Kurzfassung
Seit dem 1. Januar 2024 gilt in Deutschland das Wärmeplanungsgesetz (WPG). Es verpflichtet die Bundesländer, dafür zu sorgen, dass jede Kommune einen kommunalen Wärmeplan erstellt. Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern — Stichtag ist der 1. Januar 2024 — müssen ihren Wärmeplan spätestens bis zum 30. Juni 2026 vorlegen, alle übrigen Gemeinden bis zum 30. Juni 2028 (Stand: Juli 2026 — spätere Anpassungen dieser gesetzlichen Fristen durch künftige Gesetzesänderungen sind nicht ausgeschlossen). Für Gemeinden unter 10.000 Einwohnern können die Länder ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. Für einzelne Eigentümer und Vermieter bedeutet das zunächst weniger, als viele annehmen: Der Wärmeplan selbst ist von Gesetzes wegen eine strategische Fachplanung ohne unmittelbare rechtliche Außenwirkung — er verpflichtet niemanden dazu, kurzfristig die Heizung auszutauschen oder sich an ein bestimmtes Netz anzuschließen. Verbindlich für einzelne Gebäude wird es erst, wenn eine Kommune zusätzlich eine zweite, eigenständige Entscheidung trifft und ein Gebiet konkret als Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzausbaugebiet ausweist. Für kommunale Wohnungsunternehmen und größere Vermieter lohnt sich trotzdem, den eigenen Wärmeplan-Prozess frühzeitig zu verfolgen: Wer weiß, ob sein Quartier eher für ein Wärmenetz oder für eine dezentrale Versorgung vorgesehen ist, kann Photovoltaik, Wärmepumpe und Mieterstrom rechtzeitig als zusammenhängendes Konzept planen, statt später unter Zeitdruck nachzurüsten.
Was die kommunale Wärmeplanung eigentlich ist — und was sie nicht ist
Wer zum ersten Mal mit dem Begriff „kommunale Wärmeplanung" oder „Wärmeplanungsgesetz" in Berührung kommt, stolpert meist über dieselbe Frage: Ist das ein neues Heizungsgesetz, das mich als Eigentümer direkt betrifft? Die kurze Antwort: nein, jedenfalls nicht unmittelbar. Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) ist ein Bundesgesetz, das die Länder verpflichtet, auf ihrem Gebiet eine flächendeckende Wärmeplanung sicherzustellen — es richtet sich also zunächst an Kommunen und Länder, nicht an einzelne Hauseigentümer. Ziel des Gesetzes ist nach § 1 WPG, einen wesentlichen Beitrag zur Umstellung der Wärmeversorgung auf erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme zu leisten und bis spätestens zum Jahr 2045 eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung zu erreichen — die Länder können für sich auch ein früheres Zieljahr festlegen.
Der kommunale Wärmeplan, den jede Kommune im Rahmen dieses Prozesses erstellen muss, ist damit im Kern etwas anderes als ein Gesetz mit Handlungspflichten für Eigentümer: Er ist eine Bestandsaufnahme und ein Fahrplan. Die Kommune analysiert, wie ihr Gebiet aktuell mit Wärme versorgt wird (Bestandsanalyse), ermittelt, welches Potenzial für erneuerbare Wärmequellen, Abwärme und Energieeinsparung besteht (Potenzialanalyse), und leitet daraus ein Zielszenario ab, wie die Wärmeversorgung langfristig aussehen soll. Am Ende dieses Prozesses steht eine räumliche Einteilung des Gemeindegebiets in unterschiedliche Zonen — je nachdem, ob ein Gebiet eher über ein Wärmenetz oder eher dezentral, also gebäudeweise, versorgt werden soll.
