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EEG 2027, Energy Sharing und Mieterstrom: Was sich ändert — und was (noch) nicht

29. Juli 2026 durch
EEG 2027, Energy Sharing und Mieterstrom: Was sich ändert — und was (noch) nicht
Noah Rues [Lumitra GmbH]

Kurzfassung

  • Das EEG 2027 ist noch kein geltendes Recht, sondern ein Referentenentwurf. Er wurde am 17.07.2026 an die Verbände verschickt, der Kabinettsbeschluss ist für den 29.07.2026 geplant, der Bundestag befasst sich voraussichtlich ab Herbst 2026 damit. Inkrafttreten frühestens 2027 (cleanthinking, 2026; GÖRG, 2026).
  • Der Entwurf zielt vor allem auf Photovoltaik-Neuanlagen mit klassischer Einspeisevergütung: Für Anlagen unter 25 kW soll die feste Vergütung zum 01.01.2027 wegfallen, die Direktvermarktung soll gestaffelt zur Pflicht werden, und für größere Anlagen ist ein Differenzvertragsmodell (Contracts for Difference, CfD) mit Abschöpfung von Mehrerlösen vorgesehen (bbh-blog, 2026; cleanthinking, 2026).
  • Für Mieterstrom ist die Lage nach aktuellem Entwurfsstand entspannter als die Schlagzeilen vermuten lassen: Der Mieterstromzuschlag nach § 21 EEG bleibt im vorliegenden Entwurf unverändert — die wirtschaftliche Kernlogik von Mieterstrom wird derzeit nicht angetastet.
  • Energy Sharing nach § 42c EnWG ist bereits geltendes Recht (in Kraft seit 22.12.2025, Netzbetreiberpflicht seit 01.06.2026), aber kein Ersatz für Mieterstrom: Es gilt nur für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), volle Netzentgelte bleiben bestehen, und der Smart-Meter-Rollout ist noch weit von der Fläche entfernt (GÖRG, 2026; recht-energisch, 2026).
  • Vermieter und Investoren sollten die Novelle beobachten, aber nicht überreagieren: Mieterstromprojekte, die heute wirtschaftlich sind, dürften es nach aktuellem Entwurfsstand auch nach der Reform bleiben.

Warum die EEG-Reform gerade Schlagzeilen macht

Kaum ein energiepolitisches Thema hat in den vergangenen Wochen für so viel Verunsicherung gesorgt wie die geplante EEG-Novelle 2027. Wer aktuell in eine Immobilie mit Photovoltaik investiert, ein bestehendes Mieterstromprojekt betreibt oder eine Wohnungsbaugesellschaft mit mehreren Objekten führt, stößt derzeit kaum noch an einer Meldung vorbei, die sinngemäß behauptet: „Die Einspeisevergütung fällt weg", „Photovoltaik wird für Kleinanlagen unrentabel" oder „Der Staat zieht sich aus der Solarförderung zurück".

Ausgangspunkt der Debatte ist ein Referentenentwurf, den das zuständige Bundesministerium am 17.07.2026 an die Verbände der Energiewirtschaft verschickt hat. Das ist der offizielle erste Schritt im deutschen Gesetzgebungsverfahren: Ein Ministerium erarbeitet einen Entwurf, gibt ihn zur Stellungnahme an Verbände, Kammern und Fachkreise, überarbeitet ihn auf Basis des Feedbacks — und erst danach geht er als Kabinettsentwurf ins Bundeskabinett. Für die EEG-Novelle 2027 ist genau dieser Schritt für den 29.07.2026 vorgesehen. Anschließend befasst sich voraussichtlich ab Herbst 2026 der Bundestag mit dem Vorhaben, mit Anhörungen, Ausschussberatungen und in aller Regel auch mit inhaltlichen Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf. Ein Inkrafttreten ist frühestens für 2027 realistisch (cleanthinking, 2026; GÖRG, 2026).

