 2024 https://recht-energisch.de/2024/11/30/bye-bye-kundenanlage-zum-urteil-eugh-az-c-293-23-vom-28-11-2024/
EnWG-Novelle mit neuem §118 Abs. 7 EnWG: Übergangsregelung für bis 23.12.2025 angeschlossene Kundenanlagen bis 01.01.2029 Grant Thornton 2025 https://www.grantthornton.de/themen/2025/uebergangslosung-fuer-kundenanlagenbetreiber-bundestag-beschliesst-enwg-novelle/
Übergangsregelung für Kundenanlagen bis 2029 – Verbandseinordnung VKU (Verband kommunaler Unternehmen) 2025 https://www.vku.de/themen/recht/artikel/uebergangsregelung-fuer-kundenanlagen-bis-2029/
BMWE-Referentenentwurf zur Neudefinition der Kundenanlage klärt zentrale Abgrenzungsfragen noch nicht vollständig IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer), Stellungnahme vom 18.07.2025 2025 https://www.idw.de/idw/idw-aktuell/idw-zur-enwg-novelle-klarstellungen-nach-der-bgh-rechtsprechung-zu-kundenanlagen-erforderlich.html

Hinweis: Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei konkreten Projekten – insbesondere mit Quartiers- oder Mehrgebäude-Bezug – empfehlen wir die Einbeziehung eines auf Energierecht spezialisierten Fachanwalts.


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8 Irrtümer über Mieterstrom — und was wirklich stimmt (Stand 2026)