Kurzfassung
- Auch als Mieter profitieren Sie von Solarstrom vom eigenen Dach — über drei Wege: klassischen Mieterstrom (§ 42a EnWG), die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV, § 42b EnWG) und das Balkonkraftwerk, das Sie selbst anschaffen dürfen.
- Mieterstrom ist gesetzlich mindestens 10 % günstiger als der örtliche Grundversorger — der Preis ist auf höchstens 90 % gedeckelt (§ 42a EnWG). In der Praxis liegt die Ersparnis oft bei 10 bis 20 %.
- Sie müssen nirgends mitmachen: Die Teilnahme ist freiwillig, ein Zwang ist gesetzlich ausgeschlossen (Kopplungsverbot, § 42a EnWG).
- Ein Balkonkraftwerk können Sie fast immer selbst betreiben — seit 2024 ist Steckersolar eine privilegierte bauliche Maßnahme (§ 554 BGB), Anmeldung nur noch im Marktstammdatenregister.
- Sie können den Anstoß geben: Auch wenn Ihnen das Haus nicht gehört, können Sie Ihrem Vermieter oder Ihrer WEG eine Anlage vorschlagen — dieser Ratgeber gibt Ihnen die Argumente und fertige Formulierungen an die Hand.
Inhaltsverzeichnis
- Solarstrom als Mieter — die drei Wege im Überblick
- Was habe ich als Mieter konkret davon?
- Der 90-Prozent-Deckel: warum Mieterstrom immer günstiger ist
- Geht das auf meinem Haus? Die Machbarkeit ehrlich eingeschätzt
- Die drei Wege im direkten Vergleich
- Balkonkraftwerk: was Sie sofort selbst tun können
- So schlagen Sie Ihrem Vermieter oder Ihrer WEG Solar vor
- Was es Ihnen in Euro bringt
- Was passiert Schritt für Schritt, wenn es losgeht?
- Hartnäckige Mythen — und was wirklich stimmt
- Häufige Fragen
- Ihr nächster Schritt
1. Solarstrom als Mieter — die drei Wege im Überblick
Solarstrom galt lange als Sache von Eigenheimbesitzern. Das stimmt nicht mehr. Als Mieter stehen Ihnen heute drei Wege offen, günstigen Solarstrom zu nutzen:
- Klassischer Mieterstrom (§ 42a EnWG): Ein spezialisierter Anbieter liefert Ihnen den kompletten Strom — Solar vom Dach plus Reststrom aus dem Netz — aus einer Hand, auf einer Rechnung. Aus Mietersicht gibt es nur einen Vertrag und eine Abrechnung, für Solar- und Netzstrom zusammen.
- Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV, § 42b EnWG, seit 2024): Sie erhalten den günstigen Solaranteil direkt gutgeschrieben, kümmern sich um Ihren Reststrom aber selbst — mit einem eigenen Stromvertrag Ihrer Wahl.
- Balkonkraftwerk: Ein Steckersolargerät, das Sie selbst anschaffen und in Betrieb nehmen — unabhängig davon, ob auf dem Dach etwas passiert.
Die ersten beiden Wege setzen eine Anlage auf dem Dach voraus — die stößt in der Regel der Eigentümer an (wie Sie das anregen, steht in Abschnitt 7). Den dritten Weg gehen Sie allein und sofort.
2. Was habe ich als Mieter konkret davon?
Der wichtigste Punkt zuerst, weil ihn die wenigsten Mieter kennen: Mieterstrom ist gesetzlich mindestens 10 % günstiger als der örtliche Grundversorgertarif. Der Gesetzgeber hat im Energiewirtschaftsgesetz eine feste Preisobergrenze verankert — mehr dazu in Abschnitt 3. In der Praxis liegt die Ersparnis für Mieter oft zwischen 10 und 20 % gegenüber dem Grundversorger.
Konkret bedeutet das für Sie:
- Ein niedrigerer Strompreis pro Kilowattstunde, ohne dass Sie investieren müssen.
- Kein Aufwand: Sie schließen einen Stromvertrag ab wie bisher — nur eben mit günstigerem Solaranteil.