Das ist keine juristische Spitzfindigkeit, sondern für die praktische Einordnung entscheidend: Zwischen einem Referentenentwurf und geltendem Recht liegen in Deutschland typischerweise mehrere Monate, oft auch länger — und auf dem Weg dorthin verändern sich Gesetzentwürfe regelmäßig, teils erheblich. Genau das ist bei der EEG-Novelle 2027 bereits jetzt absehbar: Verbände wie der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) und der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) haben bereits deutliche Kritik an einzelnen Entwurfspunkten geäußert (cleanthinking, 2026). Änderungen am finalen Gesetzestext gegenüber dem jetzigen Entwurfsstand sind also wahrscheinlich, nicht nur möglich.

Warum sorgt der Entwurf trotzdem für so viel Aufregung? Weil er tatsächlich substanzielle Weichenstellungen für die klassische PV-Förderung enthält — nur eben nicht für Mieterstrom in dem Ausmaß, wie es in vielen verkürzten Schlagzeilen suggeriert wird. Diese Unschärfe zwischen „Was ändert sich bei PV-Förderung allgemein" und „Was ändert sich konkret bei Mieterstrom" ist der Kern der Verunsicherung — und genau diese Unterscheidung arbeitet dieser Artikel im Detail heraus.

Ein Nebeneffekt der aktuellen Debatte: Viele Eigentümer und Investoren informieren sich inzwischen zuerst über Suchmaschinen und KI-Assistenten wie ChatGPT, Gemini oder Copilot, bevor sie einen Steuerberater oder Energierechtler konsultieren. Das ist grundsätzlich ein sinnvoller erster Schritt — mit einer wichtigen Einschränkung, auf die wir am Ende dieses Artikels noch zurückkommen: KI-Assistenten fassen öffentlich verfügbare Quellen zusammen, kennen aber nicht zwangsläufig den aktuellsten Entwurfsstand oder unterscheiden nicht immer sauber zwischen Referentenentwurf, Kabinettsbeschluss und verabschiedetem Gesetz.


Was das EEG 2027 (Entwurf) für Photovoltaik allgemein plant

Um einordnen zu können, was die Reform für Mieterstrom bedeutet, hilft ein Blick auf das, was sie für die klassische PV-Förderung insgesamt vorsieht. Wichtig vorab: Alles Folgende ist Entwurfsstand vom 17.07.2026, nicht geltendes Recht.

Wegfall der festen Einspeisevergütung für kleine Neuanlagen

Der wohl einschneidendste geplante Punkt betrifft neue PV-Anlagen unter 25 kW installierter Leistung — also der typische Bereich von Einfamilienhaus-Dachanlagen und kleineren Gewerbedächern. Für diese Anlagenklasse soll die garantierte, feste Einspeisevergütung nach aktuellem Entwurf zum 01.01.2027 entfallen (bbh-blog, 2026; cleanthinking, 2026). Bisher funktioniert das EEG hier nach einem einfachen Prinzip: Wer eine neue Kleinanlage baut, bekommt für den ins Netz eingespeisten Strom über 20 Jahre einen fixen, garantierten Cent-Betrag pro Kilowattstunde — unabhängig vom tatsächlichen Marktpreis. Dieses Grundprinzip der garantierten Festvergütung für Kleinanlagen soll nach dem Entwurf zum Jahreswechsel 2026/2027 auslaufen.

Direktvermarktung wird zur Pflicht — gestaffelt

An die Stelle der Festvergütung soll die sogenannte Direktvermarktung treten. Kurz erklärt: Statt dass der Netzbetreiber den eingespeisten Strom zu einem festen, garantierten Preis abnimmt, muss der Anlagenbetreiber (oder ein Dienstleister in seinem Auftrag) den erzeugten Strom selbst am Strommarkt verkaufen — zu wechselnden, marktüblichen Preisen. Bislang war das nur für größere Anlagen ab bestimmten Leistungsgrenzen verpflichtend. Der Entwurf sieht vor, diese Pflicht gestaffelt zwischen 2027 und 2029 auf nahezu alle Neuanlagen auszuweiten (cleanthinking, 2026). Praktisch bedeutet das: Anlagenbetreiber brauchen einen Direktvermarkter — meist ein spezialisiertes Energiehandelsunternehmen —, der den Strom verkauft, die Markterlöse abrechnet und dafür eine Vermarktungsgebühr einbehält.

