Bei Lumitra-Projekten auf Wohn-Mehrfamilienhäusern fallen die Einkünfte aus Mieterstrom in der Regel unter die Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) — Gewerbesteuer fällt dann nicht an. Voraussetzung ist, dass keine gewerbliche Prägung oder Infizierung vorliegt. Private Eigentümer, die Mieterstrom als Nebenleistung zur Vermietung betreiben, sind in den meisten Fällen zusätzlich durch die BFH-Bagatellgrenze (3 % der Gesamtumsätze und max. 24.500 € jährlich) vor einer Abfärbung auf die Vermietung