- Kein Risiko: Für die Anlage auf dem Dach zahlen und haften Sie nicht. Das ist Sache des Eigentümers bzw. des Anbieters.
- Volle Wahlfreiheit: Sie dürfen mitmachen, müssen aber nicht (siehe Abschnitt 10, „Mythen").
- Echter Solarstrom vom eigenen Dach — physikalisch vor Ort erzeugt, nicht bloß ein Herkunftsnachweis wie bei manchen Ökostromtarifen.
Kurz: Sie bekommen den Vorteil, ohne die Nachteile eines Eigentümers zu tragen. Und selbst wenn auf Ihrem Dach (noch) nichts passiert, können Sie mit einem Balkonkraftwerk sofort einen Teil Ihres Verbrauchs selbst erzeugen (Abschnitt 6).
3. Der 90-Prozent-Deckel: warum Mieterstrom immer günstiger ist
Der Gesetzgeber hat für Mieterstrom eine feste Preisobergrenze festgelegt: Der Mieterstromtarif darf höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgertarifs betragen (§ 42a EnWG). Im Klartext: Mieterstrom muss immer mindestens 10 % günstiger sein als der Grundversorger vor Ort (§ 42a EnWG; Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein, 2025).
Der Deckel bezieht sich immer auf den aktuellen Grundversorgertarif an Ihrem Ort. Steigt dieser, verschiebt sich auch die Obergrenze — Ihr Preisvorteil bleibt also relativ erhalten. Ist der örtliche Grundversorgertarif ohnehin sehr niedrig, fällt der Deckel etwas weniger ins Gewicht; günstiger als der Grundversorger bleibt Mieterstrom aber in jedem Fall.
Zwei weitere gesetzliche Schutzmechanismen sind für Sie wichtig:
- Kopplungsverbot: Ihr Mietvertrag darf nicht an den Mieterstromvertrag gekoppelt werden. Niemand darf Sie zur Abnahme zwingen. Wird die Kopplung dennoch versucht, ist der Mieterstromvertrag nichtig — Sie sind rechtlich klar geschützt (§ 42a EnWG; BBH-Blog, 2024).
- Kurze Kündigungsfrist: Die Kündigungsfrist für den Mieterstromvertrag beträgt höchstens drei Monate (§ 42a EnWG). Sie bleiben also flexibel und sind nicht langfristig gebunden.
Direkt-Antwort: Mieterstrom ist per Gesetz an einen Preisdeckel gebunden (max. 90 % des Grundversorgers). Deshalb ist er für Mieter praktisch immer günstiger als der Standardtarif — ohne eigene Investition und ohne Zwang zur Teilnahme.
4. Geht das auf meinem Haus? Die Machbarkeit ehrlich eingeschätzt
Auf den allermeisten Mehrfamilienhäusern ist eine Solaranlage möglich. Ob Ihr Dach geeignet ist, hängt an fünf Faktoren:
1. Ausrichtung. Süd bringt den höchsten Jahresertrag, aber auch Ost- und West-Dächer produzieren lohnenden Strom — oft sogar gleichmäßiger über den Tag verteilt, was für Gebäude mit durchgehendem Verbrauch vorteilhaft ist. Das verbreitete Vorurteil „nur Süd taugt" stimmt nicht.
2. Dachfläche. Als grobe Faustregel gilt: Pro Kilowatt Solarleistung werden etwa fünf bis acht Quadratmeter Dachfläche benötigt. Ein typisches Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten kommt oft auf 30 bis 60 Kilowatt installierbarer Leistung — eine Fläche, die auf den meisten Flach- oder Schrägdächern problemlos verfügbar ist.
3. Statik. Trägt das Dach das zusätzliche Gewicht? Bei modernen Gebäuden ist eine ungeeignete Statik die seltene Ausnahme, nicht die Regel. Ein Statiker bestätigt die Eignung im Zweifelsfall schnell.