Entscheidend für Eigentümer und Vermieter ist die rechtliche Einordnung dieses Plans. Nach § 3 Absatz 1 Nummer 20 WPG ist der Wärmeplan eine „rechtlich unverbindliche, strategische Fachplanung", und § 23 Absatz 4 WPG stellt klar, dass er keine rechtliche Außenwirkung entfaltet. Das baden-württembergische Umweltministerium bringt es in seinem FAQ zur kommunalen Wärmeplanung auf den Punkt: „Allein die Erstellung eines Wärmeplans durch eine Gemeinde löst die Anwendung des Gebäudeenergiegesetz also in keinem Fall aus" (Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, 2025). Mit anderen Worten: Der Wärmeplan sagt Ihnen als Eigentümer etwas darüber, in welche Richtung sich Ihr Quartier voraussichtlich entwickelt — er zwingt Sie aber nicht dazu, morgen die Ölheizung auszutauschen oder sich an ein Fernwärmenetz anzuschließen, nur weil der Plan existiert.
Diese Unterscheidung wird in der öffentlichen Debatte häufig verwischt, teils aus Unwissenheit, teils weil „Wärmeplanungsgesetz" und „Heizungsgesetz" (also die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes) im selben Zeitraum diskutiert und medial oft in einem Atemzug genannt wurden. Auch KI-Assistenten und Chatbots, die auf entsprechende Fragen antworten, formulieren die Rechtslage nicht immer präzise und vermischen mitunter die grundsätzliche Wärmeplanungspflicht der Kommune mit konkreten Handlungspflichten für einzelne Gebäude. Wer sich schnell online informiert, sollte diese Vereinfachung im Hinterkopf behalten und im Zweifel die einschlägige Norm oder die Auskunft der zuständigen Landes- beziehungsweise Kommunalbehörde heranziehen, bevor er daraus konkrete Investitionsentscheidungen ableitet. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage journalistisch ein und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall — bei konkreten Objektentscheidungen empfiehlt sich zusätzlich der Blick in den eigenen kommunalen Wärmeplan oder die Rücksprache mit einer auf Energierecht spezialisierten Kanzlei.
Die Fristen nach § 4 WPG — und wer wann betroffen ist
Auch wenn der Wärmeplan selbst keinen unmittelbaren Zwang für einzelne Gebäude begründet, sind die gesetzlichen Fristen, bis wann eine Kommune ihren Wärmeplan vorlegen muss, klar geregelt. § 4 Absatz 2 WPG unterscheidet zwei Gruppen von Gemeinden, gestaffelt nach der Einwohnerzahl zum Stichtag 1. Januar 2024 (Stand der folgenden Fristenübersicht: Juli 2026):
| Gemeindegröße (Stichtag 01.01.2024) | Frist zur Erstellung des Wärmeplans |
|---|---|
| Mehr als 100.000 Einwohner | spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 |
| 100.000 Einwohner oder weniger | spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 |
Für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern (ebenfalls Stichtag 1. Januar 2024) können die Länder zusätzlich ein vereinfachtes Verfahren nach § 22 WPG vorsehen — die Wärmeplanung fällt hier also nicht automatisch weg, sondern kann in einem schlankeren Prozess mit reduziertem Aufwand durchgeführt werden. Ergänzend erlaubt § 4 Absatz 3 WPG den Ländern, für mehrere Gemeindegebiete eine gemeinsame Wärmeplanung zuzulassen — in der Praxis als „Konvoi-Verfahren" bezeichnet. Baden-Württemberg hat von dieser Möglichkeit im Rahmen seiner landesrechtlichen Umsetzung bereits Gebrauch gemacht (Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, 2025).
Wichtig für die Einordnung: Diese Fristen betreffen die Kommune als Planungsträger, nicht den einzelnen Eigentümer. Wenn Ihre Stadt zur ersten Gruppe gehört (mehr als 100.000 Einwohner), bedeutet das lediglich, dass spätestens zum 30. Juni 2026 ein fertiger Wärmeplan vorliegen muss — nicht, dass zu diesem Datum plötzlich neue Pflichten für alle Gebäudeeigentümer im Stadtgebiet entstehen. Das ist ein Unterschied, der in vielen Nachrichtenbeiträgen zum Thema verkürzt dargestellt wird, weil er weniger griffig klingt als eine pauschale „Stichtag betrifft alle"-Erzählung.