Differenzverträge (CfD) für größere Anlagen

Für Anlagen ab 100 kW installierter Leistung ist im Entwurf ein sogenanntes Contracts-for-Difference-Modell (CfD, zu Deutsch: Differenzverträge) vorgesehen (bbh-blog, 2026). Das Funktionsprinzip: Es wird ein Referenzwert (Förderwert) festgelegt. Liegt der tatsächlich am Markt erzielte Erlös unter diesem Referenzwert, gleicht der Staat die Differenz aus — liegt der Markterlös darüber, wird der Mehrerlös an den Staat abgeführt. Das ist ein grundlegend anderes Prinzip als die bisherige reine Einspeisevergütung: Es kappt zwar das Risiko sehr niedriger Marktpreise nach unten ab, nimmt Anlagenbetreibern aber auch die Chance auf überdurchschnittliche Erlöse in Zeiten hoher Strompreise.

Einspeisekappung und die faktische Notwendigkeit von Speichern

Ein weiterer Entwurfspunkt, der in der Fachdiskussion für Aufsehen sorgt: eine Kappung der Einspeiseleistung von bis zu 50 Prozent für bestimmte Anlagenkonstellationen (cleanthinking, 2026). Das bedeutet vereinfacht: In Zeiten mit besonders hoher PV-Einspeisung im Netz (klassischerweise sonnige Mittagsstunden) dürfte nur noch ein Teil der erzeugten Leistung tatsächlich eingespeist werden dürfen — der Rest müsste zwischengespeichert oder abgeregelt werden. Für Betreiber, die ihre Wirtschaftlichkeit stark auf Volleinspeisung kalkuliert haben, würde das faktisch bedeuten, dass ein Batteriespeicher vom Nice-to-have zur wirtschaftlichen Notwendigkeit wird, um die sonst abgeregelte Energie zeitversetzt selbst zu nutzen oder marktgerecht einzuspeisen.

Diese vier Punkte — Wegfall der Festvergütung für Kleinanlagen, Pflicht-Direktvermarktung, CfD-Modell für größere Anlagen und Einspeisekappung — sind die eigentliche Substanz hinter den Reform-Schlagzeilen. Sie betreffen in erster Linie klassische PV-Anlagen mit Einspeise-Fokus: Dachanlagen, die primär darauf ausgelegt sind, möglichst viel Strom ins öffentliche Netz zu verkaufen. Und genau hier liegt der entscheidende Unterschied zu Mieterstrom.


Die gute Nachricht für Mieterstrom: Der § 21-EEG-Zuschlag bleibt

Mieterstrom funktioniert von seiner wirtschaftlichen Logik her fundamental anders als eine reine Einspeiseanlage. Bei einem klassischen Mieterstromprojekt nach § 42a EnWG wird der auf dem Dach erzeugte Solarstrom in erster Linie direkt an die Mieter im selben Gebäude oder Quartier geliefert — nicht primär ins öffentliche Netz eingespeist. Nur der Strom, der nicht von den Mietern verbraucht wird, geht als Überschuss ins Netz. Der eigentliche wirtschaftliche Hebel bei Mieterstrom ist also nicht die Einspeisevergütung, sondern zwei andere Komponenten: Die Erlöse aus dem direkten Stromverkauf an die Mieter (zu einem Preis, der gesetzlich gedeckelt ist, aber unter dem Grundversorgertarif liegen muss) sowie der Mieterstromzuschlag nach § 21 EEG — eine gesonderte Förderung, die speziell für die Belieferung von Letztverbrauchern im selben Gebäude gedacht ist.

Genau dieser Mieterstromzuschlag ist nach aktuellem Stand des Referentenentwurfs vom 17.07.2026 nicht Gegenstand der geplanten Kürzungen. Die im Entwurf vorgesehenen Einschnitte — Wegfall der Festvergütung, Pflicht-Direktvermarktung, CfD-Modell, Einspeisekappung — zielen alle auf das klassische Einspeise-Fördersystem. Der Mieterstromzuschlag als eigenständiges Förderinstrument für die gebäudenahe Belieferung von Mietern bleibt im vorliegenden Entwurf unangetastet.