4. Verschattung. Schatten ist der größte Ertragsfeind einer Solaranlage. Bäume, Nachbarhäuser und Dachaufbauten gehören ehrlich eingeschätzt. Moderne Wechselrichtertechnik (Moduloptimierer oder Mikrowechselrichter) sichert aber auch bei Teilverschattung einen hohen Gesamtertrag.
5. Technikraum und Zählerplatz. Für Wechselrichter und Zähleranlage braucht es etwas Platz — in aller Regel im Keller oder Hausanschlussraum vorhanden.
Wer entscheidet? Bei einem einzelnen Eigentümer: er allein. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) genügt seit der WEG-Reform 2020 ein einfacher Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung für die Installation einer Dach-Photovoltaikanlage (§ 20 WEG). Es braucht also keine Einstimmigkeit — ein weit verbreiteter Irrtum, an dem viele Projekte scheinbar hängen, obwohl sie es nicht müssten.
5. Die drei Wege im direkten Vergleich
| Merkmal | Mieterstrom (§ 42a EnWG) | Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG) | Balkonkraftwerk |
|---|---|---|---|
| Wer stößt es an? | Eigentümer / Anbieter | Eigentümer / WEG | Sie selbst |
| Was bekommen Sie? | Kompletter Strom (Solar + Rest) aus einer Hand | Nur den Solaranteil; Reststrom selbst organisieren | Eigenen Solarstrom für Ihre Wohnung |
| Preisdeckel | Ja — max. 90 % des Grundversorgers | Kein gesetzlicher Deckel; hängt vom eigenen Reststromvertrag ab | Entfällt (Sie erzeugen selbst) |
| Teilnahme | Freiwillig (Kopplungsverbot) | Freiwillig | Ihre Entscheidung |
| Ihr Aufwand | Vertrag abschließen | Solaranteil + eigenen Reststromvertrag | Gerät kaufen, anstecken, anmelden |
| Wer investiert? | Eigentümer / Anbieter | Eigentümer | Sie (einmalig, überschaubar) |
Direkt-Antwort: Mieterstrom liefert Ihnen alles aus einer Hand mit gesetzlichem Preisdeckel. Die GGV gibt Ihnen mehr Freiheit beim Reststrom, aber ohne Deckel. Das Balkonkraftwerk ist der Weg, den Sie ganz allein gehen können.
Welcher Weg passt? Wenn Sie einfach günstigen Solarstrom ohne Aufwand wollen, ist Mieterstrom ideal. Wenn Sie beim Reststrom-Anbieter frei bleiben möchten, spricht das für die GGV. Und wer sofort selbst etwas tun will, greift zum Balkonkraftwerk — unabhängig davon, ob auf dem Dach je etwas passiert.
6. Balkonkraftwerk: was Sie sofort selbst tun können
Unabhängig davon, ob auf Ihrem Dach je eine Anlage entsteht — ein Balkonkraftwerk können Sie als Mieter fast immer selbst betreiben.
Darf ich das? Seit dem 17. Oktober 2024 sind Steckersolargeräte im Bürgerlichen Gesetzbuch ausdrücklich als privilegierte bauliche Maßnahme aufgeführt (§ 554 BGB). Ihr Vermieter kann ein Balkonkraftwerk daher kaum noch grundsätzlich verbieten. In einer WEG ist Steckersolar ebenfalls privilegiert (§ 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG).
Was der Vermieter darf — und was nicht. Die Privilegierung bedeutet nicht, dass der Vermieter gar keine Anforderungen stellen darf. Er darf eine fachgerechte, sichere Befestigung verlangen und über die Montage informiert werden. Ablehnen darf er nur bei konkreten, nachweisbaren sachlichen Gründen — etwa wenn die Statik von Balkon oder Geländer die zusätzliche Last nachweislich nicht sicher aufnehmen kann (bei modernen Gebäuden selten). Ein pauschales „Nein, gefällt mir nicht" reicht nicht.