Bereits bestehende Wärmepläne, die auf Grundlage früherer landesrechtlicher Vorgaben erstellt wurden — etwa in Baden-Württemberg, das schon seit 2020 eine verbindliche kommunale Wärmeplanung für Stadtkreise und Große Kreisstädte kannte —, genießen nach § 5 Absatz 1 WPG Bestandsschutz, sofern sie bis zu den dort genannten Terminen fertiggestellt werden. Kommunen müssen in diesen Fällen also nicht zwingend bei null anfangen, sondern können auf bereits vorhandene Analysen aufbauen.
Wo doch eine Wirkung entsteht: die zweite, zusätzliche Entscheidung
An dieser Stelle wird es für Vermieter und Bestandshalter konkret, denn ganz folgenlos bleibt die Wärmeplanung eben doch nicht — nur eben nicht auf dem direkten Weg, den viele erwarten. Unabhängig von der kommunalen Wärmeplanung gilt bereits seit dem 1. Januar 2024 nach § 71 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG): In Neubauten innerhalb von Neubaugebieten dürfen Heizungsanlagen nur eingebaut werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Diese Regel greift unabhängig vom Stand der Wärmeplanung — die Wärmeplanung „spielt in diesen Fällen keine Rolle", wie das baden-württembergische Umweltministerium in seinem FAQ ausdrücklich festhält (Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, 2025).
Anders sieht es für Neubauten in Baulücken und für den Austausch von Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden aus. Hier greift die 65-Prozent-Vorgabe grundsätzlich erst ab dem 1. Juli 2026 in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern beziehungsweise ab dem 1. Juli 2028 in kleineren Gemeinden — also zeitlich passend zu den WPG-Fristen für den Wärmeplan. Entscheidend ist aber eine Einschränkung, die in vielen verkürzten Darstellungen fehlt: Diese Regelung wird für ein konkretes Gebiet erst dann verbindlich, wenn zusätzlich zum Wärmeplan eine zweite, eigenständige Entscheidung getroffen wurde — nämlich die Ausweisung dieses Gebiets als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 WPG. In Baden-Württemberg erfolgt diese zusätzliche Entscheidung durch die jeweilige Gemeinde in Form einer Satzung nach § 27b Absatz 2 des Klimagesetzes Baden-Württemberg.
Für die Praxis heißt das: Der bloße Wärmeplan mit seiner Einteilung in voraussichtliche Versorgungsgebiete löst noch keine GEG-Pflichten aus. Erst wenn die Kommune ein bestimmtes Teilgebiet per zusätzlichem Beschluss verbindlich als Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzausbaugebiet festlegt, wird die 65-Prozent-Vorgabe für Heizungstausch und Baulücken-Neubauten in genau diesem Teilgebiet konkret — und auch dann nur für dieses eine Teilgebiet, nicht für die gesamte Kommune. Für Gebiete, die im Wärmeplan als „Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung" eingestuft werden, entsteht durch diesen Mechanismus keine vergleichbare Netzausbau-Verpflichtung — dort bleibt die gebäudeweise Lösung der vorgesehene Weg, was PV, Wärmepumpe und Mieterstrom als Bausteine besonders relevant macht.
Was im Wärmeplan konkret steht — und warum die Gebietseinteilung für Vermieter zählt
Der eigentliche Kern eines kommunalen Wärmeplans ist die räumliche Einteilung des Gemeindegebiets in unterschiedliche Kategorien von „voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebieten". § 3 Absatz 1 Nummer 14 WPG definiert vier mögliche Kategorien:
| Gebietskategorie | Bedeutung laut § 3 WPG |
|---|---|
| Wärmenetzgebiet | Teilgebiet, das voraussichtlich über ein bestehendes oder neues Wärmenetz versorgt werden soll |
| Wasserstoffnetzgebiet | Teilgebiet, das voraussichtlich über ein Wasserstoffnetz versorgt werden soll |
| Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung | Teilgebiet, das überwiegend nicht über ein Wärme- oder Gasnetz versorgt werden soll (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 WPG) |
| Prüfgebiet | Teilgebiet, das noch keiner der drei anderen Kategorien zugeordnet werden kann, weil die dafür nötigen Informationen noch fehlen (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 WPG) |
Für einen Vermieter oder ein kommunales Wohnungsunternehmen mit Bestand in einer bestimmten Kommune ist diese Einteilung die eigentlich relevante Information aus dem Wärmeplan — deutlich relevanter als das reine Datum der Fertigstellung. Liegt ein Objekt in einem ausgewiesenen Wärmenetzgebiet, deutet das darauf hin, dass die Kommune mittelfristig den Anschluss an ein Wärmenetz als bevorzugten Weg sieht — was aber, wie oben beschrieben, erst über eine zusätzliche Gebietsausweisung nach § 26 WPG verbindliche Wirkung entfalten kann und in der Praxis oft noch Jahre dauert, bis ein tatsächliches Netz vor der Tür liegt. Liegt ein Objekt dagegen in einem Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung, signalisiert der Plan, dass aus kommunaler Sicht keine leitungsgebundene Lösung vorgesehen ist — gebäudebezogene Konzepte aus Wärmepumpe, Photovoltaik und gegebenenfalls Mieterstrom sind hier der strategisch erwartete Weg.