Das lässt sich auch politisch-systematisch nachvollziehen: Der Kern der Reformlogik besteht darin, PV-Anlagenbetreiber stärker an das Marktgeschehen heranzuführen und die reine „Einspeisen-und-Kassieren"-Logik zurückzufahren. Mieterstrom folgt aber ohnehin schon einem anderen Prinzip: Der Strom wird primär selbst verbraucht beziehungsweise direkt vor Ort verkauft, nicht ins Netz eingespeist. Ein Anlagenmodell, das strukturell bereits stärker auf Eigenversorgung als auf Netzeinspeisung ausgerichtet ist, steht damit naturgemäß nicht im Zentrum einer Reform, die genau in diese Richtung steuern will.

Wichtig ist an dieser Stelle eine saubere Formulierung, weil sich das Gesetzgebungsverfahren noch über Monate hinziehen wird: Nach aktuellem Entwurfsstand (17.07.2026) bleibt der Mieterstromzuschlag unverändert. Das ist eine Momentaufnahme, keine Garantie für den finalen Gesetzestext. Bis zum Bundestagsbeschluss, voraussichtlich ab Herbst 2026, können Ausschüsse und Fraktionen noch Änderungsanträge einbringen — auch am Mieterstromrecht ist das grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Wer heute ein Mieterstromprojekt plant oder betreibt, kann sich also auf den aktuellen Stand stützen, sollte den weiteren Gesetzgebungsprozess aber im Blick behalten, statt ihn zu ignorieren.

Für die konkrete Wirtschaftlichkeitsrechnung bleiben unabhängig von der EEG-Novelle die aktuell gültigen Fördersätze maßgeblich. Für Anlagen mit Inbetriebnahme im Zeitraum Februar bis Juli 2026 gelten folgende Mieterstromzuschläge (BNetzA, 2026):

Anlagengröße Mieterstromzuschlag
bis 10 kWp 2,54 ct/kWh
bis 40 kWp 2,36 ct/kWh
bis 1.000 kWp 1,29 ct/kWh

Diese Sätze unterliegen einer halbjährlichen Degression — die nächste Absenkung ist zum 01.08.2026 fällig. Wer Wirtschaftlichkeitsrechnungen für Projekte mit späterem Inbetriebnahmedatum aufstellt, sollte also den zu diesem Zeitpunkt gültigen, dann bereits leicht abgesenkten Satz verwenden, nicht die hier genannten Werte für den Zeitraum bis Ende Juli 2026. Wie sich der klassische Mieterstromzuschlag konkret in eine Projektrendite übersetzt, lässt sich am eigenen Objekt am zuverlässigsten über den Mieterstrom-Rechner mit den jeweils aktuell gültigen Sätzen nachvollziehen — nicht über pauschale Faustformeln, die schnell veralten.

Ergänzend lohnt sich für alle, die sich grundsätzlich fragen, was sich am Mieterstromrecht in den vergangenen Jahren bereits verändert hat und was der aktuelle Rechtsrahmen konkret vorsieht, ein Blick in unseren Artikel zum Mieterstromgesetz 2026 — er ordnet die bereits abgeschlossenen Reformschritte (unter anderem aus dem Solarpaket I) von den hier besprochenen, noch offenen EEG-2027-Plänen ab.


Was ist Energy Sharing (§ 42c EnWG) — und warum es Mieterstrom nicht ersetzt

Parallel zur EEG-Debatte wird seit einigen Monaten ein zweiter Begriff diskutiert, der in der öffentlichen Wahrnehmung häufig mit Mieterstrom vermischt wird: Energy Sharing. Anders als das EEG 2027 ist Energy Sharing kein Entwurf, sondern bereits geltendes Recht. Die Regelung findet sich in § 42c EnWG, ist am 22.12.2025 in Kraft getreten, und seit dem 01.06.2026 sind Netzbetreiber operativ zur Umsetzung verpflichtet (GÖRG, 2026). Grundlage ist Artikel 15a der EU-Richtlinie (EU) 2019/944, deren Umsetzungsfrist am 17.07.2026 endete.