Die Technik (Stand 2026): - Wechselrichter maximal 800 VA — die entscheidende Grenze für die Einspeisung ins Hausnetz. Früher lag sie bei 600 VA; die Erhöhung auf 800 VA kam mit dem Solarpaket I (in Kraft ab Mai 2024). - Modulleistung bis 2.000 Wp insgesamt zulässig. - Stecker: Nach DIN VDE V 0126-95 (Stand Dezember 2025) dürfen Anlagen bis 960 Wp Modulleistung einen normalen Schuko-Stecker verwenden — die Steckdose, die Sie überall in der Wohnung haben. Größere Anlagen brauchen eine Energiesteckvorrichtung, die ein Elektriker setzt. Für die gängigen Einstiegsanlagen mit ein bis zwei Modulen bleibt der Schuko-Stecker normgerecht zulässig — einstecken, fertig. - Ferraris-Zähler: Alte mechanische Zähler können bei Einspeisung rückwärtslaufen. Ist ein solcher Zähler noch verbaut, muss der Netzbetreiber ihn kostenlos austauschen. In vielen Häusern sind sie ohnehin längst digital. - Montageorte: Balkongeländer, Terrasse, Garten, Fassade oder Fensterbank sind möglich — entscheidend sind eine sichere Befestigung und eine möglichst sonnige Ausrichtung. Zur Miete empfiehlt sich ein System, das sich rückstandsfrei wieder abbauen lässt.
Anmelden — nur noch ein Schritt. Das Solarpaket I hat die Anmeldung auf einen einzigen Vorgang reduziert: Sie registrieren die Anlage kostenlos im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur unter www.marktstammdatenregister.de (mit E-Mail-Adresse) — der frühere Gang zum Netzbetreiber entfällt.
Was bringt es? Eine 600-Wp-Anlage spart im Deutschland-Mittel rund 175 bis 200 € im Jahr und hat sich nach etwa 3 bis 4,5 Jahren amortisiert. Ein Balkonkraftwerk deckt vor allem den Grundverbrauch, der ohnehin ständig läuft (Kühlschrank, Router, Standby). Ein Tipp am Rande: Prüfen Sie Ihre Haftpflichtversicherung — viele Policen schließen Steckersolar bereits ein, sonst kostet die Ergänzung nur wenige Euro im Jahr.
Grenze des Balkonkraftwerks: Es deckt einen Teil Ihres Verbrauchs, aber nicht den gesamten Strombedarf. Die große Lösung fürs ganze Haus bleibt eine Dachanlage — und die können Sie anstoßen (Abschnitt 7).
7. So schlagen Sie Ihrem Vermieter oder Ihrer WEG Solar vor
„Mir gehört das Haus ja nicht" — stimmt, ändert aber nichts. Als Mieter sind Sie der lebende Nachfrage-Beweis: Wenn Mieter Solarstrom wollen, sinkt für den Eigentümer das größte gefühlte Risiko — dass am Ende niemand mitmacht.
Die Argumente, die einen Eigentümer überzeugen: - Zusätzliche Einnahmen aus dem Stromverkauf, gefördert durch den staatlichen Mieterstromzuschlag nach dem EEG. - Wertsteigerung: Eine Solaranlage verbessert den Energieausweis, erhöht den wahrgenommenen Immobilienwert und positioniert das Objekt besser für kommende Anforderungen (etwa die europäische Gebäude-Richtlinie). - Höhere Mieterbindung: Zufriedene Mieter mit günstigem Strom ziehen seltener aus — weniger Fluktuation bedeutet weniger Makler-, Leerstands- und Verwaltungskosten. - Kein Zwang für Mieter (Kopplungsverbot) — also kein Konfliktrisiko mit der Mieterschaft.
Die zwei häufigsten Ängste — und Ihre Antwort: - „Der Aufwand ist riesig." → Den Aufwand trägt ein Komplettanbieter, der Planung, Bau, Messstellenbetrieb und Abrechnung übernimmt. Für den Eigentümer bleibt er gering. - „Was, wenn die Mieter nicht mitmachen?" → Genau deshalb ist Ihre Anfrage wertvoll: Sie zeigen konkret vorhandene Nachfrage.