Die vierte Kategorie, das Prüfgebiet, verdient besondere Aufmerksamkeit, weil sie am häufigsten missverstanden wird: Sie bedeutet ausdrücklich Unsicherheit, nicht Verzögerung im negativen Sinn. Ein Prüfgebiet entsteht dort, wo die Kommune zum Zeitpunkt der Planerstellung noch nicht genug Informationen hat, um verlässlich zwischen Wärmenetz und dezentraler Versorgung zu entscheiden — etwa weil ein möglicher Trassenverlauf, eine Abwärmequelle oder die künftige Bebauungsdichte noch nicht feststehen. Für Eigentümer in einem Prüfgebiet gilt: Bis zur nächsten Fortschreibung des Wärmeplans besteht in der Regel keine belastbare Richtungsentscheidung der Kommune — Investitionsplanungen sollten sich hier eher an der eigenen Wirtschaftlichkeit und technischen Machbarkeit orientieren als an einer noch offenen kommunalen Einschätzung.
Wo Mieterstrom und Wärmepumpe in diesem Rahmen hineinpassen
Wird ein Quartier im Wärmeplan als Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung eingestuft, oder zeichnet sich diese Richtung bereits vor der formalen Ausweisung ab, verschiebt sich die strategische Frage für Vermieter und Wohnungsunternehmen: weg von „Wann kommt das Fernwärmenetz?" hin zu „Wie baue ich die gebäudeeigene Wärme- und Stromversorgung so auf, dass sie wirtschaftlich, zukunftsfest und mieterfreundlich ist?" Genau hier verbinden sich Photovoltaik, Wärmepumpe und Mieterstrom zu einer naheliegenden Bausteinkombination.
Der wirtschaftliche Zusammenhang ist relativ einfach nachvollziehbar: Eine Wärmepumpe im Mehrfamilienhaus benötigt Strom, um Umgebungswärme auf Heiztemperatur zu bringen. Wird dieser Strom nicht ausschließlich aus dem Netz bezogen, sondern anteilig aus einer PV-Anlage auf dem eigenen Dach gedeckt, sinken die laufenden Betriebskosten der Wärmepumpe spürbar — ein klassischer Fall von Sektorkopplung, bei dem selbst erzeugter Solarstrom direkt in den Wärmesektor fließt, statt teuer eingekauft werden zu müssen. Wird der übrige, nicht für die Wärmepumpe benötigte PV-Strom zusätzlich über ein Mieterstromkonzept nach § 42a EnWG an die Mieter im Gebäude geliefert, entstehen aus derselben Dachfläche zwei wirtschaftliche Nutzungsstränge: reduzierte Betriebskosten für die gebäudeeigene Wärmeerzeugung und ein zusätzlicher Ertrag beziehungsweise eine Kostenentlastung über den direkten Stromverkauf an die Mieter.