Was Energy Sharing konkret ermöglicht

Vereinfacht gesagt erlaubt Energy Sharing einer Gruppe von Teilnehmern, selbst erzeugten Ökostrom über das öffentliche Stromnetz hinweg gemeinsam zu nutzen — auch wenn die Teilnehmer nicht im selben Gebäude sitzen. Das ist der entscheidende konzeptionelle Unterschied zu Mieterstrom: Klassischer Mieterstrom nach § 42a EnWG funktioniert innerhalb eines Gebäudes oder unmittelbar zusammenhängender Wohneinheiten, ohne dass der Strom das öffentliche Netz durchläuft. Energy Sharing ist bewusst weiter gefasst und zielt darauf ab, dass beispielsweise mehrere Standorte eines Unternehmens oder mehrere Teilnehmer in einer Region den auf einem Dach erzeugten Solarstrom bilanziell untereinander aufteilen können, obwohl der physische Strom ganz normal über das allgemeine Netz fließt.

Das klingt zunächst nach einer deutlichen Erweiterung gegenüber Mieterstrom — und im Grundprinzip ist es das auch. In der praktischen Anwendung stößt Energy Sharing aktuell jedoch auf drei wesentliche Grenzen, die es von einem echten Mieterstrom-Ersatz unterscheiden:

Erstens: Energy Sharing gilt nur für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Die Regelung nach § 42c EnWG ist in ihrem Anwendungsbereich auf KMU begrenzt (GÖRG, 2026). Für private Eigentümer, die schlicht ihre Mieter in einem klassischen Mehrfamilienhaus versorgen wollen, ist Energy Sharing in der jetzigen Ausgestaltung damit gar nicht der richtige Rechtsrahmen — hier bleibt Mieterstrom (oder alternativ die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung) das einschlägige Modell.

Zweitens: Die vollen Netzentgelte und Umlagen bleiben bestehen. Einer der zentralen wirtschaftlichen Vorteile von Mieterstrom liegt darin, dass für den direkt im Gebäude gelieferten Strom bestimmte netzbezogene Kostenbestandteile nicht in gleicher Höhe anfallen wie bei regulärem Netzbezug. Bei Energy Sharing ist das anders: Weil der Strom tatsächlich über das öffentliche Netz fließt, bleiben die vollen Netzentgelte und Umlagen bestehen — es gibt keine vergleichbare Kostenreduktion wie bei Mieterstrom (GÖRG, 2026). Der wirtschaftliche Vorteil von Energy Sharing ist damit strukturell geringer als der von Mieterstrom, selbst wenn beide Modelle auf denselben physikalischen Solarstrom zugreifen.

Drittens: Der Smart-Meter-Rollout ist der praktische Flaschenhals. Energy Sharing setzt voraus, dass die beteiligten Zählpunkte über intelligente Messsysteme (Smart Meter) mit entsprechend granularer, meist viertelstündlicher Erfassung verfügen — nur so lässt sich die gemeinsame Nutzung überhaupt bilanziell korrekt abrechnen. Das Problem: Der Rollout intelligenter Messsysteme in Deutschland lag Ende 2025 bei lediglich rund 5,5 Prozent (recht-energisch, 2026; GÖRG, 2026). Das bedeutet, dass die technische Infrastruktur für eine breite Anwendung von Energy Sharing in der Fläche schlicht noch nicht vorhanden ist — unabhängig davon, wie großzügig der rechtliche Rahmen gestaltet ist.

In der Summe ist Energy Sharing damit ein rechtlich bereits bestehendes, aber praktisch noch stark eingeschränktes Modell. Es adressiert einen anderen Anwendungsfall als Mieterstrom (Unternehmen mit mehreren Standorten statt Vermieter mit Mietern im selben Haus), bietet derzeit einen geringeren wirtschaftlichen Vorteil (volle Netzentgelte statt Kostenreduktion) und ist durch die Smart-Meter-Verfügbarkeit technisch limitiert. Eine ausführlichere Einordnung, welche Voraussetzungen Energy Sharing konkret erfüllen muss und für wen sich das Modell heute schon lohnen kann, finden Sie in unserem Artikel Energy Sharing Deutschland 2026.