In vier Schritten: 1. Ansprechpartner finden — Eigentümer direkt oder Hausverwaltung. 2. Sachlich anfragen — kurz, freundlich, mit dem Hinweis, dass ein Anbieter kostenlos prüft. 3. Recherche abnehmen — auf einen Komplettanbieter mit kostenloser Erstprüfung verweisen. 4. Bei WEG: als Punkt für die nächste Eigentümerversammlung anregen.
Musterformulierungen — nehmen Sie die, die zu Ihnen passt:
Als E-Mail oder kurzer Brief:
Sehr geehrte/r [Name], mir ist aufgefallen, dass unser Dach ungenutzt ist. Ich würde als Mieter gern günstigeren Solarstrom vom eigenen Dach beziehen (Stichwort Mieterstrom). Für Sie als Eigentümer kann das zusätzliche Einnahmen und eine Wertsteigerung bedeuten, gefördert über den Mieterstromzuschlag — und für die Umsetzung gibt es Komplettanbieter, die alles übernehmen. Es gibt Anbieter, die kostenlos und unverbindlich prüfen, ob sich das für unser Haus lohnt. Wären Sie offen dafür? Ich stelle gern den Kontakt her.
Per WhatsApp oder kurze Nachricht:
Hallo [Name], ich hab mich gerade etwas mit Solaranlagen auf Mietshäusern beschäftigt. Für Eigentümer kann sich das lohnen (Mieterstromzuschlag, Wertsteigerung), und der Aufwand liegt beim Anbieter. Eine kostenlose Erstprüfung zeigt, ob das auch bei uns so wäre. Wär das was für Sie?
Womit der Vermieter reagieren könnte — und Ihre Antwort: - „Das ist mir zu teuer." → Es gibt Modelle, bei denen der Eigentümer nicht selbst investiert; eine kostenlose Erstprüfung zeigt die Zahlen. - „Das ist mir zu viel Aufwand." → Den Aufwand trägt der Anbieter; für Sie bleibt die Entscheidung. - „Das lohnt sich für unser Haus nicht." → Genau das klärt eine kostenlose Eignungsprüfung in wenigen Wochen.
Gehört das Haus einer WEG? Dann kommt das Thema über die Eigentümerversammlung. Seit der WEG-Reform 2020 genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss für eine Dach-PV-Anlage (§ 20 WEG) — kein Einstimmigkeitszwang. Ein sachlicher Antrag zur nächsten Versammlung, idealerweise mit einer vorbereiteten Eignungsprüfung, bringt das Thema ins Rollen.
HowTo (Vermieter ansprechen): 1) Ansprechpartner finden. 2) Sachlich anfragen (Musterformulierung nutzen). 3) Auf einen Komplettanbieter mit kostenloser Erstprüfung verweisen. 4) Bei WEG: Punkt für die Eigentümerversammlung anregen.
8. Was es Ihnen in Euro bringt
Zur Orientierung, wie sich der 90-Prozent-Deckel auswirkt (Beispielannahme: Grundversorger 40 Cent/kWh, Mieterstrom rund 15 % günstiger):
| Haushalt | Verbrauch/Jahr | Kosten Grundversorger* | Mit Mieterstrom (−15 %) | Ersparnis/Jahr |
|---|---|---|---|---|
| Single | 1.500 kWh | 600 € | 510 € | ~90 € |
| Paar | 2.500 kWh | 1.000 € | 850 € | ~150 € |
| Familie | 3.500 kWh | 1.400 € | 1.190 € | ~210 € |
* Beispielannahme 40 Cent/kWh; der tatsächliche Vorteil hängt vom örtlichen Grundversorgertarif ab (gesetzlicher Deckel: höchstens 90 % davon). Kommt ein Balkonkraftwerk hinzu, sinkt Ihr Bezug zusätzlich — die beiden Wege schließen sich nicht aus.
9. Was passiert Schritt für Schritt, wenn es losgeht?
Angenommen, Ihr Vermieter oder Ihre WEG gibt grünes Licht. Für Sie als Mieter läuft es dann unkompliziert:
- Eignungsprüfung: Der Anbieter prüft Dach, Verbrauch und Wirtschaftlichkeit — für den Eigentümer meist kostenlos.