Ein weiterer Baustein in diesem Zusammenspiel ist § 14a EnWG: Wärmepumpen mit mehr als 4,2 Kilowatt Anschlussleistung gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtungen und können sich gegen ein reduziertes Netzentgelt an einer netzorientierten Steuerung durch den Netzbetreiber beteiligen. Wie sich diese Netzentgeltreduzierung konkret mit einem Mieterstrom-Messkonzept verzahnen lässt, ist ausführlich im Artikel §14a EnWG: Wärmepumpe und Wallbox im Mehrfamilienhaus netzdienlich steuern beschrieben — für ein Objekt, das im Wärmeplan als dezentrales Versorgungsgebiet eingestuft ist, lohnt sich dieser Blick besonders, weil hier die gebäudeeigene Wärmepumpe langfristig die zentrale Heiztechnik bleibt.
Auch die 65-Prozent-Erneuerbare-Vorgabe aus § 71 GEG spielt in diese Richtung hinein, ohne dass man daraus mehr ableiten sollte, als tatsächlich feststeht: Je stärker Heizungstausch und Neubau in den kommenden Jahren auf strombasierte Systeme wie Wärmepumpen umgestellt werden — sei es durch die allgemeine GEG-Regel für Neubaugebiete, sei es durch eine spätere Gebietsausweisung nach § 26 WPG für Bestandsgebiete —, desto mehr Gewicht bekommt eine eigene, lokale Stromerzeugung über PV und Mieterstrom für die Wirtschaftlichkeit des Gesamtkonzepts. Das ist keine Garantie für eine bestimmte Wirtschaftlichkeit im Einzelfall, aber eine plausible strukturelle Tendenz, die Kommunen und Wohnungsunternehmen bei ihrer mittelfristigen Planung mitdenken sollten.
Was Kommunen und kommunale Wohnungsunternehmen jetzt konkret tun sollten
Aus der bisherigen Einordnung ergibt sich eine klare Handlungsempfehlung: nicht abwarten, bis die eigene Kommune ihren Wärmeplan formal veröffentlicht hat, sondern den Prozess aktiv mitverfolgen und parallel die eigene Objektstrategie vorbereiten. Wie sich Mieterstrom speziell aus Sicht einer Kommune oder eines kommunalen Wohnungsunternehmens strategisch einordnen lässt — jenseits der reinen Wärmeplanungsfrist —, beschreibt der Artikel Mieterstrom für Kommunen im Detail.
Frühzeitig den Kontakt zur planungsverantwortlichen Stelle suchen. Kommunale Wohnungsunternehmen sind für die planungsverantwortliche Stelle einer Kommune häufig ein wichtiger Datenlieferant für die Bestandsanalyse — schließlich verfügen sie oft über detaillierte Verbrauchs- und Gebäudedaten für einen erheblichen Teil des Wohnungsbestands vor Ort. Wer diese Daten proaktiv zur Verfügung stellt, erhält im Gegenzug häufig frühzeitigere und detailliertere Einblicke in die vorläufige Gebietseinteilung, bevor der Wärmeplan offiziell fertiggestellt und veröffentlicht wird.
Das eigene Portfolio nach voraussichtlicher Gebietskategorie vorsortieren. Sobald erste Entwürfe oder Zwischenstände der Wärmeplanung vorliegen — viele Kommunen veröffentlichen Zwischenergebnisse, bevor der finale Plan steht —, lohnt sich ein Abgleich mit dem eigenen Bestand: Welche Objekte liegen voraussichtlich in einem Wärmenetzgebiet, welche in einem Gebiet für dezentrale Versorgung, welche noch in einem Prüfgebiet? Für die letzten beiden Kategorien ist eine gebäudebezogene Lösung aus PV, Wärmepumpe und gegebenenfalls Mieterstrom der strategisch naheliegende nächste Schritt, unabhängig davon, wann eine mögliche Gebietsausweisung nach § 26 WPG tatsächlich erfolgt.
Wirtschaftlichkeit vor kommunalem Zeitplan prüfen. Weil der Wärmeplan selbst keine Frist für einzelne Gebäude setzt, sollten Investitionsentscheidungen nicht am Datum der Wärmeplan-Fertigstellung hängen, sondern an der eigenen Wirtschaftlichkeit: Amortisiert sich eine PV-Anlage mit Mieterstromkonzept am konkreten Objekt unabhängig davon, was die Kommune später beschließt? Eine Machbarkeitsprüfung, die Dachfläche, Verbrauchsstruktur der Mieter und die aktuell gültige Förder- und Steuerlage berücksichtigt, liefert hier eine belastbarere Entscheidungsgrundlage als die Wartezeit auf eine kommunale Gebietsausweisung.