Mieterstrom vs. Energy Sharing: Die Unterschiede im Überblick

Wer beide Modelle nebeneinander bewerten möchte, sollte sie entlang der Kriterien vergleichen, die für die eigene wirtschaftliche und rechtliche Situation tatsächlich relevant sind. Die folgende Tabelle fasst den Vergleich zusammen — Stand des jeweils geltenden beziehungsweise im Entwurf befindlichen Rechts, Sommer 2026:

Kriterium Mieterstrom (§ 42a EnWG) Energy Sharing (§ 42c EnWG)
Rechtsstatus Geltendes Recht, seit Jahren etabliert Geltendes Recht seit 22.12.2025, Netzbetreiberpflicht seit 01.06.2026
Zielgruppe Vermieter/Eigentümer mit Mietern im selben Gebäude/Quartier Nur kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
Strompfad Direkt im Gebäude, kein Durchlauf durch das öffentliche Netz Über das öffentliche Netz, bilanzielle Zuordnung
Förderung Mieterstromzuschlag nach § 21 EEG (2,54–1,29 ct/kWh je nach Anlagengröße) Keine gesonderte Förderung
Netzentgelte Für gebäudenah gelieferten Strom reduziert Volle Netzentgelte und Umlagen bleiben bestehen
Technische Voraussetzung Klassische Messkonzepte, keine flächendeckende Smart-Meter-Pflicht Intelligente Messsysteme (Smart Meter) zwingend erforderlich
Praktische Verfügbarkeit heute Bundesweit etabliert, viele laufende Projekte Stark eingeschränkt durch Smart-Meter-Rollout (~5,5 % Ende 2025)
Betroffen von EEG-2027-Entwurf? Nach aktuellem Stand nicht (§ 21-Zuschlag unverändert) Nicht Teil der EEG-Novelle (eigene EnWG-Regelung)

Ein drittes Modell, das in der Praxis häufig mit Mieterstrom und Energy Sharing verwechselt wird, ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) nach § 42b EnWG — ebenfalls gebäudebezogen, aber ohne Mieterstromzuschlag und mit anderen technischen Voraussetzungen. Eine ausführliche Abgrenzung aller drei Modelle finden Interessierte auf unserer Themenseite zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung im Vergleich zu Mieterstrom.

Die Kernaussage aus dem Vergleich: Mieterstrom bleibt für den klassischen Anwendungsfall — Vermieter mit Mietern im eigenen Gebäude — das wirtschaftlich vorteilhaftere und rechtlich reifere Modell. Energy Sharing erweitert die Möglichkeiten für Unternehmen mit mehreren Standorten, ersetzt aber weder rechtlich noch wirtschaftlich das, was klassischer Mieterstrom für Vermieter leistet.


Was Vermieter und Investoren jetzt konkret tun sollten

Angesichts der Gemengelage aus Entwurf, bereits geltendem Recht und öffentlicher Verunsicherung lohnt sich eine nüchterne Handlungsagenda — weder Alarmismus noch Abwarten ohne Plan sind hier angebracht.

1. Bestehende Mieterstromprojekte nicht in Frage stellen. Wer heute ein laufendes oder in Planung befindliches Mieterstromprojekt hat, muss auf Basis des aktuellen Entwurfsstands nichts an der grundsätzlichen wirtschaftlichen Kalkulation ändern. Der für Mieterstrom relevante § 21-EEG-Zuschlag ist im Referentenentwurf vom 17.07.2026 nicht Gegenstand der Kürzungspläne.

2. Den Gesetzgebungsprozess im Blick behalten, ohne ihn zu überinterpretieren. Zwischen Referentenentwurf und Bundestagsbeschluss liegen typischerweise Monate, und Verbände wie BEE und BSW-Solar haben bereits Kritik an einzelnen Entwurfspunkten angemeldet. Für Projekte mit Inbetriebnahme in 2027 oder später lohnt sich ein Blick auf den Kabinettsbeschluss (29.07.2026) und die anschließende Bundestagsdebatte, bevor größere Investitionsentscheidungen final festgezurrt werden.

3. Energy Sharing als Ergänzung, nicht als Ersatz einordnen. Für Vermieter mit klassischen Mehrfamilienhäusern ist Energy Sharing schon vom Anwendungsbereich her (nur KMU) meist gar nicht die richtige Option. Für Eigentümer oder Investoren mit gewerblichen Mehrstandort-Strukturen kann Energy Sharing perspektivisch interessant werden — aber erst, wenn der Smart-Meter-Rollout entsprechend vorangeschritten ist.