- Planung und Bau: Ein Komplettanbieter übernimmt Planung, Installation und Anmeldung. Sie als Mieter müssen nichts tun.
- Ihr Angebot: Sie erhalten ein Mieterstrom-Angebot — mit dem gesetzlichen Preisvorteil. Ob Sie es annehmen, entscheiden Sie frei.
- Umstellung: Nehmen Sie an, wird Ihr Zählpunkt umgestellt. Reicht der Solarstrom nicht, kommt nahtlos Reststrom aus dem Netz — Sie merken im Alltag keinen Unterschied.
- Abrechnung: Sie bekommen eine Rechnung für Solar- und Netzstrom zusammen (bei klassischem Mieterstrom).
Wer sich unsicher ist, ob das eigene Haus überhaupt geeignet ist, kann das mit einem kostenlosen Potenzialrechner in wenigen Minuten einschätzen — ohne Login und unverbindlich.
10. Hartnäckige Mythen — und was wirklich stimmt
- „Als Mieter muss ich mitmachen." Falsch. Die Teilnahme ist freiwillig; ein Zwang ist per Kopplungsverbot ausgeschlossen (§ 42a EnWG).
- „Das lohnt sich nur für Neubauten." Falsch. Der Mieterstromzuschlag gilt ausdrücklich auch für Bestandsgebäude.
- „In der WEG braucht es Einstimmigkeit." Falsch. Ein einfacher Mehrheitsbeschluss genügt (§ 20 WEG).
- „Bei Wolken oder nachts habe ich keinen Strom." Falsch. Fehlt Solarstrom, kommt nahtlos Reststrom aus dem Netz.
- „Das ist doch nur ein Ökostrom-Zertifikat." Falsch. Es ist echter Strom vom Dach Ihres Hauses, physikalisch vor Ort erzeugt.
- „Mein Vermieter kann das Balkonkraftwerk einfach verbieten." Falsch. Seit § 554 BGB ist Steckersolar privilegiert; nur begründete sachliche Einwände zählen.
11. Häufige Fragen
Muss ich als Mieter beim Mieterstrom mitmachen? Nein. Die Teilnahme ist freiwillig. Ihr Mietvertrag darf nicht daran gekoppelt werden (Kopplungsverbot, § 42a EnWG).
Ist Mieterstrom wirklich immer günstiger? Er ist gesetzlich auf höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgertarifs gedeckelt — also mindestens 10 % günstiger als der Grundversorger (§ 42a EnWG). In der Praxis sind es oft 10 bis 20 %.
Bekomme ich auch nachts und im Winter Strom? Ja. Reicht der Solarstrom nicht, wird nahtlos Reststrom aus dem Netz geliefert. Im Alltag merken Sie keinen Unterschied.
Kann mein Vermieter mir kündigen, wenn ich nicht teilnehme? Nein. Teilnahme und Mietverhältnis sind rechtlich getrennt (Kopplungsverbot).
Kann ich Mieterstrom anstoßen, obwohl mir das Haus nicht gehört? Ja. Sie können Ihrem Vermieter oder Ihrer WEG eine Anlage vorschlagen — mit den Argumenten und Formulierungen aus Abschnitt 7.
Was ist der Unterschied zwischen Mieterstrom und GGV? Beim Mieterstrom bekommen Sie Solar- und Reststrom aus einer Hand, mit gesetzlichem Preisdeckel. Bei der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung erhalten Sie nur den Solaranteil direkt und beziehen den Reststrom über einen eigenen Vertrag Ihrer Wahl.
Darf mein Vermieter ein Balkonkraftwerk verbieten? Kaum noch. Seit 2024 ist Steckersolar eine privilegierte bauliche Maßnahme (§ 554 BGB); der Vermieter darf nur begründete Anforderungen an die Ausführung stellen.
Muss ich mein Balkonkraftwerk beim Netzbetreiber anmelden? Nein. Es genügt die kostenlose Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR).