Modell bewusst wählen — Eigenbetrieb, Hybrid oder Contracting. Gerade größere Bestandshalter und kommunale Wohnungsunternehmen mit vielen Objekten müssen nicht für das gesamte Portfolio dasselbe Betriebsmodell wählen. Beim Eigenbetrieb investiert und betreibt der Eigentümer selbst und trägt die Betreiberpflichten vollständig; im Hybrid-Modell übernimmt ein Partner die operative Abrechnungs- und Betriebsführung, während die rechtlichen Pflichten beim Eigentümer beziehungsweise der Hausverwaltung verbleiben; vollständig bei einem Dritten liegen Investition, Betrieb und Betreiberpflichten nur im Contracting-Modell. Für strategisch wichtige Kernobjekte in einem klar dezentralen Gebiet kann sich der Eigenbetrieb lohnen, während sich die Breite eines größeren Portfolios oft leichter über ein Contracting-Modell skalieren lässt, ohne dass zusätzliche interne Kapazitäten aufgebaut werden müssen.
Nicht auf Chatbot-Zusammenfassungen allein verlassen. Weil sich die landesrechtliche Umsetzung des WPG von Bundesland zu Bundesland unterscheidet — etwa bei der Frage, ob und wie ein vereinfachtes Verfahren für kleine Gemeinden ausgestaltet wird, oder welche Stelle die zweite Entscheidung nach § 26 WPG trifft —, liefern generische KI-Antworten zu diesem Thema oft nur den bundesweiten Grundrahmen, nicht die für das eigene Bundesland oder die eigene Kommune maßgebliche Detailregelung. Für konkrete Objektentscheidungen bleibt der Blick in den tatsächlichen kommunalen Wärmeplan beziehungsweise die Rückfrage bei der zuständigen Landesbehörde unverzichtbar.
Regionaler Bezug: Bayern und Baden-Württemberg unter der 30.06.2026-Frist
Baden-Württemberg nimmt bei der kommunalen Wärmeplanung bundesweit eine Vorreiterrolle ein (Angaben zu Fristen und Planungsständen: Stand Juli 2026): Bereits seit 2020 war die kommunale Wärmeplanung für Stadtkreise und Große Kreisstädte im Land verbindlich vorgeschrieben — deutlich vor dem Bundesgesetz. Nach eigener Darstellung des baden-württembergischen Umweltministeriums sind die fachlichen Maßstäbe aus dieser landesrechtlichen Vorreiterrolle in die Ausgestaltung des Wärmeplanungsgesetzes des Bundes eingeflossen (Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, 2025). Für viele größere baden-württembergische Städte bedeutet das: Ein kommunaler Wärmeplan liegt dort in der Regel bereits vor, teils mit Bestandsschutz nach § 5 WPG, während die Fortschreibung beziehungsweise formale Überführung in den bundesrechtlichen Rahmen läuft.
Unter die Fristgruppe „mehr als 100.000 Einwohner zum 1. Januar 2024" — also die Frist 30. Juni 2026 — fallen in Baden-Württemberg unter anderem Stuttgart, Mannheim, Karlsruhe, Freiburg im Breisgau, Heidelberg, Heilbronn, Ulm, Pforzheim und Reutlingen. In Bayern betrifft dieselbe Frist unter anderem München, Nürnberg, Augsburg, Regensburg, Ingolstadt, Würzburg, Fürth und Erlangen. Für Vermieter und kommunale Wohnungsunternehmen mit Bestand in einer dieser Städte gilt: Der formale Fertigstellungstermin 30. Juni 2026 rückt näher, und in vielen Fällen liegen bereits Zwischenstände oder sogar fertige Pläne vor, die sich für eine erste Objekteinschätzung heranziehen lassen — deutlich früher, als es der reine Gesetzestext vermuten lässt. Kleinere Gemeinden in beiden Bundesländern mit 100.000 Einwohnern oder weniger haben dagegen bis zum 30. Juni 2028 Zeit, was insbesondere Objekten in kleineren Landkreis- oder Mittelstädten mehr Vorlauf für eine strategische Objektplanung verschafft.