4. Wirtschaftlichkeit am eigenen Objekt mit aktuellen Zahlen nachrechnen, nicht mit Schlagzeilen-Pauschalisierungen. Die aktuell gültigen Fördersätze (2,54 / 2,36 / 1,29 ct/kWh je nach Anlagengröße) gelten bis zur nächsten Degression zum 01.08.2026. Eine seriöse Wirtschaftlichkeitsrechnung berücksichtigt außerdem Objektgröße, Verbrauchsstruktur der Mieter und die aktuell gültige steuerliche Lage — pauschale Prozentangaben aus der allgemeinen Medienberichterstattung sind dafür kein verlässlicher Ausgangspunkt.

5. Vorsicht bei generischen KI-Zusammenfassungen des Gesetzesstands. KI-Assistenten sind ein nützliches Werkzeug für einen ersten Überblick — sie ersetzen aber keine Prüfung des tatsächlichen, tagesaktuellen Entwurfs- oder Gesetzesstands. Gerade bei einem Vorhaben, das sich zwischen Referentenentwurf, Kabinettsbeschluss und Bundestagsverfahren noch mehrfach verändern kann, sollten zentrale Aussagen von KI-Tools immer gegen Primärquellen wie den tatsächlichen Gesetzestext, Ministeriumsmitteilungen oder aktuelle Fachanalysen von Energierechtskanzleien gegengeprüft werden.

Als Mieterstromanbieter mit zertifiziertem wMSB-Partner-Status verfolgt Lumitra den Gesetzgebungsprozess laufend mit und passt die Wirtschaftlichkeitsrechnung an, sobald sich der reale Gesetzesstand ändert — nicht schon bei jeder neuen Entwurfsschlagzeile. Für Eigentümer und Investoren, die auf dieser Basis eine belastbare Einschätzung für das eigene Objekt wollen, ist eine Machbarkeitsprüfung auf Grundlage der heute geltenden Sätze der verlässlichste nächste Schritt.


FAQ

Ist das EEG 2027 bereits geltendes Recht? Nein. Es handelt sich um einen Referentenentwurf, der am 17.07.2026 an die Verbände verschickt wurde. Der Kabinettsbeschluss ist für den 29.07.2026 geplant, der Bundestag befasst sich voraussichtlich ab Herbst 2026 damit. Ein Inkrafttreten ist frühestens 2027 zu erwarten, und Änderungen am jetzigen Entwurfsstand sind angesichts der Kritik von Branchenverbänden wahrscheinlich.

Fällt der Mieterstromzuschlag durch das EEG 2027 weg? Nach dem aktuellen Entwurfsstand vom 17.07.2026 nicht. Die geplanten Einschnitte (Wegfall der Festvergütung für Kleinanlagen unter 25 kW, verpflichtende Direktvermarktung, CfD-Modell, Einspeisekappung) betreffen die klassische Einspeisevergütung. Der Mieterstromzuschlag nach § 21 EEG für die direkte Belieferung von Mietern im Gebäude ist im vorliegenden Entwurf nicht Gegenstand der Kürzungen. Das ist eine Momentaufnahme, keine endgültige Garantie für den finalen Gesetzestext.

Muss ich mein bestehendes Mieterstromprojekt wegen der EEG-Reform anpassen? Auf Basis des aktuellen Entwurfsstands besteht dafür kein Anlass. Laufende und in Planung befindliche Mieterstromprojekte sind von den im Entwurf vorgesehenen Änderungen an der klassischen Einspeisevergütung nicht direkt betroffen. Sinnvoll ist es, den weiteren Gesetzgebungsprozess bis zum Bundestagsbeschluss im Blick zu behalten, statt bereits jetzt Projektentscheidungen auf Basis von Entwurfsspekulationen zu revidieren.