Wie viel Leistung darf ein Balkonkraftwerk haben? Der Wechselrichter darf seit dem Solarpaket I bis zu 800 VA einspeisen (vorher 600 VA); die Modulleistung bis 2.000 Wp betragen.
Was bringt ein Balkonkraftwerk finanziell? Eine 600-Wp-Anlage spart im Deutschland-Mittel rund 175 bis 200 € im Jahr und amortisiert sich nach etwa 3 bis 4,5 Jahren.
Was ist der Unterschied zwischen Mieterstrom und einem Ökostromtarif? Ökostrom ist ein Tarif mit Herkunftsnachweis aus dem Netz. Mieterstrom ist physisch der Strom vom Dach Ihres eigenen Hauses — plus gesetzlicher Preisdeckel.
Was passiert mit meinem Mieterstromvertrag, wenn ich umziehe? Sie kündigen ihn wie einen normalen Stromvertrag; die Kündigungsfrist beträgt höchstens drei Monate (§ 42a EnWG).
Braucht eine WEG Einstimmigkeit für eine Dach-Solaranlage? Nein. Seit der WEG-Reform 2020 genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss (§ 20 WEG).
Was kann ich tun, wenn mein Vermieter Nein sagt? Bleiben Sie sachlich und fragen Sie nach dem konkreten Grund — viele Bedenken lösen sich mit einer kostenlosen Eignungsprüfung auf. Unabhängig davon können Sie mit einem Balkonkraftwerk (§ 554 BGB) sofort selbst starten, das der Vermieter kaum verbieten kann.
12. Ihr nächster Schritt
Sie müssen nicht warten, bis „jemand" etwas tut — Sie können den Anstoß geben:
- Sofort selbst: Ein Balkonkraftwerk anschaffen, im Marktstammdatenregister anmelden, loslegen.
- Fürs ganze Haus: Ihren Vermieter oder Ihre WEG mit den Formulierungen aus Abschnitt 7 ansprechen.
- Kurz prüfen: Mit einem kostenlosen Potenzialrechner sehen Sie in wenigen Minuten, ob sich Solar auf Ihrem Haus lohnt — ohne Login, unverbindlich.
Das Argument für Ihren Vermieter: Laden Sie sich unser kostenloses PDF mit den wichtigsten Zahlen und einer fertigen Gesprächs- bzw. Beschlussvorlage herunter — zum direkten Weiterleiten an Eigentümer oder WEG.
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→ Zum kostenlosen PotenzialrechnerFertige Vorlage zum Weiterleiten
Laden Sie das passende PDF herunter und leiten Sie es direkt an Ihren Vermieter oder Ihre WEG weiter — mit allen Argumenten und Zahlen.
📄 PDF für Ihren Vermieter📄 PDF für Ihre WEGQuellen
- § 42a EnWG (Mieterstrom, Preisdeckel, Kopplungsverbot, Kündigungsfrist) — gesetze-im-internet.de
- § 42b EnWG (Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, Solarpaket I 2024) — gesetze-im-internet.de
- § 554 BGB (Steckersolar als privilegierte bauliche Maßnahme, seit 17.10.2024) — gesetze-im-internet.de
- § 20 WEG (Mehrheitsbeschluss Dach-PV; § 20 Abs. 2 Nr. 5 Steckersolar) — gesetze-im-internet.de
- DIN VDE V 0126-95 (Steckersolar, Schuko bis 960 Wp) — Stand Dezember 2025
- Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein (2025): Mieterstrom, 90-%-Regel; Musterschreiben Balkonkraftwerk
- Bundesnetzagentur — Marktstammdatenregister (marktstammdatenregister.de)
Vertiefung: Diese Artikel gehen ins Detail
- Solaranlage auf dem Mietshaus: Habe ich als Mieter etwas davon?
- Solarstrom im Mietshaus: Geht das überhaupt?
- Kann ich meinem Vermieter eine Solaranlage vorschlagen?
- Balkonkraftwerk in der Mietwohnung: erlaubt, anmelden, was der Vermieter (nicht) darf
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