Für Objekte im ländlichen Raum außerhalb dieser Großstädte, etwa im Allgäu oder anderen dünner besiedelten Regionen Bayerns und Baden-Württembergs, ist die Wahrscheinlichkeit einer Einstufung als Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung strukturell höher als in dicht bebauten Innenstadtlagen — ein zusammenhängendes Wärmenetz lohnt sich wirtschaftlich meist erst ab einer gewissen Gebäudedichte. Für Bestandshalter in solchen Lagen ist die Kombination aus Wärmepumpe, Photovoltaik und Mieterstrom entsprechend häufig schon heute die naheliegendere Option als das Warten auf ein mögliches künftiges Wärmenetz. Eine ausführliche Einordnung, welche Rolle Mieterstrom für Kommunen als Bestandshalter und Auftraggeber spielt, findet sich auf der entsprechenden Themenseite.
Häufige Fragen zur kommunalen Wärmeplanung und Mieterstrom
Muss ich meine Heizung austauschen, sobald meine Kommune einen Wärmeplan vorlegt? Nein. Der Wärmeplan selbst ist nach § 3 Absatz 1 Nummer 20 WPG eine rechtlich unverbindliche, strategische Fachplanung ohne unmittelbare Außenwirkung (§ 23 Abs. 4 WPG). Eine konkrete Handlungspflicht für Heizungstausch oder Neubauten in Baulücken entsteht erst, wenn die Kommune zusätzlich ein bestimmtes Gebiet über eine zweite, eigenständige Entscheidung nach § 26 WPG als Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzausbaugebiet ausweist — und dann auch nur für dieses konkrete Teilgebiet.
Bis wann muss meine Kommune einen Wärmeplan vorlegen? Das hängt von der Einwohnerzahl zum 1. Januar 2024 ab: Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen ihren Wärmeplan spätestens bis zum 30. Juni 2026 erstellen, alle übrigen Gemeinden bis zum 30. Juni 2028 (§ 4 Abs. 2 WPG). Für Gemeinden unter 10.000 Einwohnern können die Länder zusätzlich ein vereinfachtes Verfahren zulassen.
Was ist der Unterschied zwischen einem Wärmenetzgebiet und einem Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung? Ein Wärmenetzgebiet ist ein Teilgebiet, das die Kommune voraussichtlich über ein bestehendes oder neues Wärmenetz versorgen möchte. Ein Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung ist dagegen ein Teilgebiet, das laut § 3 Absatz 1 Nummer 6 WPG überwiegend nicht über ein Wärme- oder Gasnetz versorgt werden soll — hier bleibt die gebäudeweise Lösung, etwa über Wärmepumpe und Photovoltaik, der vorgesehene Weg.
Löst die kommunale Wärmeplanung automatisch die 65-Prozent-Erneuerbare-Vorgabe des GEG aus? Für Neubauten in Neubaugebieten gilt die 65-Prozent-Vorgabe nach § 71 GEG bereits seit dem 1. Januar 2024, unabhängig vom Stand der Wärmeplanung. Für Bestandsgebäude beim Heizungstausch und für Neubauten in Baulücken greift die Regel grundsätzlich ab dem 1. Juli 2026 beziehungsweise 1. Juli 2028 — aber auch hier erst, wenn zusätzlich zum Wärmeplan eine gesonderte Gebietsausweisung nach § 26 WPG getroffen wurde. Die reine Erstellung des Wärmeplans allein löst diese Pflicht laut baden-württembergischem Umweltministerium „in keinem Fall" aus.
Mein Objekt liegt laut Wärmeplan in einem Prüfgebiet — was bedeutet das? Ein Prüfgebiet ist ein Teilgebiet, das die Kommune noch keiner anderen Kategorie zuordnen konnte, weil die dafür notwendigen Informationen zum Zeitpunkt der Planerstellung fehlen (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 WPG). Das ist ausdrücklich eine Aussage über Unsicherheit, keine versteckte Vorentscheidung. Investitionsentscheidungen sollten sich hier an der eigenen Wirtschaftlichkeit orientieren, nicht an einer noch offenen kommunalen Einstufung.