Was ist der Unterschied zwischen Energy Sharing und Mieterstrom? Mieterstrom nach § 42a EnWG beliefert Mieter direkt im selben Gebäude, ohne dass der Strom das öffentliche Netz durchläuft, und wird über den Mieterstromzuschlag nach § 21 EEG gefördert. Energy Sharing nach § 42c EnWG erlaubt die gemeinsame Nutzung von selbst erzeugtem Ökostrom über das öffentliche Netz hinweg, ist aber auf kleine und mittlere Unternehmen beschränkt, bringt keine Förderung mit sich, und die vollen Netzentgelte bleiben bestehen. Wirtschaftlich und vom Anwendungsbereich her sind das zwei unterschiedliche Modelle für unterschiedliche Zielgruppen.

Können auch private Vermieter oder Privatpersonen am Energy Sharing teilnehmen? Nach der aktuellen Ausgestaltung von § 42c EnWG ist Energy Sharing auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) begrenzt. Für private Vermieter, die schlicht die Mieter im eigenen Mehrfamilienhaus versorgen wollen, bleibt der klassische Mieterstrom (oder alternativ die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung) das einschlägige Modell — nicht Energy Sharing.

Kann ich mich auf ChatGPT oder andere KI-Assistenten verlassen, um den aktuellen Stand von EEG 2027 zu verstehen? KI-Assistenten eignen sich gut für einen schnellen ersten Überblick, sind aber kein Ersatz für die Prüfung des tatsächlichen Entwurfs- oder Gesetzesstands. Da sich Gesetzentwürfe wie die EEG-Novelle 2027 zwischen Referentenentwurf, Kabinettsbeschluss und Bundestagsverfahren regelmäßig ändern, sollten zentrale Aussagen von KI-Tools immer mit dem tatsächlichen Gesetzestext, offiziellen Ministeriumsmitteilungen oder aktuellen Fachanalysen von Energierechtskanzleien abgeglichen werden, bevor daraus Investitionsentscheidungen abgeleitet werden.


Quellenverzeichnis

Behauptung Studie/Quelle Jahr Zugang
Referentenentwurf EEG-Novelle 2027 verschickt 17.07.2026, Kabinettsbeschluss geplant 29.07.2026, Inkrafttreten frühestens 2027 cleanthinking, Fachmedien-Analyse zur EEG-Novelle 2027 2026 Frei zugänglich
Rechtliche Einordnung EEG-Novelle 2027 und Energy Sharing (§ 42c EnWG) GÖRG Rechtsanwälte, Fachbeitrag Energierecht 2026 Frei zugänglich
Kritik von BEE und BSW-Solar am Entwurf cleanthinking, Fachmedien-Analyse 2026 Frei zugänglich
Wegfall Festvergütung <25 kW, Direktvermarktungspflicht 2027–2029, CfD-Modell ≥100 kW, Einspeisekappung bis 50 % bbh-blog, Fachanalyse Energierecht 2026 Frei zugänglich
Mieterstromzuschlag Feb–Jul 2026: 2,54 / 2,36 / 1,29 ct/kWh Bundesnetzagentur, EEG-Förderung und Fördersätze 2026 Frei zugänglich
Energy Sharing in Kraft seit 22.12.2025, Netzbetreiberpflicht seit 01.06.2026, Beschränkung auf KMU, volle Netzentgelte bestehen GÖRG Rechtsanwälte, Fachbeitrag Energierecht (13.04.2026) 2026 Frei zugänglich
Smart-Meter-Rollout ~5,5 % Ende 2025 als praktische Grenze für Energy Sharing recht-energisch, Fachportal Energierecht 2026 Frei zugänglich
EU-Rechtsgrundlage Energy Sharing, Art. 15a RL (EU) 2019/944, Umsetzungsfrist 17.07.2026 Richtlinie (EU) 2019/944 (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) 2019/2026 Frei zugänglich
§ 42a EnWG (Mieterstrom), § 42c EnWG (Energy Sharing) — Gesetzestext gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz laufend aktuell Frei zugänglich

Hinweis: Dieser Artikel bildet den Stand des Referentenentwurfs zur EEG-Novelle 2027 vom 17.07.2026 ab. Da sich der Gesetzestext bis zum Bundestagsbeschluss voraussichtlich noch ändert, ersetzt dieser Beitrag keine aktuelle Rechts- oder Steuerberatung und keine Prüfung des jeweils zum Investitionszeitpunkt geltenden Gesetzesstands.


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