Wie passt Mieterstrom konkret zur kommunalen Wärmeplanung? In Gebieten, die im Wärmeplan als dezentrale Wärmeversorgung eingestuft sind oder sich absehbar in diese Richtung entwickeln, wird die gebäudeeigene Kombination aus Photovoltaik, Wärmepumpe und Mieterstrom nach § 42a EnWG zum naheliegenden Baustein: Der selbst erzeugte Solarstrom senkt die Betriebskosten der Wärmepumpe, während der übrige PV-Strom über ein Mieterstromkonzept direkt an die Mieter im Gebäude geliefert werden kann. Eine erste Einschätzung, ob sich das am eigenen Objekt rechnet, liefert eine Machbarkeitsprüfung, die Dachfläche, Verbrauchsstruktur und aktuelle Förder- und Steuerlage berücksichtigt.
Quellenverzeichnis
| Behauptung | Quelle | Jahr | Rechtsgrundlage/URL |
|---|---|---|---|
| WPG verpflichtet Länder zur flächendeckenden Wärmeplanung; Ziel treibhausgasneutrale Wärmeversorgung bis 2045 | Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz) | 2024 | § 1 WPG, https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/__1.html |
| Fristen § 4 WPG: 30.06.2026 für Gemeinden >100.000 Einwohner, 30.06.2028 für ≤100.000 Einwohner (Stichtag 01.01.2024); vereinfachtes Verfahren <10.000 Einwohner | Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz) | 2024 | § 4 WPG, https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/__4.html |
| Begriffsbestimmungen Wärmenetzgebiet, Gebiet für dezentrale Wärmeversorgung, Prüfgebiet, voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet | Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz) | 2024 | § 3 WPG, https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/__3.html |
| Wärmeplan ist rechtlich unverbindliche strategische Fachplanung ohne rechtliche Außenwirkung; Erstellung des Wärmeplans löst GEG-Anwendung in keinem Fall aus; 65-%-Regel für Bestandsgebäude/Baulücken erst über zusätzliche Entscheidung nach § 26 WPG (in BW: Satzung nach § 27b Abs. 2 KlimaG BW) | Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg | 2025 | FAQ kommunale Wärmeplanung, https://um.baden-wuerttemberg.de/de/klima-energie/waerme/kommunale-waermeplanung/faq-kommunale-waermeplanung |
| Baden-Württemberg: verbindliche kommunale Wärmeplanung für Stadtkreise/Große Kreisstädte bereits seit 2020, fachliche Vorreiterrolle für das Bundesgesetz; Bestandsschutz bestehender Wärmepläne nach § 5 WPG | Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg | 2025 | FAQ kommunale Wärmeplanung, https://um.baden-wuerttemberg.de/de/klima-energie/waerme/kommunale-waermeplanung/faq-kommunale-waermeplanung |
| 65-%-Erneuerbare-Vorgabe für Neubauten in Neubaugebieten seit 01.01.2024, unabhängig von der Wärmeplanung | Gebäudeenergiegesetz (GEG) | 2024 | § 71 GEG, i.V.m. FAQ Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg 2025 |
| Einordnung des WPG als eigenständiges Gesetz zur Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze, Novellierungsstand | Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) | 2026 | https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/novelle-WPG-2026/novelle-wpg.html |
| §14a EnWG: reduziertes Netzentgelt für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen ab 4,2 kW im Zusammenspiel mit Mieterstrom | Bundesnetzagentur; Netze BW; Vattenfall | 2023–2025 | siehe Artikel „§14a EnWG: Wärmepumpe und Wallbox im Mehrfamilienhaus netzdienlich steuern", https://www.lumitra.de/blog/mieterstrom-1/mieterstrom-mit-warmepumpe-oder-bhkw-kombinieren-31 |
Sie wollen wissen, ob sich Mieterstrom für Ihr Objekt rechnet? Wir prüfen die Machbarkeit in 7 Werktagen — mit ehrlicher Wirtschaftlichkeitsrechnung statt Schätzung. Mieterstrom-Rechner · Kostenlose Ersteinschätzung